RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG310 2268203-1 Spruch, G310 2268203-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass der BF nach dem Verbüßen einer mehrmonatigen Strafhaft und einem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückgekehrt und erneut straffällig geworden sei. Wie dem aktuellen Urteil zu entnehmen sei, verfüge der BF über kein Vermögen und sei beschäftigungslos gewesen. Er sei gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber massiv straffällig geworden. Da sich der BF aufgrund seiner Beschäftigungslosigkeit in einer wirtschaftlich eingeschränkten Lage befinde, die sich in der Strafhaft nicht ändere, liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die eine sofortige Vollziehung der Rückkehrentscheidung erfordere. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der BF das Vertrauen seines früheren Arbeitgebers missbraucht habe, um an Geld zu gelangen, mit welchem er seine Drogensucht finanzieren habe wollen. Der BF zeige eine massive Missachtung der geltenden Rechtsordnung, da innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig geworden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass mit einer Fortsetzung zu rechnen ist. Weder die Vorverurteilungen noch ein bereits vollzogenes Aufenthaltsverbot haben eine merkbare Veränderung erwirkt. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und brachte bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er sein Verhalten bereue und versuche, daraus zu lernen. Die belangte Behörde habe die diesbezügliche Entscheidung nicht mit der vom Gesetz verlangten Erforderlichkeit begründet. Die Schwester halte sich mit ihrer Familie in Österreich auf, es bestehe regelmäßiger Kontakt und könne der BF nach der Entlassung bei ihnen leben. Weiters halte sich der Sohn des BF in Österreich auf, der Kontakt zu ihm werde aber von der Exfrau des BF verhindert. Der BF habe sich großteils in Deutschland und Österreich aufgehalten, in Portugal verfüge er über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF verfügte zuletzt von XXXX 2017 bis XXXX 2018 sowie seit XXXX 2019 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei er vor seiner Verhaftung von XXXX 2020 bis XXXX 2021 obdachlos gemeldet war. Der BF verfügte zuletzt von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 sowie seit römisch 40 2019 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei er vor seiner Verhaftung von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 obdachlos gemeldet war. Davor wurde er 2011 nach Portugal abgeschoben. Aufgrund seiner zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 wurde gegen ihn von der BPD XXXX am XXXX 2011, Zl. XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen. Davor wurde er 2011 nach Portugal abgeschoben. Aufgrund seiner zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 wurde gegen ihn von der BPD römisch 40 am römisch 40 2011, Zl. römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Nach seiner erneuten Einreise in das Bundgebiet im Jahr 2017 ging er immer wieder einer Beschäftigung in Österreich nach. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt. Mit seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Familie steht er in Kontakt und besucht ihn seine Schwester in der Justizanstalt. Der BF wurde am XXXX 2021 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wegen des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis mildernd, die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen hingegen erschwerend gewertet. Der BF wurde am römisch 40 2021 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wegen des Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis mildernd, die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen hingegen erschwerend gewertet. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Bereits davor wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 10, sohin insgesamt EUR 1.200,00 verurteilt, wobei die Tathandlungen im Jahr 2010 und 2011 erfolgten. Zu seinen Generalien befragt, führte der BF unter anderem aus, dass er am XXXX 2006 in Portugal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das lange Zurückliegen der Tathandlungen mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen wirkten sich erschwerend aus. Bereits davor wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 10, sohin insgesamt EUR 1.200,00 verurteilt, wobei die Tathandlungen im Jahr 2010 und 2011 erfolgten. Zu seinen Generalien befragt, führte der BF unter anderem aus, dass er am römisch 40 2006 in Portugal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das lange Zurückliegen der Tathandlungen mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen wirkten sich erschwerend aus. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF absolvierte die Schulausbildung in Portugal, wo er sich zuletzt nach einer im Jahr 2011 erfolgten Abschiebung aufgehalten hat. Er lebte lange in Deutschland und Österreich. Familiäre Bindungen in Portugal konnten nicht festgestellt werden. Er befindet sich im Substitutionsprogramm. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteilen, den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den schriftlichen Stellungnahmen und der Beschwerde. Im Fremdenregister ist keine Anmeldebescheinigung dokumentiert. Seine Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt aufliegenden Urteilen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF bereits 2006 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Portugal verurteilt wurde und sein strafbares Verhalten in Österreich fortsetzte. Weder das bereits gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbots noch das bereits verspürte Haftübel konnten ihn davon abhalten, nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig zu werden. Zuletzt verübte er einen Raub zum Nachteil eines fast 83jährigen Mannes, welcher noch dazu ein ehemaliger Arbeitgeber des BF war, somit gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person. Laut dem Strafurteil nützte er wissentlich das für ihn augenscheinlich hohe Alter des Opfers aus. Angesichts der mehrfachen Vermögensdelinquenz kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal auch noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hat zu seinem Sohn keinen Kontakt. Es lebt zwar seine Schwester und ihre Familie in Österreich, jedoch ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftat ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Das Gewicht der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen wird dadurch relativiert, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliegt (der BF war zuletzt obdachlos gemeldet) und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Die Kontakte sind ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo er seine Kindheit verbracht hat, die Schulausbildung absolviert hat und sich bereits zuletzt wegen eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots aufgehalten hat. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268203.1.00
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