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{'item': 'W261 2265725-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW261 2265725-1 Spruch, W261 2265725-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 18.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und schiitischer Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht und danach eine Ausbildung in der Telekommunikation absolviert. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und Tochter würden wie seine Eltern noch in Syrien leben.
  3. Am 18.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und schiitischer Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium besucht und danach eine Ausbildung in der Telekommunikation absolviert. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und Tochter würden wie seine Eltern noch in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er Stabilität und Frieden suche. Es herrsche Krieg, in seiner Arbeit sei er immer wieder an unsichere Orte gesendet worden, wo es Schießereien gegeben habe. Er habe Angst um sein Leben. Bei der Rückkehr fürchte er den Krieg.
  4. Am 03.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei schiitischer Muslim. Er sei in der Region Damaskus geboren. Er habe neun Jahre die Grundschule und danach vier Jahre die Berufsschule für Kommunikation besucht. Er habe eine Berufsausbildung in der Kommunikation absolviert und ab 2006 in der Telekommunikation gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau eine Tochter. Seine Familie wohne in Homs. Der Beschwerdeführer wohne mit seinem Bruder in Wien. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er Angst vor einer Rekrutierung seitens der syrischen Armee habe. In seinem Herkunftsdorf seien die Schiiten in der Minderheit, sie seien dort ca. zwei bis zweieinhalb Jahre eingeschlossen gewesen. Es habe ein Abkommen gegeben, unter dem sie das Dorf verlassen hätten dürfen. Er und seine Familie hätten daraufhin in Homs in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe in einer privaten Firma unter der Kontrolle des syrischen Staates gearbeitet. Er habe immer wieder eine Bestätigung bringen müssen, dass er vom syrischen Militär befreit sei. Im Oktober 2021 habe er auf einmal keine Bestätigung mehr erhalten. Bis Ende des Jahres 2021 hätte das Militär ihn eingezogen, deswegen sei er mit dem Flugzeug geflüchtet. Er sei bereits von 2009 bis 2012 beim syrischen Militär gewesen, aufgrund des Krieges würden sie ihn noch einmal als Reservist rekrutieren wollen.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf legalem Weg mit dem Flugzeug aus Syrien ausgereist sei. Bei einer Verfolgung würde dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt werden, die syrische Armee hätte ihn ansonsten vor seiner Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen. Er habe auch ohne Bestätigung seiner Arbeit weiterhin in Syrien problemlos leben können. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl vorlegen können, er habe auch nie selbst an Kampfhandlungen teilgenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum seine fünf Brüder (vier davon im wehrfähigen Alter) in Syrien leben könnten, ohne einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein. Zudem habe er widersprüchliche Angaben bezüglich seines Ausreisedatums gemacht. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Streitkräften als Reservist rekrutiert werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in einem staatsnahen Unternehmen gearbeitet habe und seinen Fluchtentschluss erst dann gefasst habe, als er bemerkt habe, dass sein Namen nicht mehr auf die Liste der „zu verschonenden Reservisten“ gesetzt worden sei. Er habe vorsorglich bereits im Oktober 2021 eine Ausreisegenehmigung beantragt, noch bevor er die Liste überprüft habe. Er sei zu einem Zeitpunkt ausgereist, als noch keine Einberufung zum Reservedienst vorgelegen habe, er habe lediglich die Gewissheit gehabt, dass er einberufen werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie die Ermittlungsergebnisse nicht offenbart habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Er habe seinen Wehrdienst bereits als Offizier mit einer Spezialausbildung (Telekommunikation) absolviert, aufgrund dessen habe das syrische Militär Interesse an seiner Einberufung als Reservist. Durch den Dienst in der syrischen Armee würde er sich automatisch an Kriegsverbrechen beteiligen, weil das syrische Regime bewiesen habe, dass es Kriegsrecht und internationales Völkerrecht nicht respektiere. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst entzogen habe, drohe ihm, aufgrund seiner ihm unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung, Folter oder zumindest eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe.
  2. Mit Eingabe vom 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in einem staatsnahen Unternehmen gearbeitet habe und seinen Fluchtentschluss erst dann gefasst habe, als er bemerkt habe, dass sein Namen nicht mehr auf die Liste der „zu verschonenden Reservisten“ gesetzt worden sei. Er habe vorsorglich bereits im Oktober 2021 eine Ausreisegenehmigung beantragt, noch bevor er die Liste überprüft habe. Er sei zu einem Zeitpunkt ausgereist, als noch keine Einberufung zum Reservedienst vorgelegen habe, er habe lediglich die Gewissheit gehabt, dass er einberufen werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie die Ermittlungsergebnisse nicht offenbart habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Er habe seinen Wehrdienst bereits als Offizier mit einer Spezialausbildung (Telekommunikation) absolviert, aufgrund dessen habe das syrische Militär Interesse an seiner Einberufung als Reservist. Durch den Dienst in der syrischen Armee würde er sich automatisch an Kriegsverbrechen beteiligen, weil das syrische Regime bewiesen habe, dass es Kriegsrecht und internationales Völkerrecht nicht respektiere. Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst entzogen habe, drohe ihm, aufgrund seiner ihm unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung, Folter oder zumindest eine unverhältnismäßige Gefängnisstrafe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.01.2023 einlangte.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Damaskus im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein wenig Englisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Damaskus im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein wenig Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist seit August 2018 mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammt eine Tochter, XXXX (geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine Tochter lebten bis zum Erdbeben im Februar 2023 in Homs, derzeit leben sie in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit August 2018 mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammt eine Tochter, römisch 40 (geb. römisch 40 ). Seine Ehefrau und seine Tochter lebten bis zum Erdbeben im Februar 2023 in Homs, derzeit leben sie in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Seine Eltern heißen XXXX (geb. 1951) und XXXX (geb. 1951). Seine Mutter ist Hausfrau und sein Vater war vor seiner Pensionierung im Wasserministerium tätig. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, XXXX (geb. 1979), sowie fünf Schwestern. Seine Eltern wohnen in Homs im gleichnamigen Gouvernement in Syrien. Sein Bruder ist Asylberechtigter und wohnt mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in Wien. Ein Cousin lebt ebenso in Österreich.Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. 1951) und römisch 40 (geb. 1951). Seine Mutter ist Hausfrau und sein Vater war vor seiner Pensionierung im Wasserministerium tätig. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, römisch 40 (geb. 1979), sowie fünf Schwestern. Seine Eltern wohnen in Homs im gleichnamigen Gouvernement in Syrien. Sein Bruder ist Asylberechtigter und wohnt mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in Wien. Ein Cousin lebt ebenso in Österreich. Bis Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer in XXXX , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement. Bis Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in der Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule in XXXX . Danach besuchte er vier Jahre lang die Berufsschule in Damaskus und schloss diese als Mechaniker ab. Danach arbeitete er im Bereich der Telekommunikation in einem Kommunikationsunternehmen in XXXX . Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule in römisch 40 . Danach besuchte er vier Jahre lang die Berufsschule in Damaskus und schloss diese als Mechaniker ab. Danach arbeitete er im Bereich der Telekommunikation in einem Kommunikationsunternehmen in römisch 40 . Er leistete seinen Wehrdienst von Oktober 2009 bis 01.10.2011 als Offizier ersten Grades (militärische Kommunikation, Funker, ohne Geheimwissen) ab. Er erhielt eine sechsmonatige Sonderschulung, um in Panzerfahrzeugen die Kommunikationsgeräte bedienen zu können. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im November 2021 mit dem Flugzeug über Armenien in Richtung Belarus. Er hielt sich unter anderem in Polen und anderen ihm unbekannten Ländern auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 17.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und schiitischer Muslim. Sein Herkunftsgebiet befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Die Mitglieder der HTS identifizieren sich selbst als sunnitische Araber. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurden und werden weiterhin Angehörige religiöser Minderheiten durch die HTS bedroht und angegriffen und aus ihren Dörfern vertrieben. Vor dem Hintergrund des konfessionellen Konflikts und den zahlreichen Berichten über die Vorgehensweise der HTS gegen Angehörige religiöser Minderheiten, besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblich Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet als schiitischer Muslim einem Eingriff in seine körperliche Integrität ausgesetzt zu werden. 1.2.
  7. In Syrien bleibt ein männlicher Staatsbürger nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 35 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Reservedienstalter. Er hat seinen Wehrdienst von Oktober 2009 bis 01.10.2011 abgeleistet und eine sechsmonatige Spezialausbildung im Bereich der Kommunikation abgeschlossen. Er ist vom Reservedienst nicht mehr befreit. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der HTS. Die syrische Regierung hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf wehrdienstpflichtige Syrer. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. 1.
  8. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  9. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
  10. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). 1.3.
  11. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt. Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi. Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde. Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u. a. Autobomben, Überfälle, und Attentate. Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF (LIB). Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle. Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort. Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (LIB). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (LIB). 1.3.2.
  12. Nordwest-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die syrische Regierung kontrolliert die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements, inklusive die Damaskus-Aleppo Autobahn (M5) sowie ihre unmittelbare Umgebung. Die Region wird im Westen und Norden, also alle Gebiete nördlich und unmittelbar südlich der M4 Autobahn, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Die HTS kontrolliert somit fast die gesamte Idlib Deeskalationszone (LIB, EUAA 2). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz. Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (LIB). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  13. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrundeliegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (LIB). Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn. Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert. HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren. Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (LIB). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie. Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (LIB). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz. Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts. Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (LIB). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch- türkische Patrouillen vorsieht. Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit. Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen. Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben. Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (LIB). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen. Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab. Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet. Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt. Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden. In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich. Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu. Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (LIB). 1.3.
  14. Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
  15. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden. In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (LIB). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation HTS Verwaltungsaufgaben. Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab-Republic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (LIB). 1.3.
  16. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  17. Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  18. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  19. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Die Umsetzung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (LIB). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.09.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit

  1. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [nunmehr EUAA] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB). 1.3.4.
  2. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) – Letzte Änderung: 29.12.2022 Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB). 1.3.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der COI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (LIB). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden. Es kommt vor, dass Terrorgruppen wie der HTS gewaltsam Organisationen und Personen angreifen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich für die Verbesserung der Menschenrechtslage einsetzen (LIB). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungsregierung“ aufgebaut. Auch unterhält der HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Scharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem der HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (LIB). In Idlib verhaftet der HTS Aktivisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen sowie ihm kritisch eingestellte Zivilisten. Im ersten Halbjahr 2021 waren laut dem SNHR mindestens 57 Personen Ziel willkürlicher Verhaftungen durch den HTS. In einigen Fällen verhängte der HTS die Todesstrafe. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der COI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab al-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Der HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z.B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (LIB). Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der COI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch Mitglieder der HTS, auch unter Anwendung von Folter, kommt (LIB). 1.3.
  4. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen – Letzte Änderung: 29.12.2022 Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern. Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Demnach lagen ihr 83 individuelle Schilderungen über die Hinrichtungen vor (LIB). 1.3.
  5. Religionsfreiheit – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Syrien ist eine Vielzahl von Ethnien beheimatet, einschließlich Arabern, Kurden, Turkmenen, Armeniern, Assyrern, Tscherkessen und Dom. Die Mehrzahl der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Islam an. Außerdem gibt es verschiedene christliche Gemeinden, Zwölfer-Schiiten, Alawiten, Drusen, Ismailis und Jesiden (UNHCR). Seit 2011 haben die Spannungen zwischen den Religionen und Ethnien Berichten zufolge zugenommen, da sich die Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen tatsächlich oder allem Anschein nach in zunehmendem Ausmaß Kriegsparteien angeschlossen haben. Die bewaffnete Opposition wird überwiegend von sunnitischen Arabern dominiert, einschließlich islamistischer und extremistischer Gruppen. Dagegen haben sich die Mitglieder religiöser Minderheiten größtenteils tatsächlich oder augenscheinlich der Regierung und ihren ausländischen Verbündeten angeschlossen, allerdings war ihre Haltung im Konflikt niemals monolithisch. Der überproportionale Anteil von Alawiten im Staats- und Sicherheitsapparat und die Mobilisierung von Mitgliedern religiöser Minderheiten in den Regierungstruppen und regierungsnahen Truppen haben den Eindruck weiter verstärkt, dass diese Minderheiten die Regierung insgesamt unterstützen. Einige Parteien des Konflikts, einschließlich ISIS und HTS, haben Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten absichtlich und gezielt, sowohl aufgrund ihrer Religion, als auch aufgrund ihrer vermeintlich regierungsfreundlichen Haltung angegriffen, was zusätzlich dazu beiträgt, dass die Minderheiten den Schutz der Regierung suchen (UNHCR). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.
  6. Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (LIB). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. In Zahlen ausgedrückt sind das ca. 50 % Araber, 15 % Alawiten, 10 % Kurden, 10 % Levantiner und die restlichen 15 % verteilen sich u.a. auf Drusen, Ismailiten, Imamiten, Assyrer, Turkomanen und Armenier (LIB). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (LIB). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, weil sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (LIB). Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von HTS und bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden Die Rebellengebiete sind fast ausschließlich mit sunnitischen Arabern besetzt. Die wenigen Minderheiten, die in diesen Gebieten lebten, sind entweder geflohen oder wurden gezwungen zum Sunnitentum zu konvertieren. In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung (LIB, EUAA 2, UNHCR). Es gibt nur begrenzte aktuelle Informationen zu den Übergriffen auf die verbleibenden Mitglieder religiöser Minderheiten, in Gebieten, die von HTS und anderen extremistischen und radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert werden. Berichte haben jedoch bestätigt, dass Mitglieder der Minderheiten weiterhin zur strengen Einhaltung islamischen Rechts gezwungen werden, Diskriminierungen erleben und gezielt individuell angegriffen werden. Ferner wurde gemeldet, dass HTS, HAD und TIP Wohnungen, Geschäfte, Lagerhallen und landwirtschaftliche Anbauflächen, die vertriebenen Christen und Drusen gehören, rechtswidrig beschlagnahmt haben. Die einzige Kirche in der Stadt Idlib wurde Berichten zufolge 2017 von HTS beschlagnahmt und in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt. SNHR meldete, dass Christen angewiesen wurden, eine Steuer für ihren „Schutz“ als nicht-muslimische Bürger eines islamischen Staats zu zahlen („jiziya“). Extremistische Gruppen wie die HTS, die sich selbst als sunnitische Araber bezeichnen, gehen selbst gegen sunnitische Araber vor, die ihre Auslegung der Scharia nicht befolgen. Die HTS tötete Hunderte von Zivilisten und führte öffentliche Hinrichtungen, Enthauptungen und Kreuzigungen als Strafe für religiöse Vergehen wie Blasphemie und Apostasie durch (LIB, EUAA 2, UNHCR). 1.3.
  7. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , nordöstlich der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , nordöstlich der Stadt Idlib im gleichnamigen Gouvernement von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  4. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 6-11) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.2.2.
  5. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 6-11) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet keine Zwangsrekrutierung oder aus sonstigem Gründen eine individuelle Gefahr drohe, da der Beschwerdeführer mit Genehmigung der syrischen Behörden legal über den Luftweg von Syrien über Armenien nach Belarus ausreisen habe können. Wäre der Beschwerdeführer wirklich verfolgt worden, hätte er nicht auf legalem Weg ausreisen können. Dieser Ausführung ist entgegenzuhalten, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer behördlichen Bedrohung im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft angegeben, dass er das Visum noch vor der konkreten Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee beantragt und erhalten hat. 2.2.
  6. Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von der HTS aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (zumindest) bedroht zu werden, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht, wie oben bereits ausgeführt, unter der Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war. Die Mitglieder der HTS sehen sich selbst als sunnitische Araber an und gehen mit rigorosen Maßnahmen gegen Andersgläubige vor. Die von den Rebellen kontrollierten Gebiete sind mittlerweile fast ausschließlich von sunnitischen Arabern besetzt. Aufgrund der spärlichen Informationen gibt es nur begrenzte aktuelle Berichte zu den Übergriffen auf die verbliebenen Mitglieder religiöser Minderheiten. Demnach wurden beispielsweise Schiiten, Alawiten und Christen, die in HTS-kontrollierten-Gebieten leben, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Sie wurden zur strengen Einhaltung islamischen Rechts gezwungen, erlebten Diskriminierungen und wurden gezielt angegriffen. Wohnungen, Geschäfte, Lagerhallen und landwirtschaftliche Anbauflächen, die vertriebenen Angehörigen von religiösen Minderheiten gehörten, wurden rechtswidrig beschlagnahmt. Christen wurden gezwungen eine Art „Schutzsteuer“ zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden (vgl. 1.3.8.). Selbst sunnitische Araber wurden bedroht und verfolgt, wenn sie nicht mit der HTS Interpretation der Scharia einverstanden waren. Hunderte Zivilisten wurden als Bestrafung für Blasphemie oder Apostasie öffentlich hingerichtet oder gekreuzigt.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht, wie oben bereits ausgeführt, unter der Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war. Die Mitglieder der HTS sehen sich selbst als sunnitische Araber an und gehen mit rigorosen Maßnahmen gegen Andersgläubige vor. Die von den Rebellen kontrollierten Gebiete sind mittlerweile fast ausschließlich von sunnitischen Arabern besetzt. Aufgrund der spärlichen Informationen gibt es nur begrenzte aktuelle Berichte zu den Übergriffen auf die verbliebenen Mitglieder religiöser Minderheiten. Demnach wurden beispielsweise Schiiten, Alawiten und Christen, die in HTS-kontrollierten-Gebieten leben, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Sie wurden zur strengen Einhaltung islamischen Rechts gezwungen, erlebten Diskriminierungen und wurden gezielt angegriffen. Wohnungen, Geschäfte, Lagerhallen und landwirtschaftliche Anbauflächen, die vertriebenen Angehörigen von religiösen Minderheiten gehörten, wurden rechtswidrig beschlagnahmt. Christen wurden gezwungen eine Art „Schutzsteuer“ zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden vergleiche 1.3.8.). Selbst sunnitische Araber wurden bedroht und verfolgt, wenn sie nicht mit der HTS Interpretation der Scharia einverstanden waren. Hunderte Zivilisten wurden als Bestrafung für Blasphemie oder Apostasie öffentlich hingerichtet oder gekreuzigt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er schiitischer Muslim ist und sich der Bedrohung durch die HTS im Jahr 2017 durch einen (unfreiwilligen) „Umzug“ in einen anderen syrischen Landesteil (Homs) entzogen hat, der nicht unter der Kontrolle der HTS stand (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7). Diese Schilderungen stehen auch im Einklang mit diversen Berichten von HTS-Anschlägen auf religiöse Stätten, wie bspw. ein gezielter Anschlag auf einen schiitischen Friedhof mit mehreren Toten (vgl. 1.3.5.).Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er schiitischer Muslim ist und sich der Bedrohung durch die HTS im Jahr 2017 durch einen (unfreiwilligen) „Umzug“ in einen anderen syrischen Landesteil (Homs) entzogen hat, der nicht unter der Kontrolle der HTS stand vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7). Diese Schilderungen stehen auch im Einklang mit diversen Berichten von HTS-Anschlägen auf religiöse Stätten, wie bspw. ein gezielter Anschlag auf einen schiitischen Friedhof mit mehreren Toten vergleiche 1.3.5.). Da sowohl der ISIS als auch die HTS Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten absichtlich und gezielt, sowohl aufgrund ihrer Religion, als auch aufgrund ihrer vermeintlich regierungsfreundlichen Haltung angriffen, trug dies zusätzlich dazu bei, dass einige religiöse Minderheiten den Schutz der syrischen Regierung suchten (vgl. 1.3.7.). Aus diesem Grund werden und wurden Angehörige religiöser Minderheiten oft als regierungsnahe angesehen, da einige Führer von religiösen Minderheitengruppen der syrischen Regierung ihre Unterstützung aussprachen. Zudem werden die konfessionellen Spannungen von der syrischen Regierung (absichtlich) noch weiter verschärft, indem sie u.a. schiitische Kämpfer aus bspw. Afghanistan oder dem Iran einsetzt, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen (vgl. 1.3.1.; 1.3.8.). Aufgrund dessen besteht die Gefahr, dass Angehörige religiöser Minderheiten in HTS-Gebieten als Unterstützer des syrischen Regimes angesehen bzw. wahrgenommen werden. Da sowohl der ISIS als auch die HTS Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten absichtlich und gezielt, sowohl aufgrund ihrer Religion, als auch aufgrund ihrer vermeintlich regierungsfreundlichen Haltung angriffen, trug dies zusätzlich dazu bei, dass einige religiöse Minderheiten den Schutz der syrischen Regierung suchten vergleiche 1.3.7.). Aus diesem Grund werden und wurden Angehörige religiöser Minderheiten oft als regierungsnahe angesehen, da einige Führer von religiösen Minderheitengruppen der syrischen Regierung ihre Unterstützung aussprachen. Zudem werden die konfessionellen Spannungen von der syrischen Regierung (absichtlich) noch weiter verschärft, indem sie u.a. schiitische Kämpfer aus bspw. Afghanistan oder dem Iran einsetzt, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen vergleiche 1.3.1.; 1.3.8.). Aufgrund dessen besteht die Gefahr, dass Angehörige religiöser Minderheiten in HTS-Gebieten als Unterstützer des syrischen Regimes angesehen bzw. wahrgenommen werden. Im Fall des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe zur Verfügung gestellt werden würde, da in seinem Fall die maßgebliche Gefahr bestehen würde, dass er als 35-jähriger männlicher Syrer zum Reservedienst des syrischen Militärs eingezogen werden würde (vgl. 2.2.
  7. betreffend einer Gefahr zur Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee).Im Fall des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe zur Verfügung gestellt werden würde, da in seinem Fall die maßgebliche Gefahr bestehen würde, dass er als 35-jähriger männlicher Syrer zum Reservedienst des syrischen Militärs eingezogen werden würde vergleiche 2.2.
  8. betreffend einer Gefahr zur Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee). Laut den UNHCR-Risikoprofilen besteht für Mitglieder von religiösen Minderheiten, wie der Beschwerdeführer als schiitischer Muslim, in Gebieten unter Kontrolle der HTS, eine wahrscheinliche Bedrohung, weswegen von einem erhöhten Schutzbedarf auszugehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder der ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS droht. 2.2.
  9. Betreffend eine vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchtete Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet,

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt entsprechend der aktuellen Länderberichte aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 35 Jahren im reservedienstpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft vorgebracht, dass er eine „besondere Qualifikation“ vorweisen kann, da er in der „militärischen Kommunikation“ als sogenannter „Funker“ eine sechsmonatige Sonderschulung absolvierte, was er durch Vorlage seines syrischen Militärdienstbuches bestätigten konnte. In Gesamtschau mit seinen Angaben, dass er jahrelange Berufserfahrung im Bereich der Telekommunikation vorweisen kann, und er in der mündlichen Verhandlung auch exakte Kommunikationsgeräte benennen konnte, sind seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 10, 11). Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 35 Jahren im reservedienstpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft vorgebracht, dass er eine „besondere Qualifikation“ vorweisen kann, da er in der „militärischen Kommunikation“ als sogenannter „Funker“ eine sechsmonatige Sonderschulung absolvierte, was er durch Vorlage seines syrischen Militärdienstbuches bestätigten konnte. In Gesamtschau mit seinen Angaben, dass er jahrelange Berufserfahrung im Bereich der Telekommunikation vorweisen kann, und er in der mündlichen Verhandlung auch exakte Kommunikationsgeräte benennen konnte, sind seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 10, 11). Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, in Kriegszeiten drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod. Laut den zitierten Länderberichten werden Wehrdienstverweigerer vom syrischen Regime nicht nur als illoyal, sondern auch als politische Oppositionelle angesehen. Wehrdienstentzieher, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, würden inoffiziell als Verräter angesehen werden, da sie sich ins Ausland absetzten, anstatt ihr Heimatland zu verteidigen. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, da das Regime weder das Kriegs- noch humanitäre Recht achten würde. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein. Weiters ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer den Reservedienst für die syrische Armee nicht leisten will, da er an keinen Kämpfen teilnehmen und niemanden töten will. In seinem Herkunftsgebiet XXXX , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement, besteht jedoch keine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der HTS steht (vgl. Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/ abgerufen am 16.03.2023). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige in HTS-Gebieten hat und somit auch keine männlichen Staatsbürger rekrutieren kann (vgl. 1.3.4.1.). Zudem gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die syrische Regierung seit 2015 keinen Einfluss auf sein Herkunftsgebiet hat (vgl. Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7).In seinem Herkunftsgebiet römisch 40 , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement, besteht jedoch keine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter der Kontrolle der HTS steht vergleiche Syria Live Map, https://syria.liveuamap.com/ abgerufen am 16.03.2023). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige in HTS-Gebieten hat und somit auch keine männlichen Staatsbürger rekrutieren kann vergleiche 1.3.4.1.). Zudem gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die syrische Regierung seit 2015 keinen Einfluss auf sein Herkunftsgebiet hat vergleiche Niederschrift vom 07.03.2023, S. 7). In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich aufgrund dessen die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Herkunftsgebiet XXXX , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der HTS steht, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein Eingriff in seine körperliche Integrität, welchem er sich durch Flucht entzogen hat.3.1.
  2. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Herkunftsgebiet römisch 40 , eine Stadt nordöstlich von Idlib, im gleichnamigen Gouvernement, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der HTS steht, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein Eingriff in seine körperliche Integrität, welchem er sich durch Flucht entzogen hat. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der religiösen und/oder ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch die HTS zu gewärtigen hätte. 3.1.
  3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, da das syrische Regime keine Kontrolle über sein Herkunftsgebiet hat. Es liegt beim Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  4. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.
  5. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.
  6. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.6. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.7.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.7.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 17.11.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265725.1.00

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