Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 15§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW228 2266718-1 Spruch, W228 2266718-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2019 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.262,11 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 1.676,36, einer Nebengebührenzulage von € 61,16 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 524,
- In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2019 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.262,11 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von € 1.676,36, einer Nebengebührenzulage von € 61,16 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 524,
- In der Begründung dieses Bescheides bzw. den beiliegenden Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte wurde ausgeführt, dass die Höhe der Gesamtpension unrichtig berechnet worden sei. Im Bescheid werde unrichtigerweise behauptet, dass im Zeitraum 08.09.2016 bis 24.09.2016 und 03.10.2016 bis 08.10.2016 ein unentschuldigtes Fernblieben vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei in diesen Zeiträumen, aber auch in den Zeiträumen Februar 2017 und März 2017, eine unberechtigte Bezugskürzung vorgenommen worden, welche sich nunmehr auf den Pensionsbescheid negativ auswirke. Bezüge seien unrechtmäßig einbehalten worden und bisher - mangels Abschluss des Parallelverfahrens der Dienstbehörde – nicht ausgezahlt worden. Da das Verfahren betreffend die Nachzahlung der Bezüge nach wie vor anhängig sei, hätte auch nur eine vorläufige Gesamtpension zugesprochen werden dürfen, da der belangten Behörde bekannt sein hätte müssen, dass ein Verfahren betreffend die Nachzahlung der Bezüge noch anhängig sei. Die Nachzahlung würde auch eine rückwirkende Erhöhung der Gesamtpension erwirken. Jedenfalls sei die derzeitig ermittelte Höhe der Gesamtpension unrichtig, weil € 6.758,89 an Bezugsentgelten fehlen. Die belangte Behörde hätte von § 38 AVG Gebrauch machen müssen und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens aussetzen müssen. Es ergehe daher die Anregung, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu GZ XXXX auszusetzen, da dieses parallel anhängig Verfahren die Vorfrage bilde, welche dem gegenständlichen Pensionsbescheid zugrunde zu legen ist.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte wurde ausgeführt, dass die Höhe der Gesamtpension unrichtig berechnet worden sei. Im Bescheid werde unrichtigerweise behauptet, dass im Zeitraum 08.09.2016 bis 24.09.2016 und 03.10.2016 bis 08.10.2016 ein unentschuldigtes Fernblieben vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei in diesen Zeiträumen, aber auch in den Zeiträumen Februar 2017 und März 2017, eine unberechtigte Bezugskürzung vorgenommen worden, welche sich nunmehr auf den Pensionsbescheid negativ auswirke. Bezüge seien unrechtmäßig einbehalten worden und bisher - mangels Abschluss des Parallelverfahrens der Dienstbehörde – nicht ausgezahlt worden. Da das Verfahren betreffend die Nachzahlung der Bezüge nach wie vor anhängig sei, hätte auch nur eine vorläufige Gesamtpension zugesprochen werden dürfen, da der belangten Behörde bekannt sein hätte müssen, dass ein Verfahren betreffend die Nachzahlung der Bezüge noch anhängig sei. Die Nachzahlung würde auch eine rückwirkende Erhöhung der Gesamtpension erwirken. Jedenfalls sei die derzeitig ermittelte Höhe der Gesamtpension unrichtig, weil € 6.758,89 an Bezugsentgelten fehlen. Die belangte Behörde hätte von Paragraph 38, AVG Gebrauch machen müssen und das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens aussetzen müssen. Es ergehe daher die Anregung, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu GZ römisch 40 auszusetzen, da dieses parallel anhängig Verfahren die Vorfrage bilde, welche dem gegenständlichen Pensionsbescheid zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdesache wurde
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.02.2023 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt. Überdies wurde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 09.03.2023 langte eine mit 08.03.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ein Bundesbeamter, der mit Ausgliederung der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde
§ 14
BDG 1979 mit Ablauf des 30.09.2019 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des 30.09.2019 in den Ruhestand versetzt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.10.2022 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen. Derzeit ist ein Parallelverfahren zur GZ XXXX schreibschrebezüglich der Nachzahlung von Bezügen anhängig.Derzeit ist ein Parallelverfahren zur GZ römisch 40 schreibschrebezüglich der Nachzahlung von Bezügen anhängig.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.09.2019 ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass ein Parallelverfahren bezüglich der Nachzahlung von Bezügen anhängig ist. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 4Abs.
1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem
- Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (22 Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 berechnet die BVAEB sohin aufgrund der erfolgten Auszahlungen der Dienstbehörde die Höhe des Ruhestandsbezuges. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Bezüge unrechtmäßig einbehalten worden und bisher - mangels Abschluss des Parallelverfahrens der Dienstbehörde – nicht ausgezahlt worden seien und daher die ermittelte Höhe der Gesamtpension unrichtig sei, ist die Entscheidung des VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, entgegenzuhalten, wonach es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsrundlage seit der Dienstrechts-Novelle 2013 nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug ankommt, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Bezüge unrechtmäßig einbehalten worden und bisher - mangels Abschluss des Parallelverfahrens der Dienstbehörde – nicht ausgezahlt worden seien und daher die ermittelte Höhe der Gesamtpension unrichtig sei, ist die Entscheidung des VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, entgegenzuhalten, wonach es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsrundlage seit der Dienstrechts-Novelle 2013 nicht mehr auf den – aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung – gebührenden Aktivbezug ankommt, sondern vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Da – dieser Entscheidung des VwGH folgend - die tatsächlich erfolgten Auszahlungen für die Berechnung der Höhe des Ruhestandsbezuges maßgebend sind, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Höhe der Gesamtpension unrichtig berechnet worden sei, zumal in diversen Zeiträumen eine unberechtigte Bezugskürzung vorgenommen worden sei, ins Leere. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.03.2023 wird zwar zu Recht ausgeführt, dass es in der genannten Entscheidung des VwGH vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, um den Vorrückungsstichtag und nicht um zu Unrecht einbehaltene Bezüge geht; aus dem Judikat geht jedoch klar hervor, dass der Berechnung der Höhe des Ruhestandsbezuges die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen ist. Es kommt daher auch im gegenständlichen Fall auf die tatsächlich erfolgten Auszahlungen an. Wie im Falle einer späteren Nachzahlung nach Beendigung des parallelen dienstbehördlichen Verfahrens vorzugehen ist, ist dem Rechtssatz 2 des VwGH zur bereits genannten Entscheidung vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, zu entnehmen, welcher wie folgt lautet: „Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen - zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten. Damit wäre jedoch die Rechtskraft des Feststellungsbescheids über die gebührende Gesamtpension durchbrochen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564).“Wie im Falle einer späteren Nachzahlung nach Beendigung des parallelen dienstbehördlichen Verfahrens vorzugehen ist, ist dem Rechtssatz 2 des VwGH zur bereits genannten Entscheidung vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, zu entnehmen, welcher wie folgt lautet: „Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen - zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten. Damit wäre jedoch die Rechtskraft des Feststellungsbescheids über die gebührende Gesamtpension durchbrochen vergleiche VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht vergleiche VwGH 21.9.2000, 98/20/0564).“ Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.03.2023, wonach eine Unterbrechung des Verfahrens geboten ist, ist daher nicht zu folgen. Die Berechnungen der belangten Behörde erweisen sich sohin aufgrund der erfolgten Zahlungen als korrekt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum PG 1965 Einzelfallfragen zur Berechnung der Pension in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2266718.1.00