RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW261 2266800-1 Spruch, W261 2266800-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX , geb. XXXX , vertretend durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertretend durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 13.10.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und eines zuletzt bis 30.09.2022 befristeten Parkausweises nach § 29b StVO.
- Der Beschwerdeführer ist seit 13.10.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und eines zuletzt bis 30.09.2022 befristeten Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
- Am 28.04.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 28.04.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2022 erstatteten Gutachten vom 24.08.2022 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht mehr vorlägen. Es liege – bei angelegtem Colostoma (Dickdarmausgang) im Rahmen eines Morbus Crohn – kein Hinweis auf eine relevante Dysfunktion des Stomas vor, es würden handelsübliche Produkte zur Versorgung des Stomas verwendet, darüber hinaus liege ein ausgeglichener Allgemein- und Ernährungszustand vor.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben des KOBV vom 12.09.2022 von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass er sehr wohl nach wie vor unter Schmerzen leiden würde, weswegen eine MR-Untersuchung geplant gewesen sei. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung leide der Beschwerdeführer an eine perianalen Fistel. Es komme dort immer wieder zu Sezernationen und er könne aufgrund der immer wieder bestehenden Fistelbildung nicht auf den harten Stühlen in öffentlichen Verkehrsmitteln sitzen. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang eine Ringdrainage gehabt, welche nunmehr weggenommen worden sei und sei die Stelle weiterhin offen. Auch dort komme es immer wieder zu Sezernationen und würde der Beschwerdeführer Vorlagen benötigen. Der Beschwerdeführer legte einen weiteren medizinischen Befund vor.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 06.10.2022 abgab. Darin führte er aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten Komplikationen betreffend die Darmerkrankung angegeben worden seien, diese seien auch nicht durch medizinische Befunde belegt. Während der Untersuchung sei ein Sitzen auf einem harten Stuhl möglich gewesen. Ein undichter Sitz des Colostolums habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektiviert werden können. Es würden aktuell keine aktuellen Befunde vorliegen, welche erhebliche Komplikationen belegen würden, weswegen das Untersuchungsergebnis weiterhin aufrechterhalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in den eingeholten Sachverständigengutachten die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei im August 2021 aufgrund seines Morbus Crohn ein künstlicher Darmausgang (Descendostoma) angelegt worden sei. Leider komme es durch Undichtigkeiten der Stomaversorgung mit Austritt von flüssigen Stuhl, wodurch eine massive Geruchsentwicklung und Verschmutzung der Kleidung sowie der Umgebung entstehe. Der Beschwerdeführer sei dadurch psychisch enorm belastet. Weiters leide der Beschwerdeführer unter einem perinalen Fistelsystem mit rezidivierenden Sezernationen/Abszessen. Es liege eine Hufeinsenfistel vor und es würden aufgrund der vorbestehenden Ringdrainage offene Stellen mit Sezernationen bestehen. Das Sitzen würde sich für den Beschwerdeführer dadurch äußerst schmerzhaft gestalten, auch längeres Stehen führe aufgrund der Druckentwicklung zu einer Verschlechterung der Beschwerden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde zwei medizinische Befunde an.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.02.2023 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2023 einzuholen. Die medizinische Sachverständige kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht mehr vorlägen. Die Colostomieanlage sei in günstiger Position, die Haut sei bland, eine anhaltende Fehlversorgung sei nicht objektivierbar. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligen Gangbild sei durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2023 mit dem Hinweis vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich gewesen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 05.02.2023 an die Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs.
- Der Beschwerdeführer gab, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 01.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sich das Sachverständigengutachten nicht mit den rezidivierenden Abszessen/Sezernationen auseinandersetze, welche das Hinsetzen für den Beschwerdeführer sehr schmerzhaft machen würden, auch längeres Stehen sei wegen der Druckentwicklung nicht möglich. Daher sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Es werde eine Gutachtensergänzung und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Gutachten vom 9.6.2015: M. Crohn mit Z.n. mehreren operativen Eingriffen, Plattenepithel-Carcinom links Seite der Unterlippe. Gesamt-GdB 50%, öfftl. VKM zumutbar. Gutachten vom 14.6.2017 (ZE): Diagnosen wie oben, öfftl. VKM unzumutbar- mit terminierter Nachuntersuchung in 5 Jahren, da Besserung möglich. Erkenntnis BVwG vom 12.10.2017: der beantragten ZE wird Folge gegeben. Letztes GA vom 16.8.2022: GdB 50vH wegen M.Crohn, Colostomie, Z.n. Plattenepithel Carcinom, Abweisung der ZE UÖVM. Beschwerde vom 27.10.2022: wegen schlechter Stomaversorgung können die ÖVM nicht benutzt werden. Derzeitige Beschwerden (Untersuchung am 16.08.2022): Angegeben wird eine OP 9/21 mit Anlage einer Colostomie aufgrund ständiger Fistelbildung. Die Colostomie sei eine vorübergehende (Schutz)Maßnahme, eine Rück-OP sei besprochen worden, jedoch müsse vorher alles gut abgeheilt sein. Schmerzen wären nun nicht mehr vorhanden, zum heutigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise auf relevante Dysfunktion vor, eine MR-Untersuchung sei geplant. Die Colostomie funktioniere lt. Angaben des Beschwerdeführers gut, er sei sehr zufrieden, versorge Stoma mit handelsüblichen Produkten selbst. Relevante Komplikationen werden weder vom Beschwerdeführer auf konkretes Befragen angegeben, noch sind solche heute befundmäßig belegt. Derzeitige Beschwerden (Untersuchung am 20.01.2023): "Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, weil ich Schmerzen beim Sitzen habe, vor allem, wenn es sich bewegt. Auch beim langen Stehen. Das Stoma ist nicht immer dicht. In der Öffentlichkeit ist das sehr unangenehm. Im Auto geht das besser. Im Sommer wird die Klebung vom Schweiß unterwandert. Das Sackerl wird undicht. Der Stuhl ist immer flüssig. breiig. Verwende Leukoplast." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine It. eigenen Angaben (Untersuchung am 16.08.2022)Keine römisch eins t. eigenen Angaben (Untersuchung am 16.08.2022) Kreon, Fortimel, Vit. D, Vit. B12 (Untersuchung am 20.01.2023) Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, Elektrotechniker, Selbstständig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05.09.2021, XXXX : Crohn-Krankheit, Rektalabszess, OP Ileozökalresektion, Darmadhäsiolyse, Anlage eines Descendostomas. Eingriff komplikationslos.05.09.2021, römisch 40 : Crohn-Krankheit, Rektalabszess, OP Ileozökalresektion, Darmadhäsiolyse, Anlage eines Descendostomas. Eingriff komplikationslos. 10.11.2022, Befund Med XXXX : Verlängerung des Behindertenstatus.10.11.2022, Befund Med römisch 40 : Verlängerung des Behindertenstatus. 14.9.2022, Befund DKS AKH: allgemeine STN zur Stomaversorgung nachgereicht: Calprotectin vom 04.01.2023: 21 (im NB) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Ausgeglichen. (Untersuchung am 16.08.2022) Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: schlank (Untersuchung am 20.01.1023) Größe: 179,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: 130/70 (Untersuchung am 16.08.2022) Größe: 179,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 110/60 (Untersuchung am 20.01.2023) Klinischer Status – Fachstatus (Untersuchung am 16.08.2022 – sofern nicht anders angeführt): KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Colostomie (wird ausführlich inspiziert), kein Hinweis auf relevante Dysfunktion. Handelsübliches Produkt wird verwendet. (Untersuchung 16.08.2022) Abdomen: Stoma links in situ, Haut bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, anal: leicht gerötet (Untersuchung am 20.01.2023) WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen. EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität - Gangbild: Ausreichend sicher und selbstständig, keine Hilfsmittel, flüssiges und selbstständiges Einnehmen der Sitzposition und später ebensolches Erheben aus derselben. Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert, wach, klar. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Morbus Crohn mit Colostomie und Zustand nach operativer Mehrfachintervention - ^Zustand nach Plattenepithelcarcinom an der linken Seite der Unterlippe Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Das endständige Descendostoma zeigt keinen Hinweis auf relevante Dysfunktion, eine erhebliche bzw. auffällige Störung ist nicht objektivierbar, zur Versorgung des Stomas werden handelsübliche Produkte verwendet. Der Beschwerdeführer nimmt nach eigenen Angaben keine Schmerzmittel oder andere Medikamente wegen seiner Schmerzen im Zusammenhang mit den Analfisteln ein. Der Beschwerdeführer hat eine Therapierefraktion, das heißt, dass keine therapeutische Option ist mehr offen ist, nicht nachgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.08.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2022, und das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.02.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2023, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer leidet unter Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, welche in seinem Fall auch mit perianalen Fisteln einhergeht. Seine Erkrankung war mit einer Stuhlinkontinenz verbunden, weswegen er befristet bis 30.09.2022 auch Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO gewesen ist.Der Beschwerdeführer leidet unter Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, welche in seinem Fall auch mit perianalen Fisteln einhergeht. Seine Erkrankung war mit einer Stuhlinkontinenz verbunden, weswegen er befristet bis 30.09.2022 auch Inhaber eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gewesen ist. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ist zu entnehmen, dass aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes perianales Fistelsystem mit rezidivierenden Abszessen trotz bereits liegender Fisteldrainage und aufgrund des Vorliegens einer entzündlichen Stenose im Sigma mit rezidivierenden Subileusbeschwerden auch ein entzündliches Geschehen an der Anastomose nach Ileozoekalresketion im August 2021 die operative Anlage eines Deszendostomas im XXXX vorgenommen wurde (vgl. Stationärer Patientenbrief XXXX vom 05.09.2021).Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ist zu entnehmen, dass aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes perianales Fistelsystem mit rezidivierenden Abszessen trotz bereits liegender Fisteldrainage und aufgrund des Vorliegens einer entzündlichen Stenose im Sigma mit rezidivierenden Subileusbeschwerden auch ein entzündliches Geschehen an der Anastomose nach Ileozoekalresketion im August 2021 die operative Anlage eines Deszendostomas im römisch 40 vorgenommen wurde vergleiche Stationärer Patientenbrief römisch 40 vom 05.09.2021). Dieser künstliche Darmausgang zeigte, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens, bei beiden Untersuchungen am 16.08.2022 und am 20.10.2023 keinen Hinweis auf eine relevante Dysfunktion, ebenso wenig war eine erhebliche bzw. auffällige Störung objektivierbar. Dies bedeutet, dass aktuell keine Stuhlinkontinenz beim Beschwerdeführer vorliegt, sodass im Vergleich zu den Vorverfahren diesbezüglich eine maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist. Bleibt das Thema der Analfisteln. Dazu brachte der Beschwerdeführer mehrfach vor, dass diese nach wie vor bestehen würden und es ihm nicht möglich sei, auf harten Stühlen zu sitzen bzw. in einem öffentlichen Verkehrsmittel länger zu stehen, weil dies für ihm mit Schmerzen verbunden sei. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung am 16.08.2022 angab, keine Schmerzen zu haben und es ihm zudem ohne Probleme möglich gewesen ist, während der 20 Minuten dauernden Untersuchung auf einem harten Stuhl im Untersuchungszimmer der belangten Behörde zu sitzen, ohne dass er von Schmerzen berichtete (vgl. Gutachten vom 24.08.2022, bzw. Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 12.09.2022). Auch aus dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, bei welcher die Untersuchung am 20.01.2023 30 Minuten dauerte, ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Schmerzen aufgrund des Sitzens auf einem Stuhl beschwert hätte. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung am 16.08.2022 angab, keine Schmerzen zu haben und es ihm zudem ohne Probleme möglich gewesen ist, während der 20 Minuten dauernden Untersuchung auf einem harten Stuhl im Untersuchungszimmer der belangten Behörde zu sitzen, ohne dass er von Schmerzen berichtete vergleiche Gutachten vom 24.08.2022, bzw. Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 12.09.2022). Auch aus dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, bei welcher die Untersuchung am 20.01.2023 30 Minuten dauerte, ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über Schmerzen aufgrund des Sitzens auf einem Stuhl beschwert hätte. Zu berücksichtigen ist auch, dass Schmerzen mit handelsüblichen Schmerzmittel behandelt werden können. Bei seiner Untersuchung am 16.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente einzunehmen, bei der Untersuchung am 20.01.2023 gab er an, Kreon, ein Verdauungsenzym, Fortimel, Vitamin D und Vitamin B12 einzunehmen, das sind allesamt keine Schmerzmittel. Aus dem bereits zitierten Patientenbrief des XXXX vom 05.09.2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von XXXX FtBl bei Schmerzen bis zu 3X täglich 1-2 Tabletten empfohlen wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es Schmerzmittel gibt, welche für den Beschwerdeführer mit Morbus Crohn verträglich sind, wenn diese bereits kurz nach der Colostomie eingenommen werden können.Zu berücksichtigen ist auch, dass Schmerzen mit handelsüblichen Schmerzmittel behandelt werden können. Bei seiner Untersuchung am 16.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente einzunehmen, bei der Untersuchung am 20.01.2023 gab er an, Kreon, ein Verdauungsenzym, Fortimel, Vitamin D und Vitamin B12 einzunehmen, das sind allesamt keine Schmerzmittel. Aus dem bereits zitierten Patientenbrief des römisch 40 vom 05.09.2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme von römisch 40 FtBl bei Schmerzen bis zu 3X täglich 1-2 Tabletten empfohlen wurde. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es Schmerzmittel gibt, welche für den Beschwerdeführer mit Morbus Crohn verträglich sind, wenn diese bereits kurz nach der Colostomie eingenommen werden können. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat, um die mit den Analfisteln verbundenen Schmerzen einzudämmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Der Beschwerdeführer erbrachte zudem keinen fachärztlichen Nachweis darüber, dass hinsichtlich seiner Analfisteln bereits alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Maßgebliche Einschränkungen der Mobilität bestehen beim Beschwerdeführer nicht, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere konnte er keinen Nachweis darüber erbringen, dass hinsichtlich seiner Analfisteln bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten und oben zitierten Sachverständigengutachten, welche beide auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Die ursprünglich vorhandene Stuhlinkontinenz besteht beim Beschwerdeführer durch das endständige Descendostomas, welches in günstiger Position angelegt wurde und bei welchem eine anhaltende Fehlversorgung medizinisch nicht objektivierbar ist, nicht mehr. Hinsichtlich der Schmerzen aufgrund der Analfisteln konnte der Beschwerdeführer nicht durch die Vorlage eines Befundberichtes eines Facharztes belegen, dass bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche beide auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, wobei jenes der Fachärztin für Innere Medizin vom 05.02.2023 auf alle Einwände in der Beschwerde und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es ist medizinisch eindeutig objektiviert, dass das Colostama in situ ist und eine anhaltende Fehlversorgung nicht vorliegt. Eine Stuhlinkontinenz liegt nicht mehr vor. Hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen durch die Analfisteln konnte der Beschwerdeführer legte der Beschwerdeführer keinen Befundbericht eines Facharztes vor, welcher belegen würde, dass bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Die Vorlage eines derartigen Befundberichtes im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche beide auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, wobei jenes der Fachärztin für Innere Medizin vom 05.02.2023 auf alle Einwände in der Beschwerde und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es ist medizinisch eindeutig objektiviert, dass das Colostama in situ ist und eine anhaltende Fehlversorgung nicht vorliegt. Eine Stuhlinkontinenz liegt nicht mehr vor. Hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen durch die Analfisteln konnte der Beschwerdeführer legte der Beschwerdeführer keinen Befundbericht eines Facharztes vor, welcher belegen würde, dass bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Die Vorlage eines derartigen Befundberichtes im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2266800.1.00