RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW229 2236592-1 Spruch, W229 2236592-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, W229 2236592-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag der römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, W229 2236592-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist einer Exekution insoweit zugänglich als die im von der ÖGK erlassenen Bescheid festgesetzten Nachzahlungen der Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG von der Revisionswerberin zu entrichten wären, wenn der Revision nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist einer Exekution insoweit zugänglich als die im von der ÖGK erlassenen Bescheid festgesetzten Nachzahlungen der Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG von der Revisionswerberin zu entrichten wären, wenn der Revision nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Zwingende öffentliche Interessen stehen in Anbetracht des im Vergleich zu den aus Beiträgen erlangten Gesamteinnahmen der ÖGK niedrigen Nachzahlungsbetrages, der der Revisionswerberin aufgetragen wurde, nicht entgegen. Vielmehr ist aber die Nachzahlung ebendieses im Bescheid festgesetzten Nachzahlungsbetrages für die Revisionswerberin mit einem hohen Insolvenzrisiko verbunden. Der Revisionswerberin entstünde daher bei mangelnder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision ein unverhältnismäßiger, sogar nicht mehr umkehrbarer Nachteil. Eine Interessensabwägung zwischen den der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen und den subjektiven Interessen der Revisionswerberin muss daher zugunsten der Revisionswerberin ausgehen und ist aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Revision zuzuerkennen “ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , , , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Verwaltungsgerichtshof entschied in Bezug auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer außerordentlichen Revision zuständig ist, dass (auch) im Fall einer außerordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht liege. Erst ab der Vorlage der Revision bestehe gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 sowie VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).Der Verwaltungsgerichtshof entschied in Bezug auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer außerordentlichen Revision zuständig ist, dass (auch) im Fall einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht liege. Erst ab der Vorlage der Revision bestehe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 sowie VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 30 VwGG ausgesprochen (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 30, VwGG ausgesprochen vergleiche VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277): "Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN).""Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN)." Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen vergleiche VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche 28.05.2015, Ra 2015/13/0019). Diesen Anforderungen hat die revisionswerbende Partei mangels Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 10.2.2021, AW 2020/08/0182). Indem die revisionswerbende Partei lediglich allgemeine Aussagen betreffend wirtschaftlicher Nachteile und die Gefahr einer Insolvenz trifft, unterlässt sie nämlich die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.Diesen Anforderungen hat die revisionswerbende Partei mangels Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprochen vergleiche etwa VwGH 10.2.2021, AW 2020/08/0182). Indem die revisionswerbende Partei lediglich allgemeine Aussagen betreffend wirtschaftlicher Nachteile und die Gefahr einer Insolvenz trifft, unterlässt sie nämlich die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2236592.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.