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{'item': 'W240 2259835-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW240 2259835-1 Spruch, W240 2259831-1/3E W240 2259833-1/3E W240 2259835-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2259831-1 ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers zu W240 2259833-1 und des mj. Drittbeschwerdeführers zu W240 2259835-
  2. Alle sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 08.02.2022 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (künftig auch: ÖB Abu Dhabi). Angeschlossen vorgelegt wurden jeweils die Reisepässe sowie Aufenthaltsberechtigungen für die Vereinigten Arabischen Emirate.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2259831-1 ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers zu W240 2259833-1 und des mj. Drittbeschwerdeführers zu , W240 2259835-
  4. Alle sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 08.02.2022 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (künftig auch: ÖB Abu Dhabi). Angeschlossen vorgelegt wurden jeweils die Reisepässe sowie Aufenthaltsberechtigungen für die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Bezugsperson, XXXX , ein syrischer Staatsangehöriger, laut Beschwerdeführer ist er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Er verfügt über eine bis 12.09.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Bezugsperson kommt seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 21.12.2021, Zl. 1286148809-2111450985, rechtskräftig seit 24.12.2021, der Status des Asylberechtigten in Österreich zu. Die Bezugsperson, römisch 40 , ein syrischer Staatsangehöriger, laut Beschwerdeführer ist er der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Er verfügt über eine bis 12.09.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Bezugsperson kommt seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 21.12.2021, , Zl. 1286148809-2111450985, rechtskräftig seit 24.12.2021, der Status des Asylberechtigten in Österreich zu.
  5. Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
  6. Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In besagter Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer würden über aufrechte Aufenthaltstitel für die Arabischen Emirate verfügen. Ebenso habe die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Ausreise aus den Arabischen Emiraten über einen Aufenthaltstitel und Arbeit in Dubai verfügt. Aus diesem Grund sei eine Fortführung des Familienlebens in den Arabischen Emiraten ohne Probleme möglich und daher eine Zuerkennung des Status idS § 35 Abs 4 AsylG aus derzeitiger Sicht nicht wahrscheinlich.In besagter Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer würden über aufrechte Aufenthaltstitel für die Arabischen Emirate verfügen. Ebenso habe die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Ausreise aus den Arabischen Emiraten über einen Aufenthaltstitel und Arbeit in Dubai verfügt. Aus diesem Grund sei eine Fortführung des Familienlebens in den Arabischen Emiraten ohne Probleme möglich und daher eine Zuerkennung des Status idS Paragraph 35, Absatz 4, AsylG aus derzeitiger Sicht nicht wahrscheinlich.
  7. Mit Schreiben vom 30.05.2022, signiert mit 02.06.2022, wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung des BFA zur Kenntnis gebracht und eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung von Anträgen auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu widerlegen.
  8. In ihrer per Mail erstatteten Stellungnahme vom 06.06.2022 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vor, die Behörde habe übersehen, dass die Bezugsperson keinen Arbeitsplatz mehr bei ihrem früheren Arbeitgeber habe und sein Aufenthaltstitel nach sechs Monaten Abwesenheit erlösche. Sein Aufenthaltstitel sei daher ungültig. Darüber hinaus dürfe die Bezugsperson mit seinen Konventionsreisedokumenten nicht in die Arabischen Emirate einreisen. Durch die Asylgewährung zeige sich auch, dass es ihm jedenfalls nicht zumutbar sei, sich durch Verwendung eines syrischen Reisepasses unter den Schutz des syrischen Regimes zu stellen. Angeschlossen wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Arabischen Emirate der Bezugsperson vorgelegt.
  9. Mit Schreiben vom 05.07.2022, signiert am 06.07.2022, übermittelte die ÖB Abu Dhabi die Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA.
  10. Am 27.07.2022 teilte das BFA per Mail mit, dass deren Stellungnahme vom 02.05.2022 und die darin enthaltene Prognose aufrechterhalten bleibt.
  11. Am 29.08.2022 erhoben die Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG am 08.02.2022 bei der ÖB Abu Dhabi gestellt hätten. Bis dato habe die ÖB Abu Dhabi nicht entschieden und so werde das Verstreichen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten geltend gemacht.
  12. Am 29.08.2022 erhoben die Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und Paragraph 8, VwGVG. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer einen Einreiseantrag gem. , Paragraph 35, AsylG am 08.02.2022 bei der ÖB Abu Dhabi gestellt hätten. Bis dato habe die ÖB Abu Dhabi nicht entschieden und so werde das Verstreichen der Entscheidungsfrist des , Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten geltend gemacht.
  13. Mit Schreiben vom 12.09.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Im Schreiben wurde festgehalten, dass nach § 35 Abs 4 Z 3 AsylG die Zeit, die während der Behandlung des offenen Verfahrens im BFA verstreiche, nicht in die Entscheidungsfrist der Botschaft gem § 73 Abs. 1 AVG (sechs Monate) einzurechnen sei.
  14. Mit Schreiben vom 12.09.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2022, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Im Schreiben wurde festgehalten, dass nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG die Zeit, die während der Behandlung des offenen Verfahrens im BFA verstreiche, nicht in die Entscheidungsfrist der Botschaft , gem Paragraph 73, Absatz eins, AVG (sechs Monate) einzurechnen sei. Ergänzend wurde bemerkt, dass der (inzwischen nicht mehr stimmige) demonstrative Verweis des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG auf die inzwischen geänderte Bestimmung des § 11 Abs 5 FPG unerheblich sie, weil ihr Inhalt mit der Einführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den § 8 Abs 2 Z 1 VwGVG übernommen worden und somit weiterhin Teil der Rechtsordnung sei. Es ergebe sich nach den Berechnungen der ÖB Abu Dhabi eine Verfahrensdauer von insgesamt 144 Tagen im Verantwortungsbereich der Botschaft sowie 72 Tage im Verantwortungsbereich des BFA. Gegenständlich liege nach Ansicht der ÖB Adu Dhabi keine Säumnis vor.Ergänzend wurde bemerkt, dass der (inzwischen nicht mehr stimmige) demonstrative Verweis des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auf die inzwischen geänderte Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, FPG unerheblich sie, weil ihr Inhalt mit der Einführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG übernommen worden und somit weiterhin Teil der Rechtsordnung sei. Es ergebe sich nach den Berechnungen der ÖB Abu Dhabi eine Verfahrensdauer von insgesamt 144 Tagen im Verantwortungsbereich der Botschaft sowie 72 Tage im Verantwortungsbereich des BFA. Gegenständlich liege nach Ansicht der ÖB Adu Dhabi keine Säumnis vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 08.02.2022 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 08.02.2022 bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  16. Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX genannt, es sei laut Beschwerdeführer der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Er verfügt über eine bis 12.09.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Bezugsperson kommt seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 21.12.2021, Zl. 1286148809-2111450985, rechtskräftig seit 24.12.2021, der Status des Asylberechtigten in Österreich zu.Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 genannt, es sei laut Beschwerdeführer der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Er verfügt über eine bis 12.09.2023 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Bezugsperson kommt seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (künftig auch: BFA) vom 21.12.2021, Zl. 1286148809-2111450985, rechtskräftig seit 24.12.2021, der Status des Asylberechtigten in Österreich zu. Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30.05.2022, signiert mit 02.06.2022, wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung des BFA zur Kenntnis gebracht und eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 02.06.2022 erging die Mitteilung des BFA gem. § 35 Abs 4 AsylG, wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.Am 02.06.2022 erging die Mitteilung des BFA gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Nach Erbringung einer Stellungnahme im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 06.06.2022 und Übermittlung derselben am 06.07.2022 an das BFA, hielt das Bundesamt im Schreiben vom 27.07.2022 an der Stellungnahme vom 02.05.2022 und der darin enthaltenen Prognose fest. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 29.08.2022 erhoben.
  17. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) idgF lauten: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. […] Artikel 132
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) idgF lauten: „Entscheidungspflicht § 73
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. §§ 11, 11a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 35 des Asylgesetzes 2005 idgF lautet:Paragraph 35, des Asylgesetzes 2005 idgF lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Im gegenständlichen Fall behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde für die Beschwerdeführer bereits abgelaufen war. Die zuständige Österreichische Botschaft behauptet, dass der Lauf der Frist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (noch) gehemmt war und die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben wurde. Im gegenständlichen Fall behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde für die Beschwerdeführer bereits abgelaufen war. Die zuständige Österreichische Botschaft behauptet, dass der Lauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 (noch) gehemmt war und die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben wurde. Bei der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, und VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002). Bei der Mitteilung des BFA nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, und VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. erneut VwGH Ra 2020/01/0284). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche erneut VwGH Ra 2020/01/0284). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in § 44b Abs. 2 NAG (in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG (in der damals maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels - für bestimmte Konstellationen - eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach , Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß , Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 über einen - von der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden - Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet. Eine Prognoseentscheidung des BFA ist eine Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, in welcher der über die Ausstellung eines Visums entscheidenden Stelle mitgeteilt wird, ob eine Gewährung von internationalem Schutz im jeweiligen Fall als wahrscheinlich gilt oder nicht. Diese Entscheidung bildet dann die Grundlage für die Entscheidung der Österreichischen Vertretungsbehörde im Visaverfahren (Bescheid der Österreichischen Vertretungsbehörde). Eine Prognoseentscheidung des BFA ist eine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, in welcher der über die Ausstellung eines Visums entscheidenden Stelle mitgeteilt wird, ob eine Gewährung von internationalem Schutz im jeweiligen Fall als wahrscheinlich gilt oder nicht. Diese Entscheidung bildet dann die Grundlage für die Entscheidung der Österreichischen Vertretungsbehörde im Visaverfahren (Bescheid der Österreichischen Vertretungsbehörde). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung beziehungsweise Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung beziehungsweise Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). So wären die Österreichischen Vertretungsbehörden für eine allfällige Säumnis des BFA nicht verantwortlich. Die Österreichische Vertretungsbehörde kann erst nach Einlangen der (erneuten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG eine inhaltliche Entscheidung treffen. So wären die Österreichischen Vertretungsbehörden für eine allfällige Säumnis des BFA nicht verantwortlich. Die Österreichische Vertretungsbehörde kann erst nach Einlangen der (erneuten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG eine inhaltliche Entscheidung treffen. Nach § 35 Abs. 4 vorletzter Satz AsylG ist bis zum Einlagen der Mitteilung die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage 33024.GP) heißt, ist damit klargestellt, dass die Frist zur Entscheidung über den Einreiseantrag gehemmt ist, bis eine Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ergeht. Nach Paragraph 35, Absatz 4, vorletzter Satz AsylG ist bis zum Einlagen der Mitteilung die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Wie es dazu in den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage 33024.Gesetzgebungsperiode heißt, ist damit klargestellt, dass die Frist zur Entscheidung über den Einreiseantrag gehemmt ist, bis eine Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ergeht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer am 08.02.2022 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG bei der ÖB Abu Dhabi gestellt haben, die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre somit ohne eine Fristhemmung am 08.08.2022 abgelaufen. Durch die rechtsfreundliche Vertretung wurde am 29.08.2022, somit 21 Tage nach Ablauf der sechs Monate ab Stellung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben, es wurde lediglich auf das Verstreichen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten verwiesen.Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer am 08.02.2022 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der ÖB Abu Dhabi gestellt haben, die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre somit ohne eine Fristhemmung am 08.08.2022 abgelaufen. Durch die rechtsfreundliche Vertretung wurde am 29.08.2022, somit 21 Tage nach Ablauf der sechs Monate ab Stellung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben, es wurde lediglich auf das Verstreichen der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten verwiesen. In casu wurde bei Berechnung des Zeitraumes der Anhängigkeit des Verfahrens jener Zeitraum, in denen seitens der ÖB Abu Dhabi auf die Mitteilungen gem § 35 Abs 4 AsylG durch das Bundesamt zugewartet wurde und während denen die Entscheidungsfrist – entsprechend den obigen Ausführungen – gehemmt war, jedoch nicht berücksichtigt. In casu wurde bei Berechnung des Zeitraumes der Anhängigkeit des Verfahrens jener Zeitraum, in denen seitens der ÖB Abu Dhabi auf die Mitteilungen gem Paragraph 35, Absatz 4, AsylG durch das Bundesamt zugewartet wurde und während denen die Entscheidungsfrist – entsprechend den obigen Ausführungen – gehemmt war, jedoch nicht berücksichtigt. Gegenständlich handelt es sich um den Zeitraum von rund eineinhalb Monaten zwischen 18.03.2022 und 02.05.2022 (bis zur ersten Mitteilung gem § 35 Abs 4 AsylG). Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.Gegenständlich handelt es sich um den Zeitraum von rund eineinhalb Monaten zwischen 18.03.2022 und 02.05.2022 (bis zur ersten Mitteilung gem Paragraph 35, Absatz 4, AsylG). Nach Übermittlung der Unterlagen durch die ÖB Abu Dhabi mit Schreiben vom 18.03.2022 an das BFA, teilte dieses der belangten Behörde in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 02.05.2022, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Säumnisbeschwerde wurde somit nach einem Zeitraum von 21 Tage nach Ablauf der sechs Monate ab Stellung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels erhoben, die rund eineinhalb Monate zwischen 18.03.2022 und 02.05.2022, in denen die Entscheidungsfrist der ÖB durch das Zuwarten auf die jeweiligen Rückmeldungen des BFA gehemmt war, wurden dabei jedoch nicht berücksichtigt. In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wurden auch keinerlei Ausführungen getätigt, weshalb eine Hemmung im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei und gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Folglich wurde im gegenständlichen Fall jedenfalls bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist der ÖB Abu Dhabi eine Säumnisbeschwerde eingebracht und ist diese daher als verfrüht erhoben anzusehen. Eine Säumnis der ÖB Abu Dhabi ist aufgrund des Umstands, dass deren Entscheidung von der Prognoseentscheidung des Bundesamtes abhängt, im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht gegeben gewesen. Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230 und VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265).Eine Säumnis der ÖB Abu Dhabi ist aufgrund des Umstands, dass deren Entscheidung von der Prognoseentscheidung des Bundesamtes abhängt, im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht gegeben gewesen. Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230 und VwGH 27.01.2023, , Ra 2021/19/0265). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2259835.1.00

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