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{'item': 'L510 2247767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlL510 2247767-1 Spruch, L510 2247767-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Maria BARKI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2021, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Maria BARKI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2021, Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) heiratete am 07.06.2017 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX .
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP) heiratete am 07.06.2017 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 . Am 04.07.2017 reiste die bP mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein und hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen.
  3. Am 11.07.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrer Ehegattin. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid des MA XXXX vom 23.07.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der derzeitigen Ehe zwischen ihr und ihrer Ehegattin lediglich um eine Aufenthaltsehe handle.Der Antrag der bP wurde mit Bescheid des MA römisch 40 vom 23.07.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der derzeitigen Ehe zwischen ihr und ihrer Ehegattin lediglich um eine Aufenthaltsehe handle. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 28.08.2019 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Verwaltungsgericht XXXX kam, wie schon das XXXX , zu dem Ergebnis, dass die bP kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK mit XXXX führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 28.08.2019 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Verwaltungsgericht römisch 40 kam, wie schon das römisch 40 , zu dem Ergebnis, dass die bP kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK mit römisch 40 führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2020 ab.Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2020 ab.
  4. Am 30.09.2020 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit 19.11.2020 wurde eine Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei) an das BFA übermittelt. Laut dem Bericht sei die bP im Rahmen einer Kontrolle in der Küche bei Kochtätigkeiten beobachtet und aufgrund dessen nach dem Ausländer- Beschäftigungsgesetz angezeigt worden. Mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 19.02.2021 wurde über den zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der XXXX eine Geldstrafe von € 1.100,00 verhängt sowie dieser zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 verpflichtet, weil die XXXX als Arbeitgeberin die bP beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.Mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 19.02.2021 wurde über den zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der römisch 40 eine Geldstrafe von € 1.100,00 verhängt sowie dieser zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 verpflichtet, weil die römisch 40 als Arbeitgeberin die bP beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
  6. Mit 04.06.2021 wurde dem BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, wonach ein Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG) wegen Verdacht auf Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, sowie gefährliche Drohung, gegen die bP erlassen worden ist.
  7. Mit 04.06.2021 wurde dem BFA ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt, wonach ein Betretungs- und Annäherungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) wegen Verdacht auf Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, sowie gefährliche Drohung, gegen die bP erlassen worden ist. Mit Verständigung vom 23.06.2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.Mit Verständigung vom 23.06.2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl: XXXX , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG wurde gegen die bP ein befristetes Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).
  9. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl: römisch 40 , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die bP ein befristetes Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  10. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen.
  12. Mit Schreiben vom 21.12.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Magistrat XXXX und ersuchte um Übermittlung eines Auszuges aus der Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der bP.
  13. Mit Schreiben vom 21.12.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Magistrat römisch 40 und ersuchte um Übermittlung eines Auszuges aus der Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der bP. Am 21.12.2022 und 22.12.2022 langten die entsprechenden Dokumente der Magistratsabteilungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Mit Schreiben vom 21.12.2022 wurde der bP sowie deren Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass für die mündlich anberaumte Beschwerdeverhandlung die Gattin der bP als Zeugin geladen wurde, in diesem Zusammenhang der tatsächliche Aufenthaltsort der Zeugin jedoch nicht einwandfrei eruiert werden konnte. Die bP bzw. ihre Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, die Zeugin stellig zu machen, sofern dies für sie im Beschwerdeverfahren als essentiell erachtet wird.
  15. Am 04.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb unentschuldigt fern. Die als Zeugin geladene Ehegattin der bP erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Partei das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme spätestens im Zuge der mündlichen Verhandlung gegeben. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX , wo sie ca. ihre ersten 25 Lebensjahre verbrachte. Im Jahr 2009 zog sie nach Istanbul und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei. Die bP besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule sowie drei Jahre das Lyzeum, welches sie auch abschloss. Sie studierte zwei Jahre Soziologie sowie zwei Jahre Philosophie im Fernstudium an der Universität in Istanbul. Weiters besuchte die bP auch drei Jahre lang eine Kochschule und schloss diese auch ab. Nach ihrem Umzug nach Istanbul fing die bP an, als Postträger bei der Post zu arbeiten sowie am Abend als Arbeiter bei McDonalds. Zuvor sammelte die bP bereits Berufserfahrung als Koch in einem Restaurant. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanziellen Verhältnisse waren sehr gut. Die bP sowie ihre Geschwister erbten von ihrem Vater mehrere Felder, wovon zwei bereits verkauft wurden und eines sich noch im (Mit)Eigentum der bP befindet.Die beschwerdeführende Partei stammt aus römisch 40 , wo sie ca. ihre ersten 25 Lebensjahre verbrachte. Im Jahr 2009 zog sie nach Istanbul und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei. Die bP besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule sowie drei Jahre das Lyzeum, welches sie auch abschloss. Sie studierte zwei Jahre Soziologie sowie zwei Jahre Philosophie im Fernstudium an der Universität in Istanbul. Weiters besuchte die bP auch drei Jahre lang eine Kochschule und schloss diese auch ab. Nach ihrem Umzug nach Istanbul fing die bP an, als Postträger bei der Post zu arbeiten sowie am Abend als Arbeiter bei McDonalds. Zuvor sammelte die bP bereits Berufserfahrung als Koch in einem Restaurant. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanziellen Verhältnisse waren sehr gut. Die bP sowie ihre Geschwister erbten von ihrem Vater mehrere Felder, wovon zwei bereits verkauft wurden und eines sich noch im (Mit)Eigentum der bP befindet. Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die Mutter, drei Brüder und mehrere Schwestern leben nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus leben auch drei Kinder der bP aus erster Ehe (6, 12 und 20 Jahre) in der Türkei, für welche die bP sorgepflichtig ist und zwischen 400,- und 600,- Euro im Monat zahlt. Die Mutter der bP lebt in XXXX in einem Haus und bezieht Altersgeld vom Staat. In derselben Stadt lebt auch ein Bruder der bP, welcher verheiratet ist und eine Eigentumswohnung besitzt. Ein Bruder der bP lebt in XXXX und ein weiterer Bruder in XXXX . Zwei Schwestern der bP leben in XXXX , eine in einer Eigentumswohnung, die andere in einer Mietwohnung. Die bP steht mit ihren Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt via Videokonferenz.Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die Mutter, drei Brüder und mehrere Schwestern leben nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus leben auch drei Kinder der bP aus erster Ehe (6, 12 und 20 Jahre) in der Türkei, für welche die bP sorgepflichtig ist und zwischen 400,- und 600,- Euro im Monat zahlt. Die Mutter der bP lebt in römisch 40 in einem Haus und bezieht Altersgeld vom Staat. In derselben Stadt lebt auch ein Bruder der bP, welcher verheiratet ist und eine Eigentumswohnung besitzt. Ein Bruder der bP lebt in römisch 40 und ein weiterer Bruder in römisch 40 . Zwei Schwestern der bP leben in römisch 40 , eine in einer Eigentumswohnung, die andere in einer Mietwohnung. Die bP steht mit ihren Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt via Videokonferenz. Die beschwerdeführende Partei heiratete am 07.06.2017 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . Am 17.11.2020 brachte die Ehegattin der bP die Scheidungsklage ein, zog diese jedoch am 11.06.2021 wieder zurück, da die erforderliche Frist der dreijährigen Trennung noch nicht gegeben war. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK. Es besteht auch seit August 2019 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht.Die beschwerdeführende Partei heiratete am 07.06.2017 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 . Am 17.11.2020 brachte die Ehegattin der bP die Scheidungsklage ein, zog diese jedoch am 11.06.2021 wieder zurück, da die erforderliche Frist der dreijährigen Trennung noch nicht gegeben war. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK. Es besteht auch seit August 2019 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht. Am 04.07.2017 reiste die bP mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein und hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Am 11.07.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrer Ehegattin. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX , Magistratsabteilung XXXX , vom 23.07.2018, Zl. XXXX , mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der derzeitigen Ehe zwischen ihr und ihrer Ehegattin lediglich um eine Aufenthaltsehe handle. Am 11.07.2017 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrer Ehegattin. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 , Magistratsabteilung römisch 40 , vom 23.07.2018, Zl. römisch 40 , mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der derzeitigen Ehe zwischen ihr und ihrer Ehegattin lediglich um eine Aufenthaltsehe handle. Der Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 23.07.2018 wurde zufolge Anfechtung durch den Beschwerdeführer mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-13, vollinhaltlich bestätigt. Das Verwaltungsgericht XXXX kam, wie schon die XXXX , zu dem Ergebnis, dass die bP kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK mit XXXX führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25.02.2020, E 3811/2019-5, abgelehnt.Der Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 23.07.2018 wurde zufolge Anfechtung durch den Beschwerdeführer mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-13, vollinhaltlich bestätigt. Das Verwaltungsgericht römisch 40 kam, wie schon die römisch 40 , zu dem Ergebnis, dass die bP kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK mit römisch 40 führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25.02.2020, E 3811/2019-5, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht XXXX traf in seinem Erkenntnis vom 28.08.2019 zur Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX (auszugsweise) folgende Feststellungen:Das Verwaltungsgericht römisch 40 traf in seinem Erkenntnis vom 28.08.2019 zur Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 (auszugsweise) folgende Feststellungen: „Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2017 eine Ehe in der Türkei (Standesamt XXXX XXXX ) mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX geschlossen hat, welche noch immer aufrecht ist. „Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2017 eine Ehe in der Türkei (Standesamt römisch 40 römisch 40 ) mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 geschlossen hat, welche noch immer aufrecht ist. Auf Grund der Berichte und Amtsvermerke der XXXX vom 16.01.2018, 03.12.2018 und 01.02.2019, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2019, ist das Verwaltungsgericht XXXX zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung an den Beschwerdeführer nicht in Frage kommt. Auf Grund der Berichte und Amtsvermerke der römisch 40 vom 16.01.2018, 03.12.2018 und 01.02.2019, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2019, ist das Verwaltungsgericht römisch 40 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung an den Beschwerdeführer nicht in Frage kommt. Ausschlaggebend für diese Tatsachenfeststellung war, dass die Ehegatten angeblich eine Beziehung angefangen haben und bereits beschlossen hatten zu heiraten, nachdem sie sich erst einmal gesehen haben. Dies spricht dafür, dass die Ehe, welche am 07.06.2017 - also 5 Monate nach dem kennenlernen geschlossen wurde - zu einem anderen Zweck, als die Führung eines gemeinsamen Familienlebens, geschlossen wurde. Dieser – anfangs nicht klar definierbarer - Zweck erschließt sich dem erkennenden Gericht aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, 13 Tage nach der Einreise in das Bundesgebiet – mit einem Visum D, welches er auf Grund der Ehe mit einer Österreicherin erlangen konnte – angefangen hat zu arbeiten (ohne dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erwirken). Für das erkennende Gericht ist es klar, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, nur um die Möglichkeit zu erlangen, nach Österreich einzureisen und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Berichte der XXXX vom 16.01.2018 und 01.02.2019, sowie der Amtsvermerk vom 03.12.2018 sprechen auch dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK führen. So konnte bisher an keiner der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bewohnten Adresse zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass sie dort tatsächlich ein gemeinsames Familienleben führen. Die Berichte der römisch 40 vom 16.01.2018 und 01.02.2019, sowie der Amtsvermerk vom 03.12.2018 sprechen auch dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen. So konnte bisher an keiner der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bewohnten Adresse zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass sie dort tatsächlich ein gemeinsames Familienleben führen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Beziehung mit Herrn XXXX führt und mit ihm auch gemeinsam wohnt, zumal laut Amtsvermerk vom 03.12.2018 ihre Kleidung in der vom XXXX bewohnten Wohnung in XXXX XXXX in einem Kasten verstaut vorgefunden wurde und die am Mobiltelefon der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgefundenen Fotos jedenfalls einen Eindruck einer Beziehung zwischen ihr und Herrn XXXX erwecken. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Beziehung mit Herrn römisch 40 führt und mit ihm auch gemeinsam wohnt, zumal laut Amtsvermerk vom 03.12.2018 ihre Kleidung in der vom römisch 40 bewohnten Wohnung in römisch 40 römisch 40 in einem Kasten verstaut vorgefunden wurde und die am Mobiltelefon der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgefundenen Fotos jedenfalls einen Eindruck einer Beziehung zwischen ihr und Herrn römisch 40 erwecken. Der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehegattin sei einmal nach einem kleinen Streit „weggelaufen“ und habe beim Herrn XXXX – welcher ein Arbeitskollege sei – nur Zuflucht gefunden, konnte das erkennende Gericht keinen Glauben schenken. Diesbezüglich wirkten die Antworten des Beschwerdeführers einstudiert und nicht glaubwürdig, zumal er nicht angeben konnte, weshalb sich seine Ehegattin beim Herrn XXXX aufgehalten hat, und er nicht wusste, wie Herr XXXX mit Nachnamen heißt und wo er wohnt, obwohl Herr XXXX für den Beschwerdeführer– laut seiner eigenen Aussage - „wie ein Bruder“ ist. Der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehegattin sei einmal nach einem kleinen Streit „weggelaufen“ und habe beim Herrn römisch 40 – welcher ein Arbeitskollege sei – nur Zuflucht gefunden, konnte das erkennende Gericht keinen Glauben schenken. Diesbezüglich wirkten die Antworten des Beschwerdeführers einstudiert und nicht glaubwürdig, zumal er nicht angeben konnte, weshalb sich seine Ehegattin beim Herrn römisch 40 aufgehalten hat, und er nicht wusste, wie Herr römisch 40 mit Nachnamen heißt und wo er wohnt, obwohl Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer– laut seiner eigenen Aussage - „wie ein Bruder“ ist. Erstaunlich ist auch, dass der Beschwerdeführer weder das Geburtsdatum seiner Ehegattin noch das Hochzeitsdatum auswendig konnte, und er erstaunlich wenig über persönliche Angelegenheiten seiner Ehegattin weiß: Er wusste nicht, wie viele Freunde seine Ehegattin hat (Aussage des Beschwerdeführers:“…woher sollte ich das auch wissen?“) Er wusste, dass sie ein Paar alte oder ältere Freunde hat, er kennt sie jedoch nicht. Von den Freunden kennt er eine gewisse XXXX , eine XXXX und eine ältere Dame, die im XXXX wohnt. Ihren Namen wusste er nicht. Er wusste nicht, wie viele Freunde seine Ehegattin hat (Aussage des Beschwerdeführers:“…woher sollte ich das auch wissen?“) Er wusste, dass sie ein Paar alte oder ältere Freunde hat, er kennt sie jedoch nicht. Von den Freunden kennt er eine gewisse römisch 40 , eine römisch 40 und eine ältere Dame, die im römisch 40 wohnt. Ihren Namen wusste er nicht. Er wusste auch nicht, ob seine Ehegattin staatliche Unterstützung, in welcher Höhe auch immer, bezieht, und auch nicht, ob seine Ehegattin ein eigenes Konto hat. Seine Ehegattin offenbart ihm ihre finanzielle Situation nicht und er hatte sie auch nie gefragt, was sie mit ihrem Geld macht, weil es im türkischen Kulturkreis peinlich sei, eine Dame nach dem Verdienst zu fragen. Auch die einfache Frage des erkennenden Richters, was sie als Ehepaar am vorigen Tag gemacht haben, konnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht übereinstimmend beantworten, und es war klar ersichtlich, dass sie diesen Tag (12.06.2019) nicht gemeinsam verbrachten, genauso wie das Bayram Fest am 04.06.2019 (Feier zur Ende des moslemischen Monats Ramazan, traditionell ein Familienfest), und diesen Umstand verbergen wollten. Insgesamt wirkten dadurch die Antworten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betreffend das gemeinsame Familienleben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 einstudiert und nicht glaubwürdig. Diese Tatsachen ließen das Gericht zu der Ansicht gelangen, dass der Beschwerdeführer kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK mit Frau XXXX führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf. Diese Tatsachen ließen das Gericht zu der Ansicht gelangen, dass der Beschwerdeführer kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK mit Frau römisch 40 führt und sich deshalb nicht auf das Bestehen einer (nominell gültigen) Ehe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen darf. Dass ein allfälliges Strafverfahren gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen Eingehens einer Scheinehe mittlerweile laut Angabe der Beschwerdeführervertreterin mit einem Freispruch für die Beschwerdeführerin geendet hat, führt auch zu keinem anderen Ergebnis, zumal § 30 NAG und § 117 FPG von verschiedenen Konstellationen ausgehen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0041).“Dass ein allfälliges Strafverfahren gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen Eingehens einer Scheinehe mittlerweile laut Angabe der Beschwerdeführervertreterin mit einem Freispruch für die Beschwerdeführerin geendet hat, führt auch zu keinem anderen Ergebnis, zumal Paragraph 30, NAG und Paragraph 117, FPG von verschiedenen Konstellationen ausgehen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0041).“ Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich Deutschkurse besucht, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Die bP hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass sie sich auf sehr einfachem Niveau in der deutschen Sprache verständigen kann. Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seither war sie bereits bei mehreren Unternehmen als Koch beschäftigt und bestreitet so ihren Lebensunterhalt. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen ging die bP lediglich bei der XXXX von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach.Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seither war sie bereits bei mehreren Unternehmen als Koch beschäftigt und bestreitet so ihren Lebensunterhalt. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen ging die bP lediglich bei der römisch 40 von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach. In Österreich führt die bP seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei sie sich nicht näher zu der Beziehung äußern wollte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. In Deutschland leben ein Bruder sowie eine Schwester der bP. Ein weiterer Bruder lebt in Zypern. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der bP wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die bP ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. 1.
  18. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP wurde im Jahr 2018 rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich gemäß § 120 Abs. 1a iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe von € 500,- bestraft.Die bP wurde im Jahr 2018 rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG mit einer Geldstrafe von € 500,- bestraft. Mit Straferkenntnis des Magistrats XXXX vom 19.02.2021 wurde über den zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der XXXX eine Geldstrafe von € 1.100,00 verhängt sowie dieser zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 verpflichtet, weil die XXXX als Arbeitgeberin die bP beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.Mit Straferkenntnis des Magistrats römisch 40 vom 19.02.2021 wurde über den zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der römisch 40 eine Geldstrafe von € 1.100,00 verhängt sowie dieser zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 110,00 verpflichtet, weil die römisch 40 als Arbeitgeberin die bP beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und diese weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Im Juni 2021 wurde gegen die bP ein Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG) wegen Verdacht auf Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, sowie gefährliche Drohung erlassen. Mit Verständigung vom 23.06.2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.Im Juni 2021 wurde gegen die bP ein Betretungs- und Annäherungsverbot (Paragraph 38 a, SPG) wegen Verdacht auf Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, sowie gefährliche Drohung erlassen. Mit Verständigung vom 23.06.2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien mitgeteilt, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Nachdem die bP am 22.03.2022 von der Finanzpolizei beim Arbeiten im Lokal XXXX angetroffen wurde, obwohl sie keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsrechtliche Bewilligung hatte und gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot bestand, wurde die bP angezeigt.Nachdem die bP am 22.03.2022 von der Finanzpolizei beim Arbeiten im Lokal römisch 40 angetroffen wurde, obwohl sie keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsrechtliche Bewilligung hatte und gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot bestand, wurde die bP angezeigt. 1.
  19. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
  20. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom BVwG beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. Einsicht genommen wurde zudem in das ZMR, IZF, AJ-Web und den SA. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die Identität der bP konnte bereits vom BFA aufgrund der von ihr vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web, woraus sich ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten ist. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich, zu ihren Lebensumständen in der Türkei sowie den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ausreise der bP aus der Türkei sowie zur Einreise in Österreich und dem verwendeten Visum ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP sowie dem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem IZR. Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. Dass die bP aktuell an einer behandlungsbedürftigen Krankheit leide, wurde von dieser weder vorgebracht, noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der bP in Österreich basieren auf dem vom Gericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Auszug aus dem AJ-Web sowie den diesbezüglichen Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Beziehung der bP in Österreich basieren auf den diesbezüglichen Angaben der bP in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die bP gab in der Verhandlung an, keine näheren Angaben zu ihrer Beziehung machen zu wollen, weil dies privat sei und ihr primär ihre Ehegattin wichtig sei. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat nicht zutage, zumal die angab ihre Partnerin sei keine Lebensgefährtin von ihr und die Beziehung sei nicht dauerhaft. Die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung der bP ergibt sich aus der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung der LPD XXXX . Die sonstigen Feststellungen zum polizeilichen Inerscheinungtretens der bP ergeben sich aus den im Akt befindlichen polizeilichen Dokumenten.Die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung der bP ergibt sich aus der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung der LPD römisch 40 . Die sonstigen Feststellungen zum polizeilichen Inerscheinungtretens der bP ergeben sich aus den im Akt befindlichen polizeilichen Dokumenten. 2.
  21. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer eingegangene Aufenthaltsehe mit XXXX , geb. XXXX , ergeben sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-
  22. Das Verwaltungsgericht XXXX gelangte in seinem Erkenntnis nach mündlicher Verhandlung und ausführlicher Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der XXXX , sowie der Berichte und Amtsvermerke der XXXX vom 16.01.2018, 03.12.2018 und 01.02.2019 zur Auffassung, dass mit Gewissheit davon auszugehen ist, dass es sich bei der am 07.06.2017 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt.2.
  23. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer eingegangene Aufenthaltsehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 , ergeben sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-
  24. Das Verwaltungsgericht römisch 40 gelangte in seinem Erkenntnis nach mündlicher Verhandlung und ausführlicher Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der römisch 40 , sowie der Berichte und Amtsvermerke der römisch 40 vom 16.01.2018, 03.12.2018 und 01.02.2019 zur Auffassung, dass mit Gewissheit davon auszugehen ist, dass es sich bei der am 07.06.2017 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. Die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien stellt sich als äußerst sorgfältig vorgenommen dar. Das Bundesverwaltungsgericht tritt diesen Erwägungen uneingeschränkt bei, sie tragen jedenfalls die in den Feststellungen auszugsweise dargestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes XXXX betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Die bloß kursorisch vorgenommenen und gar nicht auf die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes XXXX eingehenden Bestreitungen in der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde vermögen nicht den geringsten Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes XXXX zu begründen. Zudem hat der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist klar, dass es sich bei der am 07.06.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX geschlossenen Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelt.Die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien stellt sich als äußerst sorgfältig vorgenommen dar. Das Bundesverwaltungsgericht tritt diesen Erwägungen uneingeschränkt bei, sie tragen jedenfalls die in den Feststellungen auszugsweise dargestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes römisch 40 betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Die bloß kursorisch vorgenommenen und gar nicht auf die ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 eingehenden Bestreitungen in der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde vermögen nicht den geringsten Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 zu begründen. Zudem hat der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist klar, dass es sich bei der am 07.06.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 geschlossenen Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelt. 2.
  25. Die Feststellungen zu 1.
  26. wurden mangels eines substantiierten Vorbringens in diese Richtung getroffen. Zwar brachte die bP in der behördlichen Einvernahme 19.06.2018 lapidar vor, aufgrund von Kommentaren in Facebook Droh-SMS erhalten zu haben, derartige Rückkehrbefürchtungen erwähnet sie jedoch später im Verfahren mit keinem Wort mehr. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die bP ausdrücklich gefragt, was aktuell gegen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen würde, woraufhin die bP mit einer Anekdote antwortete, mit welcher die bP schildern wollte, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Die Frage, ob sie asylrechtliche Gründe habe, welche sie an der Rückkehr in den Herkunftsstaat hindern würden, verneinte die bP ausdrücklich und sie gab auch an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen und ergibt sich dies auch aus den herkunftsstaatsbezogenen Quellen. Die bP ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat gesicherter Existenzgrundlage sowie familiärer Anknüpfungspunkte. Der bP ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar. 2.
  27. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. 2.
  28. Den in der Beschwerde hinsichtlich dem Eheleben der bP gestellten Beweisanträgen, zwei namentlich näher genannte Personen als Zeugen einzuvernehmen, wird nicht entsprochen. Beweisanträge dürfen nach der Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 28.09.2018, Ra 2018/08/019; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141, jeweils mwN). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-13, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass es sich bei der am 07.06.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX geschlossenen Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelt. Ohne den Ausführungen im Erkenntnis vom 28.08.2019 aber konkret entgegen zu treten, vermag die bP mit ihren Anträgen, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148).Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 28.08.2019, Zl. VGW-151/071/13089/2018-13, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass es sich bei der am 07.06.2017 zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 geschlossenen Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelt. Ohne den Ausführungen im Erkenntnis vom 28.08.2019 aber konkret entgegen zu treten, vermag die bP mit ihren Anträgen, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148).
  29. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  30. Überlegungen nach dem Assoziationsabkommen: 3.1.
  31. Die bP wendet in ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, dass ihr ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 zukomme. 3.1.
  32. Das Bundesamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass sich die bP mangels Aufenthaltstitel bzw eines gültigen Visums nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Beschwerde tritt dem insoweit entgegen als argumentiert wird, dass die bP rechtmäßig auf Grund eines Einreisevisums nach Österreich eingereist und aufgrund der legalen Einreise zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei. Aus den Assoziationsrat-Beschlüssen ergebe sich aus dieser Berechtigung zur Arbeitsaufnahme auch automatisch ein Aufenthaltsrecht, weswegen sie sich rechtmäßig im Sinn des Assoziierungsabkommens in Österreich aufgehalten habe. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Art 6 Abs 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, – haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; – haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 ARB 1/80 (sogenannte Stillhalteklausel) lautet: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 16.01.2018, Ra 2017/22/0209) Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 16.01.2018, Ra 2017/22/0209) Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (EuGH 21.10.2003, C 317/01, Abatay ua; C-369/01, N. Sahin; sowie das Urteil vom 09.12.2010, C-300/09, Toprak; und C-301/09, Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (EuGH 29.04.2010, C-92/07, Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (EuGH Abatay; VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004). Die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (EuGH 21.10.2003, C 317/01, Abatay ua; C-369/01, N. Sahin; sowie das Urteil vom 09.12.2010, C-300/09, Toprak; und C-301/09, Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (EuGH 29.04.2010, C-92/07, Kommission gegen Niederlande; wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (EuGH Abatay; VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, der von der bP ins Treffen geführt wird, enthält drei Voraussetzungen (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir): Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80, der von der bP ins Treffen geführt wird, enthält drei Voraussetzungen (EuGH 24.01.2008, C-294/06, Payir): Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH 26.11.1998, C-1/97, Birden). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, das heißt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Kurz).Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, das heißt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (EuGH 19.11.2002, C- 188/00, Kurz). 3.1.
  33. Gegenständlich kann sich die bP auf kein Recht aus Art 6 Abs 1 ARB 1/80 berufen. Zwar war sie über mehrere Jahre hinweg immer wieder als Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt und gehörte dem regulären Arbeitsmarkt an. Jedoch fehlte es stets an der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, zumal der Aufenthalt bzw. Zugang zum Arbeitsmarkt auf einer von der bP geschlossenen Aufenthaltsehe beruhte. 3.1.
  34. Gegenständlich kann sich die bP auf kein Recht aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen. Zwar war sie über mehrere Jahre hinweg immer wieder als Arbeitnehmer im Bundesgebiet beschäftigt und gehörte dem regulären Arbeitsmarkt an. Jedoch fehlte es stets an der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, zumal der Aufenthalt bzw. Zugang zum Arbeitsmarkt auf einer von der bP geschlossenen Aufenthaltsehe beruhte. Einem Fremden kommt nämlich selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB 1/80 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht zugute, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (VwGH 10.07.2004, Zl. 2004/18/0164; 15.12.2005, Zl. 2005/18/0539 mwH; 20.04.2006, Zl. 2005/18/0555; 19.06.2008, Zl. 2007/18/0149). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können [vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 2005, S 60f]. Der türkische Staatsangehörige kann sich daher nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Im Fall des Eingehens einer Scheinehe und der damit herbeigeführten Täuschung der Behörden, die zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung führte, liegt keine ordnungsgemäße, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtende Position vor. Aus diesem Grund kann sich die bP nicht auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann grundsätzlich keine Rechtsansprüche nach sich ziehen (VfSlg. 19.086/2010).Einem Fremden kommt nämlich selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB 1/80 der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht zugute, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (VwGH 10.07.2004, Zl. 2004/18/0164; 15.12.2005, Zl. 2005/18/0539 mwH; 20.04.2006, Zl. 2005/18/0555; 19.06.2008, Zl. 2007/18/0149). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können [vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 2005, S 60f]. Der türkische Staatsangehörige kann sich daher nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Im Fall des Eingehens einer Scheinehe und der damit herbeigeführten Täuschung der Behörden, die zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung führte, liegt keine ordnungsgemäße, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtende Position vor. Aus diesem Grund kann sich die bP nicht auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann grundsätzlich keine Rechtsansprüche nach sich ziehen (VfSlg. 19.086 aus 2010,). Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die bP aufgrund ihres Visums D legal in das Bundesgebiet einreiste, so war ihr Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums – das Visum war gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 – nicht mehr rechtmäßig und es hätte das Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt verlassen werden müssen. Nach Ablauf des Visums war somit jedenfalls keine ordnungsgemäße Arbeitsaufnahme mehr möglich. Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, beendete diese jedoch kurze Zeit später wieder. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen, welche der bP Rechte nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erster Gedankenstrich verschaffen hätte können, ging die bP lediglich bei der XXXX von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach. Die bP nahm jene Arbeit somit zu einem Zeitpunkt auf, zu welchem ihr Visum bereits abgelaufen und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig war. Die Position der bP war somit bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht ordnungsgemäß. Da die bP somit schon Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 01.04.2018 nicht über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügte, kann sie aus dem mit der XXXX eingegangenen Arbeitsverhältnis keine Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 ableiten.Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die bP aufgrund ihres Visums D legal in das Bundesgebiet einreiste, so war ihr Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums – das Visum war gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 – nicht mehr rechtmäßig und es hätte das Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt verlassen werden müssen. Nach Ablauf des Visums war somit jedenfalls keine ordnungsgemäße Arbeitsaufnahme mehr möglich. Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, beendete diese jedoch kurze Zeit später wieder. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen, welche der bP Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erster Gedankenstrich verschaffen hätte können, ging die bP lediglich bei der römisch 40 von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach. Die bP nahm jene Arbeit somit zu einem Zeitpunkt auf, zu welchem ihr Visum bereits abgelaufen und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig war. Die Position der bP war somit bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht ordnungsgemäß. Da die bP somit schon Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 01.04.2018 nicht über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügte, kann sie aus dem mit der römisch 40 eingegangenen Arbeitsverhältnis keine Ansprüche nach Artikel 6, ARB 1/80 ableiten. Dem Erwerb einer nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützten Position steht entgegen, dass XXXX bereits vor der Eheschließung österreichische Staatsbürgerin war (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0061).Dem Erwerb einer nach Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 geschützten Position steht entgegen, dass römisch 40 bereits vor der Eheschließung österreichische Staatsbürgerin war (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0061). Hinsichtlich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 ist anzumerken, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21.10.2003, C 317/01, Abatay, betont hat, dass sich nur derjenige auf die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 (die ansonsten lediglich eine Erwerbsabsicht des Betroffenen zur Voraussetzung hat) berufen kann, der die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, weshalb eine nähere Prüfung, ob Voraussetzungen zu Art 13 ARB 1/80 gegenständlich überhaupt vorliegen würden, obsolet ist. Hinsichtlich der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 ist anzumerken, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21.10.2003, C 317/01, Abatay, betont hat, dass sich nur derjenige auf die Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 (die ansonsten lediglich eine Erwerbsabsicht des Betroffenen zur Voraussetzung hat) berufen kann, der die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, weshalb eine nähere Prüfung, ob Voraussetzungen zu Artikel 13, ARB 1/80 gegenständlich überhaupt vorliegen würden, obsolet ist. 3.
  35. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides3.
  36. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 3.2.
  37. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  38. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.2.
  39. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  40. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  41. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  42. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  43. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  44. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  45. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.
  46. Ein Sachverhalt, wonach der bP gemäß § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. 3.2.
  47. Ein Sachverhalt, wonach der bP gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. 3.
  48. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides3.
  49. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides Rückkehrentscheidung 3.3.
  50. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  51. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  52. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.3.3.
  53. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  54. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  55. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und (aufgrund der Aufenthaltsehe) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 51 Abs 1 Z 1 FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei und (aufgrund der Aufenthaltsehe) kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.3.
  56. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.3.
  57. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben: Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.3.2.1. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK. Es besteht auch seit August 2019 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Am 17.11.2020 brachte die Ehegattin der bP die Scheidungsklage ein, zog diese jedoch am 11.06.2021 wieder zurück, da die erforderliche Frist der dreijährigen Trennung noch nicht gegeben war. Ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht. Eine Rückkehrentscheidung verletzt somit jedenfalls nicht das Recht der bP auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK.3.3.2.1. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK. Es besteht auch seit August 2019 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Am 17.11.2020 brachte die Ehegattin der bP die Scheidungsklage ein, zog diese jedoch am 11.06.2021 wieder zurück, da die erforderliche Frist der dreijährigen Trennung noch nicht gegeben war. Ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht. Eine Rückkehrentscheidung verletzt somit jedenfalls nicht das Recht der bP auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. In Österreich führt die bP seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei sie sich nicht näher zu der Beziehung äußern wollte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und der slowakischen Staatsangehörigen daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(
  1. s)der bP im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren.In Österreich führt die bP seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei sie sich nicht näher zu der Beziehung äußern wollte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der bP und der slowakischen Staatsangehörigen daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(
  2. s)der bP im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellt.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellt. 3.3.2.2. Da die bP jedoch bereits mehr als fünf Jahre und 8 Monate in Österreich aufhältig ist, immer wieder einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist sowie hier eine Beziehung führt, ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes): Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl: Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die bP über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 3.3.2.3. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.3.2.3. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP reiste zwar mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein, jedoch wurde ihr das Visum lediglich aufgrund der Eingehung einer Aufenthaltsehe gewährt. Nach Ablauf des Visums verblieb die bP unrechtmäßig im Bundesgebiet. In Anbetracht dessen kommt der faktischen Aufenthaltsdauer, die lediglich infolge einer Täuschung der österreichischen Behörden zustande kommen konnte, kein relevantes Gewicht zu. Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes oder dem Schließen einer Aufenthaltsehe, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Fremden wesentlich (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117, 02.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Art 8 EMRK. Es liegt somit kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. Bei der Ehe zwischen der bP und ihrer Gattin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben iSd Artikel 8, EMRK. Es liegt somit kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Da der Aufenthalt der bP auf einer Aufenthaltsehe fußte, musste sie sich der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). - Grad der Integration: Die bP reiste Juli 2017 in Österreich ein und befindet sich somit seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter noch einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich Deutschkurse besucht, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Die bP hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass sie sich auf sehr einfachem Niveau in der deutschen Sprache verständigen kann. Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seither war sie bereits bei mehreren Unternehmen als Koch beschäftigt und bestreitet so ihren Lebensunterhalt. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen ging die bP lediglich bei der XXXX von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach. In Österreich führt die bP seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei sie sich nicht näher zu der Beziehung äußern wollte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. In Deutschland leben ein Bruder sowie eine Schwester der bP. Ein weiterer Bruder lebt in Zypern. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der bP wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die bP ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig.Die bP reiste Juli 2017 in Österreich ein und befindet sich somit seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter noch einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich Deutschkurse besucht, legte bisher jedoch noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung ab. Die bP hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass sie sich auf sehr einfachem Niveau in der deutschen Sprache verständigen kann. Die bP ging erstmals am 17.07.2017 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seither war sie bereits bei mehreren Unternehmen als Koch beschäftigt und bestreitet so ihren Lebensunterhalt. Einer durchgehenden Beschäftigung von über einem Jahr bei demselben Unternehmen ging die bP lediglich bei der römisch 40 von 01.04.2018 bis 30.09.2020 nach. In Österreich führt die bP seit ca. einem Jahr eine Beziehung, wobei sie sich nicht näher zu der Beziehung äußern wollte. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der bP und ihrer Freundin trat im Verfahren nicht zutage. Abgesehen von der Ehegattin der bP leben keine Familienangehörigen in Österreich. In Deutschland leben ein Bruder sowie eine Schwester der bP. Ein weiterer Bruder lebt in Zypern. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis der bP wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die bP ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Die bP zeigt durchaus Bemühungen sich hier in Österreich zu integrieren, jedoch sei in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die bP reiste zwar mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein, jedoch wurde ihr das Visum lediglich aufgrund der Eingehung einer Aufenthaltsehe gewährt, was im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP ist in der Türkei geboren, wurde dort sozialisiert, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule sowie drei Jahre das Lyzeum, welches sie auch abschloss. Sie studierte zwei Jahre Soziologie sowie zwei Jahre Philosophie im Fernstudium an der Universität in Istanbul. Weiters besuchte die bP auch drei Jahre lang eine Kochschule und schloss diese auch ab. Nach ihrem Umzug nach Istanbul fing die bP an, als Postträger bei der Post zu arbeiten sowie am Abend als Arbeiter bei McDonalds. Zuvor sammelte die bP bereits Berufserfahrung als Koch in einem Restaurant. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanziellen Verhältnisse waren sehr gut. Die bP sowie ihre Geschwister erbten von ihrem Vater mehrere Felder, wovon zwei bereits verkauft wurden und eines sich noch im (Mit)Eigentum der bP befinden. Darüber hinaus verfügt sie in der Türkei auch über familiäre Anknüpfungspunkte, so leben die Mutter, drei Brüder und mehrere Schwestern nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus leben auch drei Kinder der bP aus erster Ehe (6, 12 und 20 Jahre) in der Türkei, für welche die bP sorgepflichtig ist und zwischen 400,- und 600,- Euro im Monat zahlt. Die Mutter der bP lebt in XXXX in einem Haus und bezieht Altersgeld vom Staat. In derselben Stadt lebt auch ein Bruder der bP, welcher verheiratet ist und eine Eigentumswohnung besitzt. Ein Bruder der bP lebt in XXXX und ein weiterer Bruder in XXXX . Zwei Schwestern der bP leben in XXXX , eine in einer Eigentumswohnung, die andere in einer Mietwohnung. Die bP steht mit ihren Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt via Videokonferenz.Die bP ist in der Türkei geboren, wurde dort sozialisiert, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule sowie drei Jahre das Lyzeum, welches sie auch abschloss. Sie studierte zwei Jahre Soziologie sowie zwei Jahre Philosophie im Fernstudium an der Universität in Istanbul. Weiters besuchte die bP auch drei Jahre lang eine Kochschule und schloss diese auch ab. Nach ihrem Umzug nach Istanbul fing die bP an, als Postträger bei der Post zu arbeiten sowie am Abend als Arbeiter bei McDonalds. Zuvor sammelte die bP bereits Berufserfahrung als Koch in einem Restaurant. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Ihre finanziellen Verhältnisse waren sehr gut. Die bP sowie ihre Geschwister erbten von ihrem Vater mehrere Felder, wovon zwei bereits verkauft wurden und eines sich noch im (Mit)Eigentum der bP befinden. Darüber hinaus verfügt sie in der Türkei auch über familiäre Anknüpfungspunkte, so leben die Mutter, drei Brüder und mehrere Schwestern nach wie vor in der Türkei. Darüber hinaus leben auch drei Kinder der bP aus erster Ehe (6, 12 und 20 Jahre) in der Türkei, für welche die bP sorgepflichtig ist und zwischen 400,- und 600,- Euro im Monat zahlt. Die Mutter der bP lebt in römisch 40 in einem Haus und bezieht Altersgeld vom Staat. In derselben Stadt lebt auch ein Bruder der bP, welcher verheiratet ist und eine Eigentumswohnung besitzt. Ein Bruder der bP lebt in römisch 40 und ein weiterer Bruder in römisch 40 . Zwei Schwestern der bP leben in römisch 40 , eine in einer Eigentumswohnung, die andere in einer Mietwohnung. Die bP steht mit ihren Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt via Videokonferenz. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat, insbesondere ihrer eigenen Kinder, ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesen auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage der bP bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). - strafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurde, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht. Das Bestehen einer Aufenthaltsehe wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 28.08.2019 rechtskräftig festgestellt, was gemäß § 117 FPG in Österreich jedenfalls ein strafbares Verhalten darstellt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurde, weil bezüglich der in der Türkei erfolgten Eheschließung keine inländische Gerichtsbarkeit besteht. Das Bestehen einer Aufenthaltsehe wurde jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 28.08.2019 rechtskräftig festgestellt, was gemäß Paragraph 117, FPG in Österreich jedenfalls ein strafbares Verhalten darstellt. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangene Straftat erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die bP reiste zwar mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein, jedoch wurde ihr das Visum lediglich aufgrund der Eingehung einer Aufenthaltsehe gewährt.- Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:Die bP reiste zwar mit einem österreichischen Visum D, gültig vom 01.07.2017 bis 31.12.2017, legal nach Österreich ein, jedoch wurde ihr das Visum lediglich aufgrund der Eingehung einer Aufenthaltsehe gewährt., - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. 3.4.3.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Den persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass die bP durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2007/18/0361, mwN), gravierend beeinträchtigt hat. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).3.4.3.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein

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