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{'item': 'W235 2268562-1'}

Obsah (14)§§ 28Art. 133Art. 12§ 5§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 10§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW235 2268562-1 Spruch, W235 2268564-1/4E W235 2268562-1/4E W235 2268563-1/4E W235 2268560-1/4E BESCHLUSS Das Bund

§§ 28Abs. 1 und 31 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährigen Beschwerdeführer am 17.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Eine Abfrage im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern italienische Schengen-Visa mit einer Gültigkeit von XXXX .05.2022 bis XXXX .08.2022 erteilt worden waren. Eine Abfrage im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern italienische Schengen-Visa mit einer Gültigkeit von römisch 40 .05.2022 bis römisch 40 .08.2022 erteilt worden waren. 1.
  2. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2022 Aufnahmegesuche

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.1.2. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2022 Aufnahmegesuche

den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 22.09.2022 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme aller vier Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 22.09.2022 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme aller vier Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.

  1. Mit E-Mail vom 10.10.2022 gaben die Rechtsanwälte in Kooperation, Mag. XXXX und Mag. XXXX , dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführer den genannten Rechtsanwälten Vollmacht erteilt und diese mit ihrer weiteren Vertretung beauftragt hätten. Alle weiteren Zustellungen seien zu Handen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen (vgl. AS 111 im Akt des Erstbeschwerdeführers). 1.
  2. Mit E-Mail vom 10.10.2022 gaben die Rechtsanwälte in Kooperation, Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 , dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführer den genannten Rechtsanwälten Vollmacht erteilt und diese mit ihrer weiteren Vertretung beauftragt hätten. Alle weiteren Zustellungen seien zu Handen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen vergleiche AS 111 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
  3. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheide bezeichneten Erledigungen vom 13.02.2023 die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Erledigungen wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheide bezeichneten Erledigungen vom 13.02.2023 die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Erledigungen wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Diese Erledigungen wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – dieser als gesetzlicher Vertreterin auch jene betreffend die beiden minderjährigen Beschwerdeführer – mittels RSa am 22.02.2023 zu eigenen Handen persönlich zugestellt und wurde die Übernahme von ihnen bestätigt. 3. Am 07.03.2023 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen die oben angeführte Erledigungen. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die an die Beschwerdeführer adressierten angefochtenen Bescheide mittels RSa-Brief übermittelt worden seien. Allerdings würden die Beschwerdeführer seit 10.10.2022 von den einschreitenden Rechtsvertretern vertreten werden und sei die Vertretungsvollmacht am selben Tag bekanntgegeben worden. Auf die mit der Vertretungsvollmacht verbundene Zustellvollmacht sei ausdrücklich hingewiesen worden. Für eine wirksame Zustellung hätten die Bescheide an die einschreitenden Rechtsvertreter adressiert und zugestellt werden müssen. Die Zustellung sei daher mangelhaft und bislang nicht geheilt worden. Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes seien die zustellbevollmächtigten einschreitenden Rechtsvertreter und hätten die Bescheide nur an diese rechtswirksam zugestellt werden können. Die Originale der Bescheide seien den Rechtsvertretern nicht übermittelt worden und könne auch eine allfällige Anfertigung von Kopien im Rahmen einer Akteneinsicht nicht die formelle Zustellung der Bescheide bewirken. Eine Heilung sei nicht erfolgt und würden die Bescheide als nicht zugestellt gelten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. 1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens von anfechtbaren Bescheiden zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache im Sinne des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens von anfechtbaren Bescheiden zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen. 2.1. Zu A) 2.1.1.

§ 10Abs.

1 erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. 2.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefungnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefungnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

§ 9Abs. 1 Zust

G können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde

§ 9Abs. 3 Zust

G soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. 2.1.2. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten und liegt daher eine Befugnis zur umfassenden Parteienvertretung vor. Dies umfasst auch eine Zustellvollmacht, wonach Bescheide, Erkenntnisse und sonstige Schriftstücke dem bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die „Bescheide“ vom 13.02.2023, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und Anordnungen zur Außerlandesbringung getroffen wurden, aber nicht den zustellbevollmächtigten Rechtsanwälten zu, sondern stellte diese mittels RSa dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin persönlich zu. In diesem Fall würde die Zustellung

§ 9Abs. 3 zweiter Satz Zust

G erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der Rechtsvertretung „tatsächlich zugekommen“ ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die „Bescheide“ vom 13.02.2023, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und Anordnungen zur Außerlandesbringung getroffen wurden, aber nicht den zustellbevollmächtigten Rechtsanwälten zu, sondern stellte diese mittels RSa dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin persönlich zu. In diesem Fall würde die Zustellung

Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der Rechtsvertretung „tatsächlich zugekommen“ ist. Diesbezüglich ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. z.B. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120). Auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung eine Telekopie bzw. Telefax wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein „tatsächliches Zukommen“ der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar. Diesbezüglich ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche z.B. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120). Auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung eine Telekopie bzw. Telefax wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein „tatsächliches Zukommen“ der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar. Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden, dass die allfällige Anfertigung von Kopien durch die zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung ein tatsächliches Zukommen dieser Erledigungen gegenüber den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer darstellt und sohin eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG erfolgt ist. Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden, dass die allfällige Anfertigung von Kopien durch die zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung ein tatsächliches Zukommen dieser Erledigungen gegenüber den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer darstellt und sohin eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfolgt ist. Zusammengefasst ist auszuführen, dass die bloße Kenntnisnahme der Erledigungen durch die rechtsfreundlichen Vertreter - etwa wie im vorliegenden Fall durch Akteneinsicht - nicht ausreicht, um den Zustellmangel zu heilen, sondern müssen die Erledigungen den Vertretern im Original – sohin physisch in Form der den Beschwerdeführern zugegangenen Ausfertigungen – tatsächlich zukommen, um eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG und damit die rechtswirksame Erlassung der Bescheide bewirken zu können. Zusammengefasst ist auszuführen, dass die bloße Kenntnisnahme der Erledigungen durch die rechtsfreundlichen Vertreter - etwa wie im vorliegenden Fall durch Akteneinsicht - nicht ausreicht, um den Zustellmangel zu heilen, sondern müssen die Erledigungen den Vertretern im Original – sohin physisch in Form der den Beschwerdeführern zugegangenen Ausfertigungen – tatsächlich zukommen, um eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG und damit die rechtswirksame Erlassung der Bescheide bewirken zu können. Eine rechtswirksame Zustellung der Erledigungen vom 13.02.2023 fand

dem vorliegenden Akteninhalten bisher nicht statt, was bedeutet, dass die Bescheide bisher nicht erlassen wurden. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen Nicht-Bescheide. Mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. In den nach wie vor offenen Verwaltungsverfahren wird sich die Behörde daher auch mit den Argumenten in der Beschwerde auseinanderzusetzen haben. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2268562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.