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§ 51§ 53aArt. 16§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlG315 2240323-1 Spruch, G315 2240323-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 51
NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
§ 53a
NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“
Art. 16
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“
Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9
BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
- Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.
- Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.4.
- Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer zumindest ab 01.05.2004 ohne wesentliche Unterbrechungen rechtmäßig aufgrund des ihm zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für rund 19 Jahre im Bundesgebiet auf. 3.4.
- Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).3.4.
- Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (März 2023) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis März 2013 zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer kommt spätestens seit 18.04.2016 in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu, welches – wie von der Rechtsvertretung zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und aus der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls ersichtlich ist – jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt. Unabhängig von dem – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bereits seit 01.05.2004 bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, war er somit jedenfalls ab 18.04.2011 (fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch der hier zu beurteilende Zeitraum von zehn Jahren zurückgerechnet von der gegenständlichen Entscheidung bis März 2013 grundsätzlich jedenfalls rechtmäßig gewesen ist.Dem Beschwerdeführer kommt spätestens seit 18.04.2016 in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu, welches – wie von der Rechtsvertretung zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und aus der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls ersichtlich ist – jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt. Unabhängig von dem – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bereits seit 01.05.2004 bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, war er somit jedenfalls ab 18.04.2011 (fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch der hier zu beurteilende Zeitraum von zehn Jahren zurückgerechnet von der gegenständlichen Entscheidung bis März 2013 grundsätzlich jedenfalls rechtmäßig gewesen ist. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom
- November 2016 bis zum
- Juni 2017 sowie vom
- Juli 2017 bis zum
- August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem
- August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom
- November 2016 bis zum
- Juni 2017 sowie vom
- Juli 2017 bis zum
- August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem
- August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden vergleiche zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). 17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht (vgl. beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf vergleiche etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht vergleiche beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN). […]“ Der Beschwerdeführer hält sich zwar knapp 19 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit XXXX .2020 in Untersuchungshaft und seit XXXX 2020 durchgehend in Strafhaft. Er wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren, somit in der Dauer von über zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach sechs Jahren zum XXXX .2026 in Betracht. Angesichts der dargelegten Judikatur und den – abgesehen von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Vergangenheit und einigen Freund-/Bekanntschaften in Österreich – wenig vorhandenen privaten und völlig fehlenden familiären Bindungen in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer damit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zukommt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar knapp 19 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit römisch 40 .2020 in Untersuchungshaft und seit römisch 40 2020 durchgehend in Strafhaft. Er wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren, somit in der Dauer von über zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach sechs Jahren zum römisch 40 .2026 in Betracht. Angesichts der dargelegten Judikatur und den – abgesehen von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Vergangenheit und einigen Freund-/Bekanntschaften in Österreich – wenig vorhandenen privaten und völlig fehlenden familiären Bindungen in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer damit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zukommt. 3.4.
- Unstrittig hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch (noch) zukommt.3.4.
- Unstrittig hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch (noch) zukommt. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2020 (rechtskräftig am XXXX .2020), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 in XXXX versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2020 (rechtskräftig am römisch 40 .2020), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 in römisch 40 versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen. Bei der vom Beschwerdeführer vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.Bei der vom Beschwerdeführer vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie erfüllt. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17). Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich (vgl. zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 3 iVm Abs. 1 zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich vergleiche zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN). 9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte. […]“ Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren mit errechnetem Strafende am XXXX .2032 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2026) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2028) in Frage kommen könnte.Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren mit errechnetem Strafende am römisch 40 .2032 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2026) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2028) in Frage kommen könnte. Der Beschwerdeführer streitet seine Straftat nicht ab und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus einsichtig gezeigt bzw. auch angegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe wäre seiner Ansicht nach „gerecht“. Auch hat sich der Beschwerdeführer bereits nachweislich an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt und befindet sich auf der Warteliste für eine Gruppenpsychotherapie. Er geht auch durchgehend in der Haft einer Erwerbstätigkeit nach bzw. besucht aktuell eine Fortbildung. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er hätte in suizidaler Absicht gehandelt und wäre alkoholisiert gewesen, als er die Gasleitung bzw. den Durchlauferhitzer manipuliert habe, da er seine Ehefrau und dann auch seine Arbeit verloren habe. Er habe diesen Umstand (des geplanten Suizids) im Rahmen des Strafverfahrens aber nicht geltend gemacht, den Umstand seines Alkoholkonsums allerdings schon. Dazu muss – selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, welches aus dem Wahrspruch der Geschworenen im Strafverfahren jedenfalls nicht hervorgeht – aber festgehalten werden, dass der Verurteilung wegen (versuchten) Mordes und (versuchter) Brandstiftung konkret zugrunde liegt, dass dem Beschwerdeführer die Delogierung aus der Wohnung unmittelbar bevorstand, er wusste, dass entsprechende Personen des Gerichts, der Wohnungseigentümer und ein Schlüsseldienst zu seiner Wohnung kommen würden, weiters Nachbarn im Haus gewesen sind und er dennoch die Gasleitung bzw. den Durchlauferhitzer so manipulierte, dass er eine Explosion und damit die Tötung von möglicherweise bis zu 13 Menschen nicht nur bewusst in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), sondern beabsichtigte und die Explosion nur durch glücklichen Zufall nicht erfolgte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Absicht gehabt, sich selbst zu töten, jedoch niemand anderen, wäre doch anzunehmen gewesen, dass er eine andere Möglichkeit dafür gewählt hat. Eine maßgebliche Alkoholisierung ist zudem äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, seinen Alkoholkonsum angegeben zu haben und im Strafurteil bzw. bei den Strafbemessungsgründen darauf kein Bezug genommen wurde. Aufgrund der sich aus dem Wahrspruch der Geschworenen ergebenden, konkreten Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der maßgeblichen Anzahl der (vom mindestens bedingten) Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers erfassten Personen (13!) und dem sich ergebenden Motiv, nämlich sich an unbeteiligten Personen für die damals bestehende Lebenssituation zu rächen, kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass iSd der dargelegten Jud