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{'item': 'G312 2251592-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG312 2251592-1 Spruch, G312 2251592-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 09.09.2021 gemäß §§ 7 und 33 iVm § 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben wird.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 09.09.2021 gemäß Paragraphen 7 und 33 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben wird. Dagegen erhob die BF mit 05.01.2022 über ihr eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, sie habe mehrmals dem AMS mitgeteilt, dass sie selbstverständlich bereit sei, Teilzeit zu arbeiten und eine Kinderbetreuung für ihren Sohn mit Unterstützung von Großeltern bzw. ihres Ehemannes gegeben sei. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX .2022, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 .2022, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Am 09.02.2022 beantragte die BF über ihr eAMS-Konto die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 05.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Rechtsvertretung der BF teilgenommen hat. Die belangte Behörde teilte mit, dass krankheitsbedingt kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen kann. Nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung übermittelte die BF Nachweise der Dienstzeit im Schichtbetrieb ihres Ehemannes. Da diese jedoch aufgrund von Schwärzungen nicht lesbar waren, wurde der Dienstgeber des Ehemannes aufgefordert, die Dienstzeitennachweise des Ehemannes der BF vorzulegen. Diese gingen per 13.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF stand wieder seit 13.08.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 34,32 täglich. Das davor länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 15.07.2018.1.
  3. Die BF stand wieder seit 13.08.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 34,32 täglich. Das davor länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 15.07.
  4. XXXX , Sohn der BF, wurde am XXXX geboren und befand sich die BF nach dem Wochengeldbezug im Bezug des pauschalierten Kinderbetreuungsgeldes. römisch 40 , Sohn der BF, wurde am römisch 40 geboren und befand sich die BF nach dem Wochengeldbezug im Bezug des pauschalierten Kinderbetreuungsgeldes. 1.
  5. Die BF beantragte am XXXX .2021 Notstandshilfe und erklärte am XXXX .2021 niederschriftlich, dass sie dem Arbeitsmarkt als Kraftfahrerin in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:30 bis 11.30 Uhr und von 15:00 bis 19:00 zur Verfügung stehe. In den angegebenen Zeiten gebe es Dienstgeber, die sie auch in diesem Zeitrahmen beschäftigen würden.1.
  6. Die BF beantragte am römisch 40 .2021 Notstandshilfe und erklärte am römisch 40 .2021 niederschriftlich, dass sie dem Arbeitsmarkt als Kraftfahrerin in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:30 bis 11.30 Uhr und von 15:00 bis 19:00 zur Verfügung stehe. In den angegebenen Zeiten gebe es Dienstgeber, die sie auch in diesem Zeitrahmen beschäftigen würden. Der Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , ist bei der XXXX im Schichtbetrieb beschäftigt.Der Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist bei der römisch 40 im Schichtbetrieb beschäftigt. 1.
  7. Laut Schichtplan des Dienstgebers des Ehemannes der BF wurden folgende Beschäftigungszeiten von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestätigt: Datum Dienstzeit 01.10.2022 (FR) 13:30 – 22:55 02.10.2022 (SA) 04:55 – 13:20 03.10.2022 (SO) frei 04.10.2022 (MO) 13:00 – 22:50 05.
  8. (DIE) Ruhe 06.
  9. (MI) 04:10 bis 13:35 07.
  10. (DO) „ 08.
  11. (FRE) „ 09.10-11.
  12. (SA, SO u MO) Frei 12.
  13. (DIE) 04:10 bis 13:35 13.
  14. (MI) 04:10 bis 13:35 14.
  15. (DO) 13:30 bis 22:55 15.
  16. (FRE) Frei 16.
  17. (SA) 13:15 bis 21:40 17.
  18. (SO) 05:35 bis 09:10; Pause 10:20 – 11:10; Pause 18.
  19. (MO) Frei 19.
  20. (DIE) 04:10 – 13:35 20.
  21. – 25.
  22. KRANK 26.
  23. RUHE 27.
  24. (MI) 04:10 – 13:35 28.
  25. (DO) 04:05 – 13:05 29.
  26. (FR) Frei 30.
  27. (SA) 04:55 - 13:20 31.
  28. (SO) Frei 01.
  29. (MO) Frei 02.
  30. (DIE) Frei 03.
  31. (MI) Ruhe 04.
  32. (DO) 13:00 – 22:50 05.
  33. (FR) Frei 06.
  34. (SA) Frei 07.
  35. (SO) 05:35 – 21:40 Mit Pausen 08.
  36. (MO) 16:10 - 04:10 09.
  37. (DIE) Frei 10.
  38. (MI) 04:10 – 16:10 11.
  39. (DO) 16:10 – 04:10 12.
  40. (FR) Frei 13.
  41. (SA) 04:55 – 13:20 14.
  42. (SO) Ruhe 15.
  43. (MO) 04:10 – 16:10 16.
  44. (DIE) 16:10 – 04:10 17.
  45. (MI) Frei 18.
  46. (DO) Ruhe 19.
  47. (FR) 13:30 – 22:55 20.
  48. (SA) 04:55 – 13:20 21.
  49. (SO) Ruhe 22.
  50. (MO) 13:30 – 22:55 23.
  51. (DIE) Frei 24.
  52. (MI) 04:05 - 13:05 25.
  53. (DO) 04:05 – 13:05 26.
  54. (FR) 04:05 – 13:05 27.
  55. (SA) 04:55 – 13:20 28.
  56. (SO) Frei 29.
  57. (MO) Ruhe 30.
  58. (DIE) 04:10 – 13:35 01.
  59. (MI) 06:35 15:30 Passive Reisezeit 02.
  60. (DO) 04:10 – 13:35 03.
  61. (FR) 04:10 – 13:35 04.
  62. (SA) Frei 05.
  63. (SO) Ruhe 07.12-12.
  64. Krank 13.
  65. (MO) 13:30 – 22:55 14.
  66. (DI) Frei 15.
  67. (MI) 13:00 – 22:50 16.
  68. (DO) Frei 17.
  69. (FR) Frei 18.
  70. (SA) Ruhe 19.
  71. (SO) Ruhe 20.
  72. – 26.
  73. Urlaub 27.
  74. (MO) 04:10 – 13:35 28.
  75. (DI) 13:30 – 22:55 29.
  76. (MI) 13:30 – 22:55 30.12-31.
  77. Krank Die BF gab mehrmals Nachweise, so am 27.09.2021 und 06.10.2021, über die Kinderbetreuung ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , durch ihren Ehemann (Kindesvater) ab. Demnach betreut er in der Zeit von 08:30 bis 11:30 bzw. von 15:00 bis 19:00 Uhr, jeweils nach Ende seiner Schicht, den gemeinsamen Sohn XXXX . Die BF gab mehrmals Nachweise, so am 27.09.2021 und 06.10.2021, über die Kinderbetreuung ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , durch ihren Ehemann (Kindesvater) ab. Demnach betreut er in der Zeit von 08:30 bis 11:30 bzw. von 15:00 bis 19:00 Uhr, jeweils nach Ende seiner Schicht, den gemeinsamen Sohn römisch 40 . Trotz Berücksichtigung der Betreuungsmöglichkeit durch den Ehemann der BF steht sie für die gesetzlich erforderlichen 16 Wochenstunden mangels adäquater – auf die Sichtarbeit des Ehemannes abgestellte mögliche Arbeitszeit nicht zur Verfügung. Es gibt – entgegen dem Vorbringen der BF - am Arbeitsmarkt keine adäquate Beschäftigung, welche die stark wechselnde Arbeitszeit des Ehemannes zwischen Vormittag und Nachmittag berücksichtigt und daher der BF eine diesbezüglich adaptierte Arbeitszeit ermöglicht. Die BF muss ihr Kind XXXX während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen, kann sich daher nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.Die BF muss ihr Kind römisch 40 während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen, kann sich daher nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlich erforderliche Verfügbarkeit im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden ist der BF somit trotz Kinderbetreuung durch den Ehemann nicht gegeben. Am 22.12.2021 legte die BF einen neuerlichen Kinderbetreuungsnachweis vor, demnach ihr Sohn von 08:00 bis 13:00 Uhr vom Kindesvater bzw. von der Großmutter oder dem Großvater betreut wird. Daher wurde der BF ab 22.12.2021 die Notstandshilfe gewährt. 1.
  78. Der BF wurde vom AMS eine Beschäftigung bei der Firma XXXX zugewiesen. Die Firma meldete dem AMS, dass die BF angegeben habe, aufgrund von Betreuungspflichten nur von 08:30 bis 11:30 oder – wenn der Ehemann zu Hause ist – von 15:00 bis 19:00 Uhr arbeiten zu können. Die Firma hätte jedoch in diesem Ausmaß keine Beschäftigung anzubieten. 1.
  79. Der BF wurde vom AMS eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Die Firma meldete dem AMS, dass die BF angegeben habe, aufgrund von Betreuungspflichten nur von 08:30 bis 11:30 oder – wenn der Ehemann zu Hause ist – von 15:00 bis 19:00 Uhr arbeiten zu können. Die Firma hätte jedoch in diesem Ausmaß keine Beschäftigung anzubieten. 1.
  80. Von 22.12.2021 bis 20.12.2022 stand die BF im Bezug der Notstandshilfe. Seit 20.10.2022 bezieht die BF wieder pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld, da sie in Karenz ist.
  81. Beweiswürdigung Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web sowie aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit getätigt. Zuerst gab sie an, es sei für sie vormittags (3 Stunden) und nachmittags (4 Stunden) möglich für den Arbeitsmarkt zu Verfügung zu stehen. Später hatte sie angegeben, dass sie entweder vormittags (3 Stunden) oder nachmittags (4 Stunden) Zeit habe. In der Beschwerdeverhandlung klärte sie dies insofern auf, indem sie ausführte, dass für sie entweder der Vormittag (08:30 bis 11:30 Uhr) oder der Nachmittag (15:00 bis 19:00 Uhr) möglich sei. Es sei nur zu diesen Zeiten möglich gewesen einer Arbeit nachzugehen. Aus dem Schichtplan des Ehemannes der BF geht eindeutig hervor, dass er abwechselnd ein paar Tage von ca. 4 bis 13 Uhr und dann wieder von ca. 13:30 bis 22:30 Uhr abwechselnd arbeitet. Entsprechend dieser Arbeitszeit gibt es - entgegen der Angabe der BF - keine Beschäftigung am Arbeitsmarkt. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BF auf Nachfrage zu ihrem ehemaligen Dienstgeber, dass die Weiterbeschäftigung bei ihm aufgrund ihrer Betreuungspflichten und den möglichen Betreuungen durch den Ehemann nicht möglich ist. Ebenso konnte die BF die durch das AMS zugewiesene Beschäftigung nicht annehmen, eine auf ihre Betreuungspflichten adaptierte Beschäftigung ist laut Angaben des potentiellen Dienstgebers nicht möglich. Auch wenn die BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass der Schichtplan ihres Ehemannes 2 Monate im Voraus bekannt ist, gibt es am Arbeitsmarkt keine Beschäftigung, die den Schichtplan des Ehemannes berücksichtigende Arbeitszeit mit dem Wechsel zwischen Vormittag und Nachmittag anbietet.
  82. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  83. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag auf Notstandshilfe zu Recht mangels Verfügbarkeit – aufgrund Kinderbetreuungspflichten - abgelehnt hat bzw. ob die BF trotz Betreuungspflicht für ihren Sohn XXXX dem Arbeitsmarkt im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht.Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag auf Notstandshilfe zu Recht mangels Verfügbarkeit – aufgrund Kinderbetreuungspflichten - abgelehnt hat bzw. ob die BF trotz Betreuungspflicht für ihren Sohn römisch 40 dem Arbeitsmarkt im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
  84. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  85. die Anwartschaft erfüllt und
  86. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist., Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß Absatz 7, leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Die BF steht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen dem Arbeitsmarkt dann zur Verfügung, wenn ihr die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden möglich ist. Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass sie in der Zeit von 08:30 bis 11:30 oder 15:00 bis 19:00 für die Aufnahme einer Beschäftigung zur Verfügung steht, da in dieser Zeit der Kindesvater die Betreuung ihres Sohnes XXXX übernimmt.Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass sie in der Zeit von 08:30 bis 11:30 oder 15:00 bis 19:00 für die Aufnahme einer Beschäftigung zur Verfügung steht, da in dieser Zeit der Kindesvater die Betreuung ihres Sohnes römisch 40 übernimmt. Die BF konnte die Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Dienstgeber nach Ende der Karenz nicht wiederaufnehmen, da sie ihren Sohn Raffael betreuen muss und ihr Ehemann, der die Betreuung in ihm möglichen Ausmaß der Schichtarbeit übernehmen kann, zum Teil selbst am Vormittag arbeiten muss. Der BF wurde vom AMS eine Beschäftigung bei der Firma XXXX als Kraftfahrerin zugewiesen, die Firma teilte dem AMS mit, dass für die mögliche Arbeitszeit der BF (08:30 bis 11:30, 15:00 bis 19:00) keine Beschäftigung seitens der Firma möglich ist. Der BF wurde vom AMS eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Kraftfahrerin zugewiesen, die Firma teilte dem AMS mit, dass für die mögliche Arbeitszeit der BF (08:30 bis 11:30, 15:00 bis 19:00) keine Beschäftigung seitens der Firma möglich ist. Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Kinderbetreuung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  87. Lfg., § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Kinderbetreuung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  88. Lfg., Paragraph 7, Rz 162/4). Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 5 AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR
  89. GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007).Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend Paragraph 7, Absatz 5, AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR
  90. GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 168 zu § 7 AlVG).Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 170 zu § 7 AlVG).Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 170 zu Paragraph 7, AlVG). Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG steht der BF Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden aufgrund der Betreuungspflichten bereithält.Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG steht der BF Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden aufgrund der Betreuungspflichten bereithält. Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  91. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom
  92. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom
  93. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom
  94. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG gewesen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  95. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom
  96. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom
  97. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom
  98. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Entscheidend ist verfahrensgegenständlich, ob Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der möglichen Betreuung durch den Kindesvater die daraus resultierende Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Die BF hat ein minderjähriges Kind und trifft sie im Rahmen der Obsorge – gemeinsam mit ihrem Ehemann - auch die Betreuungspflicht gegenüber ihrem Kind. Demnach gilt die BF als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält. Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die Betreuung des Kindes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur durch den Kindesvater (laut Betreuungsbestätigung) übernommen werden konnte. Dieser stellt zwar grundsätzlich im Lichte der Rechtsprechung sich als geeignete Person zur Übernahme der Betreuung dar, jedoch ergibt sich laut Schichtplan des Kindesvaters nur eine stark wechselnde, mögliche Betreuung des eigenen Kindes entweder vormittags (vor Schichtbeginn) oder nachmittags (nach Schichtende). Eine diese mögliche Betreuung berücksichtigende Beschäftigungsmöglichkeit für die BF gibt es am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Die BF bringt zwar vor, dass es Firmen gebe, die eine solche Beschäftigung anbieten, blieb dabei jedoch unkonkret und vage. Im Gegenteil, als die belangte Behörde ihr eine Beschäftigung als KFZ-Fahrerin, wie die BF auch sucht, zugewiesen hat, meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass für diese Arbeitszeit keine Beschäftigung vorliege. In der Beschwerdeverhandlung wurde bekannt, dass der potentielle Dienstgeber der BF noch eine Arbeitszeit von 13:00 bis 17:00 Uhr angeboten habe, aber auch diese Arbeitszeit sei für die BF nicht möglich gewesen. Ab Dezember 2021 steht der BF zusätzlich als Betreuung für XXXX auch noch die Großeltern zur Verfügung, weshalb der BF ab diesem Zeitraum von der belangten Behörde die Leistung gewährt wurde.Ab Dezember 2021 steht der BF zusätzlich als Betreuung für römisch 40 auch noch die Großeltern zur Verfügung, weshalb der BF ab diesem Zeitraum von der belangten Behörde die Leistung gewährt wurde. Demzufolge war die BF im relevanten Zeitraum nicht in der Lage für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Betreuungspflicht schloss die (Mindest-) Verfügbarkeit der BF von 16 Wochenstunden gemäß § 7 Abs. 7 AlVG aus. Da die BF daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung der Notstandshilfe ab 01.10.2021 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG vor.Demzufolge war die BF im relevanten Zeitraum nicht in der Lage für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Betreuungspflicht schloss die (Mindest-) Verfügbarkeit der BF von 16 Wochenstunden gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG aus. Da die BF daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung der Notstandshilfe ab 01.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vor. Soweit die BF in der Beschwerde vorbringt, „selbstverständlich“ bereit sei Teilzeit zu arbeiten, zielt sich auf ihre Arbeitswilligkeit ab und ist diesbezüglich auszuführen, dass das Fehlen der Verfügbarkeit (als vorab zu prüfendes Hindernis für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch die ausdrückliche Bekundung der Arbeitswilligkeit nicht ausgeglichen werden kann (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0275). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2251592.1.00

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