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{'item': 'G307 2113762-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG307 2113762-2 Spruch, G307 2113762-2/12E Schriftliche Ausfertigung des am 03.03.2023 mündlich verkündeten Erkenn

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde stattgegeben, mittels neuen Bescheiden vom 16.06.2015 die Anträge auf Erteilung internationalen Schutzes, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Der BF und seine Familienmitglieder einschließlich des am XXXX nachgeborenen Sohnes stellten am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 (erneut) Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahlen XXXX erwuchsen Spruchpunkt I. jeweils in Rechtskraft.1.2 Der BF ist russischer Staatsangehöriger und stellte zusammen mit den soeben angeführten Familienmitgliedern – ausgenommen dem jüngsten Sohn (der diesbezügliche Antrag wurde gesondert gestellt) – am 15.01.2015 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diese wurden als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde stattgegeben, mittels neuen Bescheiden vom 16.06.2015 die Anträge auf Erteilung internationalen Schutzes, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Der BF und seine Familienmitglieder einschließlich des am römisch 40 nachgeborenen Sohnes stellten am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 (erneut) Anträge auf Einräumung internationalen Schutzes. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahlen römisch 40 erwuchsen Spruchpunkt römisch eins. jeweils in Rechtskraft. Bereits im Jahr 2013 stellte der BF auch in Deutschland und zuvor in Polen einen Asylantrag, wobei er das Ende des zuletzt erwähnten Verfahrens nicht abwartete. Seit 25.02.2022 befindet sich der BF wieder in einem inhaltlichen Asylverfahren. Die Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen ist bzw. war nach Erstellung einer Gefährdungseinschätzung durch das LVT in der 11. Kalenderwoche sowie nach Beendigung des aktuell geführten Strafverfahrens geplant, weil diese beiden Vorgänge auch Einfluss auf die Befragung im Asylverfahren haben. 1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration des BF und seiner Familie in Österreich liegt nicht vor. Außerhalb der Kernfamilie verfügt der BF (wie auch dessen Familie) über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. 1.4. Der BF hat vom 19.04.2017 bis 05.07.2017 an einem Deutschkurs des Niveaus „A1“ teilgenommen; eine Prüfung dazu hat er jedoch nicht abgelegt. 1.5. Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, gemäß § 231

(1)StGB wegen Gebrauchs fremder Ausweise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.5. Der BF wurde vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, gemäß Paragraph 231,
(1)StGB wegen Gebrauchs fremder Ausweise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, gemäß § 107
(1)StGB wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, gemäß Paragraph 107,
(1)StGB wegen gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 findet am Landesgericht für Strafsachen XXXX die Hauptverhandlung wegen der dem BF zur Last gelegten Delikte gemäß §§ 278d, § 12,
  1. Fall, §§ 223 Abs. 1, § 224; § 12,
  2. Fall, 224, §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4,
  3. Fall, §§ 2787 Abs. 1 und § 278 Abs. 3 StGB statt.Zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 findet am Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die Hauptverhandlung wegen der dem BF zur Last gelegten Delikte gemäß Paragraphen 278 d,, Paragraph 12, 2, Fall, Paragraphen 223, Absatz eins,, Paragraph 224,; Paragraph 12, 3, Fall, 224, Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4, eins, Fall, Paragraphen 2787, Absatz eins und Paragraph 278, Absatz 3, StGB statt. 1.
  4. Der BF missachtete die ihm mittels Bescheid des BFA vom 21.07.2021 auferlegte Wohnsitzauflage, indem er sich nicht an der ihm zugewiesenen Anschrift aufhielt. Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 hatte der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX und XXXX und somit nicht am selben Ort wie seine Frau, die sich im selben Zeitraum in XXXX aufhielt.Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2021 hatte der BF seinen Lebensmittelpunkt in römisch 40 und römisch 40 und somit nicht am selben Ort wie seine Frau, die sich im selben Zeitraum in römisch 40 aufhielt. 1.
  5. Der BF befand sich am 12.10.2021 in XXXX und am 09.12.2021 in XXXX . Insgesamt befand er sich nur sporadisch an der Anschrift seiner übrigen Familienmitglieder.1.
  6. Der BF befand sich am 12.10.2021 in römisch 40 und am 09.12.2021 in römisch 40 . Insgesamt befand er sich nur sporadisch an der Anschrift seiner übrigen Familienmitglieder. 1.
  7. Der BF reiste entgegen der ihm mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016 erteilten Ausreiseverpflichtung (nach Rechtsgang zum BVwG in Rechtskraft erwachsen am 27.08.2020) nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  8. Der BF führte insgesamt 3 außereheliche Beziehungen in XXXX und XXXX .1.
  9. Der BF führte insgesamt 3 außereheliche Beziehungen in römisch 40 und römisch 40 . 1.
  10. Am 07.04.2021 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Abschiebungen bzw. Rückführungen nach Russland sind derzeit möglich. Die letzte Abschiebung dorthin erfolgte am 07.12.
  11. Flüge nach Russland finden – wenn auch nur vereinzelt – statt.
  12. Beweiswürdigung Der BF legte zum Beweis seiner Identität ein auf seinen Namen lautendes Wiedereinreisezertifikat vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die in Bezug auf die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF und seiner Familie sowie deren Ausgang getroffenen Feststellungen und ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zahl W272 2135787-3/3E wie dem Inhalt der gegenständlichen Beschwerdevorlage. Dort findet auch der vom BF ins Treffen geführte Deutschkurs (ohne Prüfung) Niederschlag. Die nur geringe Integration (vor allem) des BF folgt seinen Angaben im Erst- und Zweitasylverfahren (siehe Seiten 56 und 57 des soeben zitierten Erkenntnisses). Da der den jüngsten Asylantrag des BF abweisende Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2023, Zahl W272 2135787-3/3E, aufgehoben wurde, befindet er sich seitdem wieder in einem inhaltlichen Asylverfahren. Der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt. Wenn von der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung als Integrationsmerkmal im Hinblick auf dessen Familie eingeworfen wurde, seine Kinder besuchten in Österreich die Schule, so steht es vorübergehend in Österreich aufhältigen Kindern zwar frei, im Bundesgebiet die Schule zu besuchen (§ 17 SchulpflichtG), vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 1 SchulpflichtG normierten Schulpflicht und dem mittlerweile rund 8jährigen Aufenthalt der Familie des BF in Österreich wäre im Falle einer Unterlassung des Schulbesuchs wohl von einer willkürlichen Weigerung, den Kindern eine diesbezügliche Integration zu ermöglichen, auszugehen.Wenn von der Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung als Integrationsmerkmal im Hinblick auf dessen Familie eingeworfen wurde, seine Kinder besuchten in Österreich die Schule, so steht es vorübergehend in Österreich aufhältigen Kindern zwar frei, im Bundesgebiet die Schule zu besuchen (Paragraph 17, SchulpflichtG), vor dem Hintergrund der in Paragraph eins, Absatz eins, SchulpflichtG normierten Schulpflicht und dem mittlerweile rund 8jährigen Aufenthalt der Familie des BF in Österreich wäre im Falle einer Unterlassung des Schulbesuchs wohl von einer willkürlichen Weigerung, den Kindern eine diesbezügliche Integration zu ermöglichen, auszugehen. Die in Polen und Deutschland gestellten Asylanträge sind aktenkundig und hat dies der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt, insbesondere, dass er das Asylverfahren in Polen nicht abgewartet hat. Die beiden Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung meinte, es existiere keine dahingehende Verurteilung, ignoriert er bewusst die im Strafregister dokumentierte Existenz und Rechtskraft dieser Entscheidung, zumal er die Namen seiner beiden Eltern, die auch im Strafregister aufscheinen, damit übereinstimmend genannt hat. Aus den im Akt einliegenden Anlassberichten 10 und 11, dem Bericht ( XXXX .2023) und der Gefährdungseinschätzung des LVT vom XXXX .2022 folgen die unter I.1.
  13. sowie I.1.7 wiedergegebenen „Reisebewegungen“ innerhalb Österreichs wie die unter I.I.
  14. erwähnten 3 außerehelichen Beziehungen mit anderen Frauen in XXXX und XXXX . Trotz konkreten Vorhalts in der mündlichen Verhandlung wich der BF diesem aus und leugnete die Aufenthalte in XXXX und XXXX . Obwohl sich die Ehebrüche des BF aus der Telefonüberwachung des LVT ableiten ließen, bestritt er auch dieses Handeln in der Verhandlung vor dem BVwG.Aus den im Akt einliegenden Anlassberichten 10 und 11, dem Bericht ( römisch 40 .2023) und der Gefährdungseinschätzung des LVT vom römisch 40 .2022 folgen die unter römisch eins.1.
  15. sowie römisch eins.1.7 wiedergegebenen „Reisebewegungen“ innerhalb Österreichs wie die unter römisch eins.I.
  16. erwähnten 3 außerehelichen Beziehungen mit anderen Frauen in römisch 40 und römisch 40 . Trotz konkreten Vorhalts in der mündlichen Verhandlung wich der BF diesem aus und leugnete die Aufenthalte in römisch 40 und römisch 40 . Obwohl sich die Ehebrüche des BF aus der Telefonüberwachung des LVT ableiten ließen, bestritt er auch dieses Handeln in der Verhandlung vor dem BVwG. Die Nichtbeachtung der Wohnsitzauflage ist dem Umstand geschuldet, dass der BF während deren Gültigkeit seinen Hauptwohnsitz vom 23.12.2021 bis 28.12.2021 in XXXX , XXXX und von 27.07.2021 bis 26.08.2021, 30.08.2021 bis 02.09.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 sowie 02.11.2021 bis 23.12.2021 jeweils in XXXX hatte. Die Nichtbeachtung der Wohnsitzauflage ist dem Umstand geschuldet, dass der BF während deren Gültigkeit seinen Hauptwohnsitz vom 23.12.2021 bis 28.12.2021 in römisch 40 , römisch 40 und von 27.07.2021 bis 26.08.2021, 30.08.2021 bis 02.09.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 sowie 02.11.2021 bis 23.12.2021 jeweils in römisch 40 hatte. Die Missachtung der sich aus dem Erkenntnis des BVwG ergebenden Ausreiseverpflichtung ist dem Mandatsbescheid (Seite 3 oben) zu entnehmen. Das am 07.04.2021 ausgestellte Heimreisezertifikat für Russland spiegelt sich im IZR-Auszug des BF wieder, der Umstand der letzten Abschiebung am XXXX .2022 ist den Ausführungen in der Beschwerdevorlage und der im Anschluss erwähnten Rückführungsinformation zu entnehmen. Dass – wenn auch nur vereinzelt – Flüge nach Russland stattfinden, ist aus der vom BFA an das BVwG gerichteten Rückführungsinformation vom 22.02.2023 ersichtlich.Das am 07.04.2021 ausgestellte Heimreisezertifikat für Russland spiegelt sich im IZR-Auszug des BF wieder, der Umstand der letzten Abschiebung am römisch 40 .2022 ist den Ausführungen in der Beschwerdevorlage und der im Anschluss erwähnten Rückführungsinformation zu entnehmen. Dass – wenn auch nur vereinzelt – Flüge nach Russland stattfinden, ist aus der vom BFA an das BVwG gerichteten Rückführungsinformation vom 22.02.2023 ersichtlich.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023 angefochten. 3.
  19. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): 3.2.
  20. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:3.2.
  21. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.2.
  1. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX .2023, 10:35 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:3.2.
  2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit römisch 40 .2023, 10:35 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX 2023, 10:35 Uhr, auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 2023, 10:35 Uhr, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Vor diesem Hintergrund muss der in der Beschwerde gemachten Behauptung, dem BF käme faktischer Abschiebeschutz zu, eine Absage erteilt werden. So knüpft § 12a AsylG an den Bestand eines Folgeantrages an, von welchem wegen des völlig neuen Verfahrens aufgrund der gänzlichen Aufhebung des zurückweisenden Bescheides durch das BVwG nicht auszugehen ist. Aber auch § 12 AsylG stellt/e vorliegend kein Hindernis dar, den BF in Schubhaft zu nehmen, zumal in den in § 12 Abs. 1 AsylG genannten Fällen ein Asylwerber zwar weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann, dem jedoch nicht entgegensteht, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen. Dies unter der Prämisse, dass ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Vor diesem Hintergrund muss der in der Beschwerde gemachten Behauptung, dem BF käme faktischer Abschiebeschutz zu, eine Absage erteilt werden. So knüpft Paragraph 12 a, AsylG an den Bestand eines Folgeantrages an, von welchem wegen des völlig neuen Verfahrens aufgrund der gänzlichen Aufhebung des zurückweisenden Bescheides durch das BVwG nicht auszugehen ist. Aber auch Paragraph 12, AsylG stellt/e vorliegend kein Hindernis dar, den BF in Schubhaft zu nehmen, zumal in den in Paragraph 12, Absatz eins, AsylG genannten Fällen ein Asylwerber zwar weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann, dem jedoch nicht entgegensteht, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen. Dies unter der Prämisse, dass ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind beim BF gegeben. So stellte er bereits im Jahr 2013 in Deutschland einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, obwohl er dies zuvor schon in Polen getan hatte und das dortige Verfahren nicht abwartete, liegen – bezogen auf die jüngere Vergangenheit – zahlreiche „Reisebewegungen“ vor, die in Zusammenhang mit der Begehung strafbarer Handlungen stehen bzw. stehen könnten und wurde der BF bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Hierzu sei noch festgehalten, dass der BF den im Akt einliegenden, eindeutigen Bericht über seine Telefonüberwachung ebenso wie seine Verurteilungen, insbesondere jene wegen gefährlicher Drohung in Abrede stellte. Ferner bestritt er, drei außereheliche Beziehungen geführt und – dem entgegentretend – seine Asylunterkunft nur für notwendige Dinge, wie Lebensmitteleinkäufe, verlassen zu haben. Doch auch hier zeigen der
  3. und
  4. Anlassbericht sowie der am XXXX .2023 dem erkennenden Gericht übermittelte Bericht des LVT ein völlig anderes Bild. Hinzu tritt, dass von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen die Hauptverhandlung durchgeführt werden wird (darunter ua wegen Urkundenfälschung, Terrorismusfinanzierung und Schlepperei). Diese Voraussetzungen sind beim BF gegeben. So stellte er bereits im Jahr 2013 in Deutschland einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, obwohl er dies zuvor schon in Polen getan hatte und das dortige Verfahren nicht abwartete, liegen – bezogen auf die jüngere Vergangenheit – zahlreiche „Reisebewegungen“ vor, die in Zusammenhang mit der Begehung strafbarer Handlungen stehen bzw. stehen könnten und wurde der BF bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Hierzu sei noch festgehalten, dass der BF den im Akt einliegenden, eindeutigen Bericht über seine Telefonüberwachung ebenso wie seine Verurteilungen, insbesondere jene wegen gefährlicher Drohung in Abrede stellte. Ferner bestritt er, drei außereheliche Beziehungen geführt und – dem entgegentretend – seine Asylunterkunft nur für notwendige Dinge, wie Lebensmitteleinkäufe, verlassen zu haben. Doch auch hier zeigen der
  5. und
  6. Anlassbericht sowie der am römisch 40 .2023 dem erkennenden Gericht übermittelte Bericht des LVT ein völlig anderes Bild. Hinzu tritt, dass von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen die Hauptverhandlung durchgeführt werden wird (darunter ua wegen Urkundenfälschung, Terrorismusfinanzierung und Schlepperei). Das Gesamtverhalten des BF lässt daher den Schluss zu, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG vorliegt und finden sich keine Anhaltspunkte für die Anordnung eines gelinderen Mittels. An dieser Stelle sei noch hervorgehoben, dass der Aufenthalt seiner Familie in einer Bleibe für Asylwerber und die in der Verhandlung am XXXX .2023 geäußerte Absicht, im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft dort Unterkunft zu nehmen, die oben beschriebene Fluchtgefahr nicht beseitigt, wie seine in der Vergangenheit gesonderte Wohnsitznahme zeigt.Das Gesamtverhalten des BF lässt daher den Schluss zu, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorliegt und finden sich keine Anhaltspunkte für die Anordnung eines gelinderen Mittels. An dieser Stelle sei noch hervorgehoben, dass der Aufenthalt seiner Familie in einer Bleibe für Asylwerber und die in der Verhandlung am römisch 40 .2023 geäußerte Absicht, im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft dort Unterkunft zu nehmen, die oben beschriebene Fluchtgefahr nicht beseitigt, wie seine in der Vergangenheit gesonderte Wohnsitznahme zeigt. Wiederum anknüpfend an § 12 Abs. 1 AsylG muss diese Bestimmung somit immer in Zusammenhang mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gesehen werden. Wiederum anknüpfend an Paragraph 12, Absatz eins, AsylG muss diese Bestimmung somit immer in Zusammenhang mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gesehen werden. Die im Rechtsmittel dargelegte Interpretation des faktischen Abschiebeschutzes verunmöglichte daher den Ausspruch jeglicher Schubhaften im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens. Der Behördenvertreter hat aber in der Verhandlung sehr wohl hervorgehoben, dass im Fall einer zu Gunsten des BF sprechenden Gefährdungsprognose die Schubhaft sofort aufgehoben werden würde. Hinzu tritt, dass – wie von diesem ausgeführt wurde – die Gefährdungseinschätzung ebenso wie das Ergebnis der Hauptverhandlung abgewartet werden müssen, weil sich hieraus entscheidende Fragen vor allem für die Einvernahme des BF im Asylverfahren ergeben. Dahingehend kann dem BFA somit kein Vorwurf in Richtung Verfahrensverzögerung gemacht werden. Auch ist offenkundig, dass Abschiebungen nach Russland derzeit keinem Hindernis begegnen. Wie bereits erwähnt, liegen dem BF zwei Verurteilungen wegen Gebrauchs fremder Ausweise, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie wegen gefährlicher Drohung, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Last. Wie bereits erwähnt, liegen dem BF zwei Verurteilungen wegen Gebrauchs fremder Ausweise, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie wegen gefährlicher Drohung, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Last. Am XXXX .2023 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und am darauffolgenden Tag in Schubhaft genommen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und am darauffolgenden Tag in Schubhaft genommen. Ergänzend sei bemerkt, dass der BF über keine ausreichenden Barmittel verfügt. Schließlich ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht Recht zu geben, dass das jüngste Erkenntnis des BVwG, welches das nunmehrige inhaltliche Asylverfahren einleitete, nur eine Anleitung, jedoch keine genauen Vorgaben, wie dieses zu führen ist, tätigte. Was die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft betrifft, so ist laut Behörde mit einer raschen Durchführung des Asylverfahrens nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Gefährdungseinschätzung und der Hauptverhandlung zu rechnen, was den Bestand an erheblicher Fluchtgefahr in der Person des BF verstärkt. Die Beschwerde war daher vollinhaltlich abzuweisen. Im Ergebnis sind keine Anhaltspunkte greifbar, welche die bisherige Anhaltung des BF rechtswidrig machten. 3.
  7. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.
  8. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Der vom BF gestellte Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes bedarf zwar noch einer Einvernahme. Das daran anschließende Verfahren wird laut Angaben der belangten Behörde aber zügig durchgeführt und ein HRZ zeitnah betrieben werden. Einer sodann zeitnahen Überstellung des BF steht danach nichts mehr im Wege. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Überstellung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  9. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft als gegeben erachtet wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Es waren dem BFA daher die beantragten Kosten in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft als gegeben erachtet wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Es waren dem BFA daher die beantragten Kosten in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. 3.
  10. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe: Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF konnte laut Vollzugsinformation über € 30,00 (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) verfügen, somit über ausreichende finanzielle Mittel und war daher im Stande, die Eingabegebühr zu entrichten. Ferner wurde kein Vermögensverzeichnis vorgelegt, aus welchem sich Anhaltspunkte für eine Unterhaltsgefährdung bzw. den nicht möglichen Zugriff auf den soeben angeführten Betrag ergeben hätten. Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der Antrag abzuweisen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO der Antrag abzuweisen. 3.
  11. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2113762.2.00

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