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{'item': 'G313 2265237-1'}

Obsah (22)Art 133§ 24§ 25§ 2§ 8§ 27§ 74§ 52§ 35§ 4§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 28§ 7§ 12§ 36a§ 36b§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG313 2265237-1 Spruch, G313 2265237-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 27.10.2022 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs.1 Al

VG der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Betrages von € 3.454,80 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 27.10.2022 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Betrages von € 3.454,80 verpflichtet. Begründend dafür wurde ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 zu Unrecht bezogen. Im genannten Zeitraum erzielten Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit über der gesetzlichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und wurden dadurch in die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige einbezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 09.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt und ein Beschwerdevorlage-Schreiben ein.
  3. Am 01.03.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit einer Vertreterin der belangten Behörde in Abwesenheit des zur Verhandlung geladenen, nicht jedoch zur Verhandlung erschienenen BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, nachdem der BF am 21.02.2023 an die Einlaufstelle des BVwG ein E-Mail mit der Bekanntgabe geschickt hatte, dass er am 01.03.2023 aus persönlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF bezog von 01.01.2020 bis 29.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 3.454,80 (EUR 57,58 Tagsatz x 60 Tage). Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2022 wurde dieser Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 3.454,80 verpflichtet. Der BF bezog von 01.01.2020 bis 29.02.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 3.454,80 (EUR 57,58 Tagsatz x 60 Tage). Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2022 wurde dieser Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 3.454,80 verpflichtet. Der BF erzielte im angeführten Zeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit über der gesetzlichen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und wurde dadurch in die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige einbezogen. Mit (wie seitens der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf E-Mail-Anfrage am 31.01.2023 mitgeteilt rechtskräftig gewordenem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 22.12.2022 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt (1.), die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 25

GSVG EUR 6.265,00 beträgt (2.) und der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verpflichtet ist,

§ 27Gs

VG Beiträge zur Pensionsversicherung iHv EUR 3.477.09 und Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 1.278,09

§ 74Abs. 1 Z. 1 ASVG Beiträge zur Unfallversicherung i

Hv EUR 30,27,

§ 52BMSVG Beiträge zur Selbständigenvorsorge i

Hv EUR 287,55 und

§ 35Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag i

Hv EUR 442,23 zu bezahlen (3.). Mit (wie seitens der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf E-Mail-Anfrage am 31.01.2023 mitgeteilt rechtskräftig gewordenem) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 22.12.2022 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt (1.), die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 25, GSVG EUR 6.265,00 beträgt (2.) und der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verpflichtet ist,

Paragraph 27, GsVG Beiträge zur Pensionsversicherung iHv EUR 3.477.09 und Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 1.278,09

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 30,27,

Paragraph 52, BMSVG Beiträge zur Selbständigenvorsorge iHv EUR 287,55 und

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag iHv EUR 442,23 zu bezahlen (3.). Begründend dafür wurde Folgendes ausgeführt: „(…) III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Pflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, § 8 Abs. 1 Z. 3 ASVG)Pflichtversicherung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen und wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festzustellen.Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen und wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festzustellen. (…) Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. ua. VwGH 2013/08/0165):Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit vergleiche ua. VwGH 2013/08/0165): Die Erzielung betrieblicher Einkünfte im Sinn der §§ 22 und / oder 23 EStG ist daher ein konstitutives (also unmittelbar rechtsfolgebegründendes) Merkmal des Pflichtversicherungstatbestandes gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Im Gegensatz dazu stellt der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG dar, sondern soll dieser Begriff nur eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. (…)Die Erzielung betrieblicher Einkünfte im Sinn der Paragraphen 22 und / oder 23 EStG ist daher ein konstitutives (also unmittelbar rechtsfolgebegründendes) Merkmal des Pflichtversicherungstatbestandes gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Im Gegensatz dazu stellt der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar, sondern soll dieser Begriff nur eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. (…) Beim gegenständlichen Verkauf des Kundenstocks handelte es sich um eine entgeltliche Leistung die am Markt öffentlich angeboten und von der (…) GmbH erworben wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Rechnung gegenüber der (…) GmbH erst im März 2020 gestellt wurde.

§ 4Abs. 4 ESt

G 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/023, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Bend I,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

§ 17ESt

G 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012).

Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/023, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Bend römisch eins,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012). Offenkundig aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Abschlagszahlung iHv EUR 92.000 im Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht damit fest, dass den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Sie haben zwar die Beendigung Ihrer Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet, können jedoch die auf die im Einkommensteuerbescheid gestützte Beurteilung, dass – wie sich aus den von Ihnen geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften (VwGH 2011/08/0339). (…).“
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 S. 1 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig , (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) oder wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) oder wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,). Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben (lit. a), oder auch, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt (lit. c). Als arbeitslos gilt jedoch nach Paragraph 12, Absatz 6, AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben (Litera a,), oder auch, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt (Litera c,).

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 S. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, S. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25Abs. 1 S. 5 Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BVvwG gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, S. 5 AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des BVvwG gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. 3.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.10.2022 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.454,80 verpflichtet. 3.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.10.2022 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.454,80 verpflichtet. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des BF wurde um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht und hinsichtlich der Beschwerdegründe auf ein der Beschwerde beigefügtes Schreiben seiner damaligen steuerlichen Vertretung vom 13.09.2022 verwiesen. Dieses an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gerichtete Schreiben betreffend „Vorschreibung Beiträge SVS 2020“ lautet wie folgt (im Folgenden: BF statt Name des BF): „(…) Der BF war bis Ende 2019 Einzelunternehmer. Der Betriebsgegenstand war Handelsvertretung – im Konkreten für stationäre und mobile Batterien. Per Ende 2019 hat der BF seinen Betrieb aufgegeben und wurde eine entsprechende Betriebsaufgabe auch gegenüber dem Finanzamt deklariert und in der Einkommensteuererklärung 2019 offengelegt. Per 12/2019 hat der BF auch seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Damit ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gem. § 2

(1)Z. 1, erloschen.Der BF war bis Ende 2019 Einzelunternehmer. Der Betriebsgegenstand war Handelsvertretung – im Konkreten für stationäre und mobile Batterien. Per Ende 2019 hat der BF seinen Betrieb aufgegeben und wurde eine entsprechende Betriebsaufgabe auch gegenüber dem Finanzamt deklariert und in der Einkommensteuererklärung 2019 offengelegt. Per 12 aus 2019, hat der BF auch seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Damit ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 2,
(1)Ziffer eins,, erloschen.

§ 24

Handelsvertretergesetz steht einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für die Übertragung des Kundenstockes zu. Der BF hat diesen Kundenstock an seinen Hauptkunden, der (…) GmbH, abgetreten und von der (…) GmbH auch eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 92.000,- erhalten.

den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bzw. einem BFG-Urteil, das für diesbezügliche Sachverhalte anzuwenden ist, wurde von unserer Kanzlei diese Abschlagszahlung abzüglich einer pauschalierten Betriebsausgabe in Höhe von EUR 86.175,- im Jahr 2020 als nachträgliche Betriebseinnahme deklariert. Einkommensteuerrechtlich ist es nicht anders möglich, als diese unter der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu erklären.

Paragraph 24, Handelsvertretergesetz steht einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für die Übertragung des Kundenstockes zu. Der BF hat diesen Kundenstock an seinen Hauptkunden, der (…) GmbH, abgetreten und von der (…) GmbH auch eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 92.000,- erhalten.

den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bzw. einem BFG-Urteil, das für diesbezügliche Sachverhalte anzuwenden ist, wurde von unserer Kanzlei diese Abschlagszahlung abzüglich einer pauschalierten Betriebsausgabe in Höhe von EUR 86.175,- im Jahr 2020 als nachträgliche Betriebseinnahme deklariert. Einkommensteuerrechtlich ist es nicht anders möglich, als diese unter der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu erklären. Vergleichbar ist dies mit den Sachverhalten, die regelmäßig bei Versicherungsvertretern vorkommen, wo Versicherungsvertreter ihren Kundenstock entweder gegen Einmalzahlung oder laufende jährliche oder monatliche Zahlungen an fortführende Unternehmen abtreten. Es ist mittlerweile höchstgerichtlich geklärt, dass eine solche Abtretung (Kundenstock Versicherungsvertreter) einkommensteuerrechtlich zwar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert werden müssen, beitragsrechtlich hinsichtlich einer Beitragspflicht jedoch beitragsfrei sind, weil es sich nicht um Aktiveinkünfte handelt oder in wirtschaftlichem Sachverhalt Vermietungseinkünfte darstellen. Jedenfalls ist damit keine aktive Tätigkeit verbunden und liegt auch keine Versicherungspflicht gem. § 2

(1)Z. 4 vor.Es ist mittlerweile höchstgerichtlich geklärt, dass eine solche Abtretung (Kundenstock Versicherungsvertreter) einkommensteuerrechtlich zwar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert werden müssen, beitragsrechtlich hinsichtlich einer Beitragspflicht jedoch beitragsfrei sind, weil es sich nicht um Aktiveinkünfte handelt oder in wirtschaftlichem Sachverhalt Vermietungseinkünfte darstellen. Jedenfalls ist damit keine aktive Tätigkeit verbunden und liegt auch keine Versicherungspflicht gem. Paragraph 2,
(1)Ziffer 4, vor. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt exakt gleich. Die Rechnung gegenüber der (…) GmbH wurde mit 9.3.2020 gestellt und im gleichen Monat bezahlt. Eine Versicherungspflicht gem. § 2
(1)Z. 4 kann dadurch nicht entstehen, da selbständig erwerbstätige Personen dem Grunde nach immer selbständig aktiv erwerbstätig sein müssen und es sich in diesem Fall auch um keine aktive Tätigkeit mehr handelt. Darüber hinaus ist dies auch keine Abgeltung eines Jahresbetrages, sondern ein punktuell zufließender Betrag der wirtschaftlich dem Jahr 2019 zuzurechnen war, aber wie oben angegeben (aufgrund BFG-Urteil) als nachträgliche Betriebseinnahme im Jahr 2020 zu versteuern war.Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt exakt gleich. Die Rechnung gegenüber der (…) GmbH wurde mit 9.3.2020 gestellt und im gleichen Monat bezahlt. Eine Versicherungspflicht gem. Paragraph 2,
(1)Ziffer 4, kann dadurch nicht entstehen, da selbständig erwerbstätige Personen dem Grunde nach immer selbständig aktiv erwerbstätig sein müssen und es sich in diesem Fall auch um keine aktive Tätigkeit mehr handelt. Darüber hinaus ist dies auch keine Abgeltung eines Jahresbetrages, sondern ein punktuell zufließender Betrag der wirtschaftlich dem Jahr 2019 zuzurechnen war, aber wie oben angegeben (aufgrund BFG-Urteil) als nachträgliche Betriebseinnahme im Jahr 2020 zu versteuern war. Eine Versicherungspflicht gem. § 2
(1)Z. 1 kann insofern nicht vorliegen, da der BF keine Gewerbeberechtigung aktiv aufrecht hatte (wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war, während seine aktive Tätigkeit noch gegeben war). Eine Versicherungspflicht gem. § 2
(1)Z. 4 kann ebenfalls nicht vorliegen, da diese immer eine aktive Tätigkeit voraussetzt und nicht alleine der Umstand relevant ist, ob diese Einkünfte aus steuerrechtlichen Gründen unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren waren. Eine Versicherungspflicht gem. Paragraph 2,
(1)Ziffer eins, kann insofern nicht vorliegen, da der BF keine Gewerbeberechtigung aktiv aufrecht hatte (wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war, während seine aktive Tätigkeit noch gegeben war). Eine Versicherungspflicht gem. Paragraph 2,
(1)Ziffer 4, kann ebenfalls nicht vorliegen, da diese immer eine aktive Tätigkeit voraussetzt und nicht alleine der Umstand relevant ist, ob diese Einkünfte aus steuerrechtlichen Gründen unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren waren. Wir bitten daher die vorgeschriebenen Beiträge zu stornieren und unseren Klienten darüber zu informieren.“ Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt (1.), die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 25

GSVG EUR 6.265,00 beträgt (2.) und der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verpflichtet ist,

§ 27GSVG Beiträge zur Pensionsversicherung i

Hv EUR 3.477,09 und Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 1.278,09

§ 74Abs. 1 Z. 1 ASVG Beiträge zur Unfallversicherung i

Hv EUR 30,27,

§ 52BMSVG Beiträge zur Selbständigenvorsorge i

Hv EUR 287,55 und

§ 35Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag i

Hv EUR 442,23 zu bezahlen (3.). Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt (1.), die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 25, GSVG EUR 6.265,00 beträgt (2.) und der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 verpflichtet ist,

Paragraph 27, GSVG Beiträge zur Pensionsversicherung iHv EUR 3.477,09 und Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 1.278,09

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 30,27,

Paragraph 52, BMSVG Beiträge zur Selbständigenvorsorge iHv EUR 287,55 und

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag iHv EUR 442,23 zu bezahlen (3.). Begründend dafür wurde Folgendes ausgeführt: „(…) III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Pflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, § 8 Abs. 1 Z. 3 ASVG)Pflichtversicherung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen und wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festzustellen.Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen und wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festzustellen. (…) Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. ua. VwGH 2013/08/0165):Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit vergleiche ua. VwGH 2013/08/0165): Die Erzielung betrieblicher Einkünfte im Sinn der §§ 22 und / oder 23 EStG ist daher ein konstitutives (also unmittelbar rechtsfolgebegründendes) Merkmal des Pflichtversicherungstatbestandes gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Im Gegensatz dazu stellt der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG dar, sondern soll dieser Begriff nur eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. (…)Die Erzielung betrieblicher Einkünfte im Sinn der Paragraphen 22 und / oder 23 EStG ist daher ein konstitutives (also unmittelbar rechtsfolgebegründendes) Merkmal des Pflichtversicherungstatbestandes gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Im Gegensatz dazu stellt der Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar, sondern soll dieser Begriff nur eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. (…) Beim gegenständlichen Verkauf des Kundenstocks handelte es sich um eine entgeltliche Leistung die am Markt öffentlich angeboten und von der (…) GmbH erworben wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Rechnung gegenüber der (…) GmbH erst im März 2020 gestellt wurde.

§ 4Abs. 4 ESt

G 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/023, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Bend I,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

§ 17ESt

G 1988 bereits bejaht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012).

Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/023, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Bend römisch eins,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben

Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2012, 2011/08/0339, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2014, 2013/08/0012). Offenkundig aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Abschlagszahlung iHv EUR 92.000 im Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht damit fest, dass den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Sie haben zwar die Beendigung Ihrer Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet, können jedoch die auf die im Einkommensteuerbescheid gestützte Beurteilung, dass – wie sich aus den von Ihnen geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften (VwGH 2011/08/0339). Auf diese VwGH-Rechtsprechung Bezug nehmend ist, „wenn jemand aus Sicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, er nach § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG nicht arbeitslos ist“. Nach dem Bescheid der SVS wurden Betriebsausgaben geltend gemacht und daher liegt auch eine betriebliche Tätigkeit für diesen Zeitraum vor.Auf diese VwGH-Rechtsprechung Bezug nehmend ist, „wenn jemand aus Sicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, er nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nicht arbeitslos ist“. Nach dem Bescheid der SVS wurden Betriebsausgaben geltend gemacht und daher liegt auch eine betriebliche Tätigkeit für diesen Zeitraum vor.

§ 24Abs. 2 S. 1 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, S. 1 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

§ 25Abs. 1 S. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, S. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0315). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0315). Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611). Mit dem (mit 25.01.2023) rechtskräftig gewordenen Bescheid der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022 wurde unter anderem festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4. GSVG sowie in der Unfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliegt, und begründend dafür ausgeführt, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Abschlagszahlung iHv EUR 92.000,- im Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind und die eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen, und der BF zwar die Beendigung seiner Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet hat, die auf die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gestützte Beurteilung, dass – wie sich aus den von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, jedoch nicht entkräften konnte (s. S. 5 von 7 des Bescheides der SVS vom 22.12.2022). Mit dem (mit 25.01.2023) rechtskräftig gewordenen Bescheid der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 22.12.2022 wurde unter anderem festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt, und begründend dafür ausgeführt, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Abschlagszahlung iHv EUR 92.000,- im Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind und die eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen, und der BF zwar die Beendigung seiner Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet hat, die auf die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gestützte Beurteilung, dass – wie sich aus den von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, jedoch nicht entkräften konnte (s. S. 5 von 7 des Bescheides der SVS vom 22.12.2022). Die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).Die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN). Die Beschwerde gegen den AMS-Bescheid vom 27.10.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2265237.1.00

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