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{'item': 'I422 2268774-1'}

Obsah (5)§ 18Art. 133§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlI422 2268774-1 SpruchI422 2268774-1/2Z, I422 2268774-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 14.02.2023, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 14.02.2023, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). In der Beschwerde wurden die Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und Behebung des Bescheids in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde und in eventu die deutliche Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Ermittlungen und Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben als unvollständig erweisen. Darüber hinaus liege lediglich eine SMG-Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile nicht mehr in Haft und wurde ihm seitens des Strafgerichtes ein Strafaufschub zur Absolvierung der Reintegrationsmaßnahme „Therapie statt Strafe“ gewährt, was seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in einer psychosozialen Betreuung und warte er auf einen Platz in einer stationären Behandlung. Somit stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In Anbetracht, dass er seine Tat bereue und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wolle, wurden zudem die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor sie als unbegründet abzuweisen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist

§ 70Abs.

1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und die Ausgestaltung der in Österreich bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sowie seiner gegenwärtigen psychosozialen Betreuung abklären möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Deutschland besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und die Ausgestaltung der in Österreich bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sowie seiner gegenwärtigen psychosozialen Betreuung abklären möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Deutschland besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2268774.1.00

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