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{'item': 'L510 2267771-1'}

Obsah (19)§ 7Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 33§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlL510 2267771-1 Spruch, L510 2267771-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt.
  2. Am 18.10.2022 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom 06.11.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 06.11.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2022 wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2022 wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid des BFA vom 06.11.2022 wurde der bP am 14.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Am 24.01.2023 nahm der Rechtsvertreter der bP Einsicht in den Akt des BFA.
  3. Mit Schreiben vom 13.02.2023, eingelangt beim BFA am 21.02.2023, brachte die bP durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein.
  4. Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 08.08.2022 beim BVwG ein.
  5. Mit Schreiben vom 13.03.2023 und 15.03.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht Mitteilungen hinsichtlich einer geplanten Abschiebung der bP ein.
  6. Mit Schreiben vom 14.03.2023 nahm der Rechtsvertreter der bP Stellung zur geplanten Abschiebung der bP am 15.03.
  7. Mit Schreiben vom 15.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Zustellnachweises des Bescheides. Noch am selben Tag wurden vom BFA Unterlagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 06.11.2022, Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der gegenständliche Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 06.11.2022, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid des BFA vom 06.11.2022 wurde der bP am 14.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher am Montag, dem 12.12.

  1. Mit Schreiben vom 13.02.2023, eingelangt beim BFA am 21.02.2023, brachte die bP durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die bP war vom 08.07.2022 bis zum 08.02.2023 in Form einer Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose bei XXXX , XXXX , XXXX , gemeldet.Die bP war vom 08.07.2022 bis zum 08.02.2023 in Form einer Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose bei römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ortsabwesend.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 10.11.2021 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr zwischen dem BFA und der Einrichtung XXXX In der Beschwerde wurde einer Zustellung durch Hinterlegung am 14.11.2023 nicht entgegengetreten, sondern diese bestätigt, weswegen jedenfalls von einer Zustellung auszugehen ist.2.
  5. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 10.11.2021 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr zwischen dem BFA und der Einrichtung römisch 40 In der Beschwerde wurde einer Zustellung durch Hinterlegung am 14.11.2023 nicht entgegengetreten, sondern diese bestätigt, weswegen jedenfalls von einer Zustellung auszugehen ist. 2.
  6. In der Beschwerde wird moniert, dass die bP Anfang Dezember 2022 für eine längere Zeit ortsabwesend gewesen sei und eine rechtswirksame Hinterlegung nur dann vorliege, wenn der Bescheidadressat sich tatsächlich am Wohnort aufgehalten habe, weswegen der gegenständliche Bescheid nicht zugestellt worden sei. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zum einen war die bP vom 08.07.2022 bis zum 08.02.2023 in Form einer Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose bei XXXX gemeldet und hat vor der Hinterlegung des Bescheides weder eine Abmeldung vorgenommen, noch eine Ortsabwesenheitserklärung bei der österreichischen Post AG abgegeben oder eine derartige Abwesenheit dem BFA gemeldet. Darüber hinaus wurde die Ladung zur Asyleinvernahme am 26.09.2022 an der Adresse XXXX , XXXX , XXXX , übernommen und ist die bP dieser auch nachgekommen. Am 01.02.2023 wurde der bP an dieser Adresse auch das „Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 24.01.2023 nachweislich zugestellt, worauf am 27.01.2023 eine Rückkehrberatung mit der BBU geführt wurde, mit dem Ergebnis „nicht rückkehrwillig“, was sich aus dem Schreiben der Mitteilung des BFA vom 15.03.2023 ergibt.Zum einen war die bP vom 08.07.2022 bis zum 08.02.2023 in Form einer Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose bei römisch 40 gemeldet und hat vor der Hinterlegung des Bescheides weder eine Abmeldung vorgenommen, noch eine Ortsabwesenheitserklärung bei der österreichischen Post AG abgegeben oder eine derartige Abwesenheit dem BFA gemeldet. Darüber hinaus wurde die Ladung zur Asyleinvernahme am 26.09.2022 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , übernommen und ist die bP dieser auch nachgekommen. Am 01.02.2023 wurde der bP an dieser Adresse auch das „Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 24.01.2023 nachweislich zugestellt, worauf am 27.01.2023 eine Rückkehrberatung mit der BBU geführt wurde, mit dem Ergebnis „nicht rückkehrwillig“, was sich aus dem Schreiben der Mitteilung des BFA vom 15.03.2023 ergibt. Darüber hinaus legte die bP nicht nur keine Bescheinigungsmittel für ihre angebliche Ortsabwesenheit vor, sie vermochte auch nicht anzugeben wo bzw. in welchem Ort sie sich aufgehalten habe oder wo bzw. bei wem sie genächtigt habe. Mit der bloßen unsubstantiierten Behauptung, sie sei ortsabwesend gewesen, vermag die bP jedenfalls keine tatsächliche Ortsabwesenheit darzulegen. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass in der Beschwerde lediglich vorgebracht wird, dass die bP Anfang Dezember 2022 ortsabwesend gewesen sei, der gegenständliche Bescheid wurde jedoch bereits Mitte November 2022 durch Hinterlegung zugestellt und die bP hätte somit immer noch zwei Wochen Zeit gehabt, Kenntnis vom Bescheid zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die offensichtlich rückkehrunwillige bP, welche Ende September an ihrer Meldeadresse noch die Ladung für die behördliche Einvernahme entgegennahm, kein Interesse am Inhalt des Bescheides hatte.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.1. Zur Frage der Verspätung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid am 14.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Montag, den 12.12.2022, gewesen. Folglich erweist sich die mit Schreiben vom 13.02.2023, eingelangt beim BFA am 21.02.2023, verfasste Beschwerde als verspätet. 3.2. Zur behaupteten Ortsabwesenheit

§ 16Abs 5 Zust

G gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Eine etwaige Ortsabwesenheit wurde von der bP nicht gemeldet und lag diese (wie unter Punkt 2.

  1. ausgeführt) auch nicht vor. Sie war durchgehend in XXXX anwesend und war für sie, selbst wenn sie sich nicht stets an ihrer Meldeadresse aufgehalten habe, eine tägliche Rückkehr möglich. Der bP wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen.Eine etwaige Ortsabwesenheit wurde von der bP nicht gemeldet und lag diese (wie unter Punkt 2.
  2. ausgeführt) auch nicht vor. Sie war durchgehend in römisch 40 anwesend und war für sie, selbst wenn sie sich nicht stets an ihrer Meldeadresse aufgehalten habe, eine tägliche Rückkehr möglich. Der bP wäre es daher zweifelsfrei möglich gewesen, rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen. Eine tatsächliche Ortsabwesenheit Anfang Dezember 2022 würde jedoch an der Zustellungswirkung keine Änderung bewirken, zumal der gegenständliche Bescheid am 14.11.2022 durch Hinterlegung zugestellt wurde und der bP somit immer noch zwei Wochen geblieben wären um Kenntnis vom Bescheid zu erlangen. 3.
  3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.
  4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B)

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2267771.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.