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{'item': 'G310 2268347-1'}

Obsah (8)Art 133§ 54§ 55§ 52§ 18§ 53§ 60§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG310 2268347-1 Spruch, G310 2268347-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte von XXXX 2016 bis XXXX 2021 über eine „Aufenthaltskarte“

§ 54NAG.

Am 23.12.2020 stellte er erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung von seiner Ehefrau, einer rumänischen Staatsangehörigen, wurde dem BF mittels Schreiben vom 01.10.2021 der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung (MA35) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das unionrechtliche Aufenthaltsrecht weggefallen sind. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte von römisch 40 2016 bis römisch 40 2021 über eine „Aufenthaltskarte“

Paragraph 54, NAG. Am 23.12.2020 stellte er erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung von seiner Ehefrau, einer rumänischen Staatsangehörigen, wurde dem BF mittels Schreiben vom 01.10.2021 der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung (MA35) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das unionrechtliche Aufenthaltsrecht weggefallen sind.

§ 55

Abs 3 NAG wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber informiert und teilte das BFA am 05.10.2021 der MA 35 mit, dass keine Bedenken gegen den Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber informiert und teilte das BFA am 05.10.2021 der MA 35 mit, dass keine Bedenken gegen den Umstieg auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bestehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mittels Mail vom 11.07.2022 wurde die MA35 nachweislich vom BFA von der Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 14.09.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF von der MA 35 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit der Gültigkeitsdauer von XXXX 2022 bis XXXX 2023 erteilt.Mit Bescheid vom 14.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF von der MA 35 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit der Gültigkeitsdauer von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 erteilt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2022 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 4 Z 4 FPG zutreffen würden. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zutreffen würden. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise werde die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, mit seinem erwachsenen Sohn zusammen lebe, sich seit sieben Jahren in Österreich aufhalte und ihm zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt worden sei. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 13.03.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Im Fremdenregister ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF gespeichert. Der Bescheid der MA35 liegt im Verwaltungsakt aus, ebenso Ausdrucke der Mails, aus denen hervorgeht, dass die MA35 zum Zeitpunkt der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels von der Verurteilung des BF in Kenntnis war. Die Verurteilung ist dem im Akt aufliegenden Strafurteil zu entnehmen, welches durch das Strafregister belegt werden. Mangels entscheidungserheblicher Widersprüche erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Am 14.09.2022 wurde sein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verlängert. Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Am 14.09.2022 wurde sein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verlängert. Das BFA stützte sich bei der Begründung der Rückkehrentscheidung konkret auf den Tatbestand nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Das BFA stützte sich bei der Begründung der Rückkehrentscheidung konkret auf den Tatbestand nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§11 Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Dabei übersieht das BFA, dass dieser Rückkehrentscheidungstatbestand nur im Rahmen eines noch anhängigen Verlängerungsverfahrens in Betracht kommt, was gegenständlich nicht der Fall ist (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). Dabei übersieht das BFA, dass dieser Rückkehrentscheidungstatbestand nur im Rahmen eines noch anhängigen Verlängerungsverfahrens in Betracht kommt, was gegenständlich nicht der Fall ist vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). Aufgrund des aufrechten Aufenthaltstitels hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfolgen dürfen. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltstitels hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung unter Bezugnahme auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erfolgen dürfen. Bei einem aufrechten Aufenthaltstitel kommt allenfalls eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG in Betracht. Demnach ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das bedeutet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN).Bei einem aufrechten Aufenthaltstitel kommt allenfalls eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Betracht. Demnach ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG - (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das bedeutet, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN). Da die zuständige Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels von der Verurteilung informiert war, ist eine Rückkehrentscheidung auch nach § 52 Abs 4 Z 1 FPG nicht zulässig.Da die zuständige Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels von der Verurteilung informiert war, ist eine Rückkehrentscheidung auch nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht zulässig. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher aufzuheben. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit im Ergebnis in Stattgebung der Beschwerde insgesamt ersatzlos aufzuheben ist.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher aufzuheben. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit im Ergebnis in Stattgebung der Beschwerde insgesamt ersatzlos aufzuheben ist. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268347.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.