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{'item': 'W227 2260365-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW227 2260365-1 Spruch, W227 2260365-1/7E W227 2260365-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom

  1. September 2022, Zl. SA101192/0006-BR/2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom
  2. September 2022, Zl. SA101192/0006-BR/2022: A) I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Das Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag vom
  3. September 2022 wird wegen Zurückziehung dieses Antrages eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag vom
  4. September 2022 wird wegen Zurückziehung dieses Antrages eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er auch einen Verfahrenshilfeantrag stellte.
  6. Mit Beschluss vom
  7. Jänner 2023, Zl. 3 P 138/19d, bestellte das Bezirksgericht Salzburg gemäß § 120 AußStrG den Erwachsenenvertreter Dr. Johannes Rudolf NEUMANN mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer (u.a.) zur Vertretung in allen anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
  8. Mit Beschluss vom
  9. Jänner 2023, Zl. 3 P 138/19d, bestellte das Bezirksgericht Salzburg gemäß Paragraph 120, AußStrG den Erwachsenenvertreter Dr. Johannes Rudolf NEUMANN mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer (u.a.) zur Vertretung in allen anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
  10. Am
  11. März 2023 zog der Erwachsenenvertreter die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerde und damit auch den Verfahrenshilfeantrag vom
  13. September 2022 explizit zurück.
  14. Beweiswürdigung Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Erwachsenenvertreters vom
  15. März 2023 und der telefonischen Nachfrage vom
  16. März 2023 (siehe OZl. 6).
  17. Rechtliche Beurteilung 3.
  18. Zur Einstellung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 3.1.
  19. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  20. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  21. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde und damit auch den Verfahrenshilfeantrag vom
  22. September 2022 klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag sind daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag sind daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  23. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  24. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  25. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  26. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  27. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  28. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  29. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2260365.1.00

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