4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.08.2022 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld
Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF ab 08.08.2022 gebührt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.08.2022 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF ab 08.08.2022 gebührt. Begründend dafür wurde nach Anführung gesetzlicher Bestimmungen, unter anderem der Bestimmung § 46 Abs. 5 AlVG, nach deren S. Begründend dafür wurde nach Anführung gesetzlicher Bestimmungen, unter anderem der Bestimmung Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, nach deren S. „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben sich nach Ende Ihres Dienstverhältnisses mit 05.07.2022 nicht innerhalb von 7 Tagen, sondern erst am 08.08.202 wieder beim Arbeitsmarktservice (…) angemeldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3. Mit Bescheid des AMS vom 06.10.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 3. Mit Bescheid des AMS vom 06.10.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. 3.1.1.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Nach fristgerechter Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Daraufhin wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das BVwG gestellt. Daraufhin wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vor das BVwG gestellt. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.1.2. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG:
VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 17, Absatz 2, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen ist, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung ist von der regionalen Geschäftsstelle
VG über den Anspruch zu entscheiden, wenn dieser das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.Ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung ist von der regionalen Geschäftsstelle
Paragraph 46, Absatz 7, AlVG über den Anspruch zu entscheiden, wenn dieser das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 3.1.
VG auf jeden Fall eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung notwendig gewesen. Für eine Wiedermeldung „binnen einer Woche nach der Unterbrechung“ iSv Paragraph 46, Absatz 5, S. 5 AlVG wäre mangels einer aus dem Akteninhalt hervorgehenden ausdrücklichen Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung
Paragraph 46, Absatz 5, S. 3 AlVG auf jeden Fall eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung notwendig gewesen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der BF, nachdem ihn sein AMS-Berater angeschrieben und aufgefordert hatte, zwecks Überprüfung, ob er überhaupt arbeitslos gewesen wäre oder zu viel verdient hätte, die Lohnzettel zweier geringfügiger Beschäftigungen nachzureichen, die besagten zwei Lohnbescheinigungen von Juni und einen Nachweis über die Beendigung seiner Beschäftigung am 05.07.2022 gemeinsam in die Postbox beim AMS eingeworfen hat. Die vom BF beim AMS in die Postbox eingeworfenen Lohnbescheinigungen dienten somit der Überprüfung, ob er während diesen zwei Beschäftigungen tatsächlich einen Arbeitslosengeldanspruch zulassenden Verdienst hatte. Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 die Wiedermeldung des BF beim AMS jedenfalls nicht, wie in § 46 Abs. 5 S. 5 AlVG vorgeschrieben, „binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums“ bzw. nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 auf die in § 46 Abs. 5 S. 3 AlVG vorgeschriebene Weise, weshalb
VG das Arbeitslosengeld erst wieder ab 08.08.2022, dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung des BF beim AMS, gebührt(e).Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 die Wiedermeldung des BF beim AMS jedenfalls nicht, wie in Paragraph 46, Absatz 5, S. 5 AlVG vorgeschrieben, „binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums“ bzw. nach Beschäftigungsende vom 05.07.2022 auf die in Paragraph 46, Absatz 5, S. 3 AlVG vorgeschriebene Weise, weshalb
Paragraph 46, Absatz 6, S. 5 AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab 08.08.2022, dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung des BF beim AMS, gebührt(e). Die diesbezügliche Feststellung mit angefochtenem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde somit zu Recht getroffen. Es war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022 daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Der BF stellte im Zuge des Vorlageantrages einen „Antrag auf aufschiebende Wirkung“. Da die von ihm rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022
GVG, wie im Zuge des Vorlageantrages auch ausdrücklich festgehalten, aufschiebende Wirkung hat, war sein „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ bzw. sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die von ihm rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2022
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, wie im Zuge des Vorlageantrages auch ausdrücklich festgehalten, aufschiebende Wirkung hat, war sein „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ bzw. sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2263634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.