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{'item': 'L531 2214906-1'}

Obsah (11)§ 9§§ 54Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 35

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlL531 2214906-1 Spruch, L531 2214906-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 9

Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geb. XXXX , wird

§§ 54Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige des Iraks und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.09.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige des Iraks und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.09.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: "Es waren viele islamische Gruppen im Land, wir wurden gezwungen, dass wir uns einer Gruppe anschließen. Ich wollte nicht kämpfen und in Frieden leben." Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie den Tod. I.2.
  5. In ihrer schriftlichen Einvernahme vor der bB am 23.01.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache brachte die bP nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie am 26.08.2015 einen Drohbrief erhalten hätte. Auf diesem sei gestanden „dass unsere Strafe der Tod sei, weil wir mit den ungläubigen Amerikanern zusammenarbeiten würden.“. Die bP hätte in diesem Zeitpunkt – wie auch ihr Bruder XXXX – für eine amerikanische Firma gearbeitet. „Diese Firma verlieh Geld gegen Wucherzinsen, was natürlich verboten war. Die Firma ist eigentlich eine irakische Firma, aber sie arbeitet mit amerikanischem Kapital, auch das System ist amerikanisch.“ Die bP hätte in der Folge gemeinsam mit ihrem Bruder Anzeige bei der Polizei erstattet. Einige Tage später wären zwei Personen zur Wohnung der Eltern der bP gekommen, hätten der Mutter ins Gesicht geschlagen, worauf diese sechs Zähne verloren hätte. Die Personen hätten gegenüber dem Vater gesagt, dass sie den bP und seinen Bruder „egal wo wir wären finden und umbringen würden, wir könnten uns nicht verstecken.“ Ein Freund hätte sodann geholfen die notwendigen Dokumente für die Ausreise zu beschaffen. Nach ein paar Tagen, nachdem die bP und ihr Bruder „unsere Reisepässe mit den Visa erhielten“ wären die beiden mit dem Flugzeug Richtung Türkei ausgereist. Weiters brachte die bP vor, dass der Kontakt zu ihrer Familie wegen der in Österreich geschlossenen Ehe mit der irakischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX abgebrochen sei und sie auch deshalb nicht in den Irak zurückkönne da „Die Schwester meiner Frau hat ihr gesagt, dass ihre Brüder uns beide töten wollen, weil wir verheiratet sind.“ Die Familie der Ehefrau hätte auch den Vater der bP bedroht. Auf Rückfrage tätigte die bP weitere Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen und brachte zu ihren Rückkehrbefürchtungen zusammenfassend vor, dass die Milizen, die sie und ihren Bruder bedroht hätten beide bei einer Rückkehr in den Irak töten würden; aber auch der Clan ihrer Frau würde die bP töten.römisch eins.2.
  6. In ihrer schriftlichen Einvernahme vor der bB am 23.01.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache brachte die bP nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie am 26.08.2015 einen Drohbrief erhalten hätte. Auf diesem sei gestanden „dass unsere Strafe der Tod sei, weil wir mit den ungläubigen Amerikanern zusammenarbeiten würden.“. Die bP hätte in diesem Zeitpunkt – wie auch ihr Bruder römisch 40 – für eine amerikanische Firma gearbeitet. „Diese Firma verlieh Geld gegen Wucherzinsen, was natürlich verboten war. Die Firma ist eigentlich eine irakische Firma, aber sie arbeitet mit amerikanischem Kapital, auch das System ist amerikanisch.“ Die bP hätte in der Folge gemeinsam mit ihrem Bruder Anzeige bei der Polizei erstattet. Einige Tage später wären zwei Personen zur Wohnung der Eltern der bP gekommen, hätten der Mutter ins Gesicht geschlagen, worauf diese sechs Zähne verloren hätte. Die Personen hätten gegenüber dem Vater gesagt, dass sie den bP und seinen Bruder „egal wo wir wären finden und umbringen würden, wir könnten uns nicht verstecken.“ Ein Freund hätte sodann geholfen die notwendigen Dokumente für die Ausreise zu beschaffen. Nach ein paar Tagen, nachdem die bP und ihr Bruder „unsere Reisepässe mit den Visa erhielten“ wären die beiden mit dem Flugzeug Richtung Türkei ausgereist. Weiters brachte die bP vor, dass der Kontakt zu ihrer Familie wegen der in Österreich geschlossenen Ehe mit der irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 abgebrochen sei und sie auch deshalb nicht in den Irak zurückkönne da „Die Schwester meiner Frau hat ihr gesagt, dass ihre Brüder uns beide töten wollen, weil wir verheiratet sind.“ Die Familie der Ehefrau hätte auch den Vater der bP bedroht. Auf Rückfrage tätigte die bP weitere Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen und brachte zu ihren Rückkehrbefürchtungen zusammenfassend vor, dass die Milizen, die sie und ihren Bruder bedroht hätten beide bei einer Rückkehr in den Irak töten würden; aber auch der Clan ihrer Frau würde die bP töten. I.
  7. Am 04.12.2018 wurde der bP zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt. Die bP erstattete am 14.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme.römisch eins.
  8. Am 04.12.2018 wurde der bP zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt. Die bP erstattete am 14.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme. I.
  9. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.
  10. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Irakischer Reisepass im Original vom XXXX 2014 Irakischer Reisepass im Original vom römisch 40 2014 ● Flugticket für einen Flug von XXXX nach Istanbul am XXXX 2015 (ausgestellt am 05.09.2015) Flugticket für einen Flug von römisch 40 nach Istanbul am römisch 40 2015 (ausgestellt am 05.09.2015) ● Irakischer Personalausweis im Original ● Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis im Original ● Traditionelle Heiratsurkunde des islamischen Zentrums XXXX vom XXXX 2016 Traditionelle Heiratsurkunde des islamischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 2016 ● Irakische Anzeige bei der Polizei in XXXX vom XXXX 2015 über den Erhalt eines Drohbriefes in Kopie  Irakische Anzeige bei der Polizei in römisch 40 vom römisch 40 2015 über den Erhalt eines Drohbriefes in Kopie ● Gerichtsprotokoll vom XXXX 2015 in Kopie Gerichtsprotokoll vom römisch 40 2015 in Kopie ● Ein Unterstützungsschreiben vom 15.11.2017, XXXX Soziale Dienste Ein Unterstützungsschreiben vom 15.11.2017, römisch 40 Soziale Dienste ● Referenzschreiben der XXXX Soziale Dienste GmbH vom 15.11.2017 und 13.12.2018  Referenzschreiben der römisch 40 Soziale Dienste GmbH vom 15.11.2017 und 13.12.2018 ● Eine Unterstützungserklärung bzw. Bescheinigung über Deutschunterricht vom 15.12.2018 I.
  11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.5.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.5.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): „Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen sind nicht dazu geeignet eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Zuge Ihrer Erstbefragung durch die Polizei in Salzburg vom 29.09.2015 gaben Sie an, dass im Irak viele islamische Gruppen gewesen wären die Sie gezwungen hätten, sich einer von Ihnen anzuschließen. Da Sie dies nicht wollten hätten Sie Ihre Heimat verlassen. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2018 führten Sie ein vollkommen anderes Vorbringen aus. Sie schilderten, dass Sie im Irak ab ca. 2013 als Fahrer für die Firma XXXX tätig gewesen seien. Diese sei eine irakische Firma gewesen, jedoch mit amerikanischem Kapital, die Geld gegen Wucherzinsen verliehen hätte.Sie schilderten, dass Sie im Irak ab ca. 2013 als Fahrer für die Firma römisch 40 tätig gewesen seien. Diese sei eine irakische Firma gewesen, jedoch mit amerikanischem Kapital, die Geld gegen Wucherzinsen verliehen hätte. Sie seien deswegen ebenso wie Ihr Bruder von unbekannten Männern am 26.08.2015, als Sie und Ihre Familie nicht zuhause waren, von unbekannten Männern aufgesucht worden. Da diese niemanden zuhause angetroffen hätten wäre ein Drohbrief hinterlassen worden, in dem gestanden hätte, dass Ihre Strafe der Tod sei, da Sie mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Sie hätten daraufhin Anzeige erstattet und wären die nächste Woche mit Ihrem Bruder bei einem Freund geblieben. Dort hätten Sie nach ca. 5 Tagen einen Anruf von Ihrem Vater erhalten der Ihnen mitgeteilt hätte, dass 2 Personen bei Ihnen zuhause gewesen wären und gesagt hätten, dass Ihnen die Anzeige auch nicht helfen würde. Sie hätten dann Ihre Mutter geschlagen und verletzt und gesagt, dass egal wo Sie seien, man würde Sie finden und umbringen. In Folge hätten Sie sich mit Hilfe eines Freundes die nötigen Unterlagen, Dokumente und Visa besorgt und sind dann legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Nachgefragt inwieweit Ihre Tätigkeit als Fahrer für XXXX ein Grund gewesen sei Sie zu töten führten Sie zudem noch aus, dass ca. 1 Monat vor Erhalt des Drohbriefes vom 26.08.2015 Ihr Bruder von einer unbekannten Miliz angerufen worden wäre, die von Ihnen ca. 90.000,- USD erhalten wollte. Sie hätten Ihren Bruder und Sie beobachtet und wüssten, dass Sie das Geld abzweigen könnten. Dieses Ansinnen wurde von Ihrem Bruder abgelehnt.Nachgefragt inwieweit Ihre Tätigkeit als Fahrer für römisch 40 ein Grund gewesen sei Sie zu töten führten Sie zudem noch aus, dass ca. 1 Monat vor Erhalt des Drohbriefes vom 26.08.2015 Ihr Bruder von einer unbekannten Miliz angerufen worden wäre, die von Ihnen ca. 90.000,- USD erhalten wollte. Sie hätten Ihren Bruder und Sie beobachtet und wüssten, dass Sie das Geld abzweigen könnten. Dieses Ansinnen wurde von Ihrem Bruder abgelehnt. Am 08.09.2015 hätten Sie dann ganz legal mit Ihrem Reisepass und dem Visum mit dem Flugzeug den Irak in die Türkei verlassen. Sogar von der massiven Steigerung des im Zuge der Einvernahme vorgebrachten, vollkommen neuen Vorbringens abgesehen, ist dieses nicht nur weder logisch, noch nachvollziehbar oder mit den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Einklang bringbar, sondern zur Gänze unglaubhaft. Auch liegt diesem keiner der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zugrunde. XXXX ist keine normale Firma, sondern eine gemeinnützige, karitative Organisation, die seit 1952 aktiv ist und seit Jahrzehnten weltweit im Bereich der Entwicklungs- und Aufbauhilfe tätig ist. XXXX ist seit 2003/2004 intensiv im Irak tätig und unterstützt den Aufbau des Landes u.a. auch durch die einfache Vergabe von günstigen Mikrokrediten. Auch hat „ XXXX “ den Firmennamen bereits im Jahr 2012 in „ XXXX “ geändert. römisch 40 ist keine normale Firma, sondern eine gemeinnützige, karitative Organisation, die seit 1952 aktiv ist und seit Jahrzehnten weltweit im Bereich der Entwicklungs- und Aufbauhilfe tätig ist. römisch 40 ist seit 2003 aus 2004, intensiv im Irak tätig und unterstützt den Aufbau des Landes u.a. auch durch die einfache Vergabe von günstigen Mikrokrediten. Auch hat „ römisch 40 “ den Firmennamen bereits im Jahr 2012 in „ römisch 40 “ geändert. Laut Ihrer Schilderung hätten Personen, die sich Ihnen gegenüber als eine unbekannte Miliz ausgegeben hätten, via Telefongespräch versucht, über Sie und Ihren Bruder eine große Summe Geldes zu erhalten. Inwieweit jemand mit einem solchen kriminellen Vorhaben ausgerechnet einen Angestellten der Personalabteilung oder einen einfachen Chauffeur kontaktieren würde lässt sich logisch nicht erschließen, dass dieser Versuch dann auch noch mittels eines anonymen Telefonanrufes unternommen würde ebensowenig. Das klassische, tradierte Vorgehen für einen „normalen“ Raub wäre beispielsweise der bewaffnete Überfall auf entweder eines der Büros, in denen Teile des Geldes aufbewahrt würden, oder den Geldtransport. Auch für das Ansinnen, sich auf betrügerische Art und Weise in den Besitz der genannten Summe zu bringen, stünden logisch haltbare Methoden in breiter Auswahl zur Verfügung, die alle bei geringerem Risiko mehr Chance auf Erfolg versprechen würden, als dass wie geschildert ein Angestellter der Personalabteilung und ein Fahrer telefonisch bedroht würden. Ein solcher Versuch wäre eventuell zumindest zielführender, wenn man Ihren Bruder oder Sie persönlich aufsuchen und im direkten Kontakt zur Zusammenarbeit überreden würde. Jedoch auch die nicht vorhandene Logik und Nachvollziehbarkeit außer Acht lassend, würde diesem Vorbringen keine Konventionsgrund zugrunde liegen, da dies ein sich durch stümperhafte Einfalt auszeichnender Versuch einer kriminellen Bereicherungshandlung war, für die jemand Sie benutzen wollte, ohne jeglichen Bezug auf Sie oder Ihren Bruder als Person. Dass Sie wegen Ihrer niederschwelligen Tätigkeit für eine gemeinnützige, karitative Organisation, nur weil diese Ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten hat, zwölf Jahre nach dem Fall Saddam Husseins tatsächlich mit dem Tode bedroht würden, widerspricht nicht nur der bekannten Faktenlage im Irak ebenso wie den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Irak, sondern Sie könnten sich auch dem Schutz der Behörden Ihres Heimatlandes ebenso anvertrauen, wie Sie Ihre Anstellung im Zweifel hätten kündigen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch hätten nehmen können. Was bleibt ist eine wirtschaftliche Motivation Ihrerseits, die sich auch durch das Faktum annehmen lässt, dass Sie nicht nur ins Nachbarland Türkei geflohen sind, wo Sie laut eigenen Angaben ohnehin nicht bleiben wollten, sondern Ihre Reise erst einen Kontinent später nach Erreichen des ersten westlichen Hochlohnlandes beendet haben. Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.01.2018 führten Sie auch aus, dass durch Ihre – nur traditionelle – Heirat mit Ihrer Lebensgefährtin im Juni 2016 Sie nun auch durch deren Familie bedroht würden. Die Schwester Ihrer Frau hätte dieser telefonisch mitgeteilt, dass Ihre beiden Brüder sie beide töten wollten, da sie verheiratet seien. Auch Ihr Vater sei deswegen bedroht worden und hätte deswegen den Kontakt zu Ihnen eingestellt. Der Grund für die Mordabsicht der beiden Brüder sei, dass Sie die Ehe ohne deren Einwilligung geschlossen hätten. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist durchaus bekannt, dass Scheidungen im Irak gesellschaftlich in weiten Kreisen geächtet sind, dies vor allem in ländlichen und/oder konservativen Milieus. Wie jedoch aus den Scheidungsunterlagen hervorgeht, ließen Ihre Lebensgefährtin und deren Exmann sich in Österreich einvernehmlich scheiden. Auch beruht der zumindest behauptete und von Ihrer Lebengefährtin so auch wiederholte Ausreisegrund Ihres Exmannes vor allem darin, dass er in massiven Streit mit eben der Familie Ihrer Lebensgefährtin geraten war. Es ist somit weder logisch noch nachvollziehbar, dass Ihre Lebensgefährtin aufgrund der einvernehmlichen Scheidung von dem bei Ihrer Familie in Ungnade gefallenen Exmann derart massive Probleme bekommen würden, geschweige denn durch die nach Schariarecht geschlossene Ehe mit Ihnen. Auch wenn dir Familie Ihrer Lebensgefährtin mit deren Scheidung oder Ihrer gemeinsamen Ehe Probleme hätte, dann hätten Sie die Möglichkeit sich einerseits dem gegebenen Schutz Ihres Heimatlandes anzuvertrauen, aber auch eine innerstaatliche Wohnalternative in Anspruch zu nehmen, was in einem Land von 434.128 km² Fläche und mit über 38.000.000 Einwohnern mehr als nur im Bereich des Möglichen liegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170). Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Es ist folgerichtig nicht glaubhaft, dass Sie den tatsächlichen Grund Ihrer Ausreise bei Ihrer ersten Befragung durch die Polizei, wenn dieser tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde, nicht erwähnen würden. Doch auch davon abgesehen ist Ihr Vorbringen in keinster Weise nachvollziehbar. Sogar wenn man jedoch Ihrem Vorbringen eine Glaubhaftigkeit hypothetisch zusprechen könnte, ist Ihr Vorbringen weder auf die taxativ in der Genfer Konvention festgehaltenen Gründe rückführbar, noch hätten Sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, noch wäre Ihnen der Schutz Ihres Heimatlandes verweigert worden. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihr Vorbringen kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie oben begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiter muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss – wie bereits zuvor ausgeführt – das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert sind, da diese in wesentlichen Punkten nicht der Realität entsprechend sind, auf die allgemeine Situation und in Gesamtheit ebenso wie im Detail widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als ein Konstrukt Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und auch nicht entsprechen können. Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme gemacht haben, sind somit nicht nur zu widersprüchlich gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. sind, sondern zur Gänze unglaubhaft. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass Sie Ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von Ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der erheblichen Widersprüche zur tatsächlichen Situation vor Ort, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürften, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. In Zusammenschau aller Angaben ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund oa. Fakten zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben allgemein, oberflächlich, unrealistisch und widersprüchlich blieben und in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig war. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Sie von staatlicher Seite oder von Dritten aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, ethnischen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine reale Gefahr bzw. Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt." I.5.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.5.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.5.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. I.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sich diese gleichlautend auf die Bescheide die Anträge auf internationalen Schutz betreffend die Ehegattin der bP, XXXX ; den gemeinsamen im Bundesgebiet am 14.07.2017 geborenen Sohn XXXX , wie auch die vier Kinder aus erster Ehe der Ehegattin der bP, bezog. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen von der belangten Behörde "nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt" hätte werden können, was nicht nachvollziehbar und deshalb die Entscheidung in Summe mangelhaft sei.römisch eins.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sich diese gleichlautend auf die Bescheide die Anträge auf internationalen Schutz betreffend die Ehegattin der bP, römisch 40 ; den gemeinsamen im Bundesgebiet am 14.07.2017 geborenen Sohn römisch 40 , wie auch die vier Kinder aus erster Ehe der Ehegattin der bP, bezog. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen von der belangten Behörde "nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt" hätte werden können, was nicht nachvollziehbar und deshalb die Entscheidung in Summe mangelhaft sei. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  5. Mit Beschwerdeergänzung vom 03.03.2019 wurden Ermittlungsmängel sowie diverse Fehler in den angefochtenen Bescheiden moniert. In Hinblick auf die damalige Ehefrau der bP hätte die belangte Behörde es unterlassen, sich mit deren Zwangsverheiratung in Bezug auf ihre erste Ehe, die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Familie zur radikal schiitischen Miliz Saraya Al-Salam, ferner der Problematik, dass XXXX nach Meinung ihrer Familie durch die Scheidung von ihrem ersten Mann "Unehre und Schande" über ihre Familie gebracht hätte als auch dem Umstand, dass daraus eine Verfolgung, welcher einer „Blutrache gleich“ komme entstanden sei, auseinanderzusetzen. Der nunmehr geschlossenen Ehe zwischen der bP und ihrer Ehefrau fehle es an der notwendigen Zustimmung des Vaters der Ehefrau, wodurch bei einer Rückkehr in den Irak beiden die Gefahr drohe „verfolgt und getötet“ zu werden, da sie „sohin gegen die vorherrschenden Sitten und Regeln verstoßen haben“; dem gemeinsamen Sohn drohe die gleiche Gefahr. Die bB habe auch keine Feststellungen zur Clan-/Stammeszugehörigkeit der bP und ihrer Ehegattin getroffen. In Hinblick auf die bP wurde ferner vorgebracht, dass diese aufgrund ihrer Arbeit für eine ausländische Firma ein Risikoprofil erfüllen würde und in asylrelevanter Weise gefährdet sei.römisch eins.
  6. Mit Beschwerdeergänzung vom 03.03.2019 wurden Ermittlungsmängel sowie diverse Fehler in den angefochtenen Bescheiden moniert. In Hinblick auf die damalige Ehefrau der bP hätte die belangte Behörde es unterlassen, sich mit deren Zwangsverheiratung in Bezug auf ihre erste Ehe, die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Familie zur radikal schiitischen Miliz Saraya Al-Salam, ferner der Problematik, dass römisch 40 nach Meinung ihrer Familie durch die Scheidung von ihrem ersten Mann "Unehre und Schande" über ihre Familie gebracht hätte als auch dem Umstand, dass daraus eine Verfolgung, welcher einer „Blutrache gleich“ komme entstanden sei, auseinanderzusetzen. Der nunmehr geschlossenen Ehe zwischen der bP und ihrer Ehefrau fehle es an der notwendigen Zustimmung des Vaters der Ehefrau, wodurch bei einer Rückkehr in den Irak beiden die Gefahr drohe „verfolgt und getötet“ zu werden, da sie „sohin gegen die vorherrschenden Sitten und Regeln verstoßen haben“; dem gemeinsamen Sohn drohe die gleiche Gefahr. Die bB habe auch keine Feststellungen zur Clan-/Stammeszugehörigkeit der bP und ihrer Ehegattin getroffen. In Hinblick auf die bP wurde ferner vorgebracht, dass diese aufgrund ihrer Arbeit für eine ausländische Firma ein Risikoprofil erfüllen würde und in asylrelevanter Weise gefährdet sei. I.
  7. Mit E-Mail vom 04.03.2019 wurde von der bP – sofern verfahrensgegenständlich relevant und nicht bereits in Vorlage gebracht - folgende Unterlagen übermittelt:römisch eins.
  8. Mit E-Mail vom 04.03.2019 wurde von der bP – sofern verfahrensgegenständlich relevant und nicht bereits in Vorlage gebracht - folgende Unterlagen übermittelt: ● Geburtsurkunde des Sohnes ● Anerkennung der Vaterschaft durch die bP I.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 12.08.2019 der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. römisch eins.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 12.08.2019 der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. I.
  11. Am 15.11.2019 wurde das BVwG seitens der Staatsanwaltschaft XXXX vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung der bP wegen des Verdachts im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 SMG

§ 35Abs. 9 SMG in Kenntnis gesetzt.römisch eins.11. Am 15.11.2019 wurde das BVw

G seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung der bP wegen des Verdachts im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG

Paragraph 35, Absatz 9, SMG in Kenntnis gesetzt. I.

  1. Am 28.11.2019 wurde im Verfahren die Ehegattin und den Sohn der bP betreffend (Zlen. L514 2214904-1 und L514 2214903-1) mitgeteilt, dass sich diese von der bP getrennt habe, weshalb um Trennung der bislang zusammengeführten Asylverfahren ersucht wurde.römisch eins.
  2. Am 28.11.2019 wurde im Verfahren die Ehegattin und den Sohn der bP betreffend (Zlen. L514 2214904-1 und L514 2214903-1) mitgeteilt, dass sich diese von der bP getrennt habe, weshalb um Trennung der bislang zusammengeführten Asylverfahren ersucht wurde. I.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. römisch eins.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
  5. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 11.07.2022 wurden im Verfahren L531 2214904-1 und L531 2214903-1 nachstehende Unterlagen – sofern verfahrensgegenständlich relevant - in Vorlage gebracht:römisch eins.
  6. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 11.07.2022 wurden im Verfahren L531 2214904-1 und L531 2214903-1 nachstehende Unterlagen – sofern verfahrensgegenständlich relevant - in Vorlage gebracht: ● Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.05.2022 betreffend Kontaktrecht zwischen XXXX und der bP, samt dem dazugehörigen Protokoll Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.05.2022 betreffend Kontaktrecht zwischen römisch 40 und der bP, samt dem dazugehörigen Protokoll I.
  7. Für den 11.11.2022 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ladung wurde durch die bP nach Hinterlegung nicht behoben und ist die bP zum anberaumten Termin nicht erschienen, sodass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.römisch eins.
  8. Für den 11.11.2022 lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ladung wurde durch die bP nach Hinterlegung nicht behoben und ist die bP zum anberaumten Termin nicht erschienen, sodass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Mit E-Mail vom 16.11.2022 entschuldigte sich die bP für ihr Nicht-Erscheinen zur Verhandlung infolge Übersiedelung und gab ihre neue Adresse bekannt. I.
  9. Infolge lud das Bundesverwaltungsgericht die bP erneut zu einer Verhandlung und übermittelte gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.römisch eins.
  10. Infolge lud das Bundesverwaltungsgericht die bP erneut zu einer Verhandlung und übermittelte gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.
  11. Am 12.12.2022 fand sodann vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  12. Am 12.12.2022 fand sodann vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Verlauf der Verhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Betreffend die mit Ladung übermittelten Länderberichte wurde der bP eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt und diese auf die Unterstützungsmöglichkeit durch die BBU GmbH hingewiesen. Im Zuge der Verhandlung brachte die bP weitere Unterlagen zu ihrer Integration in Vorlage: ● Arbeitsvertrag XXXX GmbH & Co KG Arbeitsvertrag römisch 40 GmbH & Co KG ● Vaterschaftsanerkenntnis ● Geburtsurkunde des Sohnes XXXX  Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 ● Lebenslauf der bP vom 25.10.2022 ● Teilnahmebestätigung am Basismodul des Projektes „Integration“ des Roten Kreuzes vom 20.05.2022 I.
  13. Die bP erstattete im Wege der von ihr beauftragten Rechtsberatungsorganisation am 02.01.2023 – nach beantragter und stattgegebener Fristerstreckung - eine Stellungnahme und macht mit Verweis auf das zuvor übermittelte Länderinformationsblatt geltend, dass durch das Wiedererstarken des IS ernsthaft zu befürchten sei, dass die bP aufgrund ihrer Tätigkeit für eine amerikanische Mikrokreditfirma von den radikalen Islamisten zur Rechenschaft gezogen werden würde. Zur Integration der bP in Österreich wurde vorgebracht, dass diese durch ihren Sohn über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügen würde; sie habe eine starke Bindung zu ihrem Sohn, die sie noch weiter intensivieren wolle. Zudem würde die bP in Vollzeitanstellung als Küchenhilfe arbeiten und könne sich mit ihren Arbeitskollegen auf Deutsch unterhalten. römisch eins.
  14. Die bP erstattete im Wege der von ihr beauftragten Rechtsberatungsorganisation am 02.01.2023 – nach beantragter und stattgegebener Fristerstreckung - eine Stellungnahme und macht mit Verweis auf das zuvor übermittelte Länderinformationsblatt geltend, dass durch das Wiedererstarken des IS ernsthaft zu befürchten sei, dass die bP aufgrund ihrer Tätigkeit für eine amerikanische Mikrokreditfirma von den radikalen Islamisten zur Rechenschaft gezogen werden würde. Zur Integration der bP in Österreich wurde vorgebracht, dass diese durch ihren Sohn über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügen würde; sie habe eine starke Bindung zu ihrem Sohn, die sie noch weiter intensivieren wolle. Zudem würde die bP in Vollzeitanstellung als Küchenhilfe arbeiten und könne sich mit ihren Arbeitskollegen auf Deutsch unterhalten. I.
  15. Die belangte Behörde brachte am 27.01.2023 ein Schreiben des AMS XXXX , Abteilung AFZ vom 04.11.2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage. römisch eins.
  16. Die belangte Behörde brachte am 27.01.2023 ein Schreiben des AMS römisch 40 , Abteilung AFZ vom 04.11.2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: II.1.
  18. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.
  19. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Araber, welche sich zum Mehrheitsglauben in der Herkunftsregion, des schiitischen Islam bekennt. Sie spricht Arabisch als Muttersprache. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Irak. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist in XXXX ) geboren und absolvierte dort von 1995 bis 2004 die Volks- und Mittelschule und sodann bis 2009 ein Gymnasium. Sie hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und ging verschiedenen Beschäftigungen (Bauarbeiter, Innendekorateur, Gastgewerbe, Fahrer) nach.Die bP ist in römisch 40 ) geboren und absolvierte dort von 1995 bis 2004 die Volks- und Mittelschule und sodann bis 2009 ein Gymnasium. Sie hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und ging verschiedenen Beschäftigungen (Bauarbeiter, Innendekorateur, Gastgewerbe, Fahrer) nach. Am XXXX 2015 verließ die bP den Irak legal vom Flughafen XXXX ausgehend im Luftweg nach Istanbul und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann über die Balkanroute weiter nach Österreich, wo sie am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am römisch 40 2015 verließ die bP den Irak legal vom Flughafen römisch 40 ausgehend im Luftweg nach Istanbul und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann über die Balkanroute weiter nach Österreich, wo sie am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die bP ist in Besitz ihres am XXXX 2014 ausgestellten irakischen Reisepasses in Original.Die bP ist in Besitz ihres am römisch 40 2014 ausgestellten irakischen Reisepasses in Original. Die bP ist gesund und steht in keiner medizinischen Behandlung und steht der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak das dortige Gesundheitssystem offen. Bis zur ihrer Ausreise lebte die bP gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern. Der Vater der bP betreibt in XXXX ein Goldgeschäft und ein Autohaus; die Mutter ist Hausfrau. Der Familie der bP geht es finanziell sehr gut, sie besitzt zwei Eigentumshäuser, drei Grundstücke und ein Auto und steht die bP mit ihrer Familie täglich in Kontakt. Bis zur ihrer Ausreise lebte die bP gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern. Der Vater der bP betreibt in römisch 40 ein Goldgeschäft und ein Autohaus; die Mutter ist Hausfrau. Der Familie der bP geht es finanziell sehr gut, sie besitzt zwei Eigentumshäuser, drei Grundstücke und ein Auto und steht die bP mit ihrer Familie täglich in Kontakt. II.1.
  20. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch zwei.1.
  21. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich: Am 28.06.2016 heiratete die bP die irakische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX nach dem islamischen Ritus im Islamischen Zentrum XXXX . Der gemeinsame Sohn XXXX wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 28.06.2016 heiratete die bP die irakische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 nach dem islamischen Ritus im Islamischen Zentrum römisch 40 . Der gemeinsame Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. XXXX und XXXX , geb. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, L531 2214904-1/36E und L531 2214903-1/22E

§§ 54Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den vier Kindern aus erster Ehe der XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023, Zlen., L531 2214912-1/29E, L531 2214911-1/24E, L531 2214908-1/25E, L531 2214909-1/26E

§§ 54Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 Asyl

G jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, L531 2214904-1/36E und L531 2214903-1/22E

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den vier Kindern aus erster Ehe der römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023, Zlen., L531 2214912-1/29E, L531 2214911-1/24E, L531 2214908-1/25E, L531 2214909-1/26E

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Ehe der bP und XXXX endete etwa Ende 2018 und besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die bP hatte einige Zeit keinen Kontakt zu ihrem Sohn, bemühte sich in der jüngeren Vergangenheit aber um eine Kontaktrecht und wurde zwischen den Eltern vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX 2022 zu XXXX ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der bP 14-tägige begleitete Kontakte zu ihrem Sohn im Ausmaß von je zwei Stunden zustehen. Die bP kommt den Besuchsterminen regelmäßig nach. Sie leistete in der Vergangenheit keine Unterhaltszahlungen, möchte sich aber zukünftig auch finanziell um ihren Sohn kümmern. Es besteht eine emotionale Bindung zwischen Vater und Sohn.Die Ehe der bP und römisch 40 endete etwa Ende 2018 und besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die bP hatte einige Zeit keinen Kontakt zu ihrem Sohn, bemühte sich in der jüngeren Vergangenheit aber um eine Kontaktrecht und wurde zwischen den Eltern vor dem Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 2022 zu römisch 40 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der bP 14-tägige begleitete Kontakte zu ihrem Sohn im Ausmaß von je zwei Stunden zustehen. Die bP kommt den Besuchsterminen regelmäßig nach. Sie leistete in der Vergangenheit keine Unterhaltszahlungen, möchte sich aber zukünftig auch finanziell um ihren Sohn kümmern. Es besteht eine emotionale Bindung zwischen Vater und Sohn. Die bP hat in Österreich keine weiteren Verwandten und lebt sie auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zählen würde. In Deutschland sind zwei Brüder der bP aufhältig. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Die bP verfügt über soziale Kontakte. Die bP ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie wurde über Jahre durch die XXXX GmbH betreut und unterstützt und nunmehr von der ambulanten Familien-und Einzelbetreuung " XXXX ". Referenzschreiben der XXXX GmbH bestätigen die Teilnahme der bP an Deutschkursen, wie auch die Übernahme von Hilfstätigkeiten im Flüchtlingsheim (ua. bei der Reinigung) für die Jahre 2017 und 2018.Die bP verfügt über soziale Kontakte. Die bP ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Sie wurde über Jahre durch die römisch 40 GmbH betreut und unterstützt und nunmehr von der ambulanten Familien-und Einzelbetreuung " römisch 40 ". Referenzschreiben der römisch 40 GmbH bestätigen die Teilnahme der bP an Deutschkursen, wie auch die Übernahme von Hilfstätigkeiten im Flüchtlingsheim (ua. bei der Reinigung) für die Jahre 2017 und

  1. Die bP ist selbsterhaltungsfähig und steht nach erteilter Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice XXXX seit 13.10.2022 in einem laufenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit der XXXX GmbH & Co KG. Sie arbeitet als Küchenhilfe und verdient EUR 1.629,00 monatlich.Die bP ist selbsterhaltungsfähig und steht nach erteilter Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 seit 13.10.2022 in einem laufenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit der römisch 40 GmbH & Co KG. Sie arbeitet als Küchenhilfe und verdient EUR 1.629,00 monatlich. Die bP hat bis Oktober 2022 laufend Leistungen von der Grundversorgung erhalten; zurzeit erhält sie lediglich Unterstützung für ihre „Unterkunft“. Die bP hat Deutschkurse in Österreich besucht, sie kann auf einfacher Ebene über ihr Alltagsleben in Deutsch sprechen. Sie hat keine Zertifikate über den Erwerb der deutschen Sprache abgeschlossen. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsprovinz in Gestalt ihrer Eltern und Geschwister. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.3.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 11.08.2022 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff "föderaler Irak" verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads zu verdeutlichen. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: ● Internet und soziale Medien ● Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Protestbewegung ● Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Haftbedingungen ● Kinder/ Bildungszugang ● Bewegungsfreiheit ● Grundversorgung und Wirtschaft ● Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak ● Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak ● Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Medizinische Versorgung ● Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, dass mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). , Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 11.08.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vergleiche Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022). As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). 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Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 17.6.2022  DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021  Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021  UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 22.08.2022 Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die M

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