← Österreich

{'item': 'G312 2256862-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG312 2256862-1 Spruch, G312 2256862-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum 02.03.2022 bis 26.04.2022 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum 02.03.2022 bis 26.04.2022 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF eine Stelle als Schulbusfahrer bei der Firma XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am 02.03.2022, zugewiesen worden sei und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Absage des Vorstellungstermins vereitelt habe. Als Begründung habe er angegeben, dass er an diesem Tag geringfügig beschäftigt sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF eine Stelle als Schulbusfahrer bei der Firma römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am 02.03.2022, zugewiesen worden sei und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Absage des Vorstellungstermins vereitelt habe. Als Begründung habe er angegeben, dass er an diesem Tag geringfügig beschäftigt sei. Dagegen richtete sich die, als Einspruch betitelte Beschwerde vom XXXX 04.2022 des BF und wurde damit begründet, dass er der Firma nicht abgesagt habe, sondern nur gefragt habe, ob er einen anderen Termin bekommen könne, da er einige wichtige private Dinge zu erledigen habe. Außerdem sei er am XXXX 03.2022 keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, dies könne er seitens des Arbeitgebers beweisen.Dagegen richtete sich die, als Einspruch betitelte Beschwerde vom römisch 40 04.2022 des BF und wurde damit begründet, dass er der Firma nicht abgesagt habe, sondern nur gefragt habe, ob er einen anderen Termin bekommen könne, da er einige wichtige private Dinge zu erledigen habe. Außerdem sei er am römisch 40 03.2022 keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, dies könne er seitens des Arbeitgebers beweisen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX 2022 gemäß § 14 VwGVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2022 vorgelegt. Am 24.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF steht seit XXXX 02.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 26,65 täglich. Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (506 Tage) bei der Firma XXXX endete am 31.01.
  3. Zwischen 01.02.2017 und 31.01.2018 bezog der BF Weiterbildungsgeld.1.
  4. Der BF steht seit römisch 40 02.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 26,65 täglich. Das letzte länger andauernde unselbständige Dienstverhältnis (506 Tage) bei der Firma römisch 40 endete am 31.01.
  5. Zwischen 01.02.2017 und 31.01.2018 bezog der BF Weiterbildungsgeld. 1.
  6. Der BF besuchte in Bulgarien ein Gymnasium, schloss dieses mit Matura ab und war anschließend von 2022 bis 2004 teils als Amateur-, teils als Profifußballer beschäftigt. Seit 2006 konnte sich der BF berufliche Erfahrungen als Busfahrer bzw. Chauffeur und als Essenszusteller aneignen. Er verfügt über Sprachkenntnisse in Bulgarisch (Muttersprache), Englisch (Grundkenntnisse), Russisch (Grundkenntnisse) und Deutsch (fließend in Wort, gut in Schrift) sowie besitzt er den Führerschein B, verfügt jedoch über keinen Privat-PKW. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und hält sich seit 21.06.2002 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er führt im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft und hat drei Kinder. Der BF suchte mit Unterstützung des Arbeitsmarkservice eine Beschäftigung als Busfahrer oder Warenzusteller, mit vereinbartem Arbeitsort Bezirk XXXX und im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche (Vollzeit). Zudem muss der Arbeitsort mangels eigenem PKW mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.Der BF suchte mit Unterstützung des Arbeitsmarkservice eine Beschäftigung als Busfahrer oder Warenzusteller, mit vereinbartem Arbeitsort Bezirk römisch 40 und im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche (Vollzeit). Zudem muss der Arbeitsort mangels eigenem PKW mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. 1.
  7. Dem BF wurde am XXXX 02.2022 eine Beschäftigung als PKW-Lenker oder Schulbusfahrer für den Transport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Rollstuhlfahrer/innen) für den Raum XXXX bei der Firma XXXX zugewiesen.1.
  8. Dem BF wurde am römisch 40 02.2022 eine Beschäftigung als PKW-Lenker oder Schulbusfahrer für den Transport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Rollstuhlfahrer/innen) für den Raum römisch 40 bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Gesucht wurde ein PKW-Lenker bzw. Schulbusfahrer für eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit nach Absprache mit kollektivvertraglicher Entlohnung und der Bereitschaft zur Überbezahlung. Gefordert wurden Führerschein B, mehrjährige Fahrpraxis, einwandfreier Leumund, gute Ortskenntnisse in XXXX sowie zur Kommunikation ausreichend gute Deutschkenntnisse.Gesucht wurde ein PKW-Lenker bzw. Schulbusfahrer für eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit nach Absprache mit kollektivvertraglicher Entlohnung und der Bereitschaft zur Überbezahlung. Gefordert wurden Führerschein B, mehrjährige Fahrpraxis, einwandfreier Leumund, gute Ortskenntnisse in römisch 40 sowie zur Kommunikation ausreichend gute Deutschkenntnisse. 1.
  9. Der BF hat sich am XXXX 02.2022 bei der besagten Firma via E-Mail beworben. Daraufhin hat ihn der potentielle Dienstgeber, ebenfalls per Email, einen Termin für das Vorstellungsgespräch am 01.03.2022 um 10:00 Uhr mitgeteilt, ihn schließlich um 11 Uhr auch telefonisch kontaktiert. 1.
  10. Der BF hat sich am römisch 40 02.2022 bei der besagten Firma via E-Mail beworben. Daraufhin hat ihn der potentielle Dienstgeber, ebenfalls per Email, einen Termin für das Vorstellungsgespräch am 01.03.2022 um 10:00 Uhr mitgeteilt, ihn schließlich um 11 Uhr auch telefonisch kontaktiert. Aufgrund des weiteren Verhaltens des BF gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kam es zu keiner Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung. 1.
  11. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als PKW-Lenker bzw. Busfahrer stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.1.
  12. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als PKW-Lenker bzw. Busfahrer stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  13. Der BF geht seit 10.06.2022 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nach. Mangels zeitlicher Nähe zur Pflichtverletzung ist jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe liegen noch vor und wurden vom BF auch nicht vorgebracht.1.
  14. Der BF geht seit 10.06.2022 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nach. Mangels zeitlicher Nähe zur Pflichtverletzung ist jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe liegen noch vor und wurden vom BF auch nicht vorgebracht.
  15. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web. Die zum BF, zu dessen Nationalität und zu seinem Familienstand getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in seinem Lebenslauf, andererseits auf den Angaben im Antragsformular auf Gewährung der Notstandshilfe. Die zur Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet bis laufend getroffenen Feststellungen gründen auf der von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Schulbusfahrer bzw. PKW-Lenker ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 21.02.2022, sowie aus den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung). Der BF hat den am 21.02.2022 seitens der belangten Behörde erstellten Vermittlungsvorschlag spätestens am
  16. Februar 2022 erhalten. Der BF hat sich am 28.02.2022 um 08:43 Uhr via E-Mail bei der besagten Firma beworben. Der potentielle Dienstgeber hat sich, nach Absenden eines Emails an den BF, auch telefonisch bei ihm gemeldet, ihn aber nicht erreicht. Der BF hat dann zurückgerufen. Die Firma XXXX teilte dem AMS am 01.03.2022 schriftlich mit, dass sich der BF per Email beworben habe und für den 01.
  17. einen Termin für ein Vorstellungsgespräch von der Firma per Email bekommen habe. Diesen habe der BF aber – ebenfalls per Email – abgesagt, da es für ihn zu kurzfristig sei. Der BF gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach und sei zum Dienst eingeteilt. Der BF habe ihn auch am Montag noch zusätzlich angerufen und gefragt, ob er einen anderen Termin bekommen könnte. Herr XXXX habe ihm gesagt, dass er ihm einen neuen Termin zusenden werde. Dann sei der BF auf einmal vor seiner Tür gestanden, habe den von ihm abgesagten Termin wahrnehmen wolle. Dies lehnte er ab, der BF wollte dann von ihm die Bestätigung für das AMS. Dies habe der Firmenchef verweigert, da aufgrund dieser Vorgehensweise dies nichts mit einer normalen Bewerbung zu tun habe. Die Firma römisch 40 teilte dem AMS am 01.03.2022 schriftlich mit, dass sich der BF per Email beworben habe und für den 01.
  18. einen Termin für ein Vorstellungsgespräch von der Firma per Email bekommen habe. Diesen habe der BF aber – ebenfalls per Email – abgesagt, da es für ihn zu kurzfristig sei. Der BF gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach und sei zum Dienst eingeteilt. Der BF habe ihn auch am Montag noch zusätzlich angerufen und gefragt, ob er einen anderen Termin bekommen könnte. Herr römisch 40 habe ihm gesagt, dass er ihm einen neuen Termin zusenden werde. Dann sei der BF auf einmal vor seiner Tür gestanden, habe den von ihm abgesagten Termin wahrnehmen wolle. Dies lehnte er ab, der BF wollte dann von ihm die Bestätigung für das AMS. Dies habe der Firmenchef verweigert, da aufgrund dieser Vorgehensweise dies nichts mit einer normalen Bewerbung zu tun habe. Der BF selbst erklärte am XXXX 03.2022 schriftlich, dass er sich korrekt und rechtszeitig am 28.02.2022 per Mail bei der Firma beworben habe. Er habe am gleichen Tag gegen Mittag einen Anruf in Abwesenheit gesehen und zurückgerufen. Herr XXXX sei am Apparat gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass er am Dienstag, 01.03.2022, ein Vorstellungstermin habe. Da ihm dies zu kurzfristig gewesen sei, habe er um einen neuen Termin gebeten. Herr XXXX meinte, dass er ihm ein Email schicken solle, dass er aus persönlichen Gründen nicht zum Vorstellungsgespräch kommen wolle. Der BF habe Herrn XXXX korrigiert und zu verstehen gegeben, dass er jetzt kein Email schreiben könne, da er gerade arbeite. Herr XXXX sei hörbar wütend geworden und habe gemeint, er sei doch arbeitslos. Daraufhin habe ihn der BF erklärt, dass er aktuell bei seinem geringfügigen Dienstverhältnis sei, dies sei auch in seinem Lebenslauf festgehalten. Am Nachmittag habe der BF Herrn XXXX ein Mail geschrieben und um einen neuen Vorstellungstermin ersucht. Er habe keinen erhalten und habe daher den Termin am Dienst wahrgenommen. Herr XXXX habe ihn dann mehr oder weniger hinausgeworfen und gemeint, sein Termin sei gestern gewesen.Der BF selbst erklärte am römisch 40 03.2022 schriftlich, dass er sich korrekt und rechtszeitig am 28.02.2022 per Mail bei der Firma beworben habe. Er habe am gleichen Tag gegen Mittag einen Anruf in Abwesenheit gesehen und zurückgerufen. Herr römisch 40 sei am Apparat gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass er am Dienstag, 01.03.2022, ein Vorstellungstermin habe. Da ihm dies zu kurzfristig gewesen sei, habe er um einen neuen Termin gebeten. Herr römisch 40 meinte, dass er ihm ein Email schicken solle, dass er aus persönlichen Gründen nicht zum Vorstellungsgespräch kommen wolle. Der BF habe Herrn römisch 40 korrigiert und zu verstehen gegeben, dass er jetzt kein Email schreiben könne, da er gerade arbeite. Herr römisch 40 sei hörbar wütend geworden und habe gemeint, er sei doch arbeitslos. Daraufhin habe ihn der BF erklärt, dass er aktuell bei seinem geringfügigen Dienstverhältnis sei, dies sei auch in seinem Lebenslauf festgehalten. Am Nachmittag habe der BF Herrn römisch 40 ein Mail geschrieben und um einen neuen Vorstellungstermin ersucht. Er habe keinen erhalten und habe daher den Termin am Dienst wahrgenommen. Herr römisch 40 habe ihn dann mehr oder weniger hinausgeworfen und gemeint, sein Termin sei gestern gewesen. Der BF rechtfertigt sich in seiner Beschwerde, dass er den Vorstellungstermin am 01.03.2022 nicht abgesagt habe, sondern nur gefragt habe, ob eine Möglichkeit bestünde, ihm einen anderen Termin zu geben, da er zum Zeitpunkt des Termins einige wichtige private Dinge zu erledigen habe. Er sei an diesem Tag keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Dazu gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, der potentielle Dienstgeber habe sich am selben Tag um ca. 11 Uhr telefonisch bei ihm gemeldet. Er habe das Telefonat aufgrund seiner (geringfügig) nachgegangenen Tätigkeit als Zusteller nicht annehmen können und hätte aber kurze Zeit später zurückgerufen. Außerdem habe er erst beim Rückruf vom Vorstellungsgespräch am nächsten Tag (01.03.2023) erfahren. Auch wenn Widersprüche zum Grund der Absage des Vorstellungstermins vorliegen – private Gründe oder geringfügige Beschäftigung – stellen diese jedoch keine Relevanz für die Entscheidung dar. Zu dem weiteren Vorbringen des BF, er habe den Termin nicht abgesagt, sondern lediglich um einen anderen Termin nachgefragt, ist ihm entgegen zu halten, dass aus dem Wortlaut des Email des BF klar hervorgeht, dass er den potentiellen Dienstgeber mitteilte, dass für ihn der Termin zu kurzfristig sei. Begründet hatte er dies mit der Erledigung von privaten Dingen. Ungeachtet dessen ist der BF – trotz seiner Terminabsage – zum potentiellen Dienstgeber gefahren und wollten den Termin wahrnehmen. Auf die Frage, warum er dann trotz seiner Absage zur Firma XXXX gefahren sei, erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er sich am selben Tag kurzerhand entschieden habe, den Vorstellungstermin doch wahrzunehmen. Er erklärte dies damit, dass er keinen anderen Termin erhalten habe. Auf die Frage, warum er dann trotz seiner Absage zur Firma römisch 40 gefahren sei, erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er sich am selben Tag kurzerhand entschieden habe, den Vorstellungstermin doch wahrzunehmen. Er erklärte dies damit, dass er keinen anderen Termin erhalten habe. Der potentielle Dienstgeber war über diese Vorgehensweise sehr verärgert und verweigerte die Aufforderung des BF, die Teilnahme am Bewerbungsgespräch mittels Formular zu bestätigen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 02.03.2022 bis 26.04.2022 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 02.03.2022 bis 26.04.2022 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX 2022, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine Stelle als PKW-Lenker bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Absage des Vorstellungstermins vereitelt hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 2022, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine Stelle als PKW-Lenker bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Absage des Vorstellungstermins vereitelt hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte der BF dagegen ein, dass er der Firma nicht abgesagt habe, sondern nur gefragt habe, ob er einen anderen Termin bekommen könne, da er einige wichtige private Dinge zu erledigen habe. Er sei am 01.03.2022 keiner geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, dies könne er seitens des Arbeitgebers beweisen. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächliche Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie die belangte Behörde vermeint. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächliche Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie die belangte Behörde vermeint. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  21. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  22. die Anwartschaft erfüllt und
  23. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als PKW-Lenker bzw. Schulbusfahrer bei dem Mietwagen- bzw. Taxiunternehmen XXXX zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als PKW-Lenker bzw. Schulbusfahrer bei dem Mietwagen- bzw. Taxiunternehmen römisch 40 zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Strittig ist jedoch, ob der BF durch sein gesetztes Verhalten die Beschäftigung vereitelt hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  24. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  25. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
  26. Jänner 2012, 2008/08/0243).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  27. Jänner 2012, 2008/08/0243). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  28. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  29. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  30. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  31. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Verfahrensgegenständlich steht fest, dass dem BF eine zumutbare Stelle zugewiesen wurde, auf die er sich auch beworben hat. Es ist aber festzuhalten, dass sein Verhalten, welches er nach seiner Bewerbung per Email an den Tag gelegt hat, nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Im vorliegenden Fall wurde vom BF der E-Mail Schriftverkehr zwischen ihm und seinem Dienstgeber vorgelegt, worin hervorgeht, dass der Termin für das Bewerbungsgespräch für ihn – aufgrund eines privaten Termins - zu kurzfristig gewesen wäre und um einen anderen Termin gebeten hat, womit der Dienstgeber zu Recht davon ausgehen konnte, dass der BF am nächsten Tag nicht erscheinen wird. Soweit der BF geltend macht, er habe ja nicht „abgesagt“, sondern habe er nur um einen anderen Termin gebeten, ist ihm jedoch – wie beweiswürdigend – entgegen zu halten, dass mit seiner Bemerkung „dies sei zu kurzfristig“ bei lebensnaher Betrachtung sehr wohl der Termin seinerseits abgesagt wurde. Desweiteren ist sein Gesamtverhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und nicht nur seine Reaktion auf den Vorstellungstermin. Der BF äußert bei der telefonischen (und ersten Kontaktaufnahme) durch den potentiellen Dienstgeber, dass er jetzt kein Email schreiben könne, da er gerade arbeite. Ab diesem Zeitpunkt, dies räumt der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ein, ist das Gespräch auf Seiten des potentiellen Dienstgebers ins Negative gekippt. Diese Äußerung ist jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls geeignet einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Dass der BF in weiterer Folge dies abschwächen wollte und erklärte, er habe private Dinge zu erledigen, kann sein Verhalten jedoch nicht sanieren. Auch sein Vorbringen, er habe private Dinge zu erledigen gehabt, können sein Verhalten nicht rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung detaillierte er, dass er seine Mutter in XXXX abholen sollte. Da er sich aber dann doch entschieden habe, zum potentiellen Dienstgeber zu fahren – offenbar erkannte er selbst, dass sein Verhalten diesen verärgert hatte – hatte seine Mutter in XXXX warten müssen. Auch sein Vorbringen, er habe private Dinge zu erledigen gehabt, können sein Verhalten nicht rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung detaillierte er, dass er seine Mutter in römisch 40 abholen sollte. Da er sich aber dann doch entschieden habe, zum potentiellen Dienstgeber zu fahren – offenbar erkannte er selbst, dass sein Verhalten diesen verärgert hatte – hatte seine Mutter in römisch 40 warten müssen. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, er habe am Vorabend „überlegt“ und sich kurzerhand dazu entschlossen, doch hinzugehen. Dass der potentielle Dienstgeber dem plötzlichen Erscheinen des BF am 01.03.2022 ablehnend gegenüberstand, ist nach der bereits erfolgten Absage des Termins per mail nachvollziehbar. Dass der BF letztendlich noch um eine Bestätigung bzw. einen Stempel gefragt hat, war schließlich für den potentiellen Dienstgeber die Bestätigung, dass der BF an der Beschäftigung kein Interesse hatte. Solches Verhalten wurde bereits in ständiger Judikatur für sich allein schon als Vereitelungshandlung qualifiziert. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass aber auch die Tatsache - einen Termin, wie hier der Vorstellungstermin am 01.03.2022 - nicht annehmen zu wollen, weil man private Dinge zu erledigen hat, Arbeitgeber irritiert, war selbst für den BF nachvollziehbar und zeigte er dafür auch Verständnis. Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – kein Email schreiben können, da er einer Arbeit nachgeht, obwohl er sich beim Dienstgeber beworben hat; Absage des Vorstellungstermins, trotz der Absage erscheinen beim potentiellen Dienstgeber, Fragen um Bestätigung für das AMS - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  32. April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – kein Email schreiben können, da er einer Arbeit nachgeht, obwohl er sich beim Dienstgeber beworben hat; Absage des Vorstellungstermins, trotz der Absage erscheinen beim potentiellen Dienstgeber, Fragen um Bestätigung für das AMS - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  33. April 2002, 2002/08/0051). Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung somit ursächlich und lag bedingter Vorsatz vor. 3.
  34. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  35. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  36. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  37. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit ‑ allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen ‑ noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der BF hat am 10.06.2022 eine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Pflichtverletzung erfolgte am 28.02.
  38. Die Aufnahme der die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erfolgte somit fast vier Monate nach der Pflichtverletzung und vermag diese mangels einer gewissen zeitlichen Nähe zur Pflichtverletzung am 28.02.2022 deren negative Konsequenzen nicht auszugleichen. Darüber hinaus war unter der Wertung des Gesamtverhaltens des BF, sowie, dass er nach Ablehnung seines Beschäftigungsangebots, keine ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gezeigt hat, von keinem berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen. Somit ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen.Somit ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2256862.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.