RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW272 2196716-2 Spruch, W272 2198013-2/10EW272 2196716-2/8EW272 2198013-2/10E, W272 2196716-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX und der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Islamische Republik IRAN, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 28.11.2022, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 und der römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Islamische Republik IRAN, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht: A) Der Beschwerden werden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2; bei zusammen die BF), sind iranische Staatsangehörige und reisten im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Bescheid vom 16.04.2018 und vom 08.05.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Dagegen erhoben die BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Jahr 2020 schlossen die BF vor einem österreichischen Standesamt miteinander die Ehe. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie im Beschwerdeverfahren der BF2 der Beschluss gefasst, dass soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55, 56 AsylG 2005 beantrage, als unzulässig zurückgewiesen werde.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie im Beschwerdeverfahren der BF2 der Beschluss gefasst, dass soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, 56, AsylG 2005 beantrage, als unzulässig zurückgewiesen werde. 1.
- Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 11.04.2022,
- XXXX und
- XXXX erhobenen außerordentliche Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen.1.
- Die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 11.04.2022,
- römisch 40 und
- römisch 40 erhobenen außerordentliche Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen. 1.
- Nunmehr stellten die BF in Österreich am 23.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Sie brachten vor, dass sie seit November 2015 in Österreich aufhältig seien, über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und einem Freundes- und Bekanntenkreis verfügen sowie über einen Wohnsitz in Wien und einer Arbeitsplatzzusage verfügen. Mitvorgelegt wurden:1.
- Nunmehr stellten die BF in Österreich am 23.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Sie brachten vor, dass sie seit November 2015 in Österreich aufhältig seien, über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und einem Freundes- und Bekanntenkreis verfügen sowie über einen Wohnsitz in Wien und einer Arbeitsplatzzusage verfügen. Mitvorgelegt wurden: ● Kopie der iranischen Reisepässe der BF ● Geburtsurkunde der BF samt beglaubigter Übersetzung ● Kopie der ecard der BF ● Heiratsurkunde der BF vom XXXX Heiratsurkunde der BF vom römisch 40 ● Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 26.02.2021 des BF1 und vom 04.03.2019 der BF2 ● Mietvertrag vom 01.10.2021 ● Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung der BF vom 28.08.2022 und 01.09.2022 samt Aufnahmebogen der XXXX der BF2 Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung der BF vom 28.08.2022 und 01.09.2022 samt Aufnahmebogen der römisch 40 der BF2 ● Zeugnis für das Beförderungsgewerbe mit Pkw des BF1 vom 23.10.2020 ● Zertifikat Basisbildungskurs „ABZ*Basisbildung wirkt! Kurs 15“ der BF2 vom 15.12.2020 ● Pflichtschulabschluss der BF2 vom 24.11.2021 sowie Teilnahmebestätigung des Vorbereitungslehrgangs ● diverse Deutschkursbestätigungen und Teilnahmebestätigungen sonstiger Workshops der BF2 im Zeitraum 2015 bis 2020 1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.10.2022 erteilte es den BF einen Verbesserungsauftrag. Es forderte die BF auf binnen 4 Wochen einen Nachweis über eine allumfassende Krankenversicherung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt (zB. Lohnzettel) vorzulegen. 1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2022 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 23.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit April 2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und haben bereits die gleichen Entscheidungsgrundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der BF haben sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht geändert. Dass die BF in Österreich arbeiten wollen, eine Arbeitszusage vorgelegt haben, stelle ebenso keine Änderung des Sachverhalts dar, der eine neue Rückkehrentscheidung notwendig machen würde.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.11.2022 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 23.09.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit April 2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und haben bereits die gleichen Entscheidungsgrundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der BF haben sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht geändert. Dass die BF in Österreich arbeiten wollen, eine Arbeitszusage vorgelegt haben, stelle ebenso keine Änderung des Sachverhalts dar, der eine neue Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF gegenständliche Beschwerden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde es seien die Anträge nach § 56 AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide und der letzten rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten seien, sei rechtlich falsch. Die BF haben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen allerdings § 55 bzw. § 57 AsylG 2005, wo grundsätzlich eine Gesamtabwägung der privaten und öffentlichen Interessen iSd § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmen sei. Im Gegensatz hierzu sei bei § 56 AsylG 2005 ein anderer, wenig strengerer Maßstab anzuwenden, weshalb man nicht von einer entschiedenen Sache bei veralteten Integrationsunterlagen ausgehen könne. Vielmehr habe die Behörde den gesamten Grad der Integration der BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, weshalb auch die Integrationsschritte im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu berücksichtigen seien. Letztendlich sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen, weil die BF die in Österreich verbrachte Zeit unzweifelhaft genützt haben, um sich bestmöglich zu integrieren und sei ihre Integration sehr fortgeschritten. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels werden sie umgehend mit einer Erwerbstätigkeit beginnen und damit selbsterhaltungsfähig sein. Eine Ausreise in den Iran, wo das iranische Regime brutal gegen Frauen vorgehe, sei insbesondere für die BF2 nicht zumutbar.1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF gegenständliche Beschwerden. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde es seien die Anträge nach Paragraph 56, AsylG 2005 zurückzuweisen, weil keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen dem Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide und der letzten rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten seien, sei rechtlich falsch. Die BF haben die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen allerdings Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG 2005, wo grundsätzlich eine Gesamtabwägung der privaten und öffentlichen Interessen iSd Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmen sei. Im Gegensatz hierzu sei bei Paragraph 56, AsylG 2005 ein anderer, wenig strengerer Maßstab anzuwenden, weshalb man nicht von einer entschiedenen Sache bei veralteten Integrationsunterlagen ausgehen könne. Vielmehr habe die Behörde den gesamten Grad der Integration der BF, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, weshalb auch die Integrationsschritte im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu berücksichtigen seien. Letztendlich sei von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen, weil die BF die in Österreich verbrachte Zeit unzweifelhaft genützt haben, um sich bestmöglich zu integrieren und sei ihre Integration sehr fortgeschritten. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels werden sie umgehend mit einer Erwerbstätigkeit beginnen und damit selbsterhaltungsfähig sein. Eine Ausreise in den Iran, wo das iranische Regime brutal gegen Frauen vorgehe, sei insbesondere für die BF2 nicht zumutbar. 1.
- Am 30.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
- Mit E-Mail vom 03.02.2023 führte das Bundesamt aus, dass die BF dem Verbesserungsauftrag vom 14.10.2022 nicht nachgekommen seien und bis auf die im Antrag beigefügten Dokumente keine weiteren Schriftstücke vorgelegt worden seien. Die BF seien nach wie vor in der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, nicht selbsterhaltungsfähig und liege kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. 1.
- Mit Eingabe vom 01.03.2023 übermittelten die BF ergänzende Integrationsunterlagen (Dienstausweis XXXX der BF2, Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 der BF2, Empfehlungsschreiben für die BF sowie eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF1) und gaben stellungnehmend an, dass die herangezogenen Länderberichte in Anbetracht der seit September 2022 stattfindenden Proteste in Iran veraltet seien und keine aktuellen Informationen zur Behandlung von Rückkehrern beinhalten.1.
- Mit Eingabe vom 01.03.2023 übermittelten die BF ergänzende Integrationsunterlagen (Dienstausweis römisch 40 der BF2, Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 der BF2, Empfehlungsschreiben für die BF sowie eine Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit des BF1) und gaben stellungnehmend an, dass die herangezogenen Länderberichte in Anbetracht der seit September 2022 stattfindenden Proteste in Iran veraltet seien und keine aktuellen Informationen zur Behandlung von Rückkehrern beinhalten. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind volljährige iranische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten sind. 1.
- Die BF stellten am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das Bundesamt bezüglich BF1 mit Bescheid vom 16.04.2018 und bezüglich der BF2 mit Bescheid vom 08.05.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, XXXX und XXXX , abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen.1.
- Die BF stellten am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das Bundesamt bezüglich BF1 mit Bescheid vom 16.04.2018 und bezüglich der BF2 mit Bescheid vom 08.05.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2022, Ra 2022/20/0166 zurückgewiesen. 1.
- Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 steht fest, dass sich die BF einzig wegen des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens vorübergehend als Asylwerber rechtmäßig von 08.11.2015 bis 11.04.2022 im Bundesgebiet aufhalten konnten und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben der BF über ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen auf Grund des vorgebrachten Glaubenswechsels nicht glaubhaft und nicht asylrelevant sind. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde auch umfassend dargestellt, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Iran für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könnten, in ihrem Herkunftsgebiet die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung gesichert ist. Außerdem verfügen die BF über Familienangehörige in Iran. Ebenso nahm das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Familien- und Privatleben der BF in Österreich eine umfangreiche Interessensabwägung vor, unter Einbeziehung des Ehelebens sowie beruflichen und sozialen Integrationsbemühungen. Die BF sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, XXXX und XXXX ) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die BF sind trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, römisch 40 und römisch 40 ) ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtige im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung, dass die BF als Ehegatten gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind und insofern kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vorliegt. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, sind Bemühungen sich in Österreich zu integrieren durchaus zu erkennen, so nahmen die BF an Integrationsveranstaltungen/-kursen und Deutschkursen teil, absolvierten die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und legte die BF2 im Dezember 2021 auch die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab und ist der BF seit Mai 2021 für das Online-Programm „ XXXX “ eingeschrieben, die BF erlangten den österreichischen Führerschein, verrichten in der christlichen Glaubensgemeinde Hilfstätigkeiten, zeigen auch Bestrebungen sich beruflich zu integrieren und legte der BF1 eine Einstellungszusage vor, jedoch war er lediglich unrechtmäßig als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig, legal erwerbstätig waren die BF nicht und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und keine berücksichtigungswürdigen wirtschaftliche Interessen in Österreich, besteht auch abgesehen von den – zum Zweck der Asylerlangung – aufgenommenen Aktivitäten in einer christlichen Glaubensgemeinde keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen und stellte das Bundesverwaltungsgericht insgesamt fest, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt ist, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem im jeweiligen Erkenntnis vom 11.04.2022 weiter aus, dass die BF zum einen nach wie vor erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat haben, und zum anderen zwar in Österreich eine Integration in beachtlichen Ausmaß erlangten, den bisherigen Aufenthalt, aber nicht dazu genutzt haben, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutrat, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt der BF nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnten und sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Ein im Beschwerdeschriftsatz erstmals gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 56 AsylG 2005 wurde zurückgewiesen und inhaltlich nicht geprüft, da das Bundesverwaltungsgericht sich gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 als nicht zuständig ansah.Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtige im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung, dass die BF als Ehegatten gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind und insofern kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vorliegt. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, sind Bemühungen sich in Österreich zu integrieren durchaus zu erkennen, so nahmen die BF an Integrationsveranstaltungen/-kursen und Deutschkursen teil, absolvierten die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und legte die BF2 im Dezember 2021 auch die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab und ist der BF seit Mai 2021 für das Online-Programm „ römisch 40 “ eingeschrieben, die BF erlangten den österreichischen Führerschein, verrichten in der christlichen Glaubensgemeinde Hilfstätigkeiten, zeigen auch Bestrebungen sich beruflich zu integrieren und legte der BF1 eine Einstellungszusage vor, jedoch war er lediglich unrechtmäßig als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig, legal erwerbstätig waren die BF nicht und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und keine berücksichtigungswürdigen wirtschaftliche Interessen in Österreich, besteht auch abgesehen von den – zum Zweck der Asylerlangung – aufgenommenen Aktivitäten in einer christlichen Glaubensgemeinde keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen und stellte das Bundesverwaltungsgericht insgesamt fest, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls gerechtfertigt ist, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem im jeweiligen Erkenntnis vom 11.04.2022 weiter aus, dass die BF zum einen nach wie vor erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat haben, und zum anderen zwar in Österreich eine Integration in beachtlichen Ausmaß erlangten, den bisherigen Aufenthalt, aber nicht dazu genutzt haben, um sich in Österreich in besonderem Maße zu integrieren. Hinzutrat, dass das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt der BF nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnten und sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Ein im Beschwerdeschriftsatz erstmals gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wurde zurückgewiesen und inhaltlich nicht geprüft, da das Bundesverwaltungsgericht sich gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 als nicht zuständig ansah. 1.
- Die BF sind seit XXXX standesamtlich verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung ließen sie sich auch kirchlich im Jahr 2018 trauen. Die BF haben keine Kinder.1.
- Die BF sind seit römisch 40 standesamtlich verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung ließen sie sich auch kirchlich im Jahr 2018 trauen. Die BF haben keine Kinder. Die BF absolvierten bereits 2019 und 2021 eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 und die BF2 hat auch 2021 den Pflichtschulabschluss gemacht. Darüber hinaus besuchte die BF2 verschiedene sonstige Integrations-/Ausbildungskurse im Zeitraum 2016 bis
- Der BF1 erlangte in Österreich auch den Führerschein. Die BF2 ist seit einigen Monaten ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und der BF1 ist seit 2018 als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Lebensmittelausgabe der Caritas tätig. Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis von Österreicherinnen und anderen Nationalitäten. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung (Caritas), damit finanzieren sie auch ihre Mietwohnung in XXXX Wien mit einem monatlichen Mietzins von € 610,-. Die BF sind über die Grundversorgung auch krankenversichert. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, aber verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, die BF2 als Verkäuferin bei XXXX und der BF1 als Chauffeur, Disponent bei XXXX .Die BF absolvierten bereits 2019 und 2021 eine Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 und die BF2 hat auch 2021 den Pflichtschulabschluss gemacht. Darüber hinaus besuchte die BF2 verschiedene sonstige Integrations-/Ausbildungskurse im Zeitraum 2016 bis
- Der BF1 erlangte in Österreich auch den Führerschein. Die BF2 ist seit einigen Monaten ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und der BF1 ist seit 2018 als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Lebensmittelausgabe der Caritas tätig. Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis von Österreicherinnen und anderen Nationalitäten. Sie verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung (Caritas), damit finanzieren sie auch ihre Mietwohnung in römisch 40 Wien mit einem monatlichen Mietzins von € 610,-. Die BF sind über die Grundversorgung auch krankenversichert. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, aber verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, die BF2 als Verkäuferin bei römisch 40 und der BF1 als Chauffeur, Disponent bei römisch 40 . Die BF2 ist seit ca. 2016 wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung und sucht alle 4-5 Monaten einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf und nimmt das Medikament XXXX . Darüber hinaus ist die BF2 gesund. Der BF1 ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist nicht in medizinischer Behandlung.Die BF2 ist seit ca. 2016 wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung und sucht alle 4-5 Monaten einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf und nimmt das Medikament römisch 40 . Darüber hinaus ist die BF2 gesund. Der BF1 ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist nicht in medizinischer Behandlung. 1.
- Die BF stellten am 23.09.2022 – ca. 5 Monate nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und ca. 2 Monate nach Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof – die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Diese wurden jeweils mit Bescheid vom 28.11.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.1.
- Die BF stellten am 23.09.2022 – ca. 5 Monate nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht und ca. 2 Monate nach Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof – die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Diese wurden jeweils mit Bescheid vom 28.11.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, der vorgelegten Integrationsunterlagen der BF und der Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung am 08.03.
- 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Identität der BF ergeben sich aus den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten (iranische Geburtsurkunde der BF, AS 13,15 und iranischer Reisepass des BF1 ausgestellt am 29.08.2022, XXXX , AS 17 und der BF2 ausgestellt am 29.08.2022, XXXX , AS 37) sowie der damit in Einklang stehenden gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren.2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Identität der BF ergeben sich aus den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten (iranische Geburtsurkunde der BF, AS 13,15 und iranischer Reisepass des BF1 ausgestellt am 29.08.2022, römisch 40 , AS 17 und der BF2 ausgestellt am 29.08.2022, römisch 40 , AS 37) sowie der damit in Einklang stehenden gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Die Feststellungen zum Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass diese – abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz – im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die BF in Österreich ableiten lässt. Dass gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022, XXXX und XXXX ; dieser Umstand wurde von der BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Die weiteren Feststellungen zu den getroffenen Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gründen auf der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 ( XXXX und XXXX ) und somit ebenso auf den unstrittigen Akteninhalt.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass diese – abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz – im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die BF in Österreich ableiten lässt. Dass gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022, römisch 40 und römisch 40 ; dieser Umstand wurde von der BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Die weiteren Feststellungen zu den getroffenen Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gründen auf der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 ( römisch 40 und römisch 40 ) und somit ebenso auf den unstrittigen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung zur Ehe und Wohnsituation der BF gründen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 und 11 des Verhandlungsprotokolls) und in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren. Damit in Einklang stehen die vorgelegten Unterlagen: Heiratsurkunde vom Standesamt Wien- XXXX vom XXXX , Mietvertrag über eine Wohnung mit 50m² in XXXX Wien vom 01.10.2021 (als Mieter wird der BF1 bezeichnet) sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister.2.
- Die Feststellung zur Ehe und Wohnsituation der BF gründen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 und 11 des Verhandlungsprotokolls) und in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren. Damit in Einklang stehen die vorgelegten Unterlagen: Heiratsurkunde vom Standesamt Wien- römisch 40 vom römisch 40 , Mietvertrag über eine Wohnung mit 50m² in römisch 40 Wien vom 01.10.2021 (als Mieter wird der BF1 bezeichnet) sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass die BF gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1 haben sowie einige Deutschkurse und sonstige Integrations- und Ausbildungskurs sowie die BF2 auch den Pflichtschulabschluss absolvierte wurde ebenfalls bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren festgestellt und steht mit den zahlreich vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikaten in Einklang. Die Feststellungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, zur Sozialversicherung sowie der finanziellen Unterstützung basieren auf den vorgelegten Unterlagen mit der Antragsstellung vom 23.09.2022 (BF 1 AS 15-35 und BF2 AS 11-75 sowie OZ 8), Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 20 f des Verhandlungsprotokolls), den eingeholten Sozialversicherungsauszug AJ-WEB Auskunftsverfahren und einem Grundversorgungsauszug sowie insbesondere die vorgelegten Arbeitsverträge unter aufschiebenden Bedingung der BF vom 01.09.2022 betreffend BF2 und vom 28.08.2022 betreffend BF
- Auch die Feststellungen zur sozialen Integration (Mitgliedschaft in einem Verein, Ehrenamt), den Bezugspersonen der BF und sozialen Kontakten sowie zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis im Vorverfahren und damit in Einklang stehenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (Seite 17 ff des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen insbesondere auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und den ebenfalls vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 22.02.2023 (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). 1.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der weitere Verfahrensgang basieren ebenso auf den unstrittigen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.
- Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Abs. 1 einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Abs. 2 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Paragraph 60, AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Absatz eins, einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Absatz 2, dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,). Dem in den ErläutRV (88 BlgNR
- GP 2) zu § 56 AsylG 2005 auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).Dem in den ErläutRV (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) zu Paragraph 56, AsylG 2005 auch zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Gesetzgebers, „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten, somit missbräuchlichen – in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Ausweisungen zu unterlaufen, gestellten – Anträge auf humanitäre Niederlassungsbewilligung entgegenzuwirken, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass bezüglich eines Antrages, der (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist, kein Abschiebungsschutz besteht. In solchen Zurückweisungsfällen lässt sich nämlich für die Gewährung von Abschiebungsschutz während laufenden Verfahrens keine sachliche Rechtfertigung finden (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980). Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 –“ nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen
- GP) nur wie auch der vormalige § 44b NAG im Grunde nur auf den § 55 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG 2005, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, –“ nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen
- Gesetzgebungsperiode nur wie auch der vormalige Paragraph 44 b, NAG im Grunde nur auf den Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG 2005, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte § 44b NAG auf die Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Art. 8 EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des § 56 AsylG 2005 in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte Paragraph 44 b, NAG auf die Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Artikel 8, EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt. 3.3.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Erkenntnis vom 11.04.2022 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar.3.3.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Erkenntnis vom 11.04.2022 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar. 3.3.
- Es ist zu prüfen, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anträge eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann. So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnissen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß § 52 iVm § 53 FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der unten ausgeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z5 und Z8 BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des § 56 AsylG 2005 ist (vgl VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG. Sodass sich aus daraus schon ein geänderter Sachverhalt ergibt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 iVm. § 56 AsylG 2005 führen kann.3.3.
- Es ist zu prüfen, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die BF vom 11.04.2022 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anträge eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann. So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnissen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der unten ausgeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Z5 und Z8 BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG. Sodass sich aus daraus schon ein geänderter Sachverhalt ergibt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 führen kann. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die BF die gegenständlichen Anträge nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (5 Monate) und nur zwei Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof einbrachten und in den wenigen Monaten auch keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration der BF eingetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Art. 8 EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurden.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die BF die gegenständlichen Anträge nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (5 Monate) und nur zwei Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof einbrachten und in den wenigen Monaten auch keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf die soziale, berufliche und sprachliche Integration der BF eingetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Artikel 8, EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG 2005 im Vergleich zu § 55 AsylG 2005 gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7.Hauptstück des AsylG 2005 (Paragraph 54, ff) werden für den Paragraph 56, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG 2005 gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist“, der Paragraph 56, AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in § 56 AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in Paragraph 56, AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133). So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.). Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.). So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des § 56 AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist.So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist. In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). Sodass auch hier erkennbar ist, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf § 56 AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). Sodass auch hier erkennbar ist, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG idF BGBL I Nr. 112/
- Da nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55, 56 AsylG eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs. 10 NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). § 43 Abs. 4 NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Art. 8 EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 43 Abs. 4 NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E
- Februar 2013, 2011/22/0320).Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 112 aus 2011,. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, 56, AsylG eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Artikel 8, EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E
- Februar 2013, 2011/22/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191). Gerade die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK – sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2022 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung gemäß § 56 AsylG 2005 nicht erreicht werden.Gerade die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK – sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.04.2022 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht erreicht werden. 3.3.
- Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 10 Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im Fall der BF wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zum § 56 AsylG 2005 und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK bei der Prüfung des § 56 AsylG 2005 gerade nicht erreicht werden muss. Auch wurde im Vorverfahren ein entsprechender Antrag im Beschwerdevorbringen zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht geprüft. So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration und sind im Unterschied hierzu bei der Interessensabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK auch neben der Integration in Österreich auch noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat und der unsichere Aufenthalt als Asylwerber ins Ermessen mit einzubeziehen.3.3.
- Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im Fall der BF wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zum Paragraph 56, AsylG 2005 und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK bei der Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 gerade nicht erreicht werden muss. Auch wurde im Vorverfahren ein entsprechender Antrag im Beschwerdevorbringen zurückgewiesen und damit inhaltlich nicht geprüft. So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration und sind im Unterschied hierzu bei der Interessensabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK auch neben der Integration in Österreich auch noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat und der unsichere Aufenthalt als Asylwerber ins Ermessen mit einzubeziehen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung – hier rund lediglich 7 Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035), fehlt es wie oben ausführlich dargelegt an einem geeigneten „Vergleichsbescheid“, um eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung zu prüfen, ob eine Neubeurteilung im Hinblick auf die Integration der BF iSv § 56 AsylG 2005 zu treffen ist, weil der Prüfmaßstab im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ein anderer ist.Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung – hier rund lediglich 7 Monate - keine solche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, bewirken konnte (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035), fehlt es wie oben ausführlich dargelegt an einem geeigneten „Vergleichsbescheid“, um eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung zu prüfen, ob eine Neubeurteilung im Hinblick auf die Integration der BF iSv Paragraph 56, AsylG 2005 zu treffen ist, weil der Prüfmaßstab im Rahmen einer Rückkehrentscheidung ein anderer ist. Somit wären die Anträge der BF auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen inhaltlich zu prüfen. 3.
- Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.3.
- Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. Für das vom Bundesamt fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der BF vom 23.09.2022 weiter unerledigt sind. Die belangte Behörde hat die Anträge der BF im fortzusetzenden Verfahren auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und in Folge einer Abweisung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. So ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid grundsätzlich eine Abweisung eines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG 2005), weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nur im Falle einer aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 nicht notwendig wäre (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082 ua). Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wird eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung – wie im Fall die rechtskräftigen weiterhin gültigen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 – gegenstandslos (§ 60 Abs. 3 Z2 FPG 2005).Die belangte Behörde hat die Anträge der BF im fortzusetzenden Verfahren auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und in Folge einer Abweisung auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. So ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid grundsätzlich eine Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005), weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nur im Falle einer aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 nicht notwendig wäre vergleiche VwGH Ra 2015/20/0082 ua). Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wird eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung – wie im Fall die rechtskräftigen weiterhin gültigen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2022 – gegenstandslos (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG 2005). Im Falle einer Zurückweisung gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 4 vorliegt. Im Falle einer Zurückweisung gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 vorliegt. § 58 Abs. 9 AsylG 2005Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Ein solcher Fall liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980). Somit hat die belangte Behörde die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 23.09.2022 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Den Beschwerden ist stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Somit hat die belangte Behörde die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 23.09.2022 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Den Beschwerden ist stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob § 58 Abs. 10 Satz 2 AsylG 2005 dahin auszulegen ist, dass Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 nur als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 56 AsylG 2005 oder zum Folgeantrag dessen vorliegt und eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahren nicht als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, herangezogen werden kann. Zu dieser Frage liegt bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 dahin auszulegen ist, dass Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nur als unzulässig zurückgewiesen werden können, wenn eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 oder zum Folgeantrag dessen vorliegt und eine rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahren nicht als Vergleichsmaßstab, ob von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, herangezogen werden kann. Zu dieser Frage liegt bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W272.2196716.2.00