RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlI421 2148820-3 Spruch, I421 2148820-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 ein, wobei er unter anderem begründend ausführte, dass er weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde besitze und es in Österreich keine Vertretungsbehörde von Sierra Leone gebe, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese Dokumente zu beschaffen. 5. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge wiederum nicht nach und stellte am 22.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 ein, wobei er unter anderem begründend ausführte, dass er weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde besitze und es in Österreich keine Vertretungsbehörde von Sierra Leone gebe, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese Dokumente zu beschaffen. 6. Die belangte Behörde ersuchte den BF für die persönliche Antragstellung des
Art. 8
EMRK am 27.10.2022 im BFA zu erscheinen und unter anderem den komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, ein gültiges Reisedokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 Integrationsvereinbarung mitzubringen. Am 27.10.2022 stellte der BF sodann persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, legte die vom BFA in der Ladung erwähnten Unterlagen nicht vor und stellte erneut einen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005. 6. Die belangte Behörde ersuchte den BF für die persönliche Antragstellung des
Artikel 8
, EMRK am 27.10.2022 im BFA zu erscheinen und unter anderem den komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, ein gültiges Reisedokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 Integrationsvereinbarung mitzubringen. Am 27.10.2022 stellte der BF sodann persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, legte die vom BFA in der Ladung erwähnten Unterlagen nicht vor und stellte erneut einen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 22.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 22.09.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2023, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, weshalb der BF keine Möglichkeit gehabt hätte, die Schutzwürdigkeit seines aktuellen Privat- und Familienlebens detailliert und umfassend darzulegen und wäre eine Abwägung sämtlicher für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung relevanten Gründe unbedingt notwendig gewesen. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, ein Reisedokument zu beschaffen, hindere die Behörde nicht an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den bekämpften Bescheid beheben, und die Sache nach inhaltlicher Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist spätestens am 10.09.2015 in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 und 07.03.2018 wurden rechtskräftig negativ entschieden. Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 15.07.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich führt der BF eine Beziehung mit XXXX , Staatsangehörige von Sambia, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit bis Jänner
- Seine Freundin hat mehrere Kinder, welche in Österreich leben. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet.In Österreich führt der BF eine Beziehung mit römisch 40 , Staatsangehörige von Sambia, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit bis Jänner
- Seine Freundin hat mehrere Kinder, welche in Österreich leben. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet. Der BF verfügt über eine mit 10.08.2022 datierte Einstellungszusage der XXXX , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.629,00 beschäftigt werde könne.Der BF verfügt über eine mit 10.08.2022 datierte Einstellungszusage der römisch 40 , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.629,00 beschäftigt werde könne. Der BF litt an einer Lungen Tuberkulose, wobei kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht. Aufgrund der psychischen Störung muss der BF regelmäßig Medikamente einnehmen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er ist bisher im Jahr 2016/17 zeitweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der Stadt Wien nachgegangen, weitere Erwerbstätigkeiten liegen nicht vor. Der BF hat einen Sohn, welcher im Herkunftsstaat lebt. Dort leben auch weitere Familienangehörige des BF. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Der BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für den BF nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Antragsbegründung des BF, der vorgelegten Urkunden und Dokumente, des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht in das Vorverfahren, insbesondere in die Entscheidung des BVwG vom 05.09.2022, genommen. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), und des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Darüber hinaus wurde auch ein Auszug aus dem IZR und dem ZMR zur Freundin des BF eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente, insbesondere keinen gültigen Reisepass, vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsohne fest. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wird nicht bestritten. Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergeben sich aus der Aktenlage, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG, 16 Abs. 5 BFA-VG). Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF basiert auf dem Umstand, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG). Die Feststellungen zu den vom BF gesetzten integrativen Schritten fußen auf den dahingehenden Angaben des BF in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren und stützen sich auf die dazu in Vorlage gebrachten Dokumente bzw. Nachweise. Dass der BF mittlerweile in einer Beziehung ist, mit seiner Freundin aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Mängelheilungsantrag vom 19.09.2022 sowie vom 24.10.2022 (AS 19, 47) und einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Weitere in Österreich lebende Familienangehörige brachte der BF nicht vor. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand beruht auf der mit dem Antrag vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 12.09.2022 und der beiliegenden Befunde sowie des „Medikamentenplans“, wobei diese aus dem Jahr 2018 und 2019 stammen (AS 11 ff). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Einstellungszusage legte der BF dem Antrag bei (AS 9). Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Im Antrag vom 19.09.2022 gab der BF an, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu verfügen, demgegenüber führte er im Antrag vom 24.10.2022 bei Deutschkenntnissen Niveau A1 an und schrieb im Mängelheilungsantrag, ebenfalls datiert mit 24.10.2022, die deutsche Sprache gut zu beherrschen und in Klammer „B1 Zertifikat beiliegend“. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht. Der BF konnte sohin nicht nachweisen, dass er über die im Vorverfahren vorliegenden geringen Deutschkenntnisse hinaus Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß § 55 AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des BF.Dass dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des BF. So verfügte der BF bereits im Vorverfahren nur über geringe Deutschkenntnisse und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Außerdem wurde dabei bereits festgestellt, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und strafrechtlich unbescholten ist. Zudem berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren auch den Gesundheitszustand sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente. Bei der vom BF im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 12.09.2022 wird auf Befunde aus dem Jahr 2018 und 2019 verwiesen. Insofern haben sich daraus keine Diagnosen oder notwendigen Behandlungen ergeben, welche in den bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnte. Es wird schließlich nicht verkannt, dass der BF nunmehr in einer Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau lebt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er diese in Kenntnis der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung begründet hat, und er zudem eine Einstellungszusage vom 10.08.2022, welche sohin bereits vor der Entscheidung vom 05.09.2022 vorgelegen hat, ins Treffen geführt hat, jedoch vermögen diese Umstände keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch wenn darüber hinaus die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF notwendigerweise eine Änderung erfuhr, ist festzuhalten, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts des BF in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Zu seinem Antrag auf Mängelheilung führte der BF begründend aus, dass es in Österreich keine Vertretungsbehörde von Sierra Leone gebe. Demgegenüber ist - wie bereits die belangte Behörde im Bescheid - darauf hinzuweisen, dass es in Österreich das Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone gibt, an welches sich der BF hätte wenden können. Darüber hinaus wäre ihm auch die Botschaft der Republik Sierra Leona zur Verfügung gestanden. Der BF vermochte jedoch keine Bestätigungen darüber zu erbringen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an das Honorargeneralkonsulat in Wien oder an die Botschaft in Berlin gewandt hat, obwohl ihm die Einholung einer solchen Bestätigung sehr wohl möglich und zumutbar war. Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich somit insgesamt keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments, sodass die fehlende Mitwirkung des BF festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8EMRK (Spruchpunkt I.
des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Folgendes dar:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der BF nunmehr in einer Beziehung ist und eine Einstellungszusage von August 2022 vorgelegt hat, keine relevante Änderung darzustellen. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der BF nunmehr in einer Beziehung ist und eine Einstellungszusage von August 2022 vorgelegt hat, keine relevante Änderung darzustellen. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kliobmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kliobmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Zur Unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Das BFA führt im Bescheid S. 9 zwar richtigerweise an, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF nach Erkenntnis vom 05.09.2022 zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG.Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung ist – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung ist – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig. 3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall stellte der BF einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005, wobei er begründend ausführte, dass es keine Vertretungsbehörde von Sierra Leone in Österreich gebe und es ihm daher unmöglich sei, die Dokumente zu beschaffen. Zum Privat- und Familienleben führte er unter anderem aus, sich seit 2014 durchgehend in Österreich zu befinden und eine Lebensgefährtin zu haben, welcher er bei der Erziehung ihrer Kinder helfe. Im vorliegenden Fall stellte der BF einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005, wobei er begründend ausführte, dass es keine Vertretungsbehörde von Sierra Leone in Österreich gebe und es ihm daher unmöglich sei, die Dokumente zu beschaffen. Zum Privat- und Familienleben führte er unter anderem aus, sich seit 2014 durchgehend in Österreich zu befinden und eine Lebensgefährtin zu haben, welcher er bei der Erziehung ihrer Kinder helfe. Die belangte Behörde ersuchte den BF für die persönliche Antragstellung im BFA zu erscheinen und unter anderem den komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, ein gültiges Reisedokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 Integrationsvereinbarung mitzubringen. Dieser Ladung kam der BF nach, stellte im Zuge dessen einen Mängelheilungsantrag, aber brachte kein Reisedokument oder ein gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der BF jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch im Beschwerdeschriftsatz führte er dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments ins Treffen. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- ausführlich dargelegt, konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei und ist damit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nicht erfüllt.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- ausführlich dargelegt, konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei und ist damit der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht erfüllt. Ferner kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Ferner kann die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 05.09.2022 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Ferner ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre (vgl. dazu auch Punkt 3.1.).Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 05.09.2022 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Ferner ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre vergleiche dazu auch Punkt 3.1.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage – den darin aufscheinenden Einvernahmen des BF und den darin getätigten gleichbleibenden Angaben – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt, die gebotene Aktualität aufweist und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage – den darin aufscheinenden Einvernahmen des BF und den darin getätigten gleichbleibenden Angaben – in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt, die gebotene Aktualität aufweist und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Somit kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Somit kann selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0180; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2148820.3.00