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{'item': 'W142 2137092-3'}

Obsah (17)§ 28§§ 57§ 21Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12§ 12a§ 6§ 34§ 68§ 53§ 144

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW142 2137092-3 Spruch, W142 2137092-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§§ 57, 10 Abs. 1 Z 3, § 12a Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55,, FPG als unbegründet abgewiesen. III.

§ 21Abs. 5 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren.römisch drei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Erstes Asylverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass sein Vater gestorben sei und er in seiner Heimat keine Zukunftsperspektive habe; zusätzliche Ausreisegründe habe er nicht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ledig und spreche muttersprachlich Bengali. Er gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Bengal – Südasien Bangladesh, an. Er habe von 01.01.2001 bis 01.01.2010 die Grundschule besucht. Der BF habe keine Berufsausbildung und sei er zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden im Herkunftsland leben. Er habe den Entschluss zur Ausreise Ende 2014 gefasst und nach legaler Ausreise aus Bangladesch 8 Monate im Irak verbracht. Danach sei er schlepperunterstützt via Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, habe aber in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. 1.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 21.09.2016 gab der BF zu Protokoll, dass sein Vater im Jahr 2014 verstorben sei und er im Familienverband mit seiner Mutter, seinem Bruders und seiner Schwester gelebt habe, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe. Er sei bis zur
  4. Klasse zur Schule gegangen, habe nicht gearbeitet, sei jedoch angelernt für die Reparatur von Klimaanlagen und Kühlschränken. Nachdem er 2014 seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sei er ein Jahr im Irak, Basra, aufhältig und als Reinigungskraft tätig gewesen. Zu seinem Ausreisegrund befragt, gab der BF an: „Ich habe in Bangladesch Politik gemacht“. Auf Nachfrage gab er an, bei der derzeitigen Oppositionspartei BNP tätig gewesen zu sein und als die Awami League an die Macht gekommen sei, habe man ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Jänner 2014 seien eines nachts, als sich der BF bei seinem Großvater aufgehalten habe, zumindest sieben Personen der Awami League in das Elternhaus des BF gekommen und hätten seine Mutter gefragt, wo er sei. Es sei dem BF danach mitgeteilt worden, dass diese Personen ihn finden und umbringen werden würden. Er habe sich deshalb beim Großvater aufgehalten, da ihm schon davor mit dem Umbringen gedroht worden sei. Es sei ihm von vier Personen aus seiner Ortschaft und der Nachbarortschaft gesagt worden, dass sie jetzt an der Macht seien und er, da er bei der BNP tätig gewesen sei, weggehen solle. Hierauf gab der BF an, dass es sich bei dem Vorfall, als Personen in sein Elternhaus gekommen seien, um einen Anschlag gehandelt habe, da außerhalb des Hauses eine Bombe entzündet worden sei. Diese Personen hätten Interesse an ihm, da er in seiner Ortschaft politisch aktiv gewesen sei, Demonstrationen und Proteste organisiert hätte und viele Leute auf ihn gehört hätten. Auf Nachfrage gab der BF an, Organisationssekretär gewesen zu sein und zu Zeiten der Wahlen Plakate aufgehängt und Leute eingeladen zu haben. Er habe sieben oder acht Kollegen mit den gleichen Aufgaben gehabt, von denen manche ebenso weggegangen seien, zwei oder drei seien im Land geblieben. Auf Nachfrage gab der BF an, kein Mitglied der BNP gewesen zu sein. Viele Personen hätten sich organisiert, um ihn zu verfolgen, was er von einem Freund bzw. einem Cousin erfahren habe. In einem anderen Teil seines Heimatlandes könne er sich nicht niederlassen, da es ein digitales Zeitalter sei und jeder schnell ausfindig zu machen sei. Auf die Frage, weshalb er bei der Erstbefragung mit keinem Wort eine politische Tätigkeit bzw. Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang angegeben habe, gab er an, nicht so etwas gefragt worden zu sein bzw. nicht verstanden zu haben, was gesagt worden sei. Bei der Erstbefragung sei er jedenfalls „nicht so befragt“ worden und habe er damals wohl gesagt, politische Probleme gehabt zu haben, da er politisch tätig gewesen sei. Abschließend gab der BF an, keine Verwandten in Österreich zu haben und gesund zu sein, den Dolmetscher einwandfrei verstanden und alles gesagt zu haben. Der BF legte eine Bestätigung betreffend die freiwillige Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber vom 20.09.2016 vor. 1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend wurde seitens des BFA zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Gefährdungslage vom BF nicht glaubhaft gemacht werden habe können, da sie äußerst vage, widersprüchlich und nicht plausibel geschildert worden sei, sowie eine Steigerung des Vorbingens beinhaltet habe. Im Detail wurden die divergierenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung sowie im Rahmen der Einvernahme dargelegt und auf die grundsätzliche Vagheit der Aussagen hingewiesen. Die dargetanen Schilderungen der Geschehnisse hätten ausschließen lassen, dass es sich dabei um reale Erlebnisse gehandelt hätte. Auch seien Ungereimtheiten dahingehend zu erkennen gewesen, dass der BF behauptet habe, Organisationssekretär gewesen zu sein, obwohl er ebenso sagte, kein Mitglied der Partei gewesen zu sein. Selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben des BF stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Gefährdungslage vom BF nicht glaubhaft gemacht werden habe können, da sie äußerst vage, widersprüchlich und nicht plausibel geschildert worden sei, sowie eine Steigerung des Vorbingens beinhaltet habe. Im Detail wurden die divergierenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung sowie im Rahmen der Einvernahme dargelegt und auf die grundsätzliche Vagheit der Aussagen hingewiesen. Die dargetanen Schilderungen der Geschehnisse hätten ausschließen lassen, dass es sich dabei um reale Erlebnisse gehandelt hätte. Auch seien Ungereimtheiten dahingehend zu erkennen gewesen, dass der BF behauptet habe, Organisationssekretär gewesen zu sein, obwohl er ebenso sagte, kein Mitglied der Partei gewesen zu sein. Selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Angaben des BF stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.5. Am 06.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF nochmals ergänzend zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration im Bundesgebiet befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der BF diverse Unterlagen betreffend seine Fluchtgründe sowie Integrationsunterlagen vor. 1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2019, Zl. L506 2137092-1/10E wurde die Beschwerde

§§ 3, Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision würde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.6. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 03.09.2019, Zl. L506 2137092-1/10E wurde die Beschwerde

Paragraphen 3,, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision würde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das erkennende Gericht stellte in der Entscheidung insbesondere fest, dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Er sei legal, unter Verwendung seines Reispasses, aus Bangladesch ausgereist und habe er in weiterer Folge ein Jahr im Irak als Reinigungskraft gearbeitet. Die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei in XXXX , geboren und habe er dort bis zur Ausreise aus Bangladesch mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Der BF stehe zu seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Der BF sei unverheiratet, gesund und spreche Bengali. Er habe die Schule bis zur

  1. Klasse besucht und sei er als Techniker für Klimaanlagen und Kühlschränke angelernt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatstaat Bangladesch durch die dortigen Behörden oder von Privatpersonen wegen seiner Tätigkeit für die Partei BNP inhaftiert oder misshandelt worden sei, der Vater des BF getötet geworden sei und gegen den BF ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei und sich dieser pro futuro einem laufenden Gerichtsverfahren zu stellen habe. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied der BNP sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Rückkehrfall die Todesstrafe drohe oder dieser einer anderweitigen Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie innerstaatlichen oder internationalen kriegerischen Ereignissen oder terroristischen Anschlägen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen seien als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF habe seine Fluchtgründe gesteigert und seien diese widersprüchlich dargelegt worden. Auch die vorgelegten Dokumente seien nicht dazu geeignet das unglaubwürdige Vorbringen des BF zu kompensieren. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde. Zum Entscheidungszeitpunkt könne auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er sei Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und des Bangladesch Cricket Club Austria, lebe von der Grundversorgung, welche einmal durch einen freiwilligen Wohnsitzwechsel des BF unterbrochen worden sei. Im Strafregister würden keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF über bestimmte Deutschkennnisse verfüge bzw. Deutschkurse abgeschlossen habe. Auch sonst hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsichtlich festgestellt werden können. Das erkennende Gericht stellte in der Entscheidung insbesondere fest, dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Er sei legal, unter Verwendung seines Reispasses, aus Bangladesch ausgereist und habe er in weiterer Folge ein Jahr im Irak als Reinigungskraft gearbeitet. Die Identität des BF stehe nicht fest. Er sei in römisch 40 , geboren und habe er dort bis zur Ausreise aus Bangladesch mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Der BF stehe zu seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt. Sein Vater sei im Jahr 2014 verstorben. Der BF sei unverheiratet, gesund und spreche Bengali. Er habe die Schule bis zur
  2. Klasse besucht und sei er als Techniker für Klimaanlagen und Kühlschränke angelernt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatstaat Bangladesch durch die dortigen Behörden oder von Privatpersonen wegen seiner Tätigkeit für die Partei BNP inhaftiert oder misshandelt worden sei, der Vater des BF getötet geworden sei und gegen den BF ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei und sich dieser pro futuro einem laufenden Gerichtsverfahren zu stellen habe. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied der BNP sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Rückkehrfall die Todesstrafe drohe oder dieser einer anderweitigen Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie innerstaatlichen oder internationalen kriegerischen Ereignissen oder terroristischen Anschlägen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen seien als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF habe seine Fluchtgründe gesteigert und seien diese widersprüchlich dargelegt worden. Auch die vorgelegten Dokumente seien nicht dazu geeignet das unglaubwürdige Vorbringen des BF zu kompensieren. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde. Zum Entscheidungszeitpunkt könne auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er sei Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und des Bangladesch Cricket Club Austria, lebe von der Grundversorgung, welche einmal durch einen freiwilligen Wohnsitzwechsel des BF unterbrochen worden sei. Im Strafregister würden keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF über bestimmte Deutschkennnisse verfüge bzw. Deutschkurse abgeschlossen habe. Auch sonst hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsichtlich festgestellt werden können. 1.
  3. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. 1.
  4. Mit Beschluss vom 07.11.2019, Zl.: Ra 2019/14/0458-7, wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 20.12.2019, Zl.: E 4550/2019-4, wurde dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben. 1.
  5. Am 14.01.2020 legte der BF diverse Unterlagen zur Bescheinigung der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat vor. Am 12.02.2020 wurden eine Terminkarte für Integrationsmaßnahmen Werte- und Orientierungskurs sowie eine Bestätigung vom 11.02.2020 betreffend den Besuch eines Deutschkurses A1+/A2 (seit 02.12.2019) vorgelegt. 1.
  6. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, Zl.: 4550/2019-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 1.
  7. Am 21.07.2020 wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach der BF am 24.02.2020 an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teilgenommen habe. 1.
  8. Am 24.08.2020 wurde der BF vom BFA betreffend seinen Aufenthalt bzw. der Ausstellung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Der BF bejahte gesund zu sein und gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Befragt, wie er den Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der BF an, 7 bis 8 Monate als Zeitungszusteller (im Auftrag eines anderen) gearbeitet zu haben. Danach habe er die Aufträge selbst ausgeführt. Er sei auch jetzt noch Zeitungszusteller und verdiene er zwischen 550 und 700 €, dies hänge von den Kunden ab. Er sei nie in Besitz eines Reisepasses gewesen und sei er bereit die HRZ-Dokumente auszufüllen, nach Bangladesch könne er jedoch nicht zurück. Zu seinem Leben im Heimatstaat gab er an, 10 Jahre in die Schule gegangen zu sein, er aber die Grundschulabschlussprüfung nicht bestanden habe, weshalb ihm nur 8 Jahre Schulausbildung anerkannt werden würden. Er habe keine Familienangehörige in Österreich, aber Bekannte aus seiner Heimat und Parteikollegen der BNP. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in Bangladesch leben. Er spreche etwa 1-2 Mal in der Woche mit seiner Mutter. Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, führte der BF aus, dass man seinen Vater umgebracht und ihm ein Strafverfahren angehängt habe. Er sei vom Zeugen Nr. 1 zum Angeklagten Nr. 1 geworden. Er sei sehr zerbrochen gewesen und als er hierhergekommen sei, von der Polizei verhaftet worden. Er habe die Unterlagen vorgelegt. Der BF habe Angst vor einer Abschiebung. Man habe seinen Vater umgebracht und als er versucht habe es wahrzunehmen, habe die Polizei ihn schon verhaftet und ihm den Mord an seinem Vater angehängt. Er habe in Bangladesch kein faires Verfahren betreffend den Mord an seinem Vater bekommen. Der BF sei Anhänger der BNP, deshalb sei ihm das Strafverfahren angehängt worden. Als ihn die Polizei aufgesucht habe, hätten seine Angehörigen mitbekommen, dass er deshalb gesucht werde. Als er bereits in Österreich gewesen sei, habe man ihm auch 2018 ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung angehängt. 1.
  9. Am 02.09.2020 wurde eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 23.08.2020 vorgelegt, wonach der BF in einem Unternehmen für Objektvermietung und Verwaltung seit 01.09.2020 als Arbeiter beschäftigt sei (Bruttolohn 1.466,39€). 1.
  10. Am 28.06.2021 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 28.06.2021 das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungsarbeiten“ angemeldet habe. 1.
  11. Am 09.07.2021 legte der BF erneut Unterlagen betreffend eine Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner politischen Tätigkeit als Oppositioneller vor. 1.
  12. Am 05.11.2021 wurde ein Vorvertrag vom 03.11.2021 betreffend eine Tätigkeit des BF als Reinigungskraft in Vorlage gebracht, welcher nur in Kraft trete, wenn der BF alle für ein Arbeitsverhältnis erforderlichen Unterlagen bis 31.12.2021 vorlegen kann. 1.
  13. Am 03.12.2021 nahm der BF an einem Rückkehrberatungsgespräch teil, wobei dieser angab nicht rückkehrwillig zu sein.
  14. Zweites, gegenständliches Verfahren: 2.
  15. Am 13.12.2021 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab der BF an, dass er nach der negativen Entscheidung mit seinem Anwalt eine Beschwerde gemacht habe, aber keine Entscheidung bekommen habe. Es habe Ermittlungen in seinem Heimatland gegeben, er habe nie einen Brief als Antwort bezüglich der Beschwerde erhalten. Am 26.11.2021 habe er von seinem Anwalt ein Schreiben der BBU wegen der freiwilligen Rückkehr erhalten. Er sei dort gewesen und habe er gesagt, dass er nicht freiwillig zurückkehren wolle. Sein Anwalt habe gesagt, falls er hierblieben wolle, müsse er wieder um Asyl ansuchen. An seinen ursprünglichen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er werde in seinem Heimatland noch immer von der Polizei gesucht. Der BF habe letzte Woche mit seiner Mutter telefoniert, welche gesagt habe, dass er noch immer gesucht werde. Seine Familie sei unzufrieden mit ihm, weil die Polizei sowohl in zivil als auch in Uniform nach ihm suche. Seine Familie hebe nicht mehr ab, wenn er anrufe. Er wisse noch immer nicht, warum die Polizei nach ihm suche. Er wolle ein paar Dokumente vorlegen. Bei einer Rückkehr sei er in Bangladesch nicht in Sicherheit. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an, dass man seinen Vater getötet habe und ihn als Beschuldigten angeführt habe. Er fürchte fälschlicherweise inhaftiert zu werden. Die Änderung der Situation/der Fluchtgründe sei ihm seit einer Woche bekannt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er arbeite und neben seiner Muttersprache Bengali noch Hindi, Englisch und Deutsch (Niveau B1) spreche. 2.
  16. Am 14.12.2021 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung. 2.
  17. Am 20.01.2022 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. 2.
  18. Am 26.01.2022 wurde der BF, unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Bengali, durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme gab der BF wie folgt an: (VP: BF; LA: Leiter der Amtshandlung): „(…) LA: Möchten Sie heute Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Ich möchte mich bedanken, dass ich heute diese Einvernahme machen kann. Mein letzter Antrag wurde negativ entschieden, allerdings ist mein damaliger Fluchtgrund nach wie vor aufrecht. Die Polizei kommt zu mir nach Hause. Manchmal in zivil, manchmal auch in Uniform. Ich weiß nicht genau, warum die Polizei zu uns nach Hause kommt. Als ich hier die negative Entscheidung bekam und man mir sagte, dass ich nach Bangladesch ausreisen muss, wusste ich nicht was ich tun sollte. Die Polizei sucht nach mir und auch hier bin ich unerwünscht. LA: Sie sprachen im Zuge der EB an, dass Sie Beweismittel vorlegen werden. Haben Sie nun Beweise für Ihre Fluchtgründe? VP: Ich habe ein Dokument, welches nicht so einfach von der Polizei zu erhalten ist. Wie gesagt, die Polizei sucht nach mir. Ich habe mich bei der Polizei in Bangladesch informiert, warum man nach mir sucht. Ich bekam keine genaue Information von der Polizei. Ich schickte meinen älteren Bruder zum Bezirksgericht um mehr Informationen zu bekommen. Er ging mit einem Anwalt dorthin. Die Polizei sucht zwar nach mir, aber man gibt mir keine Dokumente, warum man mich sucht. Durch den Anwalt haben wir erfahren, dass ein Verfahren gegen mich läuft, welches von der CDMS (Crime Daka Management System) geführt wird. Das heißt es wurde ein Kriminalverfahren gegen mich eingeleitet. Es gibt auch eine Verfahrenszahl. LA: Worum geht es dabei! VP: Die Österreicher haben über mich in Bangladesch recherchiert und sie meinen, dass sie nichts gefunden haben. Deshalb habe ich diese negative Entscheidung im Vorverfahren bekommen. Wie ist das aber möglich, wenn ich der Täter im Verfahren bin. LA: Was können Sie nun beweisen? VP: Mein Anwalt in Bangladesch hat es bekommen. Es ist ein Schreiben in Bengali. Darauf stehen die Daten über mein Verfahren. LA: Was wird Ihnen vorgeworfen? VP: Es wird gegen mich ermittelt. Ich werde beschuldigt meinen Vater ermordet zu haben. LA: Warum wird Ihnen das vorgehalten? VP: Das weiß ich nicht. Ich bin mit der Partei BNP in Bangladesch verbunden. LA: Seit wann wird gegen Sie ermittelt? VP: Im Jahr 2014 wurde das Verfahren gegen mich eingeleitet und dann wurde ich damals einen Monat lang festgehalten. Mein Vater wurde am 03.03.2014 ermordet. Ich wurde entlassen, aber ich habe mich in Bangladesch dann nicht mehr sicher gefühlt. Mein Vater wurde ermordet und ich wollte das anzeigen und dann werde ich als Täter beschuldigt. LA: Haben Sie dies im ersten Verfahren bereits angeführt? VP: Ja, das habe ich gesagt. LA: Sie haben am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Was hat sich nun geändert und warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Geändert hat sich nichts. Die Polizei sucht nach mir und ich weiß nicht, warum sie nach mir sucht. (...) LA: Warum sind Sie damals nach einem Monat entlassen worden? VP: Mein Vater wurde ermordet. Wer dahinter steckt, ist mir nicht bekannt. Jeder ging hin um die Leiche meines Vaters zu sehen, ich auch. Ich war zerstört und nicht bei Sinnen, weil ich den Tod meines Vaters nicht verkraften konnte. Ich habe nie gedacht, dass ich meinen Vater so verlieren würde. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich konnte gegen Kaution mit Hilfe meines Anwalts entlassen werden. LA: Wurde dann noch ein Verfahren gegen Sie geführt? VP: Ja, es wurde ein Verfahren eingeleitet. Ich konnte darüber aber keine Unterlagen besorgen. LA: Wann genau haben Sie Bangladesch dann verlassen? VP: Ich bin dann im Juli 2014 ausgereist. LA: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Mein Vater wurde ermordet. Ich konnte den Tod meines Vaters nicht verkraften und wurde sogar als Mörder beschuldigt. Es kam zu keinen Ermittlungen. Ich fühle mich in meiner Heimat nicht sicher. LA: Worin sehen Sie eine Veränderung Ihrer Lage im Hinblick auf das Vorverfahren? VP: Seit ich als Mörder verdächtigt werde, fühle ich mich in meiner Heimat nicht sicher. Vorhalt: Ihr Vorverfahren wurde in mehreren Instanzen geprüft und nun legen Sie eine Kopie eines Schreibens vor. Was wollen Sie dazu sagen? VP: Bei einer Rückkehr habe ich Angst, dass ich wegen des Verfahrens eine lebenslange Haftstrafe bekomme. LA: Warum sollte man Ihnen das vorwerfen? VP: Das weiß ich nicht. Am 05.01.2014 gab es eine landesweite Wahl in ganz Bangladesch. Ich denke, dass das Verfahren politisch motiviert ist. LA: Hat sich an Ihren persönlichen und familiären Verhältnissen seit Abschluss des Vorverfahrens etwas geändert? VP: Ich arbeite hier eine wenig um meinem Unterhalt zu verdienen. Meine Familie lebt in ständiger Angst. Sie werden belästigt, weil die Polizei immer wieder zu Ihnen nach Hause kommt. (...) Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters ist beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Eine Veränderung des Sachverhalts kann nicht festgestellt werden. LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich habe mein Problem geschildert. Ich habe Bangladesch 2014 verlassen, jetzt haben wir das Jahr 2022 verlassen. Ich lebe seit vielen Jahren hier in Österreich. Ich werde die Mentalität der Bevölkerung in Bangladesch nicht mehr verstehen. (…)“ 2.
  19. Das BFA beauftragte in weiterer Folge die Übersetzung des vom BF vorgelegten Schriftstückes in bengalischer Sprache, wobei die Übersetzung am 01.02.2022 beim BFA einlangte. 2.
  20. Am 03.02.2022 fand eine weitere Einvernahme des BF, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengalisch, vor dem BFA statt. Der BF führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung stehe. Er sei nur psychisch etwas schwach, Medikamente oder Therapien nehme er derzeit nicht in Anspruch. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins würden sich nach wie vor in Bangladesch befinden. Mit seiner Mutter habe er ab und zu telefonischen Kontakt. Befragt, ob er in Bangladesch bei seinen Verwandten wohnen könne, gab der BF an, das Problem sei, dass sein Vater ermordet worden sei und er als Beschuldigter erwähnt werde. Er fühle sich dort, wegen der Polizei, weil er mit der BNP Partei zusammenhänge bzw. wegen der Awami League nicht in Sicherheit. Auf die Frage, ob seine Verwandten ihn unterstützten könnten, gab der BF an, dass es unter seinen Verwandten niemanden mit einer guten Position gebe. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, hier keine Verwandten zu haben und auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen. Er sei Mitglied der BNP-Gesellschaft Österreich und beim Cricket Club Austria. Sonst habe er keine privaten Bindungen zu Österreich, aber es gebe einige Bekannte aus seinem Heimatdistrikt XXXX . Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, hier keine Verwandten zu haben und auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu stehen. Er sei Mitglied der BNP-Gesellschaft Österreich und beim Cricket Club Austria. Sonst habe er keine privaten Bindungen zu Österreich, aber es gebe einige Bekannte aus seinem Heimatdistrikt römisch 40 . Befragt, ob sich seit der letzten niederschriftlichen Einvernahme etwas geändert habe bzw. er etwas ergänzen wolle, führte der BF aus, er habe betreffend das Problem mit der Polizei bzw. der Anzeige ein Dokument vorgelegt. Aktuell habe er nichts Neues. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der BF an, dass er das Problem in Bangladesch nach wie vor habe. Es sei noch nicht zu Ende. Die Anzeige in Bangladesch wegen einer Tötung sei sehr beängstigend. Sein Vater sei ermordet worden und sei er als Beschuldigter geführt worden. Ihm könnte ein großer Schaden passieren. Befragt, ob er eine Kopie der Länderfeststellungen haben wolle, führte der BF aus, dass es in Bangladesch derzeit die BNP als Oppositionspartei gebe. Viele Führer seien nicht in Sicherheit. Er sei ein gewöhnlicher Mitarbeiter gewesen und sei er bei der XXXX in einem Wahlsprengelkomitee Werbesekretär gewesen. Auch höhere Mitarbeiter seien nicht in Sicherheit gewesen, im Vergleich zu denen er nichts sei. Keinerlei der Personen der BNP seien in Sicherheit, sie würden unter Polizeiverfolgung und Anzeigen leiden. Die Awami League zeige sowohl Schuldige als auch Unschuldige an. Befragt, ob er eine Kopie der Länderfeststellungen haben wolle, führte der BF aus, dass es in Bangladesch derzeit die BNP als Oppositionspartei gebe. Viele Führer seien nicht in Sicherheit. Er sei ein gewöhnlicher Mitarbeiter gewesen und sei er bei der römisch 40 in einem Wahlsprengelkomitee Werbesekretär gewesen. Auch höhere Mitarbeiter seien nicht in Sicherheit gewesen, im Vergleich zu denen er nichts sei. Keinerlei der Personen der BNP seien in Sicherheit, sie würden unter Polizeiverfolgung und Anzeigen leiden. Die Awami League zeige sowohl Schuldige als auch Unschuldige an. Auf die Frage, warum die Awami League an einem unbedeutenden Mitglied Interesse haben sollte, gab der BF an, dass er bei der XXXX im Wahlsprengel-Komitee Werbesekretär gewesen sei und ihn alle Awami League Führungsmitarbeiter kennen würden, weil er BNP-Mitarbeiter gewesen sei und sie ihn als Oppositionellen kennen würden. Am 05.01.2014 habe es die Wahl gegeben, gleich danach habe man seinen Vater umgebracht. Er wisse nicht wer das gemacht habe. Er sei ohne Einvernahme gleich zu einem Beschuldigten geworden. Ihm würde wegen der Mordanzeige und falscher Zeugen die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe drohen. Er sei kein Verbrecher.Auf die Frage, warum die Awami League an einem unbedeutenden Mitglied Interesse haben sollte, gab der BF an, dass er bei der römisch 40 im Wahlsprengel-Komitee Werbesekretär gewesen sei und ihn alle Awami League Führungsmitarbeiter kennen würden, weil er BNP-Mitarbeiter gewesen sei und sie ihn als Oppositionellen kennen würden. Am 05.01.2014 habe es die Wahl gegeben, gleich danach habe man seinen Vater umgebracht. Er wisse nicht wer das gemacht habe. Er sei ohne Einvernahme gleich zu einem Beschuldigten geworden. Ihm würde wegen der Mordanzeige und falscher Zeugen die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe drohen. Er sei kein Verbrecher. Befragt, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab der BF an, er sei in Bangladesch bei der BNP Mitarbeiter gewesen und wisse er nicht wer seinen Vater umgebracht habe. Die Polizei habe ihn ohne Einvernahme festgenommen und ihn beschuldigt, obwohl er eigentlich eine Anzeige machen hätte müssen. Er wolle in Österreich leben und nicht nach Bangladesch zurückkehren. Anschließend wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das BFA legte in der Folge den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. Anschließend wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA legte in der Folge den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. 2.7. Mit Beschluss des BVwG vom 17.02.2022, Zl.: W191 2137092-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 2.7. Mit Beschluss des BVwG vom 17.02.2022, Zl.: W191 2137092-2/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das erkennende Gericht stellte insbesondere fest, dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch sei, der Volksgruppe der Bengalen angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei ledig und kinderlos. Der BF sei in XXXX , geboren und aufgewachsen. Er habe 9 Jahre lang die Schule besucht und verfüge über eine Ausbildung als Techniker für Klimaanlagen und Kühlschränke. Er sei legal unter Verwendung seines Reisepasses aus Bangladesch ausgereist und habe in weiterer Folge ein Jahr im Irak als Reinigungskraft gearbeitet. Die Eltern sowie die Geschwister und Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins würden nach wie vor im Heimatland leben, der BF habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF sei mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2019 abgewiesen worden. Es bestehe kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestünden keine Hinweise, dass beim BF etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Bangladesch entgegenstehen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände vorliegen, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Das erkennende Gericht stellte insbesondere fest, dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch sei, der Volksgruppe der Bengalen angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei ledig und kinderlos. Der BF sei in römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er habe 9 Jahre lang die Schule besucht und verfüge über eine Ausbildung als Techniker für Klimaanlagen und Kühlschränke. Er sei legal unter Verwendung seines Reisepasses aus Bangladesch ausgereist und habe in weiterer Folge ein Jahr im Irak als Reinigungskraft gearbeitet. Die Eltern sowie die Geschwister und Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins würden nach wie vor im Heimatland leben, der BF habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF sei mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2019 abgewiesen worden. Es bestehe kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestünden keine Hinweise, dass beim BF etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Bangladesch entgegenstehen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände vorliegen, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der BF würde sich im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf Gründe beziehen, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden hätten. Sein Fluchtvorbringen sei bereits im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Über die (unverändert) vorgebrachten Fluchtgründe sei bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden. Der Folgeantrag sei in Verzögerungsabsicht gestellt worden und werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 2.8. Am 22.07.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BVwG einen „Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes“ ein, welcher vom BVwG

§ 6AVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde.

2.8. Am 22.07.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim BVwG einen „Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes“ ein, welcher vom BVwG

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde. Darin wird montiert, dass die vom BFA verkündete Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG bestätigt worden sei, jedoch bislang noch keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Dies zeige, dass das Vorbringen des BF zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweise und der Tatbestand der res iudicata nicht erfüllt sei, ansonsten das BFA längst darüber entschieden hätte. Dass der BF keine Beweise hätte, sei unrichtig, da sich sogar aus den Länderfeststellungen seine persönliche Verfolgung plausibel und nachvollziehbar ergebe. Der BF habe in seiner Einvernahme konsistent und ausführlich erklärt, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr bestehe und ihm bei einer Abschiebung nach Bangladesch der Tod drohen würde. Seitens des BFA seien die Befürchtungen des BF keiner rudimentären Untersuchung unterzogen worden. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes sei voreilig und rechtswidrig, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt sei. Die vom BFA in der Einvernahme abgegebene Stellungnahme zeige gemeinsam mit den Erklärungen seiner rechtlichen Vertretung eine aktuelle, neue, persönliche Gefährdung. Die Länderfeststellungen würden das aktuelle Vorbringen untermauern, was geeignet sei, die Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens zu durchbrechen. Es werde daher um neuerliche Überprüfung der Angelegenheit bzw. um Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ersucht. 2.9. Das BFA erließ am 12.09.2022 gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung). Der BF wurde am 13.09.2022 von der Polizei festgenommen und wurde er am 16.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben. 2.9. Das BFA erließ am 12.09.2022 gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung). Der BF wurde am 13.09.2022 von der Polizei festgenommen und wurde er am 16.09.2022 nach Bangladesch abgeschoben. 2.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 22.07.2022 wurde

§ 12aAbs. 2, Abs. 3 und 4 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.). 2.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 22.07.2022 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 2,, Absatz 3 und 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Kern seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre, sondern habe er sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse bezogen, welche bereits im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK sei ebenso nicht glaubhaft vorgebracht worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Auch bestehe keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens beharrlich nicht nachgekommen sei, sondern er einen neuerlichen ungerechtfertigten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt abermals vorübergehend zu legalisieren und einer Abschiebung zu entgehen. Der BF sei nicht bereit gewesen die österreichische Rechtsordnung zu beachten, weshalb sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zum Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes führte das BFA aus, dass

§ 12aAbs. 2 Asyl

G eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Aufhebung nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung sei kein konkreter Abschiebetermin festgelegt gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Kern seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre, sondern habe er sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse bezogen, welche bereits im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Eine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK sei ebenso nicht glaubhaft vorgebracht worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Auch bestehe keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens beharrlich nicht nachgekommen sei, sondern er einen neuerlichen ungerechtfertigten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt abermals vorübergehend zu legalisieren und einer Abschiebung zu entgehen. Der BF sei nicht bereit gewesen die österreichische Rechtsordnung zu beachten, weshalb sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zum Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes führte das BFA aus, dass

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Aufhebung nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragstellung sei kein konkreter Abschiebetermin festgelegt gewesen. Zum Herkunftsstaat stellte das BFA Folgendes fest: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-

  1. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  2. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen:  AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/2251062, Zugriff 25.5.2021  AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021  AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 18.5.2021  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021  iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_032021.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-close-borders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021)  FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020  AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021  BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 27.5.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/, Zugriff 28.5.2021  DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-border-deaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021  EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 28.5.2021  SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021  SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 28.5.2021  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  3. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus "Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021  FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.06.2021 Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen "Kreuzfeuern" getötet (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der "Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten" - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeiystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmal schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 19.5.2021  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 19.5.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 16.06.2021 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den

  1. Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  2. Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vergleiche TI 23.1.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (UDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die "Anti Corruption Commission" machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die "Anti Corruption Commission" machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [(Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021  LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden] (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 19.5.2021  ND – Naya diganta (1.5.2020): https://www.dailynayadiganta.com/last-page/499177/, Zugriff 19.5.2021  ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  TDM – The daily Manabzamin (3.4.2020): ভিজিডির ১৩৮ বস্তা সরকারি চাল আ.লীগ নেতার বাড়িতে [138 Säcke Reis der VGD-Regierung im Haus des A-League-Führers], https://www.mzamin.com/article.php?mzamin=220308, Zugriff 19.5.2021  TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd, Zugriff 19.5.2021  TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  4. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
  5. April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021  UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

§ 144

Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021). Im Jahr 2020 fanden viele Demonstrationen statt, obwohl die Behörden manchmal versuchten, Kundgebungen durch die Verhaftung von Parteiaktivisten zu verhindern. Während der COVID-19-Pandemie im April 2020 setzten sich die Arbeiter der Bekleidungsindustrie über die COVID-19-Abriegelungsbeschränkungen hinweg, um für Nachzahlungen und sicherere Arbeitsbedingungen zu protestieren (FH 3.3.2021). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen Belästigungen ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 3.3.2021). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen bzw. von den Siche

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