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{'item': 'W227 2264384-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW227 2264384-1 Spruch, W227 2264384-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom

  1. September 2022, Zl. 9131.003/1610-Präs3a/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
  2. September 2022, Zl. 9131.003/1610-Präs3a/2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der Bildungsdirektion für Wien wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit Mandatsbescheid vom
  4. Juni 2022, Zl. 9131.003/1513-Präs3a/2022, suspendierte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom
  5. Juni 2022 bis zum Ablauf des
  6. Juli 2022 vom Schulbesuch am XXXX in XXXX Wien (Schule).
  7. Mit Mandatsbescheid vom
  8. Juni 2022, Zl. 9131.003/1513-Präs3a/2022, suspendierte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom
  9. Juni 2022 bis zum Ablauf des
  10. Juli 2022 vom Schulbesuch am römisch 40 in römisch 40 Wien (Schule). Dieser wurde am
  11. Juni 2022 zugestellt.
  12. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
  13. Am
  14. September 2022 meldete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer vom weiteren Besuch der Schule ab.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr Schüler der Schule sei, ähnliche Situationen künftig nicht mehr zu erwarten seien und eine inhaltliche Erledigung des eingeleiteten Verfahrens daher unterbleiben könne. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer sei nach Erhebung der Vorstellung weggefallen. Ermittlungen seien – in Form eines Gutachtensauftrags an die zuständige Schulqualitätsmanagerin – aufgenommen worden.
  16. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer (hier relevant) vor, dass die Vorstellung weder verspätet noch unzulässig gewesen sei, weshalb die Zurückweisung rechtswidrig erfolgt sei. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer bestehe (zumindest) jedenfalls darin, unrichtige Vorwürfe zu entkräften, damit diese nicht im „Schülerakt“ des Zweitbeschwerdeführers, auf welchen auch andere Schulen zugreifen könnten, aufscheinen würden. Zudem würden dem Zweitbeschwerdeführer weitere Suspendierungen, welche sich auf das Argument einer bereits „rechtskräftigen“ Suspendierung stützen würden, drohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen Mit am
  18. Juni 2022 erlassenen Mandatsbescheid suspendierte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer vom
  19. Juni 2022 bis zum Ablauf des
  20. Juli 2022 vom Besuch der Schule. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Am
  21. September 2022 meldete die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer vom weiteren Besuch der Schule ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresse zurück, da der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr Schüler der Schule sei.
  22. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  25. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).3.1.
  26. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher lediglich die Frage, ob die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
  27. Juni 2022 zu Recht wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen hat. 3.1.
  28. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 49 Abs. 3 SchUG:Paragraph 49, Absatz 3, SchUG: „Ausschluß eines Schülers § 49.

(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.“Paragraph 49,
(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.“ § 57 AVG:Paragraph 57, AVG: „§ 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ 3.1.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Vorstellungsbehörde im Fall der Entziehung einer Berechtigung durch Mandatsbescheid für einen (primär) vor Erlassung des Vorstellungsbescheides liegenden Zeitraum (z.B. bei der „nachträglichen“ Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung) keine reformatorische, sondern (lediglich) eine Kontrollfunktion – hinsichtlich des von ihr selbst erlassenen Mandatsbescheides – zu, die (anders als die reformatorische Funktion) auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides auszuüben ist (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Vorstellungsbehörde im Fall der Entziehung einer Berechtigung durch Mandatsbescheid für einen (primär) vor Erlassung des Vorstellungsbescheides liegenden Zeitraum (z.B. bei der „nachträglichen“ Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung) keine reformatorische, sondern (lediglich) eine Kontrollfunktion – hinsichtlich des von ihr selbst erlassenen Mandatsbescheides – zu, die (anders als die reformatorische Funktion) auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides auszuüben ist (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Argumentation der belangten Behörde zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Einbringung der Vorstellung, da der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr Schüler der Schule sei und daher „ein zukünftiges Auftreten ähnlicher Situationen nicht zu erwarten sei“, ist verfehlt. Wie oben dargelegt, hätte die belangte Behörde im Rahmen der ihr (lediglich) zukommenden Kontrollfunktion die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides (
  4. Juni 2022) anzuwenden gehabt. Der Zurückweisungsbescheid ist demnach ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  5. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  6. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  7. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  10. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der belangten Behörde gegenständlich (lediglich) eine Kontrollfunktion hinsichtlich des (von ihr selbst erlassenen) Mandatsbescheides zukommt und sie im Rahmen des Vorstellungsverfahrens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Mandatsbescheides anzuwenden hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat.3.2.
  11. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der belangten Behörde gegenständlich (lediglich) eine Kontrollfunktion hinsichtlich des (von ihr selbst erlassenen) Mandatsbescheides zukommt und sie im Rahmen des Vorstellungsverfahrens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Mandatsbescheides anzuwenden hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2264384.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.