RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG303 2265403-1 Spruch, G303 2265403-1/59E Schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2023 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Juli 2005 als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern illegal nach Österreich ein. Seine Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin stellte für den BF am 04.07.2005 einen Asylantrag.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid vom 05.08.2005, Zl. XXXX , seitens des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass für die Prüfung Polen zuständig ist. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid vom 05.08.2005, Zl. römisch 40 , seitens des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass für die Prüfung Polen zuständig ist. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. 2.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.09.2005, Zl. XXXX , wurde der Berufung gegen den unter Pkt. I.
- angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005, stattgegeben und der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 2.
- Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.09.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung gegen den unter Pkt. römisch eins.
- angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2005, stattgegeben und der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der BF in die Russische Föderation ausgewiesen.
- Mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. 3.
- Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG (hinsichtlich des Asylstatus) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 erteilt wurde.3.
- Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG (hinsichtlich des Asylstatus) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 erteilt wurde.
- Den Verlängerungsanträgen des BF wurde stets entsprochen und seine befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig (21.03.2011) verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig (21.03.2011) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (19.11.2012) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (19.11.2012) verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (19.01.2018) verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (19.01.2018) verurteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 07.11.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Zudem wurde ua. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z4 FPG und ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Zudem wurde ua. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z4 FPG und ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen. 8.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, W182 1263535-4/14E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde.
- Am XXXX 2020 wurde der BF in Wien festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 30.04.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX 2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2020 über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde dazu verpflichtet sich beginnend mit 23.05.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Der BF hat mehrfach gegen diese Meldeverpflichtung verstoßen.
- Am römisch 40 2020 wurde der BF in Wien festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 30.04.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2020 über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde dazu verpflichtet sich beginnend mit 23.05.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Der BF hat mehrfach gegen diese Meldeverpflichtung verstoßen.
- Am 01.03.2021 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.3 Z1 BFA-VG erlassen.
- Am 01.03.2021 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen.
- Am XXXX 2022 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.
- Am römisch 40 2022 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 131
- Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (01.06.2022) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131,
- Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig (01.06.2022) verurteilt.
- Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 05.12.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am XXXX 2022 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
- Am römisch 40 2022 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.
- Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Das BFA erstellte am selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft und stellte darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Das BFA erstellte am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft und stellte darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Ansicht der Behörde über eine Vielzahl an sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich verfüge. Dies äußere sich insbesondere dadurch, dass seine Kernfamilie dauerhaft und legal in Österreich wohnhaft sei. Seine Mutter sowie einer seiner Brüder wären in der Lage dem BF eine dauerhafte und gesicherte Wohnmöglichkeit einzuräumen sowie ihn finanziell zu unterstützen. Es befinde sich auch die minderjährige Tochter des BF (für die er formal kein Sorgerecht habe) in Österreich, dieser Umstand stehe einer Fluchtgefahr entgegen. Außerdem halte sich der BF bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich auf und sei hier sozialisiert worden. Wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft unter anderem mit der Straffälligkeit des BF begründe, so stehe dem die Judikatur des VwGH entgegen. Der Sicherungszweck der Schubhaft sei die Abschiebung des BF in die Russische Föderation. Der BF verfüge jedoch über kein gültiges russisches Reisedokument. Eine tatsächliche Abschiebung in die Russische Föderation beziehungsweise die neuerliche Ausstellung des notwendigen Heimreisezertifikates (HRZ) sei innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich. Im angefochtenen Bescheid seien auch keine Feststellungen getroffen worden, inwieweit die Erlangung eines HRZ möglich bzw. wahrscheinlich sei. Zudem setzte sich die belangte Behörde nicht mit den Schwierigkeiten der tatsächlichen Effektuierung der Rückkehrentscheidung des BF in die Russische Föderation in Kontext des bestehenden Krieges und der damit einhergehenden Schwierigkeiten auseinander. Zudem sei der BF bereit mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
- Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 12.01.2023 wurde vom BFA, Regionaldirektion Tirol, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Es wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.01.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ Vordernberg, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin, einer seiner Brüder und seine Mutter als Zeugen sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. 18.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF befindet sich seit 2005 in Österreich und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Am XXXX 2020 wurde der BF aus der Schubhaft wieder entlassen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörden (BFA, Staatsanwaltschaften, Gerichte) nicht greifbar. Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Am römisch 40 2020 wurde der BF aus der Schubhaft wieder entlassen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörden (BFA, Staatsanwaltschaften, Gerichte) nicht greifbar. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig ( XXXX 2011) verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig ( römisch 40 2011) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( XXXX 2012) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( römisch 40 2012) verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( XXXX 2018) verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( römisch 40 2018) verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 131
- Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( XXXX 2022) verurteilt.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131,
- Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig ( römisch 40 2022) verurteilt. Der BF befand sich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren: XXXX 2012 – XXXX 2012, XXXX 2012 – XXXX 2013, XXXX 2017 – XXXX 2017, XXXX 2017 – XXXX 2018, XXXX 2018 – XXXX 2018, XXXX 2020 – XXXX 2020 (Schubhaft), XXXX 2022 – XXXX 2022 und XXXX 2022 – XXXX
- Der BF befand sich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren: römisch 40 2012 – römisch 40 2012, römisch 40 2012 – römisch 40 2013, römisch 40 2017 – römisch 40 2017, römisch 40 2017 – römisch 40 2018, römisch 40 2018 – römisch 40 2018, römisch 40 2020 – römisch 40 2020 (Schubhaft), römisch 40 2022 – römisch 40 2022 und römisch 40 2022 – römisch 40
- Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX 2022 wieder in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Der BF befindet sich nunmehr seit römisch 40 2022 wieder in Schubhaft. Diese wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 15.12.2022 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA erstellte am selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft und stellte darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 15.12.2022 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA erstellte am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft und stellte darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF ist nicht ausreisewillig. In Österreich leben die Mutter und drei Brüder des BF sowie seine minderjährige Tochter. Zu seiner Tochter sowie deren Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, hat er seit Monaten keinen Kontakt. Der BF ist in Österreich nicht beruflich verankert und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist gesund und es liegen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit vor. Das BFA führte bereits in der Vergangenheit drei erfolgreiche HRZ-Verfahren betreffend den BF mit der russischen Botschaft durch, wo er jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 eingeleitet und ist mit einer erneuten Identifizierung des BF und HRZ-Ausstellung zu rechnen. Auch werden seitens der russischen Vertretungsbehörde generell HRZ ausgestellt und werden einzelne Flüge in die russische Föderation durchgeführt. Erst am 07.12.2022 erfolgte eine zwangsweise Einzelrückführung in die Russische Föderation.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in den Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes (W182 1263535-4) Einsicht genommen. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, ergibt sich aus der Aktenlage und konnte anhand seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Aussage des BF, dass sein russischer Reisepass verloren gegangen sei, wurde von seinem Bruder und seiner Mutter, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen worden sind, bestätigt. Die Mutter des BF sagte aus, dass betreffend den Verlust eine Anzeige erstattet worden ist. Die Feststellungen zur Einreise, zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zum Einreiseverbot, sowie zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den darin einliegenden Bescheiden des BFA und konnten auch durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen zur ersten Schubhaft des BF sowie zur Anordnung eines gelinderen Mittels und die Feststellung, dass der BF seiner Meldeverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen ist und für die Behörden trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz nicht greifbar war. So musste beispielsweise seine für den 03.12.2020 geplante Charterabschiebung storniert werden und für das Pflegschaftsverfahren betreffend die Tochter des BF vor einem Bezirksgericht ein Zustellkurator bestellt werden. Außerdem wurde der BF zweimal zur Aufenthaltsermittlung für die Justizbehörden ausgeschrieben. Dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung lapidar an, dass er nicht gewusst hat, dass er gesucht werde. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen werden durch entsprechende Einträge im Strafregister belegt. Auch befinden sich zu sämtlichen Verurteilungen die entsprechenden Strafurteile im Akt. Die Anhaltungen in den Justizvollzugsanstalten und in den Polizeianhaltezentren konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie in das Zentrale Melderegister festgestellt werden. Die Feststellungen zur derzeit aufrechten Schubhaft, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft, den diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG und den erlassenen erstinstanzlichen negativen Asylbescheid vom 12.01.2023 ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Die Feststellungen zur derzeit aufrechten Schubhaft, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft, den diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG und den erlassenen erstinstanzlichen negativen Asylbescheid vom 12.01.2023 ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass der BF bislang von sich aus keine nachweislichen Schritte setzte um seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung, welche durch seine Asylantragstellung am 15.12.2022 vorübergehend ausgesetzt ist, nachzukommen. Zudem zeigte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Willen zur freiwilligen Ausreise, sondern gab auf die Frage, ob er nach Russland zurückgehen würde, an: „Nein, ich kann nicht zurückgehen.“ Die Feststellung zu seinen familiären Verhältnissen ergibt sich aus den Angaben des BF. Des Weiteren wurden die Mutter und ein Bruder des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen gehört. Auch die ehemalige Lebensgefährtin des BF und Mutter seiner minderjährigen Tochter war zur Verhandlung am 18.01.2023 als Zeugin geladen, diese erschien jedoch nicht. Vielmehr führte sie in einer Eingabe vom 17.01.2023 aus, dass sie durch den BF schwer traumatisiert sei und noch immer an Angstzuständen leide. Dazu gab der BF im Rahmen der Verhandlung an, dass er sich vorstellen könne, dass seine ehemalige Lebensgefährtin wegen der Trennung von ihm unter Angstzuständen leide. In der mündlichen Verhandlung gab der BF des Weiteren an, dass er seit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Anfang 2019 – sohin seit vier Jahren - keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Aufgrund seiner finanziellen Probleme sei er auch straffällig geworden. Auch konnte der BF sonst nicht darlegen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt. Die bloße Behauptung, dass seine Mutter, welche bei einer Reinigungsfirma arbeitet und circa 1.300,00 Euro/Monat verdient, für den Lebensunterhalt des BF aufkommen würde, ist dazu nicht ausreichend, zumal auch noch zwei weitere Brüder des BF mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben. Auch die Behauptung seines Bruders, welcher in Österreich Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dass er für den Lebensunterhalt des BF aufkommen würde, ist nicht ausreichend, damit dieser sichergestellt ist. Dazu ist begründend noch auszuführen, dass der Bruder des BF für zwei Kinder und seine Frau, welche sich derzeit in Karenz befindet, Sorgepflichten trägt. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Die getroffenen Feststellungen zu den bislang erfolgreich durchgeführten HRZ-Verfahren betreffend den BF mit der russischen Botschaft und zum derzeit offenen HRZ-Verfahren ergeben sich aus den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der schriftlichen ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 13.01.2023 Schließlich konnte anhand einer seitens der BFA-Direktion erstellten Auflistung bezüglich Rückführungen, welche dem Bundesverwaltungsgericht regelmäßig zur Information zur Verfügung gestellt wird, vom 09.01.2023 festgestellt werden, dass die russische Vertretungsbehörde generell HRZ ausstellt, Flüge vereinzelt vorhanden sind und auch im Dezember 2022 eine zwangsweise Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen durchgeführt wurde. Das wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des BFA bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: 3.1.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.3. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
- Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:3.1.
- Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.
- Zu Spruchteil A) I. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A) römisch eins. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX 2022 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 2022 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird. Der BF befindet sich seit 2005 in Österreich und wurde ihm im Jahr 2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, W182 1263535-4/14E, unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, W182 1263535-4/14E, unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Am XXXX 2020 wurde der BF aus der Schubhaft wieder entlassen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörden (BFA, Staatsanwaltschaften, Gerichte) nicht greifbar. Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Am römisch 40 2020 wurde der BF aus der Schubhaft wieder entlassen und mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörden (BFA, Staatsanwaltschaften, Gerichte) nicht greifbar. Am XXXX 2022 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und wurde unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft am XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen. Am römisch 40 2022 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und wurde unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft am römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen. Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig. Da bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, konnte von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG abgesehen werden. Trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zum Entscheidungszeitpunkt die Rückkehrentscheidung (vorübergehend) nicht durchführbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl. VwGH 16.05.2019, Zl. Ra 2019/21/0029). Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig. Da bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, konnte von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG abgesehen werden. Trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zum Entscheidungszeitpunkt die Rückkehrentscheidung (vorübergehend) nicht durchführbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist vergleiche VwGH 16.05.2019, Zl. Ra 2019/21/0029). Der BF hat durch sein wiederholtes Untertauchen versucht, seine Abschiebung zu umgehen und hat an seinen Verfahren nicht mitgewirkt, indem er für die Behörden trotz bestehendem Hauptwohnsitz nicht greifbar war. So musste beispielsweise seine für den 03.12.2020 geplante Charterabschiebung storniert werden. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF hat durch sein wiederholtes Untertauchen versucht, seine Abschiebung zu umgehen und hat an seinen Verfahren nicht mitgewirkt, indem er für die Behörden trotz bestehendem Hauptwohnsitz nicht greifbar war. So musste beispielsweise seine für den 03.12.2020 geplante Charterabschiebung storniert werden. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Auch wenn der BF seit 2005, und damit seit über 17 Jahren, in Österreich lebt und hier zum großen Teil seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte und durch seine Mutter, Tochter und Brüder auch familiäre Anbindung besteht, ist gegenständlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zum Teil erfüllt, da der BF in Österreich nicht beruflich verankert ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit ausübt. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem besteht zur minderjährigen Tochter des BF kein Kontakt und führte die ehemalige Lebensgefährtin des BF in einer Eingabe vom 17.01.2023 aus, dass sie durch den BF schwer traumatisiert sei und noch immer an Angstzuständen leide. Auch wenn der BF seit 2005, und damit seit über 17 Jahren, in Österreich lebt und hier zum großen Teil seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte und durch seine Mutter, Tochter und Brüder auch familiäre Anbindung besteht, ist gegenständlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zum Teil erfüllt, da der BF in Österreich nicht beruflich verankert ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit ausübt. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem besteht zur minderjährigen Tochter des BF kein Kontakt und führte die ehemalige Lebensgefährtin des BF in einer Eingabe vom 17.01.2023 aus, dass sie durch den BF schwer traumatisiert sei und noch immer an Angstzuständen leide. Auch ist hinsichtlich des im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrages, der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass dieser mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Dies hat das BFA bereits im Aktenvermerk umfassend inhaltlich begründet und hat nunmehr bereits den negativen Asylbescheid mit 12.01.2023 erlassen. Insbesondere brachte der BF im Rahmen der Erstbefragung am 15.12.2022 als Asylgrund vor, dass er einen Einberufungsbefehl als männlicher russischer Staatsangehöriger erhalten habe und einrücken müsste, er jedoch nicht in den Krieg ziehen möchte und legte einen solchen in Kopie mit beglaubigter Übersetzung vor, wonach der BF am 18.09.2022 am Militärmeldeamt für die Stadt und den Bezirk XXXX bei der Einberufungskommission erscheinen hätte müssen. Auch ist hinsichtlich des im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrages, der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass dieser mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Dies hat das BFA bereits im Aktenvermerk umfassend inhaltlich begründet und hat nunmehr bereits den negativen Asylbescheid mit 12.01.2023 erlassen. Insbesondere brachte der BF im Rahmen der Erstbefragung am 15.12.2022 als Asylgrund vor, dass er einen Einberufungsbefehl als männlicher russischer Staatsangehöriger erhalten habe und einrücken müsste, er jedoch nicht in den Krieg ziehen möchte und legte einen solchen in Kopie mit beglaubigter Übersetzung vor, wonach der BF am 18.09.2022 am Militärmeldeamt für die Stadt und den Bezirk römisch 40 bei der Einberufungskommission erscheinen hätte müssen. Der BF konnte in der Einvernahme am 04.01.2023 vor dem BFA lediglich nach Nachfragen angeben, dass seine Mutter diesen Einberufungsbefehl von einem Bekannten aus Russland vor ca. Monat erhalten habe. Nach den aktuellen Länderberichten zum Herkunftsland (Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation vom 09.11.2022) wird jedoch eine Einberufung dem Einberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben. Auch hat der BF sein
- Lebensjahr bereits vollendet und werden lediglich männliche russische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in die russische Armee einberufen. Auch das weitere Fluchtvorbringen, dass der BF erst bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.01.2023 vorbrachte, ist nicht asylrelevant, nämlich, dass er Opfer von Blutrache werden könnte, da seinem Vater vorgeworfen wird, er hätte etwas mit der Ermordung eines XXXX zu tun, da davon auszugehen ist, dass in der russischen Föderation trotz der zum Teil bestehenden Unzulänglichkeiten und Verbesserungsmöglichkeiten ein ausreichend funktionierendes staatliches Sicherheitssystem zum Schutz vor Blutrache besteht. Auch die österreichischen Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter, wie Drohungen und Racheakten, bieten. Auch das weitere Fluchtvorbringen, dass der BF erst bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.01.2023 vorbrachte, ist nicht asylrelevant, nämlich, dass er Opfer von Blutrache werden könnte, da seinem Vater vorgeworfen wird, er hätte etwas mit der Ermordung eines römisch 40 zu tun, da davon auszugehen ist, dass in der russischen Föderation trotz der zum Teil bestehenden Unzulänglichkeiten und Verbesserungsmöglichkeiten ein ausreichend funktionierendes staatliches Sicherheitssystem zum Schutz vor Blutrache besteht. Auch die österreichischen Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter, wie Drohungen und Racheakten, bieten. Zudem hätte der BF den Asylantrag bereits bei Bekanntwerden der vorgebrachten Asylgründe – somit weit früher - darlegen können und nicht erst am zehnten Tag in Schubhaft. Daher ist es für das erkennende Gericht nach Durchführung einer Grobprüfung zur Gänze nachvollziehbar, dass das BFA vor dem Hintergrund der Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Folgeantrag und damit von einem unbegründeten Antrag ausging und in weiterer Folge auch mit Bescheid vom 12.01.2023 so entschieden hat. Aufgrund der dargelegten Umstände bestehen daher im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten. Aufgrund der dargelegten Umstände bestehen daher im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Das BFA führte bereits in der Vergangenheit drei erfolgreiche HRZ-Verfahren mit der russischen Botschaft durch, wo der BF jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am XXXX 2022 eingeleitet und ist laut Auskunft der HRZ-Abteilung vom 28.11.2022 mit einer erneuten Identifizierung des BF zu rechnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die russische Vertretungsbehörde generell HRZ ausstellt und auch im Dezember 2022 eine zwangsweise Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen via Istanbul (Türkei) durchgeführt wurde. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Das BFA führte bereits in der Vergangenheit drei erfolgreiche HRZ-Verfahren mit der russischen Botschaft durch, wo der BF jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am römisch 40 2022 eingeleitet und ist laut Auskunft der HRZ-Abteilung vom 28.11.2022 mit einer erneuten Identifizierung des BF zu rechnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die russische Vertretungsbehörde generell HRZ ausstellt und auch im Dezember 2022 eine zwangsweise Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen via Istanbul (Türkei) durchgeführt wurde. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen, dass der BF viermal rechtskräftig verurteilt wurde und massiv strafrechtlich in Erscheinung trat. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022 wegen § 15, § 269 Abs. 1
- Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 Ab.1 Z 1 und 131
- Fall StGB (Verbrechen des räuberischen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen, dass der BF viermal rechtskräftig verurteilt wurde und massiv strafrechtlich in Erscheinung trat. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ab.1 Ziffer eins und 131
- Fall StGB (Verbrechen des räuberischen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF bereits einem angeordneten gelinderen Mittel nicht Folge leistete, für das BFA, die Staatsanwaltschaft und Gerichte trotz aufrechtem Wohnsitz in den letzten Jahren nicht greifbar war und in der Vergangenheit massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A) II. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A) römisch zwei. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft: Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gegenständlich erstinstanzlich das Asylverfahren mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 negativ abgeschlossen wurde. Selbst unter Hinzurechnung eines in Folge allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht, welches ebengleich die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 zu beachten hat, ist, bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung die Aufrechterhaltung der seit 06.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Selbst unter Hinzurechnung eines in Folge allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht, welches ebengleich die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 zu beachten hat, ist, bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung die Aufrechterhaltung der seit 06.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde entscheidungsmaßgeblich auch berücksichtigt, dass aufgrund der Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung Abschiebungen in die Russische Föderation derzeit möglich sind und auch gegenständlich mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. 3.
- Zu Spruchteil A) III. und IV. Zu den Kosten3.
- Zu Spruchteil A) römisch drei. und römisch vier. Zu den Kosten Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2265403.1.00