RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlL529 2263054-1 Spruch, L529 2263054-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 29.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX bzw. XXXX alias XXXX alias XXXX bzw. XXXX , StA. Marokko alias Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 bzw. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 bzw. römisch 40 , StA. Marokko alias Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang: I.
- Bisherige Verfahrenrömisch eins.
- Bisherige Verfahren I.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“) stellte erstmals am 23.06.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“) stellte erstmals am 23.06.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
- Mit Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, wurde dieser Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.
- Mit Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, wurde dieser Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). I.1.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. I.1.
- Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 23.04.2008 wurde das Asylverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt. römisch eins.1.
- Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 23.04.2008 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt. I.1.
- Aufgrund der positiven Grundversorgungsmeldung vom 05.05.2008 wurde der Asylakt dem UBAS zur Fortführung des Asylverfahrens am 13.05.2008 vorgelegt.römisch eins.1.
- Aufgrund der positiven Grundversorgungsmeldung vom 05.05.2008 wurde der Asylakt dem UBAS zur Fortführung des Asylverfahrens am 13.05.2008 vorgelegt. I.1.
- Am 11.08.2008 wurde das Asylverfahren des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Asylgerichtshofs (AsylGH) mangels aufrechter Meldung des BF wiederum eingestellt. römisch eins.1.
- Am 11.08.2008 wurde das Asylverfahren des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Asylgerichtshofs (AsylGH) mangels aufrechter Meldung des BF wiederum eingestellt. I.1.
- Mit Aktenvermerk des AsylGH vom 03.09.2008 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und mit Aktenvermerk vom 14.01.2009 wieder eingestellt.römisch eins.1.
- Mit Aktenvermerk des AsylGH vom 03.09.2008 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und mit Aktenvermerk vom 14.01.2009 wieder eingestellt. I.1.
- Am 17.02.2009 stellte das BAA einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens an den AsylGH.römisch eins.1.
- Am 17.02.2009 stellte das BAA einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens an den AsylGH. I.1.
- Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.01.2010, Zl. III-1.257.349/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. römisch eins.1.
- Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.01.2010, Zl. III-1.257.349/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 wurde das zwischenzeitlich wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren neuerlich eingestellt.römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 wurde das zwischenzeitlich wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren neuerlich eingestellt. I.1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Zl. III-1257349/FrB/12) wurde die Dauer des am 04.01.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 62 Abs. 2 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG aufgrund einer Änderung des FPG 2005, in ein Rückkehrverbot auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Dagegen erhob der BF Berufung. Der unabhängige Verwaltungssenat Wien wies mit seinem Berufungsbescheid (25.02.2013; UVS-FRG/56/12432/2012-9) die Berufung des BF ab und bestätigte den Bescheid der BPD.römisch eins.1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Zl. III-1257349/FrB/12) wurde die Dauer des am 04.01.2010 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Zi. 1 FPG aufgrund einer Änderung des FPG 2005, in ein Rückkehrverbot auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Dagegen erhob der BF Berufung. Der unabhängige Verwaltungssenat Wien wies mit seinem Berufungsbescheid (25.02.2013; UVS-FRG/56/12432/2012-9) die Berufung des BF ab und bestätigte den Bescheid der BPD. I.1.
- Am 20.09.2012 stellte das BAA einen neuerlichen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens an den AsylGH.römisch eins.1.
- Am 20.09.2012 stellte das BAA einen neuerlichen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens an den AsylGH. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 25.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 25.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt. I.1.
- Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.römisch eins.1.
- Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2015 zugestellt.römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2015 zugestellt. I.1.
- Nach durch das Bundesverwaltungsgericht gewährtem Parteiengehör (18.08.2015) wurde weder vom BF noch vom BFA eine Stellungnahme erstattet.römisch eins.1.
- Nach durch das Bundesverwaltungsgericht gewährtem Parteiengehör (18.08.2015) wurde weder vom BF noch vom BFA eine Stellungnahme erstattet. I.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2015, I405 1316045-1/49E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2015, I405 1316045-1/49E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. I.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2017, Zl. 13-770573002-3093666, wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG bestätigt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren habe. Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft.römisch eins.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2017, , Zl. 13-770573002-3093666, wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG bestätigt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren habe. Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. I.1.
- Im Juni 2019 teilte die Botschaft des Königreiches Marokko mit, dass die Fingerabdrücke des BF in der marokkanischen Datenbank nicht aufscheinen würden.römisch eins.1.
- Im Juni 2019 teilte die Botschaft des Königreiches Marokko mit, dass die Fingerabdrücke des BF in der marokkanischen Datenbank nicht aufscheinen würden. I.1.
- Am 06.11.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Algerien eingeleitet.römisch eins.1.
- Am 06.11.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Algerien eingeleitet. I.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 30.11.2019 wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt. Aufgrund erfolgter Selbstverletzungsandrohungen und erfolgter Hungerstreiks während der Anhaltung wurde der BF am 09.12.2019 aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 30.11.2019 wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt. Aufgrund erfolgter Selbstverletzungsandrohungen und erfolgter Hungerstreiks während der Anhaltung wurde der BF am 09.12.2019 aus der Schubhaft entlassen. I.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2019, Zl. 770573002-190579566, wurde dem BF gem. § 57 FPG die Wohnsitznahme in einer genannten Betreuungseinrichtung aufgetragen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach.römisch eins.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2019, Zl. 770573002-190579566, wurde dem BF gem. , Paragraph 57, FPG die Wohnsitznahme in einer genannten Betreuungseinrichtung aufgetragen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach. I.1.
- Am 17.06.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden konnte.römisch eins.1.
- Am 17.06.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden konnte. I.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.07.2022, Zl. 770573002-222298712, wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF trat während Schubhaft in den Hunger- und Durststreik und wurde am 01.08.2022 wegen Haftunfähigkeit entlassen.römisch eins.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.07.2022, Zl. 770573002-222298712, wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF trat während Schubhaft in den Hunger- und Durststreik und wurde am 01.08.2022 wegen Haftunfähigkeit entlassen. I.
- Der BF wurde wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen neun Verurteilungen des BF auf:römisch eins.
- Der BF wurde wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen neun Verurteilungen des BF auf: I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.02.2009, Zl. 143 HV 7/2009m, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall und Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) §§ 127, 130
- Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.02.2009, Zl. 143 HV 7/2009m, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall und Absatz 2 und Absatz 3, Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB und wegen Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2009, Zl. 153 HV 10/2009a, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall und Abs. 3 (§ 15 StGB) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.04.2009, Zl. 153 HV 10/2009a, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall und Absatz 3, (Paragraph 15, StGB) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.11.2009, Zl. 162 HV 123/2009k, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und
- Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) 127, 130
- Fall StGB und wegen § 136 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.11.2009, Zl. 162 HV 123/2009k, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) 127, 130
- Fall StGB und wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.03.2011, Zl. 141 HV 128/2010p, wurde der Beschwerdeführer nach den § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich wurde die zum Urteil 153 HV 10/200a bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.03.2011, Zl. 141 HV 128/2010p, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraph 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich wurde die zum Urteil 153 HV 10/200a bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen. I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.04.2011, Zl. 27 HV 35/2011z, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 130
- Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.04.2011, Zl. 27 HV 35/2011z, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB und wegen Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie , Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.08.2012, Zl. 151 HV 76/2012x, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 129 Z 1
- Fall StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und § 27 Abs. 3 Suchtmittmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.08.2012, Zl. 151 HV 76/2012x, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins,
- Fall StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15.06.2015, Zl. 038 U 51/2014b, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1.,
- und 8 Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15.06.2015, Zl. 038 U 51/2014b, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins Punkt , 2 und 8 Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des BG Innsbruck vom 16.11.2017, Zl. 010 U 297/2017x, wurde der BF gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des BG Innsbruck vom 16.11.2017, Zl. 010 U 297/2017x, wurde der BF gem. , Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. I.2.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.07.2020, Zl. 055 Hv 179/2019y, wurde der BF gem. § 288 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 127 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB sowie § 297 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.römisch eins.2.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.07.2020, Zl. 055 Hv 179/2019y, wurde der BF gem. Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 127, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, , Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. I.
- Der BF reiste während seines Asylverfahrens wiederholt ins Ausland.römisch eins.
- Der BF reiste während seines Asylverfahrens wiederholt ins Ausland. I.3.
- Mit Schreiben 21.10.2010 teilte das Österreichische Konsulat Bologna dem BAA mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nach einem Diebstahl in einem Supermarkt festgenommen worden sei und ersuchte um Überprüfung der dort vom Beschwerdeführer vorgewiesenen gemäß § 51 AsylG ausgestellten österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte (AS 983,985).römisch eins.3.
- Mit Schreiben 21.10.2010 teilte das Österreichische Konsulat Bologna dem BAA mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nach einem Diebstahl in einem Supermarkt festgenommen worden sei und ersuchte um Überprüfung der dort vom Beschwerdeführer vorgewiesenen gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellten österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte (AS 983,985). I.3.
- Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin III Verordnung von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.3.
- Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung von Dänemark nach Österreich rücküberstellt. I.3.
- Am 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin III Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.3.
- Am 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt. I.3.
- Am 17.05.2016 wurde der BF erneut von Schweden nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.3.
- Am 17.05.2016 wurde der BF erneut von Schweden nach Österreich rücküberstellt. I.
- Aktuelles Verfahrenrömisch eins.
- Aktuelles Verfahren I.4.
- Dem Aktenvermerk der LPD Tirol vom 09.11.2022 zufolge wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes gegen den BF wurde mit dem BFA Rücksprache gehalten.römisch eins.4.
- Dem Aktenvermerk der LPD Tirol vom 09.11.2022 zufolge wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbotes gegen den BF wurde mit dem BFA Rücksprache gehalten. I.4.
- Bei dieser Personenkontrolle wurde beim BF eine geringe Menge von Marihuana gefunden. Da sich der BF im örtlichen Wirkungsbereich einer Schutzzone aufgehalten hat, wurde ein Betretungsverbot gem. § 36 a SPG ausgesprochen. römisch eins.4.
- Bei dieser Personenkontrolle wurde beim BF eine geringe Menge von Marihuana gefunden. Da sich der BF im örtlichen Wirkungsbereich einer Schutzzone aufgehalten hat, wurde ein Betretungsverbot gem. Paragraph 36, a SPG ausgesprochen. I.4.
- Das BFA erließ am 09.11.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG vorliegen würden.römisch eins.4.
- Das BFA erließ am 09.11.2022 einen Festnahmeauftrag gegen den BF, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG vorliegen würden. I.4.
- Am 09.11.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, derzeit Antibiotikum, Schmerz- und Beruhigungstabletten einzunehmen. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn mit Essen unterstütze, und er erhalte finanzielle Unterstützung von seinem in Marokko lebenden Bruder. Er habe in Österreich eine 14-jährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebe. römisch eins.4.
- Am 09.11.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, derzeit Antibiotikum, Schmerz- und Beruhigungstabletten einzunehmen. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn mit Essen unterstütze, und er erhalte finanzielle Unterstützung von seinem in Marokko lebenden Bruder. Er habe in Österreich eine 14-jährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebe. I.4.
- Bei einer weiteren Einvernahme am 10.11.2022 gab der BF an, zwar in Casablanca aufgewachsen, aber dennoch staatenlos zu sein. In Österreich werde er von seiner Lebensgefährtin unterstützt und er habe Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin und zu seiner Tochter. Zu seinem Bruder in Marokko habe er keinen Kontakt mehr.römisch eins.4.
- Bei einer weiteren Einvernahme am 10.11.2022 gab der BF an, zwar in Casablanca aufgewachsen, aber dennoch staatenlos zu sein. In Österreich werde er von seiner Lebensgefährtin unterstützt und er habe Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin und zu seiner Tochter. Zu seinem Bruder in Marokko habe er keinen Kontakt mehr. I.4.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.11.2022 wurde über den BF gemäß§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF kündigte im Zuge seiner Festnahme am 09.11.2022 erneut an, in den Hungerstreik zu treten. Am 21.11.2022 begab sich der BF während gegenständlicher Schubhaft in einen Hungerstreik.römisch eins.4.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.11.2022 wurde über den BF gemäß, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF kündigte im Zuge seiner Festnahme am 09.11.2022 erneut an, in den Hungerstreik zu treten. Am 21.11.2022 begab sich der BF während gegenständlicher Schubhaft in einen Hungerstreik. I.4.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF die Kriterien nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 erfüllt seien und die Fluchtgefahr begründen würden. römisch eins.4.
- Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 erfüllt seien und die Fluchtgefahr begründen würden. I.4.
- Mit Schreiben vom 24.11.2022 brachte der BF Beschwerde über die Schubhaft (seit 09.11.2022) beim BVwG ein und erfolgte die Zuweisung an die Gerichtsabteilung L529.römisch eins.4.
- Mit Schreiben vom 24.11.2022 brachte der BF Beschwerde über die Schubhaft (seit 09.11.2022) beim BVwG ein und erfolgte die Zuweisung an die Gerichtsabteilung L
- I.4.
- Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Wohnmöglichkeit und der sozialen Verankerung des BF in Österreich keine Fluchtgefahr bestehe und hätte die Behörde ein gelinderes Mittel gewähren müssen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.römisch eins.4.
- Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Wohnmöglichkeit und der sozialen Verankerung des BF in Österreich keine Fluchtgefahr bestehe und hätte die Behörde ein gelinderes Mittel gewähren müssen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. I.4.
- Dem BVwG wurde am 25.11.2022 die Dokumentation gem. § 38a SPG übermittelt, wonach gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Der BF war am 24.07.2022 aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin weggewiesen worden und ein Betretungsverbot verhängt worden (OZ 8). römisch eins.4.
- Dem BVwG wurde am 25.11.2022 die Dokumentation gem. Paragraph 38 a, SPG übermittelt, wonach gegen den BF ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Der BF war am 24.07.2022 aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin weggewiesen worden und ein Betretungsverbot verhängt worden (OZ 8). I.4.
- Am 27.11.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zum vorgelegten Verwaltungsakt. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefast ausgeführt, dass beim BF höchste Fluchtgefahr vorliege und eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zur fristgerechten Abschiebung des BF bestehe.römisch eins.4.
- Am 27.11.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zum vorgelegten Verwaltungsakt. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefast ausgeführt, dass beim BF höchste Fluchtgefahr vorliege und eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit zur fristgerechten Abschiebung des BF bestehe. I.4.
- Mit Parteiengehör vom 28.11.2022 wurde die Stellungnahme des BFA dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4.
- Mit Parteiengehör vom 28.11.2022 wurde die Stellungnahme des BFA dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. I.4.
- Mit Stellungnahme vom 28.11.2022 führte der BF aus, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer unwahrscheinlich sei, da der BF kein algerischer Staatsangehöriger sei. römisch eins.4.
- Mit Stellungnahme vom 28.11.2022 führte der BF aus, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer unwahrscheinlich sei, da der BF kein algerischer Staatsangehöriger sei. I.4.
- Das BFA entgegnete der Stellungnahme des BF am 29.11.2022 dahingehend, dass die Verfahrensverzögerungen bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats ausschließlich dem BF anzulasten sei. Mit Algerien habe es zuletzt keine Probleme bei Rückführungen gegeben, doch dauere die Überprüfung derzeit noch an. Die Erlangung eines HRZ sei aber unbedingt an die Anwesenheit des BF gebunden.römisch eins.4.
- Das BFA entgegnete der Stellungnahme des BF am 29.11.2022 dahingehend, dass die Verfahrensverzögerungen bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats ausschließlich dem BF anzulasten sei. Mit Algerien habe es zuletzt keine Probleme bei Rückführungen gegeben, doch dauere die Überprüfung derzeit noch an. Die Erlangung eines HRZ sei aber unbedingt an die Anwesenheit des BF gebunden. I.4.
- Das erkennende Gericht lud die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung, welche am 29.11.2022 von 12.00 Uhr bis 15.15 Uhr stattfand. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig wurden dem BF der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro auferlegt und der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.römisch eins.4.
- Das erkennende Gericht lud die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung, welche am 29.11.2022 von 12.00 Uhr bis 15.15 Uhr stattfand. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig wurden dem BF der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro auferlegt und der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe. I.4.
- Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 hielt der erkennende Richter fest, dass der anwesende Behördenvertreter, Mag. Missbichler, BFA, RD OÖ, nach der mündlichen Verhandlung dem unterfertigten Richter mitteilte, dass der bei der Schubhaftverhandlung anwesende Dolmetscher, Hr. Khaled AISSA, dem BehV in einer Verhandlungspause gegenüber geäußert habe, dass er der Meinung sei, der BF komme mit Sicherheit aus Algerien.römisch eins.4.
- Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 hielt der erkennende Richter fest, dass der anwesende Behördenvertreter, Mag. Missbichler, BFA, RD OÖ, nach der mündlichen Verhandlung dem unterfertigten Richter mitteilte, dass der bei der Schubhaftverhandlung anwesende Dolmetscher, Hr. Khaled AISSA, dem BehV in einer Verhandlungspause gegenüber geäußert habe, dass er der Meinung sei, der BF komme mit Sicherheit aus Algerien. I.4.
- Am 30.11.2022, 11:56 Uhr wurde dieser Dolmetscher vom unterfertigten Richter vor einer um 12:00 Uhr beginnenden anderen mündlichen Verhandlung zu diesem Umstand befragt. Hr. Khaled AISSA bestätigte in diesem Gespräch diese von ihm am Vortag geäußerte Ansicht. Rachid ELASSIRI komme aufgrund des von ihm gesprochenen Arabisch mit Bestimmtheit aus Algerien und nicht aus Marokko. In Marokko werde ein von Algerien unterschiedlicher Dialekt des Arabischen gesprochen. Hr. Khaled AISSA stammt selbst aus Tunesien.römisch eins.4.
- Am 30.11.2022, 11:56 Uhr wurde dieser Dolmetscher vom unterfertigten Richter vor einer um 12:00 Uhr beginnenden anderen mündlichen Verhandlung zu diesem Umstand befragt. Hr. Khaled AISSA bestätigte in diesem Gespräch diese von ihm am Vortag geäußerte Ansicht. Rachid ELASSIRI komme aufgrund des von ihm gesprochenen Arabisch mit Bestimmtheit aus Algerien und nicht aus Marokko. In Marokko werde ein von Algerien unterschiedlicher Dialekt des Arabischen gesprochen. Hr. Khaled AISSA stammt selbst aus Tunesien. I.4.
- Der Aktenvermerk wurde der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis gebracht. Dieser verwies mit Eingabe vom 02.12.2022 darauf, dass es nicht die Aufgabe des Dolmetschers sei, die Staatszugehörigkeit des BF zu klären. römisch eins.4.
- Der Aktenvermerk wurde der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis gebracht. Dieser verwies mit Eingabe vom 02.12.2022 darauf, dass es nicht die Aufgabe des Dolmetschers sei, die Staatszugehörigkeit des BF zu klären. I.4.
- Der BF wurde am 09.12.2022 wegen Haftunfähigkeit zufolge Hungerstreik am 09.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.4.
- Der BF wurde am 09.12.2022 wegen Haftunfähigkeit zufolge Hungerstreik am 09.12.2022 aus der Schubhaft entlassen. I.4.
- Mit – beim BVwG am 12.12.2022 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.4.
- Mit – beim BVwG am 12.12.2022 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. I.4.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Zur Person des BFrömisch zwei.1.
- Zur Person des BF Die Identität und Nationalität des BF stehen nicht eindeutig fest. Er führt die im Spruch angeführten Identitäten. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente und über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Der am 23.06.2007 erstmals gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Der am 23.06.2007 erstmals gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren des BF wurde vom unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) mehrmals eingestellt und wieder aufgenommen, bis letztendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2015, I405 1316045-1/49E die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren des BF wurde vom unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) mehrmals eingestellt und wieder aufgenommen, bis letztendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2015, I405 1316045-1/49E die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2017, Zl. 13-770573002-3093666, wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG bestätigt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren habe. Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 3 Z 1 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2017, Zl. 13-770573002-3093666, wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG bestätigt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren habe. Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft. Der BF reiste dreimal aus Österreich aus und wurde gemäß der Dublin III Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt.Der BF reiste dreimal aus Österreich aus und wurde gemäß der Dublin römisch drei Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt. Mit Mitteilung der marokkanischen Botschaft vom Juni 2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Fingerabdrücke des BF in der marokkanischen Datenbank nicht aufscheinen würden. Am 17.06.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF nicht als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden konnte. Ein Verfahren zur Feststellung der Identität und zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für Algerien ist anhängig. Über den BF wurde drei Mal eine Schubhaft verhängt (30.11.2019; 26.07.2022; 10.11.2022). Zweimal musste der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund Hunger- bzw. Durststreiks entlassen werden. Der BF kündigte im Zuge seiner Festnahme am 09.11.2022 erneut an, in den Hungerstreik zu treten. Am 21.11.2022 begab sich der BF während gegenständlicher Schubhaft in einen Hungerstreik. Der BF befand sich bis zur mündlichen Verhandlung für insgesamt 37 Tage in Schubhaft (30.11.2019-09.12.2019; 26.07.2022- 01.08.2022; 10.11.2022-29.11.2022). Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2019, Zl. 770573002-190579566, wurde dem BF gem. § 57 FPG die Wohnsitznahme in einer genannten Betreuungseinrichtung aufgetragen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach.Mit Mandatsbescheid vom 22.12.2019, Zl. 770573002-190579566, wurde dem BF gem. , Paragraph 57, FPG die Wohnsitznahme in einer genannten Betreuungseinrichtung aufgetragen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach. Der BF wurde während seines Aufenthalts in der Republik Österreich neun Mal Straffällig (LG Wien 17.04.2009; LG Wien 04.11.2009; LG Wien 10.03.2011; LG Innsbruck 07.04.2011; LG Wien 21.08.2012; BG Leopoldstadt 15.06.2015; BG Innsbruck 16.11.2017; LG Wien 31.07.2020). Er wurde wegen Suchtmittelgesetzverstößen, Diebstahl, falscher Zeugenaussage und Körperverletzung verurteilt. Aufgrund häufiger Meldepflichtverletzungen des BF, ist dieser für die Behörden schwer greifbar. Der BF hält sich ohne gemeldeten Wohnsitz und Barmitteln in Österreich auf. Er ist in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist mittellos, nicht selbsterhaltungsfähig und auf Unterstützung durch Dritte angewiesen. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Lebensgefährtin des BF, seine Ex-Lebensgefährtin und seine Tochter halten sich in Österreich auf. Der BF hat zu seiner Tochter nahezu keinen Kontakt. Er leistet de facto keinen Unterhalt für seine Tochter. Eine Integration des BF in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht feststellbar. II.1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:römisch zwei.1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Beim BF bestand (und besteht) erhebliche Fluchtgefahr. Der BF ist nicht bereit, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er reiste trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung wiederholt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und wieder zurück nach Österreich ein. Er missachtete durch sein fortgesetztes delinquentes Verhalten regelmäßig die österreichische Rechtsordnung. Der BF ist nicht kooperationswillig. Er entzog sich in der Vergangenheit wiederholt den anhängigen Verfahren und missachtete bereits in der Vergangenheit die Anordnungen gelinderer Mittel (Wohnsitznahme oder periodische Meldung). Der BF ist zwar ausreise-, jedoch nicht rückkehrwillig; er will jedenfalls in Österreich bzw. Europa bleiben. Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes, hielt sich in Österreich wiederholt im Verborgenen auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. II.1.
- Zur Durchsetzbarkeit der Abschiebung: römisch zwei.1.
- Zur Durchsetzbarkeit der Abschiebung: Das Bundesamt hat bereits am 06.11.2019 ein HRZ Verfahren mit Algerien gestartet. Die HRZ Ausstellung wird priorisiert, die letzte Urgenz erfolgte am 27.05.
- Die Vorführung vor die algerische Delegation wurde für 25.11.2022 organisiert. Eine frühere Vorführung war aufgrund der selbstherbeigeführten Haftunfähigkeit des BF und dessen unsteten Aufenthalts nicht möglich. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht nach wie vor. An der bisherigen Dauer trifft das Bundesamt keine Schuld. Sie ergibt sich aus den bewusst falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie den erforderlichen administrativen Abläufen im Zusammenhang mit der HRZ-Ausstellung. Diese sind wiederum erforderlich, weil der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfügt und bewusst seine Identität verschleiert. Ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung dieser Entscheidung ist daher gegeben. Die Abschiebung des BF nach Algerien erscheint nach Erlangung eines HRZ als zeitnah möglich. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF, zum Verlauf seiner asylrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Identität und Nationalität des BF konnte aufgrund der zahlreichen alias Identitäten (samt unterschiedlichen Geburtsdaten und Staatszugehörigkeiten) nicht eindeutig geklärt werden. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF, zum Verlauf seiner asylrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Identität und Nationalität des BF konnte aufgrund der zahlreichen alias Identitäten (samt unterschiedlichen Geburtsdaten und Staatszugehörigkeiten) nicht eindeutig geklärt werden. Zwar wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF anlässlich einer Vorführung am
- 2022 vor eine algerische Delegation nicht bestätigt, dennoch wurden sämtliche Unterlagen an die algerischen Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Da der BF im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme selbst angab, in einer kleinen Provinz im Atlasgebirge geboren worden zu sein und seine Kindheit in einem Berberdorf mit berberischer Muttersprache verbracht zu haben, ist eine algerische Staatsbürgerschaft als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Zwar wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF anlässlich einer Vorführung am ,
- 2022 vor eine algerische Delegation nicht bestätigt, dennoch wurden sämtliche Unterlagen an die algerischen Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Da der BF im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme selbst angab, in einer kleinen Provinz im Atlasgebirge geboren worden zu sein und seine Kindheit in einem Berberdorf mit berberischer Muttersprache verbracht zu haben, ist eine algerische Staatsbürgerschaft als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Darüber hinaus wird diese Annahme durch den persönlichen Eindruck des gerichtlich bestellten Dolmetschers (für die arabische Sprache) bestätigt. Dieser gab am Tag der mündlichen Verhandlung im Zuge eines Gespräches mit dem BehV zu verstehen, dass der BF, aufgrund seines Dialekts, mit Sicherheit aus Algerien stammen müsse. Dieser Eindruck wurde am folgenden Tag vom Dolmetscher dem erkennenden Richter bestätigt. Dass ein (beeideter) Dolmetscher, aufgrund seiner einschlägigen Qualifikationen, im Stande ist sprachliche Besonderheiten und die Herkunft verschiedenster Dialekte zuzuordnen, bedarf keinen weiteren Ausführungen. Die aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 03.05.2017, Zl. 13-770573002-3093666, rechtskräftig mit 19.05.
- Sein Aufenthalt in Österreich ist seitdem nicht rechtmäßig. Dass der BF dreimal Österreich verließ und wieder rücküberstellt werden musste, ergab sich aus den im Akt befindlichen Dublin-Konsultationen. Die zweimalig erfolgte negative Identifizierung des BF (Marokko Juni 2019 und Tunesien 17.06.2020) konnte aufgrund des Vorliegens zwei verneinender behördlicher Schriftstücke (Botschaft/Delegation) festgestellt werden. Die festgestellten Schubhaftzeiträume ergaben sich aus den im Akt befindlichen Mandatsbescheiden. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und auf Unterstützungsleistungen durch seine Lebensgefährtin, seinen Bruder und einen Obdachlosenverein angewiesen ist, gab dieser selbst im Zuge seiner Einvernahme an (VHS S. 10f). Die Feststellung zur Gesundheit des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift [VHS] S 5). Den Angaben des BF zufolge nimmt er Schmerz- und Beruhigungstabletten ein, ansonsten brachte er keine akut behandlungsbedürftige Erkrankung vor, weshalb - mangels anderslautender Hinweise - davon auszugehen ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Dass sich die Lebensgefährtin, Exfrau und Tochter des BF in Österreich aufhalten gab der BF in der Verhandlung selbst an und wurde dies auch im Zuge der Einholung aktueller Melderegisterauszüge bestätigt. Die Feststellungen, dass der BF nahezu keinen Kontakt zu seiner Tochter hat und de facto keinen Unterhalt leistet, ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die fehlenden Integrationsschritte waren mangels diesbezüglicher Nachweise festzustellen. Der BF erbrachte weder einen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung, noch über einen Freundeskreis, eine Weiterbildung, eine Erwerbstätigkeit, eine Vereinsmitgliedschaft oder dgl. vor. II.2.
- Zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes, insbesondere, dass der BF nicht bereit ist, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, zu seinem Untertauchen und zu seiner Vertrauensunwürdigkeit, ist wie folgt auszuführen:römisch zwei.2.
- Zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfes, insbesondere, dass der BF nicht bereit ist, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, zu seinem Untertauchen und zu seiner Vertrauensunwürdigkeit, ist wie folgt auszuführen: Das im Verfahren dokumentierte Verhalten des BF, insbesondere die Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, das langjährige Verharren im Stande der Illegalität, die Verwendung zahlreicher Aliasidentitäten, das wiederholte Untertauchen (in Verbindung mit wiederholten Rücküberstellungen aus europäischen Staaten) während seines laufenden Verfahrens, die wiederholte schwere und anhaltende Straffälligkeit, die Missachtung einer Wohnsitzauflage und die Missachtung weiterer behördlicher Aufträge zeigen, dass der BF bisher nicht bereit war, die einreise- und fremdenrechtlichen - wie auch generell rechtliche - Bestimmungen einzuhalten. Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Verhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen und zeigt sich die erhebliche Fluchtgefahr im Lichte des bisherigen Gesamtverhaltens des BF. Dies ergibt sich schon aus der Gleichgültigkeit des BF gegenüber behördlichen Anordnungen (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot; Wohnsitzauflage). Auch führt der BF einige Aliasidentitäten, um seine wahre Identität zu verschleiern. Der BF weist im Strafregister insgesamt 9 Verurteilungen wegen zum Teil schwerer Straftaten (v. a. Vermögens, Suchtmittel- und Gewaltdelikte) auf. Gegen ihn wurden wiederholt Freiheitsstrafen verhängt, zuletzt mit Urteil vom
- Der BF meldete sich nach Haftentlassungen behördlich nicht an und war für das BFA nicht greifbar. Er ist in Österreich sozial nicht fest verankert und verfügt über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der BF geht keinem legalen Erwerb nach und hat kein Einkommen. In der Vergangenheit lebte der BF von Einkommen aus Straftaten, sonstiger illegaler Beschäftigung, Unterstützung durch Bekanntschaften und Zuwendungen des vor ein paar Jahren verstorbenen Bruders. Der BF versuchte in der Vergangenheit wiederholt, sich aus der Schubhaft mittels Hungerstreik freizupressen und war damit auch zweimal erfolgreich. Während gegenständlicher Schubhaft ging der BF am
- 2022 erneut einen Hungerstreik, nach vorangegangener Androhung (09.11.2022), ein. In der mündlichen Verhandlung erweckte der BF den persönlichen Eindruck, dass seine Angaben primär dem Bestreben, die Haft zu beenden und nicht der Herstellung eines dem Recht entsprechenden Zustandes dienen. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des (mutmaßlichen) Herkunftsstaates. Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt im Kern in der vom Beschwerdeführer verursachten Notwendigkeit der Erlangung eines HRZ und insbesondere der erforderlichen Identitätsprüfung. Würde der Beschwerdeführer über ein Personaldokument verfügen, hätte die Schubhaft wahrscheinlich schon (durch Abschiebung/freiwillige Ausreise) beendet werden können. Vielmehr hat aber der Beschwerdeführer durch die Führung zahlreicher Aliasidentitäten seine Identität verschleiert. Diese Umstände sind jedenfalls dem Bundesamt nicht vorzuwerfen; die Verantwortung dafür trifft den Beschwerdeführer. Der derzeit absehbare Zeithorizont für die HRZ-Ausstellung (einige Monate bei dem hier betroffenen Staat sind üblich) ergibt sich aus dem Gerichtswissen hinsichtlich derartiger Überprüfungen. Wie das BFA in seiner Stellungnahme (OZ 9; S. 4) zudem richtig anführt, konnte keine frühere Vorführung des BF an die algerische Botschaft stattfinden, da der BF durch seine Hungerstreiks seine Haftunfähigkeit immer wieder herbeiführte und für die Behörden aufgrund seiner Meldegesetzverletzungen nicht greifbar war. Sowohl die Möglichkeit der Identifizierung des BF als algerischer Staatsangehöriger als auch die Ausstellung eines HRZ sind weiterhin gegeben. Nachdem bereits auch Anrufungen anderer ausländischer Behörden erfolgt sind (Tunesien und Marokko) wurden vom BFA ausreichend Bemühungen getätigt. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. , Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. II.3.
- Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 (VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013)Artikel 28 (VERORDNUNG (EU) Nr. 604 aus 2013,) Haft „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ II.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).römisch zwei.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Im § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann" (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010 mHa EuGH Urteil
- März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor).Im Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann" (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010 mHa EuGH Urteil
- März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). II.3.
- Zum konkret vorliegenden Fall römisch zwei.3.
- Zum konkret vorliegenden Fall Gegenständlich besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.Gegenständlich besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. II.3.3.
- Vorliegende Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines HRZ römisch zwei.3.3.
- Vorliegende Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines HRZ Zum Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, der „Sicherung der Abschiebung“ ist festzuhalten, dass eine zu diesem Zweck verhängte Schubhaft nur rechtens sein kann, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Durchsetzbarkeit der Abschiebung geschlossen werden kann, wozu vor allem die Erlangbarkeit eines HRZ Voraussetzung ist. Hierzu hält der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur fest:Zum Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, der „Sicherung der Abschiebung“ ist festzuhalten, dass eine zu diesem Zweck verhängte Schubhaft nur rechtens sein kann, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Durchsetzbarkeit der Abschiebung geschlossen werden kann, wozu vor allem die Erlangbarkeit eines HRZ Voraussetzung ist. Hierzu hält der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur fest: „Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden“ (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).„Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden“ (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es nicht erforderlich, dass die Identität des Fremden bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats - innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewirken zu können“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). „Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige „Erfahrungswerte“ - wie vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführt - können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur - wie hier - ohne jede Konkretisierung behauptet werden“ (VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Besteht somit keine gewisse Wahrscheinlichkeit mehr, dass für den BF ein HRZ erlangt werden kann, ist der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erfüllbar, was eine über diesen Zeitpunkt aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig macht. Besteht somit keine gewisse Wahrscheinlichkeit mehr, dass für den BF ein HRZ erlangt werden kann, ist der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erfüllbar, was eine über diesen Zeitpunkt aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig macht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt (genauer unter Pkt. 1.3 und 2.2), bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass BF als algerischer StA. identifiziert und ein HRZ ausgestellt werden könnte. Bis einschließlich 29.11.2022 war daher der Sicherungszweck § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, „Sicherung der Abschiebung“ jedenfalls gegeben.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt (genauer unter Pkt. 1.3 und 2.2), bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass BF als algerischer StA. identifiziert und ein HRZ ausgestellt werden könnte. Bis einschließlich 29.11.2022 war daher der Sicherungszweck , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, „Sicherung der Abschiebung“ jedenfalls gegeben. II.3.3.
- Zur Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:römisch zwei.3.3.
- Zur Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Das BFA begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erfüllung der Kriterien gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und
- Der BF habe sich wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen, ist wiederholt unsteten Aufenthalts, verschleierte durch Angaben zahlreicher Aliasdaten seine wahre Identität und wirkte regelmäßig am Verfahren zur Identifizierung und Erlangung eines Reisedokumentes nicht mit. Darüber hinaus bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots auf die Dauer von 10 Jahren. Er sei der erlassenen Unterkunftsanordnung (Fieberbrunn) nicht nachgekommen und habe in Österreich auch wenige persönliche Kontakte. Weiters begründete das BFA die erhebliche Fluchtgefahr damit, dass der BF wiederholt behördliche Anordnungen ignorierte, mit fehlenden Existenzmitteln, sowie der fehlenden Erwerbsmöglichkeit.Das BFA begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erfüllung der Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9, Der BF habe sich wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen, ist wiederholt unsteten Aufenthalts, verschleierte durch Angaben zahlreicher Aliasdaten seine wahre Identität und wirkte regelmäßig am Verfahren zur Identifizierung und Erlangung eines Reisedokumentes nicht mit. Darüber hinaus bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots auf die Dauer von 10 Jahren. Er sei der erlassenen Unterkunftsanordnung (Fieberbrunn) nicht nachgekommen und habe in Österreich auch wenige persönliche Kontakte. Weiters begründete das BFA die erhebliche Fluchtgefahr damit, dass der BF wiederholt behördliche Anordnungen ignorierte, mit fehlenden Existenzmitteln, sowie der fehlenden Erwerbsmöglichkeit. Auch der erkennende Richter sah nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG als erfüllt an.Auch der erkennende Richter sah nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – der belangten Behörde im Ergebnis folgend – die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG als erfüllt an. So hat der BF durch sein Verhalten jedenfalls (Verwendung verschiedener Alias-Identitäten, mehrfaches Untertauchen, Meldepflichtverletzungen, etc.) am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt (Z 1), es besteht gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), er hat wiederholt Auflagen und behördliche Anordnungen (Unterkunftnahme, periodische Meldeverpflichtung) missachtet (Z 8) und ist der Grad seiner sozialen Verankerung angesichts fehlender familiärer Beziehungen, dem Fehlen legaler Erwerbsmöglichkeiten und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel (Z 9) wenig ausgeprägt.So hat der BF durch sein Verhalten jedenfalls (Verwendung verschiedener Alias-Identitäten, mehrfaches Untertauchen, Meldepflichtverletzungen, etc.) am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt (Ziffer eins,), es besteht gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), er hat wiederholt Auflagen und behördliche Anordnungen (Unterkunftnahme, periodische Meldeverpflichtung) missachtet (Ziffer 8,) und ist der Grad seiner sozialen Verankerung angesichts fehlender familiärer Beziehungen, dem Fehlen legaler Erwerbsmöglichkeiten und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel (Ziffer 9,) wenig ausgeprägt. Dass gegen den BF, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, ist aktenkundig und wurde vom BF auch nicht bestritten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF nicht bereit, die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und hat die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Untertauchen verhindert. Auch zeigt das bisherige Verhalten des BF (wiederholte und andauernde Verwendung verschiedener Identitäten, Nichtnachkommen behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen, Untertauchen, langer andauernder illegaler Aufenthalt, wiederholte Straffälligkeit wegen Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten, etc. ), dass er erheblich geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, sowohl über fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen als auch über strafrechtliche Normen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht beim BF ein Gesinnungswandel eintrat, vielmehr bekräftigte der BF mit seinen Aussagen, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu halten. Es ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen und erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig. II.3.3.
- Zur Verhältnismäßigkeit:römisch zwei.3.3.
- Zur Verhältnismäßigkeit: Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. In der Verhandlung erweckte der BF den persönlichen Eindruck, dass seine Angaben primär dem Bestreben dienen sollen, die Haft zu beenden und nicht der Herstellung eines dem Recht entsprechenden Zustandes. Der BF ist in Österreich weder maßgeblich sozial noch familiär verankert. In der mündlichen Verhandlung konnte ein intensives Verhältnis zur in Österreich wohnhaften Tochter nicht festgestellt werden und auch die Angaben zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin beschränkten sich darauf, dass er von ihr finanziell unterstützt werde. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF. Der BF befand sich seit 10.11.2022 in Schubhaft. Für den BF ist derzeit wie bereits festgestellt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, in Algerien, anhängig. Hinsichtlich des HRZ-Verfahrens ist eine unverhältnismäßige Länge ebenfalls nicht feststellbar. Die übliche Ermittlungszeit, von einigen Monaten, muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, weil er sie selbst erforderlich gemacht hat. Hinzu kommt, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung aufgrund des vom BF gesprochenen Arabisch den Eindruck gewann, dass der BF aus Algerien stammen muss. Zwar wurde dies dem erkennenden Richter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sodass diese Mitteilung nicht mehr Teil des Ermittlungsverfahrens ist, doch wird mit dieser Mitteilung die zuvor gewonnene Ansicht des erkennenden Richters, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sein muss und die Erlangung eines HRZ möglich ist, bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass ein Abschiebetermin fixiert wird. Aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung das Interesse des BF am Schutz seiner persönlichen Freiheit und auch der Gesundheitszustand des BF steht der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die mit 10.11.2022 verhängte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. II.3.3.
- Gelinderes Mittel iSd § 77 FPGrömisch zwei.3.3.
- Gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG Ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes ist angesichts der obigen Ausführungen und der daraus erkennbaren Persönlichkeitsstruktur des BF keinesfalls geeignet, zumal aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF davon auszugehen ist, dass er bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszweck sich weiteren Sicherungsmaßnahmen entziehen werde. Weder die konkrete Zuweisung einer Unterkunft noch eine Meldeverpflichtung oder eine Sicherheitsleistung können auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts seiner fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Insbesondere ist auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen, dass er einem angeordneten gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. II.3.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. römisch zwei.3.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft somit als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 22a BFA-VG iVm § 76 FPG als unbegründet abzuweisen war. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft somit als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. II.3.
- Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. römisch zwei.3.
- Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird aus derzeitiger Sicht nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist - innerhalb eines noch verhältnismäßigen Zeitfensters - erreicht werden kann. Im Lichte des festgestellten Sachverhaltes ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Im Lichte des festgestellten Sachverhaltes ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz)Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kostenersatz) II.3.
- Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 sowie die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,00.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 sowie die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen. II.3.
- Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.römisch zwei.3.
- Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2263054.1.00