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{'item': 'G313 2263634-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 17§ 14§ 56§ 46§ 50§ 12§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG313 2263634-1 Spruch, G313 2263634-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.08.2022 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF ab 08.08.2022 gebührt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.08.2022 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF ab 08.08.2022 gebührt. Begründend dafür wurde nach Anführung gesetzlicher Bestimmungen, unter anderem der Bestimmung § 46 Abs. 5 AlVG, nach deren S. Begründend dafür wurde nach Anführung gesetzlicher Bestimmungen, unter anderem der Bestimmung Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, nach deren S. „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben sich nach Ende Ihres Dienstverhältnisses mit 05.07.2022 nicht innerhalb von 7 Tagen, sondern erst am 08.08.202 wieder beim Arbeitsmarktservice (…) angemeldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3. Mit Bescheid des AMS vom 06.10.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 3. Mit Bescheid des AMS vom 06.10.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Daraufhin wurde vom BF fristgerecht ein Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gestellt und mit diesem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 02.12.2014, Zl. G 74 /2014-10, G 78/2014-10, § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben und das VfGH-Erkenntnis dazu am 23.01.2015 kundgemacht wurde und mit 24.01.2015 in Kraft trat, weshalb Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukomme, welche nur im Einzelfall – in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen – mit Bescheid ausgeschlossen werden könne.
  2. Daraufhin wurde vom BF fristgerecht ein Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gestellt und mit diesem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 02.12.2014, Zl. G 74 /2014-10, G 78/2014-10, Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben und das VfGH-Erkenntnis dazu am 23.01.2015 kundgemacht wurde und mit 24.01.2015 in Kraft trat, weshalb Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukomme, welche nur im Einzelfall – in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen – mit Bescheid ausgeschlossen werden könne.
  3. Am 01.12.2022 langte folglich die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
  4. Am 14.02.2023 wurde mit dem BF und einer Vertreterin der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF hat sich nach Ende seines Dienstverhältnisses mit 05.07.2022 erst am 08.08.2022 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet. Er hat nur einmal, nachdem ihn sein AMS-Berater angeschrieben und aufgefordert hatte, zwecks Überprüfung, ob er überhaupt arbeitslos gewesen wäre oder zu viel verdient hätte, die Lohnzettel zweier geringfügiger Beschäftigungen nachzureichen, kommentarlos und ohne mit dem AMS auch telefonisch bzw. persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, diese beiden Lohnbescheinigungen von Juni 2022 und den Nachweis über die Beendigung seines Dienstverhältnisses mit 05.07.2022 gemeinsam in die Postbox beim AMS eingeworfen, den danach erhaltenen Dienstvertrag eine Woche später. Dass er sich nach Beschäftigungsende beim AMS wieder zu melden habe, stand bereits im Antragsformular auf Arbeitslosengeld und steht zudem auf jeder AMS-Mitteilung, die er erhalten hat, und musste dem BF bewusst sein, zumal er sich aufgrund noch mangelhafter Deutschkenntnisse vom AMS erhaltene Schreiben übersetzen lässt. Selbst nach Erhalt der Mitteilung des AMS über seinen Leistungsanspruch vom 14.07.2022, in welcher unter anderem die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.06.2022 bis 02.12.2022 festgehalten ist und unter der Überschrift „Bezugsunterbrechung“ der wichtige Hinweis steht, dass er, wenn sein Leistungsbezug, beispielsweise wegen Beschäftigung, unterbrochen wurde, die Weitergewährung seiner Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss, wobei, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, diese auch telefonisch (oder elektronisch über sein eAMS-Konto) geschehen kann, hat sich der BF nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 nicht gleich beim AMS wieder gemeldet. Seine Wiedermeldung erfolgte erst am 08.08.2022 und damit rund ein Monat nach Beschäftigungsende am 05.07.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der unter Punkt I. festgehaltene Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
  8. Der unter Punkt römisch eins. festgehaltene Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
  9. Bezüglich der unter Punkt II. getroffenen Feststellungen wird Folgendes ausgeführt:2.
  10. Bezüglich der unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen wird Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben des AMS vom 14.07.2022 erging eine Mitteilung über den Leistungsausspruch des BF bzw. wurde dem BF unter anderem die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.06.2022 bis 02.12.2022 mitgeteilt, mit dem „wichtigen Hinweis“, dass, wenn der Leistungsbezug, beispielsweise wegen Erkrankung oder Beschäftigung, unterbrochen wurde, die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden muss, und, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen kann, und, wenn die Meldung später erfolgt, die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung erfolgt. Der BF hat sich selbst nach Erhalt dieser Mitteilung in Bezug auf sein am 05.07.2022 erfolgtes Beschäftigungsende jedoch nicht beim AMS wieder gemeldet. In der gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „Grundsätzlich wurde mir von meinem AMS-Berater erklärt, dass ich für das AMS bestimmte Unterlagen in die Postbox der RGS einwerfen könne. Am 7.7.2022 warf ich nach Beendigung meines Dienstverhältnisses bei der Fa. (…) am 5.7.2022 die Bestätigung über die Auflösung des Dienstverhältnisses mitsamt dem Arbeitsvertrag über meine darauffolgende Tätigkeit bei der Fa. (…) mit Arbeitsbeginn am 22.8.2022 in die Postbox der RGS (…) ein. Ich war der Meinung, dass mit der Vorlage dieser Unterlagen unmissverständlich indiziert war, dass ich arbeitslos war und meinen unterbrochenen Arbeitslosengeldanspruch fortsetzen wolle. (…).“ Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vor, ihm habe sein AMS – Berater gesagt, er „brauche das („die Abmeldung bei der alten Firma sowie die Anmeldung bei der neuen Firma“) nur“ – in die Postbox beim AMS – „einwerfen“ (VH-Niederschrift, S. 5). Daraufhin brachte die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung Folgendes vor: „Durch kurze Dienstverhältnisse hat sich einiges überschnitten und danach kam es auch zum Leistungsausschluss. Das Einwerfen in die Postbox kann ihm vielleicht bei der ersten Antragstellung gesagt worden sein, jedoch gibt es im Juni keinen Eintrag, dass sich der BF beim AMS gemeldet hätte. Der Berater hat ihn angeschrieben, dass er die Lohnzettel der beiden geringfügigen Beschäftigungen (…) nachreichen soll, um zu prüfen, ob er überhaupt arbeitslos gewesen wäre oder zu viel verdient hätte. („Mit diesen“; stattdessen offenbar:) „Die“ zwei Lohnbescheinigungen vom Juni und die Beendigung bei (…) hat er gemeinsam in die Postbox eingeworfen. Den Vertrag für (…) hat er eine Woche später eingeworfen.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Die verhandelnde Richterin hielt dem BF vor, dass sein Einwurf in die Postbox „ohne Kommentar und ohne telefonische und persönliche oder damals auch schriftliche Kontaktaufnahme“ erfolgt sei (VH-Niederschrift, S. 7). Es erging des Weiteren folgender Vorhalt: „Im Antrag auf Arbeitslosengeld steht bereits drinnen, dass Sie sich innerhalb einer Woche nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder Wegfall eines Hinderungsgrundes zum Beispiel bei Krankheit beim AMS wieder melden müssen und zwar telefonisch damals offenbar auch schriftlich.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Diesem Vorhalt fügte die Vertreterin der belangten Behörde hinzu, dass „das auch bei jeder Mitteilung des AMS oben steht.“ (VH-Niederschrift, S. 6) Der BF, der vorgebracht hat, einen Deutschkurs besucht zu haben, und befragt danach, wie er mit dem AMS verkehre, wenn er nicht Deutsch beherrsche, angab, er „versuche, es so hinzubekommen“ (VH-Niederschrift, S. 6), beantwortete die nachfolgende Frage, ob er sich ein vom AMS erhaltenes Schreiben übersetzen lasse, mit „ja“ (VH-Niederschrift, S. 7). 2.2.
  11. Der unter Punkt II.
  12. festgestellte Sachverhalt ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. 2.2.
  13. Der unter Punkt römisch zwei.
  14. festgestellte Sachverhalt ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zu Spruchpunkt I: 3.1.1.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. 3.1.1.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Daraufhin wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das BVwG gestellt. Daraufhin wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das BVwG gestellt. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.1.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG:

§ 17Abs. 2 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Paragraph 17, Absatz 2, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46Abs. 6 Al

VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung ist von der regionalen Geschäftsstelle

§ 46Abs. 7 Al

VG über den Anspruch zu entscheiden, wenn dieser das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.Ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung ist von der regionalen Geschäftsstelle

Paragraph 46, Absatz 7, AlVG über den Anspruch zu entscheiden, wenn dieser das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 3.1.

  1. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.1.
  2. Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Die Berufung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf, dass ihm sein AMS – Berater gesagt hätte, er „brauche das („die Abmeldung bei der alten Firma sowie die Anmeldung bei der neuen Firma“) nur“ – in die Postbox beim AMS – „einwerfen“ (VH-Niederschrift, S. 5), geht daher ins Leere. Für eine Wiedermeldung „binnen einer Woche nach der Unterbrechung“ iSv § 46 Abs. 5 S. 5 AlVG wäre mangels einer aus dem Akteninhalt hervorgehenden ausdrücklichen Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung

§ 46Abs. 5 S. 3 Al

VG auf jeden Fall eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung notwendig gewesen. Für eine Wiedermeldung „binnen einer Woche nach der Unterbrechung“ iSv Paragraph 46, Absatz 5, S. 5 AlVG wäre mangels einer aus dem Akteninhalt hervorgehenden ausdrücklichen Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung

Paragraph 46, Absatz 5, S. 3 AlVG auf jeden Fall eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung notwendig gewesen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der BF, nachdem ihn sein AMS-Berater angeschrieben und aufgefordert hatte, zwecks Überprüfung, ob er überhaupt arbeitslos gewesen wäre oder zu viel verdient hätte, die Lohnzettel zweier geringfügiger Beschäftigungen nachzureichen, die besagten zwei Lohnbescheinigungen von Juni und einen Nachweis über die Beendigung seiner Beschäftigung am 05.07.2022 gemeinsam in die Postbox beim AMS eingeworfen hat. Die vom BF beim AMS in die Postbox eingeworfenen Lohnbescheinigungen dienten somit der Überprüfung, ob er während diesen zwei Beschäftigungen tatsächlich einen Arbeitslosengeldanspruch zulassenden Verdienst hatte. Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 die Wiedermeldung des BF beim AMS jedenfalls nicht, wie in § 46 Abs. 5 S. 5 AlVG vorgeschrieben, „binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums“ bzw. nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 auf die in § 46 Abs. 5 S. 3 AlVG vorgeschriebene Weise, weshalb

§ 46Abs. 6 S. 5 Al

VG das Arbeitslosengeld erst wieder ab 08.08.2022, dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung des BF beim AMS, gebührt(e).Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 die Wiedermeldung des BF beim AMS jedenfalls nicht, wie in Paragraph 46, Absatz 5, S. 5 AlVG vorgeschrieben, „binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums“ bzw. nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 auf die in Paragraph 46, Absatz 5, S. 3 AlVG vorgeschriebene Weise, weshalb

Paragraph 46, Absatz 6, S. 5 AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab 08.08.2022, dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung des BF beim AMS, gebührt(e). Die diesbezügliche Feststellung mit angefochtenem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde somit zu Recht getroffen. Es war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Der BF stellte im Zuge des Vorlageantrages einen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“. Da die von ihm rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022

§ 13Abs. 1 Vw

GVG, wie im Zuge des Vorlageantrages auch ausdrücklich festgehalten, aufschiebende Wirkung hat, war sein „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ bzw. sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die von ihm rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, wie im Zuge des Vorlageantrages auch ausdrücklich festgehalten, aufschiebende Wirkung hat, war sein „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ bzw. sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2263634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.