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{'item': 'L524 2268426-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlL524 2268426-1 Spruch, L524 2268426-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 04.06.2022 in Österreich in Untersuchungshaft und nach Vollzug der Strafhaft am 23.11.2022 in Auslieferungshaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.02.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in der Bundesrepublik Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr gemeinsame Kinder. Seine Familie ist in Deutschland wohnhaft. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2022, XXXX , wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Davon wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in XXXX und an anderen Orten namentlich genannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Tathandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem insgesamt € 5.000, übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigten bzw. schädigen sollten, Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in römisch 40 und an anderen Orten namentlich genannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Tathandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese in einem insgesamt € 5.000, übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigten bzw. schädigen sollten, I./ verleitet hat, und zwar am 19.05.2022 H.L. unter der Vorgabe, für sie die gewinnbringende Veräußerung ihrer Büchersammlung zu veranlassen, wobei eine Vorauszahlung der zu erwartenden Verkaufsprovision in Höhe von € 10.000, erforderlich sei, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von € 3.000,, wobei es hinsichtlich der weiteren geforderten € 7.000, beim Versuch blieb;römisch eins./ verleitet hat, und zwar am 19.05.2022 H.L. unter der Vorgabe, für sie die gewinnbringende Veräußerung ihrer Büchersammlung zu veranlassen, wobei eine Vorauszahlung der zu erwartenden Verkaufsprovision in Höhe von € 10.000, erforderlich sei, zur Übergabe eines Bargeldbetrages von € 3.000,, wobei es hinsichtlich der weiteren geforderten € 7.000, beim Versuch blieb; II./ zu verleiten versucht hat, und zwarrömisch zwei./ zu verleiten versucht hat, und zwar 1./ zwischen Mai 2022 und 03.06.2022 in XXXX M.B. unter der Vorgabe, für sie die gewinnbringende Veräußerung ihrer Büchersammlung zu veranlassen, wobei eine Vorauszahlung einer Aktionsgebühr im Umfang von € 1.200, erforderlich sei, zur Übergabe dieses Geldbetrages, wobei es beim Versuch blieb;1./ zwischen Mai 2022 und 03.06.2022 in römisch 40 M.B. unter der Vorgabe, für sie die gewinnbringende Veräußerung ihrer Büchersammlung zu veranlassen, wobei eine Vorauszahlung einer Aktionsgebühr im Umfang von € 1.200, erforderlich sei, zur Übergabe dieses Geldbetrages, wobei es beim Versuch blieb; 2./ am 24.05.2022 in XXXX B.W. unter der Vorgabe, sie müsse Spesen im Umfang von € 1.500, zahlen, weil er ihre Büchersammlung bereits einem Kunden in der Schweiz für € 96.000, verkauft habe, zur Übergabe von € 1.500,, wobei es beim Versuch blieb.2./ am 24.05.2022 in römisch 40 B.W. unter der Vorgabe, sie müsse Spesen im Umfang von € 1.500, zahlen, weil er ihre Büchersammlung bereits einem Kunden in der Schweiz für € 96.000, verkauft habe, zur Übergabe von € 1.500,, wobei es beim Versuch blieb. Von den weiteren gegen ihn erhobenen Anklagepunkten wurde er mangels Schuldbeweises freigesprochen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein Schuldeingeständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (in Deutschland) und die Erfüllung mehrerer Deliktsqualifikationen gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2022, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 29 ARHG in einer Auslieferungssache zur Strafverfolgung in der Türkei die Auslieferungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 23.11.2022 in Auslieferungshaft übernommen und befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX . Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, ARHG in einer Auslieferungssache zur Strafverfolgung in der Türkei die Auslieferungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 23.11.2022 in Auslieferungshaft übernommen und befindet sich aktuell in der Justizanstalt römisch 40 . Das BFA forderte den Beschwerdeführer nicht auf, sich unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben des Polizeikooperationszentrums Passau vom 14.09.2022 (AS 91ff) und einer Kopie des Aufenthaltstitels (AS 87). Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen gründen auf seine Angaben in der Beschwerde (AS 323) sowie in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX (AS 159). Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen gründen auf seine Angaben in der Beschwerde (AS 323) sowie in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 (AS 159). Die Feststellungen zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gehen aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, XXXX , hervor (AS 159ff). Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Vorstrafe aufweist (AS 165). Da sich kein deutscher Strafregisterauszug und auch keine Strafurteile im Akt befinden, können weitere etwaige Verurteilungen (und die diesen zugrundeliegenden Tathandlungen) in Deutschland nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gehen aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , hervor (AS 159ff). Aus diesem Urteil ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Vorstrafe aufweist (AS 165). Da sich kein deutscher Strafregisterauszug und auch keine Strafurteile im Akt befinden, können weitere etwaige Verurteilungen (und die diesen zugrundeliegenden Tathandlungen) in Deutschland nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Auslieferungshaft gehen aus dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, XXXX (AS 215ff), sowie aus einer aktuellen Melderegisterabfrage hervor.Die Feststellungen zur Auslieferungshaft gehen aus dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 (AS 215ff), sowie aus einer aktuellen Melderegisterabfrage hervor. Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer vom BFA zur unverzüglichen Ausreise nach Deutschlande aufgefordert worden wäre, weshalb eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und hält sich im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig auf. Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und hält sich im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig auf. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner allfälligen Entlassung aus der Auslieferungshaft – unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Aus dem Behördenakt geht hervor, dass das BFA den Beschwerdeführer nicht – nach seiner allenfalls künftigen Entlassung aus der Auslieferungshaft – zur unverzüglichen Ausreise nach Deutschland aufgefordert hat. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, denn in der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner deutschen Ehegattin in Deutschland ein intensives und schützenswertes Privat- und Familienleben führt. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich – nach seiner allfälligen Entlassung aus der Auslieferungshaft – unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Aus dem Behördenakt geht hervor, dass das BFA den Beschwerdeführer nicht – nach seiner allenfalls künftigen Entlassung aus der Auslieferungshaft – zur unverzüglichen Ausreise nach Deutschland aufgefordert hat. Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, denn in der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner deutschen Ehegattin in Deutschland ein intensives und schützenswertes Privat- und Familienleben führt. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (nach Deutschland) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (nach Deutschland) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Das BFA begnügte sich dabei mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines deutschen Aufenthaltstitels und seines türkischen Reisepasses zu einem Aufenthalt in Österreich als Tourist berechtigt sei, solange er sich an die geltenden Einreisevoraussetzungen halte. Auf Grund der Begehung von Straftaten und der anschließenden rechtskräftigen Verurteilung stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei sein weiterer Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Es würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes überwiegen. Weder seine Familienangehörigen noch sein Aufenthaltsrecht in Deutschland (und der mögliche Verlust nach Begehung von Straftaten) hätten ihn davon abgehalten, eine schwere Straftat zu begehen und müsse er die Konsequenzen nun in Kauf nehmen. Zudem befinde er sich in Auslieferungshaft in die Türkei wegen eines EU-Haftbefehls. Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland bewusst missbraucht habe, indem er visumfrei nach Österreich eingereist sei, um Betrugshandlungen zu begehen, weshalb er wegen der Begehung des schweren gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei in Österreich nicht integriert, habe keine Bezugspunkte zu Österreich, weshalb seine sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft [der Beschwerdeführer befindet sich in Auslieferungshaft, Anm.] im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich ist.Auch bei der Beurteilung der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beschränkte sich das BFA darauf, diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland bewusst missbraucht habe, indem er visumfrei nach Österreich eingereist sei, um Betrugshandlungen zu begehen, weshalb er wegen der Begehung des schweren gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei in Österreich nicht integriert, habe keine Bezugspunkte zu Österreich, weshalb seine sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft [der Beschwerdeführer befindet sich in Auslieferungshaft, Anm.] im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich ist. Damit hat das BFA nicht die zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ergangene Judikatur, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genügt, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. zuletzt VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG den Beschluss VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Damit hat das BFA nicht die zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ergangene Judikatur, wonach es für die Begründung dieser Annahme nicht genügt, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun ist, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche zuletzt VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG den Beschluss VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Dazu kommt, dass das BFA offenbar nicht darauf abgestellt hat, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). Dazu kommt, dass das BFA offenbar nicht darauf abgestellt hat, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN). Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, XXXX , wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde, genügt nicht für die Annahme, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2022, römisch 40 , wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde, genügt nicht für die Annahme, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Vielmehr sind die Art und die Schwere der Tat sowie die verhängte Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass er im Zeitraum von Mai 2022 bis 03.06.2022 jedenfalls drei Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich einer gewinnbringenden Veräußerung von Büchersammlungen) zu Geldzahlungen (Vorauszahlung der zu erwartenden Verkaufsprovision, Auktionsgebühr und Spesen) an ihn verleitet hat, wobei es zum überwiegenden Teil beim Versuch blieb. Es kam schließlich nur zur Übergabe von insgesamt € 3.000, an den Beschwerdeführer. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht sein Schuldeingeständnis mildernd. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Der vom Strafgericht herangezogene maßgebliche Strafrahmen sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor, demgegenüber wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei der überwiegende Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Ferner liegen keine Gewalt- oder Körperverletzungsdelikte vor, die auf eine aktuelle besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG erfordern würde, ist somit nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG liegen daher nicht vor. Eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordern würde, ist somit nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG liegen daher nicht vor. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt erkennbar in der Bundesrepublik Deutschland hat, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt 3. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Dem hat das BFA nicht Rechnung getragen. Es vertrat unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 SDÜ letztlich die Auffassung, die deutschen Behörden hätten bei der Frage der Entziehung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden. Das trifft zwar zu (siehe zu den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, worauf bereits in VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, verwiesen wurde), doch ändert das nichts daran, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Dem hat das BFA nicht Rechnung getragen. Es vertrat unter Bezugnahme auf Artikel 25, Absatz 2, SDÜ letztlich die Auffassung, die deutschen Behörden hätten bei der Frage der Entziehung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden. Das trifft zwar zu (siehe zu den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.01.2018, E, C-240/17, worauf bereits in VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, verwiesen wurde), doch ändert das nichts daran, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Das BFA ging im angefochtenen Bescheid bloß darauf ein, dass „im Bundesgebiet“ ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben auszuschließen sei und die familiären und privaten Anbindungen in Deutschland der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nicht entgegenstünden, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde 1988 in Deutschland geboren, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr gemeinsame Kinder. Der gravierende Eingriff in sein in Deutschland geführtes Familienleben für die ausgesprochene Dauer von acht Jahren ist somit nicht gerechtfertigt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Rückkehrentscheidung kann im vorliegenden Fall daher nur mehr dann erlassen werden, wenn der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Auf Grund der Entscheidung in der Sache (Behebung des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich eine Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2268426.1.00

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