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{'item': 'W228 2265157-1'}

Obsah (9)§ 31Art 133§ 13§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW228 2265157-1 Spruch, W228 2265157-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Haral

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang): Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 07.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 18.07.2022, 21.07.2022 und 29.07.2022 erfolgten Urgenzen seitens des BF. Am 06.10.2022 langte eine auf 04.10.2022 datierende Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Mit Beschwerde datierend auf 09.12.2015, eingelangt bei der BGKK am 11.12.2015, wurde der Bescheid bekämpft. Das BFA legte mit Schreiben datierend auf 30.12.2012 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, mit dem Hinweis, dass eine Erledigung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht mehr erfolgen könne, da das BFA aufgrund näher geschilderter Entwicklungen unverschuldet überlastet sei. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2023 zu. Es erfolgten Schriftwechsel zwischen BFV, BMI und BFA. Am 13.02.2023 langte ein direkt eingebrachtes Schreiben des BF ohne Involvierung des Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben datierend auf 09.03.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht zu entnehmen, da eine Berufung auf die Vollmacht bei Beschwerdeeinbringung erfolgte. Aufgrund direkter Eingaben des Beschwerdeführers an das BVwG im gegenständlichen Verfahren sind Zweifel am Bestehen der Vollmacht beim erkennenden Richter entstanden. Daher wurde

§ 13Abs.

3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt.Mit Schreiben datierend auf 09.03.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht zu entnehmen, da eine Berufung auf die Vollmacht bei Beschwerdeeinbringung erfolgte. Aufgrund direkter Eingaben des Beschwerdeführers an das BVwG im gegenständlichen Verfahren sind Zweifel am Bestehen der Vollmacht beim erkennenden Richter entstanden. Daher wurde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023, wurde unter anderem ausgeführt, dass die „Vollmacht“ des Mandanten vorgelegt werde. Das beigefügte Dokument enthielt folgenden Text: „I, XXXX 1999, confirm that Dr. XXXX is my lawyer at the BVwG. 09.03.2023, Unterschrift des BF, Ausweiskopie des BF“. Eine schriftliche Vollmacht, wie z.B. im Verfahren W228 2263281-1 vom selben Rechtsvertreter eingebracht, wurde jedoch nicht vorgelegt.Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023, wurde unter anderem ausgeführt, dass die „Vollmacht“ des Mandanten vorgelegt werde. Das beigefügte Dokument enthielt folgenden Text: „I, römisch 40 1999, confirm that Dr. römisch 40 is my lawyer at the BVwG. 09.03.2023, Unterschrift des BF, Ausweiskopie des BF“. Eine schriftliche Vollmacht, wie z.B. im Verfahren W228 2263281-1 vom selben Rechtsvertreter eingebracht, wurde jedoch nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Der Text der Beurkundung der Vollmacht ergibt sich aus der Eingabe, welche am 10.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, wie z.B. im Verfahren W228 2263281-1 vom selben Rechtsvertreter eingebracht, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Richters. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 11.05.1992, Geschäftszahl 91/19/0123, aus: „

§ 13Abs.

3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher und telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das Fehlen einer Vollmacht einen verbesserungsfähigen Formmangel darstellt (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E.Nr. 29 und 30 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).“Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 11.05.1992, Geschäftszahl 91/19/0123, aus: „

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher und telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das Fehlen einer Vollmacht einen verbesserungsfähigen Formmangel darstellt (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, unter E.Nr. 29 und 30 zu Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).“ Aufgrund der Direkteingabe des BF kamen beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken auf, dass dieser dem Rechtsvertreter keine Vollmacht erteilt habe und somit keine Vollmacht bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daraufhin gegenständlichen Verbesserungsauftrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1989, Zl. 89/03/0162) genügt es für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtsverhältnis erst nachträglich beurkundet wird. (siehe Verwaltungsgerichtshof vom 25.02.1993, Geschäftszahl 92/18/0496)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1989, Zl. 89/03/0162) genügt es für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtsverhältnis erst nachträglich beurkundet wird. (siehe Verwaltungsgerichtshof vom 25.02.1993, Geschäftszahl 92/18/0496) Gegenständlich handelt es sich beim Text vom 09.03.2023 um die Beurkundung einer Vollmacht, dass der Rechtsvertreter „sein Anwalt beim BVwG ist“. Die nach der Vollmacht liegende Datierung schadet nicht, wie der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung zu entnehmen ist. In der VwGH Entscheidung vom 27.01.2009, Geschäftszahl 2008/22/0879, wird ausgeführt: „Entscheidend ist nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 9). Ausgehend von dieser Rechtslage ist nun fallbezogen kein Grund erkennbar, weshalb die vom Beschwerdeführer aus eigenem (noch vor Zustellung des Verbesserungsauftrages) vorgelegte Vollmacht nicht den Bestand einer bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung bestehenden Bevollmächtigung nachweisen, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Wirksamkeit hätte erlangen können. Die Vollmacht war mit einem Datum versehen, welches kurz nach Einbringung der Berufung lag und somit einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Berufungserhebung aufwies. Weiters umfasste sie ausdrücklich die Vertretungsbefugnis in Verfahren vor der "Magistratsabteilung 35" (unzweifelhaft gemeint: die erstinstanzliche Behörde) sowie die Befugnis, (unter anderem auch) in solchen Verfahren Berufungen einzubringen.“In der VwGH Entscheidung vom 27.01.2009, Geschäftszahl 2008/22/0879, wird ausgeführt: „Entscheidend ist nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 9). Ausgehend von dieser Rechtslage ist nun fallbezogen kein Grund erkennbar, weshalb die vom Beschwerdeführer aus eigenem (noch vor Zustellung des Verbesserungsauftrages) vorgelegte Vollmacht nicht den Bestand einer bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung bestehenden Bevollmächtigung nachweisen, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Wirksamkeit hätte erlangen können. Die Vollmacht war mit einem Datum versehen, welches kurz nach Einbringung der Berufung lag und somit einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Berufungserhebung aufwies. Weiters umfasste sie ausdrücklich die Vertretungsbefugnis in Verfahren vor der "Magistratsabteilung 35" (unzweifelhaft gemeint: die erstinstanzliche Behörde) sowie die Befugnis, (unter anderem auch) in solchen Verfahren Berufungen einzubringen.“ Aufgrund der unter Anleitung des Rechtsvertreters klar gefassten Textierung der Beurkundung der Vollmacht mit Schreiben vom 09.03.2023, dass der Rechtsvertreter „sein Anwalt beim BVwG ist“ wurde offensichtlich, dass eine Vollmacht des Rechtsvertreters für die Beschwerdeeinbringung bei der belangten Behörde der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde fehlte. Denn gerade im Vergleich mit der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung wird die Befugnis zur Verfahrensführung vor der belangten Behörde sowie zur Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde gerade nicht (ausdrücklich oder konkludent) beurkundet. Daher mangelt es dem Rechtsvertreter an einer Parteistellung im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Judikatur des VwGH zur hier relevanten Rechtsfrage der Parteistellung findet sich z.B. unter der Zl. 91/19/0123, 92/18/0496, 2008/22/0879 sowie Zl. Ra 2015/08/0094. Von dieser wird im hg. Erkenntnis nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2265157.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.