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{'item': 'W117 2266614-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 10§ 52§ 5Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 40§ 43§ 11§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW117 2266614-1 Spruch, W117 2266614-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, Artikel 2 Abs. 1 Z 7 Pers

FrBVG, § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG iVm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, stattgegeben und die Festnahme am 28.01.2023 sowie die Anhaltung bis 31.01.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit §40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, stattgegeben und die Festnahme am 28.01.2023 sowie die Anhaltung bis 31.01.2023 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 16.01.2023 erließ die Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 16.01.2023 erließ die Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Auf der Grundlage dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2023

§ 34Abs. 3 Z 2 BFA-VG i

Vm §40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Auf der Grundlage dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit §40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Gegen die Festnahme erhob er fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem begründend aus: „(…) Ich komme aus Indien, und bin nun seit 2012 in Osterreich. Ich habe 2012 einen negativen Asylbescheid bekommen und lebte bisher unbehelligt in Osterreich. Ich bin aufrecht gemeldet bei (…) 1070 Wien. Am 18.05.2022 stellte ich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK. Es erfolgte ein Verbesserungsauftrag am 28.05.2022.Am 18.05.2022 stellte ich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK. Es erfolgte ein Verbesserungsauftrag am 28.05.2022. Plötzlich wurde ich am 28.01.2023 festgenommen und bis zum 31.01.2023 festgehalten. Ich wurde direkt bei meiner Wohnung festgenommen. Als Grund wurde einfach mein illegaler Aufenthalt angegeben. Es ist nicht rechtmäßig, dass ich einfach so festgenommen werde, man hätte mich zuerst laden können. Eine Abschiebung kann derzeit auch nicht vorbereitet werden, weil es keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gibt, es ist zu viel Zeit seit der letzten Entscheidung vergangen und nun auch ein Verfahren btr. Aufenthaltstitel beim BFA anhängig. Über dieses ist zuerst zu entschieden.“ Der Beschwerdeführer stellte unter anderem den Antrag, die Festnahme am 28.1.2023 und die darauf aufbauende Anhaltung bis zum 31.01.2023 kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab und führte nach einer umfassenden Darstellung des Asylverfahrens zur Festnahme und deren Notwendigkeit folgendermaßen aus: „(…) Die Festnahme und die Anhaltung des BF waren auch notwendig und verhältnismäßig: Der BF missachtet bereits über mehrere Jahre seine AusreiseverpfIichtung und hat keine Schritte dazu unternommen, aus Osterreich selbständig auszureisen oder sich Reisedokumente zu beschaffen. Ferner gab der BF seine Unwilligkeit zur Ausreise mehrfach bekannt, wobei dies unter anderem nach wie vor mit einer Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden begründet wurde, obwohl Ober den Asylantrag bereits negativ entschieden worden ist. Es konnte somit nicht damit gerechnet werden, dass der BF aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens und seiner Angaben selbständig auf Ladung der Behörde hin vor die indische Delegation erscheinen wird, zumal dem BF bewusst war, dass das Erscheinen vor die indische Delegation die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und der Abschiebung dient. So verweigerte der BF zuletzt auch im Rahmen seines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Vorlage eines Reisepasses und führte an, dass ihm die Beschaffung nicht möglich und zumutbar aus oben genannten Gründen möglich sei. Daher konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass der BF nicht vor die indische Delegation erscheinen wird, sodass lediglich eine Festnahme und Vorführung als letztes probates Mittel zur Erlangung es Heimreisezertifikates übrigblieben.“ Die Verwaltungsbehörde beantragte schließlich die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde. Über die Maßnahmenbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 17.04.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (GVS- Auszug; IZR-Auszug). Er wurde am 18.04.2012 zur Einvernahme am 19.04.2012 geladen, kam dieser Ladung auch nach und wurde in der EAST-Ost Traiskirchen einvernommen (Ladung v. 18.04.2012; Einvernahmeprotokoll v. 19.04.2012). Der Beschwerdeführer wurde nochmals am 18.04.2012, nämlich zu einer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 26.04.2012, mit eigenem Bescheid geladen, kam auch dieser Ladung nach und wurde wiederum einvernommen (Ladungsbescheid v. 18.04.2012; Einvernahmeprotokoll v. 26.04.2012). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Ladung am 26.04.2012 für den 27.04.2012, um den Asylbescheid der Verwaltungsbehörde zu übernehmen. Der Beschwerdeführer kam dieser Ladung nach und übernahm den negativen Asylbescheid am 27.04.2012 persönlich (Ladung v. 26.04.2012; Übernahmebestätigung v. 27.04.2012) Die Verwaltungsbehörde wies mit Bescheid vom 27.04.2012, ZI. 12 04.640-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 AsyIG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannt ihm gem. § 8 Abs.1 AsyIG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gem. §§ 9, 10 Abs.1 AsyIG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.) (IZR-Auszug; negativer Asylbescheid; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Die Verwaltungsbehörde wies mit Bescheid vom 27.04.2012, ZI. 12 04.640-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsyIG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannt ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsyIG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gem. Paragraphen 9, 10, Absatz eins, AsyIG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.) (IZR-Auszug; negativer Asylbescheid; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Am 02.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde und an dieser auch teilnahm (Ladung v. 13.03.2015 und Vh-Protokoll zu GZ: W124 1426752-1/14E). Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2015, GZ: W124 1426752-1/14E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde gem. § 75 Abs. 20 AsyIG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes; kanzleiinternes eva-System).Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2015, GZ: W124 1426752-1/14E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsyIG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes; kanzleiinternes eva-System). Im so notwendig gewordenen zweiten Rechtsgang, die Rückkehrentscheidung betreffend, wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2015 Parteiengehör eingeräumt und gab der Beschwerdeführer dazu am 31.08.2015 eine Stellungnahme durch seinen damaligen Rechtsvertreter ab, die er im Fax-Wege an diesem Tage übermittelte (Parteiengehör v. 17.08.2015; Stellungnahme v. 31.08.2015; Faxablesung). Mit dem Bescheid des BFA vom 02.09.2015 zu IFA: 820464004/1479550 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57, 55 AsyIG erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asy

IG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gem.

§ 46 FPG zulässig sei.

§ 5

Abs.1 bis FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (IZR-Auszug; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde).Mit dem Bescheid des BFA vom 02.09.2015 zu IFA: 820464004/1479550 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, 55, AsyIG erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsyIG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 5 A, b, s, Punkt eins bis FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (IZR-Auszug; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgereicht Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2015 zu der GZ: W202 1426752-2/3E als unbegründet abgewiesen und am 27.10.2015 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes; Übernahmebestätigung v. 30.10.2015). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2015 für den 03.02.2016 zum Zwecke der „Durchsetzung und Effektuierung“ geladen; er kam dieser Ladung nach und wurde am 03.02.2016 einvernommen (Ladung v.12.11.2015; Einvernahmeprotokoll v. 03.02.2016). Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme ausdrücklich an, dass er bisher keine Schritte unternommen habe, um das Bundesgebiet zu verlassen, „weil ich nicht nach Indien zurückkann“ und dass „er nur nicht nach Indien zurück will“. Die ihm vom einvernehmenden Organ der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellte Frage „werden Sie der Aufforderung zum Ausfüllen der Formulare nachkommen“ beantwortete der Beschwerde ausdrücklich wie folgt: „Ja, das werde ich. Ich bitte nur um Unterstützung durch den anwesenden Dolmetsch“ (Einvernahmeprotokoll v. 03.02.2016). Der BF kam seiner AusreiseverpfIichtung weiterhin nicht nach und verblieb im Bundesgebiet und war durchgehend ohne jegliche Zeitlücke polizeilich gemeldet (ZMR-Auszug). Am 07.06.2019 erging an den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid der Verwaltungsbehörde für den 16.07.2019; auch dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nach und wurde er auch an diesem Tage von einem Organ der Verwaltungsbehörde einvernommen (Ladungsbescheid v. 07.06.2019; Einvernahmeprotokoll v. 16.07.2019). Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, nicht ausgereist zu sein, weil er keine Dokumente habe, sich auch einmal zur Botschaft begeben zu haben, um sich ein Dokument ausstellen zu lassen und ausdrücklich beantwortete er die an ihn gerichtete Frage „Sind Sie bereit, das Bundesgebiert freiwillig zu verlassen, wie folgt: „Ja, ich habe ja die Formblätter ausgefüllt“ (Einvernahme v. 16.07.2019). Der Beschwerdeführer hat die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eigenhändig ausgefüllt (im Akt in Kopie aufliegende, mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Formblätter). Der BF wurde am 23.11.2018 wegen Diebstahls gem. § 127 StGB zur Anzeige gebracht.Der BF wurde am 23.11.2018 wegen Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht. Durch die Staatsanwaltschaft Wien erfolgte am 27.11.2018 zu GZ: 108 BAZ 524/18w-1 die Einstellung gem. § 191 Abs.1 StPO wegen Geringfügigkeit.Durch die Staatsanwaltschaft Wien erfolgte am 27.11.2018 zu GZ: 108 BAZ 524/18w-1 die Einstellung gem. Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit. Der BF stellte durch einen Bevollmächtigten einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs.1 AsyIG 2005, der am 18.05.2022 beim BFA einlangte (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde; Poststempel; am 13.05.2022 ausgefülltes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) . Der BF stellte durch einen Bevollmächtigten einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsyIG 2005, der am 18.05.2022 beim BFA einlangte (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde; Poststempel; am 13.05.2022 ausgefülltes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) . Im Zuge eines Verbesserungsauftrages (vom 28.05.2022) reichte der Bevollmächtige des BF eine Begründung des Antrages nach, welche am 24.06.2022 beim BFA einlangte. In diesem verwies der BF auf sein intensives Bemühen um eine berufliche Integration und machte Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf Privat- und Familienleben geltend. Dazu führte der BF an, dass die Änderung darin bestehe, als er seine Integration vertieft habe und er selbsterhaltungsfähig sei. Der BF habe einen gewichtigen Teil seines Lebens in Osterreich verbracht, er habe sich exzellent an das Leben in Osterreich angepasst, die deutsche Sprache erlernt und Wurzeln geschlagen, wohingegen ihn mit Indien nichts mehr verbinde. Hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses werde festgestellt, dass der BF diese Dokumente leider nicht vorlegen könne. Der BF habe sein Heimatland überstürzt verlassen müssen und habe seine Dokumente zurücklassen müssen Er könne derartige Unterlagen nicht wieder besorgen. Der BF befürchte Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden, auch wenn die Fluchtgründe nicht als asylrelevant anerkannt worden seien. Daher werde die Heilung des Mangels beantragt (Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2023 schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Deutschsprachzertifikat A2 im Original und Kopie (als Nachweis für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung) zu übermitteln (Verfahrensanordnung v. 02.01.2023). Am 16.01.2023 teilte der damalige Rechtsvertreter der Verwaltungsbehörde schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2023 die A2-OIF-Prüfung ablege und das Deutschzertifikat A2, sobald vorhanden, vorgelegt würde; er legte die Prüfungsanmeldebestätigung vor (Email v. 16.01.2023; Mitglieds- und Integrationsvereinbarung für einen Deutschkurs und/bzw. Prüfung). Am 16.01.2023 wurde gegen den BF gem. § 34 Abs.3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, wobei als Zeitpunkt der Festnahme der Zeitraum zwischen 28.01.2023 ab 18:00 Uhr bis 30.01.2023 14:00 Uhr angegeben worden ist. Begründet wurde der Festnahmeauftrag damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung

§34Abs. 3 Z 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist (Festnahmeauftrag v. 16.01.2023)

Am 16.01.2023 wurde gegen den BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, wobei als Zeitpunkt der Festnahme der Zeitraum zwischen 28.01.2023 ab 18:00 Uhr bis 30.01.2023 14:00 Uhr angegeben worden ist. Begründet wurde der Festnahmeauftrag damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung

§34Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist (Festnahmeauftrag v.

16.01.2023) Der Festnahmeauftrag konnte durch die Beamten der LPD Wien an der Wohnadresse des BF in der 1070 Wien, (…), vollzogen werden und der BF wurde gem. § 40 Abs.1Z 1 BFA-VGiV m 9 34 Abs.3Z 2 BFA-VGa m 28.01.2023 um 19:20 Uhr festgenommen (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00105390/001/FW v. 28.01.2023; Anhalteprotokoll I).Der Festnahmeauftrag konnte durch die Beamten der LPD Wien an der Wohnadresse des BF in der 1070 Wien, (…), vollzogen werden und der BF wurde gem. Paragraph 40, Absatz eins Z, 1 BFA-VGiV m 9 34 Absatz 3 Z, 2 BFA-VGa m 28.01.2023 um 19:20 Uhr festgenommen (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00105390/001/FW v. 28.01.2023; Anhalteprotokoll römisch eins). Der BF wurde am 31.01.2023 vor die indische Delegation im PAZ HG vorgeführt und nach der Vorführung unverzüglich am 31.01.2023 um 18:40 Uhr aus der Anhaltung entlassen, wobei die Anordnung zur Entlassung bereits am 30.01.2023 mit der Bestimmung erfolgte, dass der BF nach Vorführung vor die indische Delegation zu entlassen ist (Entlassungsschein v. 30.01.2023; Bestätigung der Entlassung v. 31.01.2023). Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt; hinsichtlich der einzelnen Feststelllungen ist auf die in Klammer nachfolgenden, namentlich genannten Aktenteile zu verweisen. Festzuhalten ist, dass die Verwaltungsbehörde im Grunde genommen den Fokus auf den langjährigen Verbleib des Beschwerdeführers nach der ursprünglichen Rückkehrentscheidung und damit zusammenhängend auf die mangelnde Eigeninitiative des Beschwerdeführers in der Beschaffung eines Reisepasses gelegt hatte – dazu aber siehe rechtliche Beurteilung. Gerade durch diese ausschließliche Konzentration auf den nach Ansicht der Behörde zutage getretenen Unwillen zur Rückkehr hatte sie es unterlassen, die für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Kooperationselemente, wie etwa jederzeitige (!) Verfügbarkeit für die Behörde, ausgefüllte Formblätter etc. – siehe noch viel genauer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – auch nur ansatzweise miteinzubeziehen. Letztlich sind diese für den Beschwerdeführer sprechenden Faktoren eindeutig dokumentiert: Der Beschwerdeführer hat jede Ladung, sei es im Rahmen des Asylverfahrens, sei es danach, befolgt, er ist also keiner einzigen Einvernahme oder Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ferngeblieben; er hat jedes Parteiengehör wahrgenommen; er hat seinen Kooperationswillen und letztlich seine Bereitschaft zur Rückkehr durch Ausfüllen der HRZ Formblätter zum Ausdruck gebracht; er weist keinerlei Meldelücken auf und wohnt offensichtlich tatsächlich an der im Zentralen Melderegister angeführten Adresse, wie auch seine Festnahme an eben diesem Ort offensichtlich zeigt. Letztlich verbleibt an negativem Parameter sein einzig und allein einmal im Rahmen seiner Einvernahme am 03.02.2016 geäußerter Unwille, nach Indien zurückzukehren, dem der Beschwerdeführer aber offensichtlich keine entsprechenden Taten folgen ließ, wie seine Bereitschaft zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter und letztlich das tatsächliche Ausfüllen derselben belegt. Von einer mehrfachen Kundgabe der Ausreiseunwilligkeit, wie die Verwaltungsbehörde aktenwidrig in ihrer Stellungnahme ausführt, kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Und hinsichtlich der rechtlichen Irrelevanz, sich nicht selbst um einen Reisepass gekümmert zu haben – siehe rechtliche Beurteilung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage heraus als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen; übrig blieb zufolge der Stellungnahme der Behörde eine zur Beschwerde divergierende Rechtsanschauung, die im Rahmen der nächsten Rubrik zu behandeln ist. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

(…); 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da Festnahme und Anhaltung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. Zu Spruchpunkt A) I. – Festnahme und Anhaltung:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Festnahme und Anhaltung: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder (…) Die Tatbestände des §22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF bilden im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Die Tatbestände des §22a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF bilden im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Art 5 EMRK, mit dieser Norm korrespondierend Art 2 und 4 PersFrBVG, zu messen:In materieller Hinsicht wiederum ist die gegenständliche Festnahme auf der Ebene der Verfassung an Artikel 5, EMRK, mit dieser Norm korrespondierend Artikel 2 und 4 PersFrBVG, zu messen: Art 5 EMRK Artikel 5, EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:(…)f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.(…)
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, (…), f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist., (…) Art 2 PersFrBVGArtikel 2, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:(…)7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, (…), 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. (…) Die für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen einfachgesetzlichen Normen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauteten (und lauten immer noch) auszugsweise: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, (…] § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser (…)
  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. (…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, (…)
  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist; Der Verwaltungsgerichtshof legt an Festnahmen wie die gegenständliche folgenden Maßstab an: VwGH v. 22.08.2019, Ra 2019/21/0063: „

den ErläutRV zu § 40 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 28) geht es – zumindest primär - darum sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum BFA gesichert wird. Jedenfalls aber – und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014- muss die Festnahmeeinem der in Art. 2 Abs. 1 PersFrSchG 1988 genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Z 7 dieser Verfassungsbestimmung ("wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern") in Betracht kommt.“„

den ErläutRV zu Paragraph 40, BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 28) geht es – zumindest primär - darum sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum BFA gesichert wird. Jedenfalls aber – und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014- muss die Festnahmeeinem der in Artikel 2, Absatz eins, PersFrSchG 1988 genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Ziffer 7, dieser Verfassungsbestimmung ("wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern") in Betracht kommt.“ Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ● sämtlichen Ladungen anstandslos Folge leistete, ● seine Bereitschaft zur Rückkehr und Kooperation nicht nur mündlich (jedenfalls in der Einvernahme 2019) kundtat, ● sondern auch tatsächlich bereits im HRZ-Verfahren mitwirkte, indem er die Formblätter ausfüllte; ● nicht nur lückenlos ordnungsgemäß in Österreich gemeldet ist, ● sondern dort auch tatsächlich wohnt, wie die Festnahme am 28.01.2023 am Wohnort des Beschwerdeführers mehr als deutlich zeigte, ist tatsächlich nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Fall nicht mit einer ganz gewöhnlichen Ladung (unter Androhung von Zwangsmaßnahmen) oder, wie sonst ja auch üblich, mit einem Mitwirkungsbescheid das Auslangen gefunden werden hätte können. Wenn die Verwaltungsbehörde letztlich darauf abstellt, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang nicht selbständig um einen Reisepass gekümmert habe, ist sie auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die derartigen Überlegungen von vornherein eine Absage erteilt: VwGH v. 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". „Eine Mitwirkung des Fremden selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". Dementsprechend kann diese Unterlassung des Beschwerdeführers auch nicht als Festnahmerechtfertigung herangezogen werden, wie die weiteren Ausführungen in diesem VwGH-Erkenntnis veranschaulichen, mögen sie auch ausdrücklich zur Bestimmung der Z 4 leg.cit. ergangen sein:Dementsprechend kann diese Unterlassung des Beschwerdeführers auch nicht als Festnahmerechtfertigung herangezogen werden, wie die weiteren Ausführungen in diesem VwGH-Erkenntnis veranschaulichen, mögen sie auch ausdrücklich zur Bestimmung der Ziffer 4, leg.cit. ergangen sein: „In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.“„In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.“ Wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme die Festnahme auch mit dem Hinweis auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und §34 Abs. 1 Z 2 zu rechtfertigen versucht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof derartigen Rechtfertigungsversuchen bereits in einem ihm im Jahre 2000 (!) zur Prüfung vorgelegten Fall (VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527), ausdrücklich unter Berufung auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen Riegel vorschob – Hervorhebung durch den Einzelrichter:Wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme die Festnahme auch mit dem Hinweis auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und §34 Absatz eins, Ziffer 2, zu rechtfertigen versucht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof derartigen Rechtfertigungsversuchen bereits in einem ihm im Jahre 2000 (!) zur Prüfung vorgelegten Fall (VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527), ausdrücklich unter Berufung auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen Riegel vorschob – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Dieser Festnahmegrund wurde indes im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die ausgesprochene Festnahme aber auch nicht ex post mit § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. etwa VfSlg. 5232/1966, 12433/1990 oder 12727/1991).“„Dieser Festnahmegrund wurde indes im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die ausgesprochene Festnahme aber auch nicht ex post mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche etwa VfSlg. 5232 aus 1966,, 12433 aus 1990, oder 12727 aus 1991,).“ Aber selbst wenn man diesen Festnahmetatbestand als Grundlage verwenden würde, wäre nichts für die Behörde gewonnen, da sie auch damit nicht die Hürde der in Art. 2 Abs. 1 PersFrSchG 1988 statuierten Tatbestandsvoraussetzung der „Notwendigkeit“ zu nehmen vermag, wie die gerade zu diesem Tatbestand zahlreich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranschaulicht:Aber selbst wenn man diesen Festnahmetatbestand als Grundlage verwenden würde, wäre nichts für die Behörde gewonnen, da sie auch damit nicht die Hürde der in Artikel 2, Absatz eins, PersFrSchG 1988 statuierten Tatbestandsvoraussetzung der „Notwendigkeit“ zu nehmen vermag, wie die gerade zu diesem Tatbestand zahlreich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranschaulicht: z.B. folgendes drastisches Beispiel: VwGH v. 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 – hier lag sogar ein ursprünglich unkooperatives Verhalten zugrunde und der Beschwerdeführer hatte sogar seine Abschiebung zwei Mal verweigert! „Gegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. „Gegen den Fremden wurde wegen dessen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er offenbar mangels Bestehens einer aufrechten gemeldeten Adresse als "flüchtig" angesehen wurde. In der Folge hat der Fremde jedoch von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen. Vor seiner Festnahme hat er überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. (…) Der VwGH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts (…) der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, (…) ihn

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen.Der Vw

GH verkennt nicht das vom VwG als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung zweimal vereitelnden Fremden. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände bieten aber angesichts (…) der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür, (…) ihn

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. In diesem Sinne kann aus der circa sieben Jahre zurückliegenden und in der Einvernahme vom 03.02.2016 geäußerten Unwilligkeit, nach Indien zurückzukehren, nichts für eine Festnahme gewonnen werden – ebenso wenig mit dem Vorwurf einer vor Jahren begangenen Straftat: Das Strafverfahren wurde schließlich (wegen Geringfügigkeit) auch eingestellt. Da die gegenständliche Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelnde Kooperation oder gar ein Untertauchen liefert, kann dem Beschwerdevorbringen, wonach „man mich zuerst laden hätte können“, nicht entgegengetreten werden. Mangels „Notwendigkeit“ der Festnahme stellt sich diese und die darauf basierende Anhaltung jedenfalls in dieser Hinsicht als rechtswidrig dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In diesem Sinne bedurfte es daher keines Eingehens mehr auf das zweite Beschwerdeargument, dass „eine Abschiebung derzeit auch nicht vorbereitet werden kann, weil es keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gibt, es zu viel Zeit seit der letzten Entscheidung vergangen und nun auch ein Verfahren btr. Aufenthaltstitel beim BFA anhängig ist“. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass auch diesem Argument im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung einiges an Substanz innewohnt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a. Und konkret zum Zusammenspiel zwischen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Aufenthaltstitelverfahren das VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0062: „Zur hier maßgeblichen Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 mit 1. Jänner 2010) hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Abschiebung eines Fremden in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unzulässig sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag nicht (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist. (…)„Zur hier maßgeblichen Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 mit 1. Jänner 2010) hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Abschiebung eines Fremden in Durchsetzung einer bestehenden Ausweisung während des anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unzulässig sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag nicht (als unzulässig oder wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen ist. (…) Der Antrag des Mitbeteiligten

§ 43Abs.

2 NAG war zwar entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Sicherheitsdirektion im Hinblick auf die rechtskräftige Ausweisung nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung zurückzuweisen, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre (vgl. den Wortlaut des § 44b Abs. 1 NAG). Sollte der Antrag aber mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung zurückzuweisen gewesen sein, so wären die Abschiebung und die dieser vorangehende Festnahme auch während des anhängigen Titelverfahrens zulässig gewesen. Die belangte Behörde hätte daher die Festnahme und Anhaltung nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Mitbeteiligte einen Antrag

§ 43Abs.

2 NAG gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag

§ 74Abs.

2 Z 3 FPG zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.“Der Antrag des Mitbeteiligten

Paragraph 43, Absatz 2, NAG war zwar entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Sicherheitsdirektion im Hinblick auf die rechtskräftige Ausweisung nicht jedenfalls, sondern nur unter der Voraussetzung zurückzuweisen, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen wäre vergleiche den Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG). Sollte der Antrag aber mangels maßgeblicher Sachverhaltsänderung zurückzuweisen gewesen sein, so wären die Abschiebung und die dieser vorangehende Festnahme auch während des anhängigen Titelverfahrens zulässig gewesen. Die belangte Behörde hätte daher die Festnahme und Anhaltung nicht allein deswegen für rechtswidrig erklären dürfen, weil der Mitbeteiligte einen Antrag

Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestellt hatte; sie hätte vielmehr (als Vorfrage) zu prüfen gehabt, ob der Antrag sich - im Hinblick auf die Geltendmachung von seit der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - als (voraussichtlich) zulässig darstellte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte ein Festnahmeauftrag

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der dann unzulässigen Abschiebung nicht ergehen dürfen und wären die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen.“ Wie schon gesagt, erübrigt sich die entsprechende Vorfragenprüfung im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage; wenn man aber bedenkt, dass selbst die Verwaltungsbehörde bis zum 17.03.2023 noch keine zurückweisende Entscheidung getroffen hatte, wie sich aus dem entsprechenden IZR-Auszug ergibt, scheint schon der lange verstrichene Zeitraum dafür zu sprechen, dass die Behörde offensichtlich in die Sache selbst eingestiegen ist und den Antrag inhaltlich prüft, andernfalls (im zurückweisenden Falle) wäre doch schon längst eine Entscheidung ergangen. Auch die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, ein A2-Deutschzertifikat vorzulegen, sowie das von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme ausgeführte Vorbringen des Beschwerdeführers (aufgrund des Verbesserungsauftrages) zur geänderten Sachlage scheint unpräjudiziell, und ohne der Beurteilung der Behörde vorgreifen zu wollen, für einen inhaltlichen Abspruch zu sprechen. Ohne daher belehrend wirken zu wollen, ist die Verwaltungsbehörde doch eher gut beraten, mit Festnahmen bis zum Abschluss des aktuellen Aufenthaltstitelverfahrens – sollte dieses negativ ausgehen! – zuzuwarten, um nicht das unnötige Risiko einzugehen, in diesem Zusammenhang Rechtswidrigkeiten zu produzieren. Zu Spruchpunkt A) II. – Kosten:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Kosten: In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches ist Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (…) Da der Beschwerdeführer in der Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme (und der daran anschließenden Anhaltung) vollständig obsiegte, steht ihm schon nach der angeführten Bestimmung dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu; der Antrag der Verwaltungsbehörde als vollständig unterliegender Partei war daher aus diesem Grunde zu verwerfen. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandersatzes sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 1 und Z 3 iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandersatzes sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, (...)
  2. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (…) § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro (…) In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der Höhe von € 767,60 (Eingabengebühr als Barauslagen und Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen.Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der Höhe von € 767,60 (Eingabengebühr als Barauslagen und Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen., Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2266614.1.00

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