RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW159 2255865-1 Spruch, W159 2255865-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2022, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, verheiratet, islamischen Glaubens, gelangte spätestens am 20.08.2021 irregulär nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 22.08.2021 eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion Steiermark, XXXX unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er wegen des Krieges aus Syrien geflohen sei. Zusätzlich erklärte er die syrische Armee habe ihn „einziehen“ wollen. Sein Ziel sei es gewesen nach Österreich zu kommen, da hier sein Onkel und sein Cousin leben würden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, verheiratet, islamischen Glaubens, gelangte spätestens am 20.08.2021 irregulär nach Österreich, stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 22.08.2021 eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion Steiermark, römisch 40 unterzogen. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er wegen des Krieges aus Syrien geflohen sei. Zusätzlich erklärte er die syrische Armee habe ihn „einziehen“ wollen. Sein Ziel sei es gewesen nach Österreich zu kommen, da hier sein Onkel und sein Cousin leben würden. Am 11.10.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und vernehmungsfähig sei. Er korrigierte den Namen seiner Frau, brachte die Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunden seiner Kinder und des Familienregisterauszuges in Vorlage. Seinen Personalausweis habe er verloren. Im Personenregisterauszug ist die Eheschließung des Beschwerdeführers nicht vermerkt. Auf der Heiratsurkunde war kein Datum vermerkt. Der Beschwerdeführer erklärte er habe im Juli 2014 seine Cousine, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt gewesen sei, geheiratet. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Er habe zwei Töchter und drei Söhne. Von der Volksgruppe her sei er Araber sowie Moslem, Sunnit. Er habe von 2003 bis 2012, bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Sie seien Bauern und hätten eine eigene Landwirtschaft gehabt. Bis Juli 2021, als er das Land verlassen habe, habe er auf der Landwirtschaft der Eltern geholfen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt, er sei lediglich wegen seines Militärdienstes geflüchtet. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe auch nicht mit Privatpersonen Probleme gehabt und auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er wegen des Wassers und des Militärdienstes sein Heimatland verlassen hätte. Er erläuterte, dass man den Fluss, der für die Landwirtschaft sehr wichtig gewesen sei, umgeleitet habe. Danach sei in seinem Wohnort der Strom abgedreht worden. Die kurdischen Milizen hätten zwangsweise die jungen Leute rekrutieren wollen. Nachdem er in der Landwirtschaft nicht mehr arbeiten hätte können und er sowohl von der syrischen als auch kurdischen Seite gesucht worden sei, habe er das Land verlassen. Durch den Verkauf der Grundstücke sei seine Reise finanziert worden. Befragt, erläuterte der Beschwerdeführer, in seinem Wohngebiet würden keine Einberufungsbefehle zugestellt werden. Es würden Checkpoints errichtet werden, die beim Verlassen der Ortschaft passiert werden müssten. So würden sie die Wehrpflichtigen ausfiltern. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wels, Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 106, 106a
(1), 106a
(2), 106a
(3)StGB; § 206 StGB wurde am 28.03.2022 eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestünde. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wels, Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 106, 106 a,
(1), 106a
(2), 106a
(3)StGB; Paragraph 206, StGB wurde am 28.03.2022 eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestünde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 06.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 06.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jeweils zuerst einen anderen Grund als die Rekrutierung genannt habe. Bei der Möglichkeit seine Gründe für das Verlassen des Landes darzulegen, habe er sich sehr vage und kurz gehalten und habe das Augenmerk auf die Situation bezüglich des Wassers und des Stroms gerichtet und nicht auf den Militärdienst. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung, die sich auf asylrelevante Gründe laut der GFK stützen würde, geltend habe machen können. Zu Spruchpunkt II. hingegen wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und (unter Spruchteil III.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jeweils zuerst einen anderen Grund als die Rekrutierung genannt habe. Bei der Möglichkeit seine Gründe für das Verlassen des Landes darzulegen, habe er sich sehr vage und kurz gehalten und habe das Augenmerk auf die Situation bezüglich des Wassers und des Stroms gerichtet und nicht auf den Militärdienst. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung, die sich auf asylrelevante Gründe laut der GFK stützen würde, geltend habe machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hingegen wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei und daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und (unter Spruchteil römisch drei.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, BBU-Gmbh, für diese XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde u.a., dass der Beschwerdeführer von den Bedrohungen seitens der oppositionellen Kurden in Teilen Syrens berichtet hätte. Die Behörde habe es jedoch unterlassen gezielt Nachfragen zu den Zeiten, Orten oder auch Mechanismen zu stellen. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, dass er vor seiner Flucht bei ihm zuhause zweimal, bei der elterlichen Unterkunft dreimal gesucht worden wäre. Nach den Schilderungen der Ehefrau seien die Milizen motorisiert in einer Stärke von 15 bis 20 Personen erschienen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Da der Beschwerdeführer jegliche Waffengewalt ablehnen würde, er auf keiner Seite kämpfen wolle, um auf Teile des eigenen Volkes zuschießen, habe er sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, BBU-Gmbh, für diese römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde u.a., dass der Beschwerdeführer von den Bedrohungen seitens der oppositionellen Kurden in Teilen Syrens berichtet hätte. Die Behörde habe es jedoch unterlassen gezielt Nachfragen zu den Zeiten, Orten oder auch Mechanismen zu stellen. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, dass er vor seiner Flucht bei ihm zuhause zweimal, bei der elterlichen Unterkunft dreimal gesucht worden wäre. Nach den Schilderungen der Ehefrau seien die Milizen motorisiert in einer Stärke von 15 bis 20 Personen erschienen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Da der Beschwerdeführer jegliche Waffengewalt ablehnen würde, er auf keiner Seite kämpfen wolle, um auf Teile des eigenen Volkes zuschießen, habe er sich entschlossen seine Heimat zu verlassen. Nachdem der gegenständliche Verfahrensakt aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter am 05.10.2022 zugeteilt wurde, beraumte dieser für den 17.01.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme mit Schreiben vom 04.01.2023 entschuldigen ließ. In der Stellungnahme und Dokumentenvorlage vom 12.01.2023 zur mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH ( XXXX ) auf die besondere Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen zu werden.In der Stellungnahme und Dokumentenvorlage vom 12.01.2023 zur mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH ( römisch 40 ) auf die besondere Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zu der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung von XXXX für die Bundesbetreuungsagentur. Er hielt sein Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er wies darauf hin, dass er gesucht werde.Zu der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung von römisch 40 für die Bundesbetreuungsagentur. Er hielt sein Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er wies darauf hin, dass er gesucht werde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber zugehörig und sei sunnitischer Moslem. Er erklärte, er würde seine Religion in Österreich ausüben. Er sei am XXXX in Syrien in XXXX , im Dorf XXXX geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht und danach gearbeitet. Aufgrund des Kriegsausbruches habe er die Schule nicht weiter besuchen können. Er habe in Syrien von der Landwirtschaft gelebt. Sein Vater hätte eine eigene Landwirtschaft besessen. Es sei Baumwolle und Weizen angebaut worden. Die Familie hätte auch wenige Kühe und Schafe besessen. Die Familie hätte keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Es sei ihnen gut gegangen. Mittlerweile sei der Vater verstorben, die Mutter würde noch leben. Der Beschwerdeführer erzählte: „Mein Vater ist damals im September 2014 ungefähr, seitens der Regierung verhaftet worden. Er galt danach als verschollen. Wir konnten keinen Kontakt aufnehmen. Im Jänner 2017 wurden wir verständigt und wurde mitgeteilt, dass er verstorben ist und wir sollen seine persönlichen Gegenstände abholen. In der Sterbeurkunde steht jedoch drinnen, dass er seit Jänner 2015 aufgrund der Folterungen verstorben ist. Sie haben uns jedoch seine Leiche nie übergeben. Nur seinen Personalausweis und seine persönlichen Sachen. … Mein Vater hat zu Kriegsbeginn an Demos teilgenommen. Er wurde damals fotografiert bzw. ein Video aufgenommen und sein Name wurde notiert. Als er nach XXXX reisen wollte, wurde er an einem Kontrollposten angehalten, er wurde kontrolliert und verhaftet.“Er sei am römisch 40 in Syrien in römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht und danach gearbeitet. Aufgrund des Kriegsausbruches habe er die Schule nicht weiter besuchen können. Er habe in Syrien von der Landwirtschaft gelebt. Sein Vater hätte eine eigene Landwirtschaft besessen. Es sei Baumwolle und Weizen angebaut worden. Die Familie hätte auch wenige Kühe und Schafe besessen. Die Familie hätte keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Es sei ihnen gut gegangen. Mittlerweile sei der Vater verstorben, die Mutter würde noch leben. Der Beschwerdeführer erzählte: „Mein Vater ist damals im September 2014 ungefähr, seitens der Regierung verhaftet worden. Er galt danach als verschollen. Wir konnten keinen Kontakt aufnehmen. Im Jänner 2017 wurden wir verständigt und wurde mitgeteilt, dass er verstorben ist und wir sollen seine persönlichen Gegenstände abholen. In der Sterbeurkunde steht jedoch drinnen, dass er seit Jänner 2015 aufgrund der Folterungen verstorben ist. Sie haben uns jedoch seine Leiche nie übergeben. Nur seinen Personalausweis und seine persönlichen Sachen. … Mein Vater hat zu Kriegsbeginn an Demos teilgenommen. Er wurde damals fotografiert bzw. ein Video aufgenommen und sein Name wurde notiert. Als er nach römisch 40 reisen wollte, wurde er an einem Kontrollposten angehalten, er wurde kontrolliert und verhaftet.“ Seine Mutter würde nunmehr alleine im Libanon leben. Er habe zwei verheiratete Schwestern in Syrien und seine Brüder würden in Holland leben. Sein jüngerer Bruder sei auch nach Holland geflüchtet, um die Familienzusammenführung für die Mutter zu beantragen, da er minderjährig sei. Der Beschwerdeführer persönlich sei seit August 2014 traditionell nach islamischem Ritus verheiratet. Die Ehe sei auch staatlich 6 Monate nach der Eheschließung registriert worden. Auf die Frage des Richters, wie alt seine Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „auf den Unterlagen ist meine Ehefrau damals 12 gewesen, tatsächlich war sie
- Es gibt einen 6-jährigen Jahresunterschied zwischen den Unterlagen ihres tatsächlichen Alters, da man für sein Kind Steuern in Syrien zahlen muss. Deshalb kann man dies umgehen, indem man erst nach 6 Jahren die Geburt des Kindes angibt.“ Er sei 17 Jahre, seine Frau 18 Jahre alt gewesen. Sie hätten fünf Kinder: „ XXXX sie ist XXXX geboren, XXXX , er ist XXXX geboren, XXXX , er ist XXXX geboren, XXXX sie ist XXXX geboren und XXXX ist XXXX geboren. Ich habe drei Söhne und zwei Töchter.“ Seine Frau würde zurzeit in Syrien in XXXX leben. Auf die Frage des Richters, wie alt seine Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „auf den Unterlagen ist meine Ehefrau damals 12 gewesen, tatsächlich war sie
- Es gibt einen 6-jährigen Jahresunterschied zwischen den Unterlagen ihres tatsächlichen Alters, da man für sein Kind Steuern in Syrien zahlen muss. Deshalb kann man dies umgehen, indem man erst nach 6 Jahren die Geburt des Kindes angibt.“ Er sei 17 Jahre, seine Frau 18 Jahre alt gewesen. Sie hätten fünf Kinder: „ römisch 40 sie ist römisch 40 geboren, römisch 40 , er ist römisch 40 geboren, römisch 40 , er ist römisch 40 geboren, römisch 40 sie ist römisch 40 geboren und römisch 40 ist römisch 40 geboren. Ich habe drei Söhne und zwei Töchter.“ Seine Frau würde zurzeit in Syrien in römisch 40 leben. Seine Familie sei politisch gegen die Regierung eingestellt. Er habe sich selbst politisch nicht betätigt. Er habe nur am Anfang, zu Beginn der Kriegsereignisse, etwa im Jahr 2012, an Demonstrationen teilgenommen, was er auch bei seiner ersten Befragung angegeben habe. Er hätte auch wegen der Demonstrationsteilnahme selbst Probleme gehabt und erzählte: „Ja, damals waren unter den Demonstranten auch Beamte des Verfassungsschutzes. Diese haben die Demonstranten aufgenommen und sie an die Regierung weitergeleitet. Sie haben damals eine Liste erstellt mit allen Teilnehmenden. Unter anderem den Namen meines Vaters und meinen etc. Die Personen, die an den Kontrollposten erwischt wurden, wurden verhaftet und gefoltert. … Diese Beamten des Verfassungsschutzes waren Einwohner des Ortes. Sie wussten die Namen von uns. Sie haben sich als Demonstranten ausgegeben und die gesamte Demo aufgenommen. Wir haben uns gedacht, dass sie die Demo aufnehmen, damit sie es der Außenwelt präsentieren. Dem war nicht so. Sie haben diese Aufnahmen der Regierung weitergeleitet und sie konnten die Nationalnummer aufgrund der Namen rausfinden und selbst wenn man irgendetwas von einer Behörde ausstellen lassen hat, ist der Person selber nicht aufgefallen, dass sie gesucht wird, erst bei einem Kontrollposten gab es intern die Regelung, dass diese Person verhaftet wird.“ Er persönlich sei nicht verhaftet worden, weil er geflüchtet sei. Sonst habe er keine oppositionellen Gruppen unterstützt. Diese Demonstratioen seien für den Sturz Assads gegen die Regierung gewesen, an denen er etwa 8- bis 9-mal teilgenommen habe. Er hätte keine persönlichen Probleme mit dem islamischen Staat gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei versucht worden, ihn zwangsweise durch die Kurden zu rekrutieren: „Der IS rekrutiert keine Personen, sondern hat Freiwillige. Die Kurden haben jedoch, als sie die Kontrolle übernommen haben, Kontrollposten eingerichtet. Sie haben Personen gesucht und Rundgänge durchgeführt. Sie haben auch einzelne Häuser durchsucht. Sie sind immer zur Morgenstunde gekommen, weil sie sich gedacht haben, dass die Personen schlafen und sie sie so am besten rekrutieren können. Ich habe zu dieser Zeit nicht geschlafen und ich bin bevor sie hineingestürmt sind, geflüchtet. Das alles hat sich 2-3 Mal abgespielt und das war ungefähr im Februar/März
- VR: Warum haben Sie damals in der Früh nicht geschlafen? BF: Weil ich wusste, dass sie zu dieser Zeit kommen werden und würde ich einschlafen, dann würden sie mich sofort rekrutieren. VR: Wo haben Sie sich vor den Kurden versteckt? BF: Wir hatten in der Nähe unseres Hauses unser Stück Land. Dort gab es Bäume und Büsche. Ich habe ihre Autos in der Ferne gesehen und bin aus dem Haus hinausgelaufen und habe mich in den Büschen versteckt. Es waren 2-3 Autos mit militärisch gekleideten Personen. Es waren ungefähr 15-16 Personen, die hineingestürmt sind und nach Männern gesucht haben. Es ist mir jedoch immer gelungen, zu flüchten.“ Befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte keinen Kontakt mit dem IS gehabt. Von 2011-2014 habe die FSA das Dorf kontrolliert, von 2014-2017 der IS, und von 2017 bis heute die Kurden. Seit 2011 sei die Regierung nicht mehr präsent gewesen. Die Regierung sei von seinem Haus aus 40 km entfernt. Der Euphrat trenne Regierungsgebiete von den Gebieten unter kurdischer Herrschaft. Der Beschwerdeführer erklärte befragt, dass er weder auf seine Tauglichkeit geprüft, noch ein Militärdienstbuch erhalten habe, denn er sei nie im Regierungsgebiet gewesen: „Seit 2011 kontrolliert die Regierung nicht mehr unser Gebiet. Ich bin erst nach 2011 im wehrfähigen Alter gewesen. Ich bin zwar wehrdienstfähig und gelte als gesucht, weil ich meinen Wehrdienst ableisten muss, aber dies nur im Falle einer Einreise in Regierungsgebiete und zudem werde ich seitens der Regierung gesucht, weil ich an Demos teilgenommen habe und dies ist mit einer Gefängnisstrafe zu bestrafen und nicht mit dem Militärdienst.“ Um die Ehe und die Geburt der Kinder von den syrischen Behörden registrieren lassen, sei seine Ehefrau mit ihren Eltern nach XXXX gefahren. Dort gäbe es eine behördliche Stelle, die Registrierungen durchführen würde. Er persönlich hätte dort nicht hinfahren können, da er seitens der Regierung gesucht werde.Um die Ehe und die Geburt der Kinder von den syrischen Behörden registrieren lassen, sei seine Ehefrau mit ihren Eltern nach römisch 40 gefahren. Dort gäbe es eine behördliche Stelle, die Registrierungen durchführen würde. Er persönlich hätte dort nicht hinfahren können, da er seitens der Regierung gesucht werde. „VR: Vorhalt: Laut Übersetzung Ihres Auszuges aus dem Zivilregister wurde dieser in XXXX angefertigt und nicht in XXXX .„VR: Vorhalt: Laut Übersetzung Ihres Auszuges aus dem Zivilregister wurde dieser in römisch 40 angefertigt und nicht in römisch 40 . BF: Man beantragt diese Dokumente in XXXX und in der Zentrale, die in XXXX ist, werden diese Dokumente ausgestellt/registriert.BF: Man beantragt diese Dokumente in römisch 40 und in der Zentrale, die in römisch 40 ist, werden diese Dokumente ausgestellt/registriert. VR: Im Akt in der Übersetzung bereits befindlichen Geburtsurkunden der Kinder ist auch das Standesamt von XXXX angeführt.VR: Im Akt in der Übersetzung bereits befindlichen Geburtsurkunden der Kinder ist auch das Standesamt von römisch 40 angeführt. VR: Vorhalt: Ihre Dokumente wurden in XXXX ausgestellt, die Dokumente Ihrer Frau in XXXX . Ist das richtig?VR: Vorhalt: Ihre Dokumente wurden in römisch 40 ausgestellt, die Dokumente Ihrer Frau in römisch 40 . Ist das richtig? BF: Ja. …. BF: Wenn ich in Regierungsgebiete einreise, dann wird mein Name, meine Nationalnummer abgefragt und nach dieser Abfrage scheint mein kompletter Akt auf.“ Er habe keine schriftlichen Dokumente darüber, dass er in Syrien gesucht werde. Auf die Frage des Richters, warum er den Militärdienst in Syrien nicht ableisten wolle erklärte er: „Wie kann ich für diese Regierung dienen, wenn Sie der Grund war, weshalb mein Vater gestorben ist? Sie haben meinen Vater getötet.“ Auf die Frage, warum er sich den kurdischen Milizen nicht anschließen wolle antwortete er: „Wenn ich mich den Kurden anschließe, dann stationieren sie mich direkt in Kampfgebiete und damit hätte ich Schwierigkeiten mit dem IS, denn alle Kurden bzw. alle die sich den Kurden anschließen, werden von IS Mitgliedern getötet.“ Der unmittelbare Anlass seiner Ausreise seien die Streifen bzw. die Durchsuchungen der Kurden gewesen. Sie seien des Öfteren zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. „VR: Vorhalt: Beim BFA haben Sie als ersten Fluchtgrund angegeben, dass ein Fluss, der für die Bewässerung Ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke wichtig war, umgeleitet wurde. BF: Das war jetzt kein Fluchtgrund, das war die Antwort auf die wirtschaftliche Lage, die ich damals zu bewältigen hatte. Aufgrund der mangelhaften Bewässerung konnte ich unsere Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften, aber das ist kein Fluchtgrund gewesen. VR: Vorhalt: Sie haben vorhin aber angegeben, dass Sie keine wirtschaftlichen Probleme hatten. BF: Weil ich das als normal empfinde. Es war nicht komplett abgestellt. Es ist hin und wieder auch zur Bewässerung gekommen.“ Er sei im Juni bzw. Juli 2021 von XXXX aus per Schlepper geflüchtet. Es habe keine Kontrollposten der syrischen Regierung in diesem Gebiet gegeben. Die Kontrollposten seitens der Kurden seien seitens der Schlepper umfahren worden.Er sei im Juni bzw. Juli 2021 von römisch 40 aus per Schlepper geflüchtet. Es habe keine Kontrollposten der syrischen Regierung in diesem Gebiet gegeben. Die Kontrollposten seitens der Kurden seien seitens der Schlepper umfahren worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er stehe in Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Die Lage sei sehr schwierig, miserabel, es gäbe keinen Strom. Seine Ehefrau werde durch ihre Familie finanziell unterstützt. Er habe auch Kontakt zu seiner Mutter im Libanon. Sie würde in einem Raum leben und warte darauf, dass die Familienzusammenführung genehmigt werde, um in die Niederlande auszureisen. Seine Frau hätte erzählt, „dass Personen, die in meinem Alter sind, bis heute noch eingezogen werden. Sie können jedoch nicht das Land verlassen, weil sie die finanziellen Mittel nicht haben und ich werde immer noch gesucht von beiden, von der syrischen Regierung und den Kurden. Würde ich wieder zurückkehren, dann werde ich sicher von einem von beiden verhaftet werden.“ In Österreich befände er sich zurzeit in Ausbildung. Er habe den Alphabetisierungskurs absolviert und am 19.02 würde der A1 Kurs starten. Um Arbeit zu finden, würde er ausreichende Sprachkenntnisse benötigen. „VR: Was würde geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren würden? BF: Würde ich in Regierungsgebiete einreisen, dann steht mir eine Verhaftung bevor und unmittelbar danach werde ich ins Gefängnis gesteckt. Würde ich in meinen Heimatort einreisen, dann steht mir eine Rekrutierung durch die Kurden bevor. Und ich müsste an erster Front und mit hoher Wahrscheinlichkeit werde ich seitens des IS getötet.“ Der Beschwerdeführer legte die Sterbeurkunde seines Vaters in Kopie vor, die der Verhandlungsniederschrift angeschlossen wurde. Im aktuellen Strafregisterauszug schien keine Verurteilung auf. Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 24.01.2023 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, wiederholt an, dass er gemeinsam mit dem Vater an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Jahr 2012 teilgenommen habe. 2014 sei der Vater inhaftiert worden. Seitdem habe er als verschollen gegolten, bis die Familie 2017 von der Regierung vom Tod des Vaters verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem, Araber und im wehrpflichtigen Alter und wehrfähig. Er würde aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet XXXX , kommen. Hinsichtlich der geäußerten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kurdengruppierungen wurde festgehalten, dass die Sicherheitskräfte der PYD nach Berichten eine unbekannte Zahl von Männern und Frauen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren an sog. Checkpoints festgenommen und gezwungen hätten für die YPG zu kämpfen. Nach den Länderberichten würde die PYD/YPG jene Personen, die sich gegen die Rekrutierung stellen, oder sich weigern, für sie weitere Kämpfer aus der Familie bereitzustellen, als Verräter bezeichen und mit schwerer psychischer und physischer Misshandlung und auch mit dem Tod bestrafen.In der Stellungnahme vom 24.01.2023 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, wiederholt an, dass er gemeinsam mit dem Vater an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Jahr 2012 teilgenommen habe. 2014 sei der Vater inhaftiert worden. Seitdem habe er als verschollen gegolten, bis die Familie 2017 von der Regierung vom Tod des Vaters verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem, Araber und im wehrpflichtigen Alter und wehrfähig. Er würde aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet römisch 40 , kommen. Hinsichtlich der geäußerten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kurdengruppierungen wurde festgehalten, dass die Sicherheitskräfte der PYD nach Berichten eine unbekannte Zahl von Männern und Frauen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren an sog. Checkpoints festgenommen und gezwungen hätten für die YPG zu kämpfen. Nach den Länderberichten würde die PYD/YPG jene Personen, die sich gegen die Rekrutierung stellen, oder sich weigern, für sie weitere Kämpfer aus der Familie bereitzustellen, als Verräter bezeichen und mit schwerer psychischer und physischer Misshandlung und auch mit dem Tod bestrafen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch islamischen Religion. Er wurde am XXXX in XXXX der Provinz XXXX in Syrien geboren und lebte bis zu seiner Ausreie im Jahr 2021 in Syrien. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf mj. Kinder, für welche er obsorgeberechtigt ist. Seine Frau und seine Kinder leben in Syrien und werden von den Eltern der Frau unterstützt. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch islamischen Religion. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 der Provinz römisch 40 in Syrien geboren und lebte bis zu seiner Ausreie im Jahr 2021 in Syrien. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf mj. Kinder, für welche er obsorgeberechtigt ist. Seine Frau und seine Kinder leben in Syrien und werden von den Eltern der Frau unterstützt. Der Beschwerdeführer besuchte lediglich neun Klassen der Grundschule, ein weiterer Schulbesuch war aufgrund der Bürgerkriegsereignisse nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich wehrdienstpflichtig, wurde jedoch weder einer Musterung unterzogen, noch erhielt er ein Militärdienstbuch, noch einen Einberufungsbefehl, weil er im von Kurden kontrollierten Gebiet ansässig war. Daher wurde seitens der Kurdenmilizen versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Familie des Beschwerdeführers ist regimefeindlich eingestellt. Der Vater des Beschwerdeführers nahm 2012 mit dem Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das Regime und den Bürgerkrieg teil. Auch der Beschwerdeführer lehnt das syrische Regime ab. Er lehnt es vor allem ab auf unschuldige Menschen zu schießen und verweigert deswegen den Militärdienst. Er möchte nicht der syrischen Regierung dienen, weil sein Vater nach der Teilnahme an den Demonstrationen während seiner Inhaftierung aus nicht geklärten Umständen verstarb. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls an diesen Demonstrationen gegen den Kriegsausbruch teilgenommen. Die Brüder des Beschwerdeführers leben in den Niederlanden und es ist eine Familienzusammenführung mit der Mutter des Beschwerdeführers, die jetzt im Libanon alleine lebt, in den Niederlanden geplant.Der Beschwerdeführer ist gesund und besucht in Österreich einen Alphabetisierungskurs und anschließend einen A1 Kurs.Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich wehrdienstpflichtig, wurde jedoch weder einer Musterung unterzogen, noch erhielt er ein Militärdienstbuch, noch einen Einberufungsbefehl, weil er im von Kurden kontrollierten Gebiet ansässig war. Daher wurde seitens der Kurdenmilizen versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Familie des Beschwerdeführers ist regimefeindlich eingestellt. Der Vater des Beschwerdeführers nahm 2012 mit dem Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen das Regime und den Bürgerkrieg teil. Auch der Beschwerdeführer lehnt das syrische Regime ab. Er lehnt es vor allem ab auf unschuldige Menschen zu schießen und verweigert deswegen den Militärdienst. Er möchte nicht der syrischen Regierung dienen, weil sein Vater nach der Teilnahme an den Demonstrationen während seiner Inhaftierung aus nicht geklärten Umständen verstarb. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls an diesen Demonstrationen gegen den Kriegsausbruch teilgenommen. Die Brüder des Beschwerdeführers leben in den Niederlanden und es ist eine Familienzusammenführung mit der Mutter des Beschwerdeführers, die jetzt im Libanon alleine lebt, in den Niederlanden geplant., Der Beschwerdeführer ist gesund und besucht in Österreich einen Alphabetisierungskurs und anschließend einen A1 Kurs. Zu Syrien wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative KandidatInnen standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Baʿath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Dieser Stillstand betrifft neben den Verhandlungen in Genf auch die von Russland zusammen mit der Türkei und dem Iran ins Leben gerufenen Gesprächen im sogenannten „Astana-Format“ (AA 29.11.2021). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet , Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134 , Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229 , Zugriff 18.8.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf , Zugriff 19.8.2020 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathistsconsolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parliament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/ , Zugriff 15.9.2021 ● DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei „Präsidentenwahl“ 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent , Zugriff 11.6.2021 ● DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrheitbei-parlamentswahl-in-syrien , Zugriff 18.8.2020 ● DS - Der Standard (15.10.2019): „Schmerzhafter Kompromiss“ für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an , Zugriff 19.8.2020 ● Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/ , Zugriff 15.9.2021 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2030806.html , Zugriff 27.9.2021 ● IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70,
- August 2018 - 2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018a): Zwischen den Fronten – Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischenden-fronten-1 , Zugriff 18.8.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/ , Zugriff 11.6.2021 ● Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 ● SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf , Zugriff 22.7.2020 ● Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1 , Zugriff 18.8.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● TWP - The Washington Post (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html , Zugriff 18.8.2020 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 10.6.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 5.8.2022 [Anm.: zu verbleibenden Rückzugsgebieten des IS siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 5.8.2022 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunter- stützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022).Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Do-kumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Do-kumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen für das erste Halbjahr mittels Vergleich zwischen den beiden ersten Quartalen auf: Quelle: CC 5.8.2022 Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OVCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OVCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 ● ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf , Zugriff 21.6.2021 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data-export-tool/ , Zugriff 14.1.2022 ● CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe, Zugriff 8.8.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https://www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer , Zugriff 17.3.2022 ● DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg , Zugriff 9.10.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz - Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt-16103411.html , Zugriff 9.10.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html , Zugriff 9.10.2020 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066477.html , Zugriff 1.3.2022 ● ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria , Zugriff 23.3.2022 ● ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria , Zugriff 23.3.2022 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner,Zugriff 22.9.2020 ● Liveuamap - Live Universal Awareness Map [Karte] (10.3.2022): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en , Zugriff 10.3.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5 , Zugriff 9.10.2020 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_Syria_in_2021_en.pdf , Zugriff 7.1.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf , Zugriff 3.2.2021 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en.pdf , Zugriff 10.2.2020 ● UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E , Zugriff 1.10.2021 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 10.6.2021 ● Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-undsyrien, Zugriff 9.3.2022 „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) Letzte Änderung: 05.08.2022 Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022).Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-berichtueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf , Zugriff 18.8.2020 ● EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf , Zugriff 27.10.2020 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf , Zugriff 22.7.2020 ● NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/06/14/country-of-origin-information-report-syria-june-2021/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 21.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022 Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 09.08.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Hier sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle des
- Quartals 2022 auf einer Karte des Carter Center verortet: Quelle: CC 5.8.2022 (Daten vom Carter Center und ACLED) Im
- Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
- Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022)Im
- Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
- Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022) Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021).Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022).Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in IdlibLuftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlibund angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra’s al-’Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (27.10.2021): ACLED Regional Overview – Middle East (9-15 October 2021), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/acled-regional-overviewmiddle-east-16-22-october-2021 , Zugriff 3.1.2022 ● AM - Al-Monitor (22.12.2021): Syrian jihadi group sees wave of defections in Idlib, https://www.al-monitor.com/originals/2021/12/syrian-jihadi-group-sees-wave-defections-idlib , Zugriff 3.1.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw43-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 3.1.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (15.3.2022): Why has the Syrian war lasted 11 years?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229 , Zugriff 23.3.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2020): Syria: Who’s in control of Idlib?, https://www.bbc.com/news/world-45401474 , Zugriff: 21.9.2021 ● CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review of Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe#_ftn1, Zugriff 8.8.2022 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (28.2.2022): Syria Update - Weekly Political, Economic Security Outlook, Bd.8, Nr. 5, https://coar-global.org/download/57831/ , Zugriff 17.3.2022 ● CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● DP - Die Presse (10.1.2019): Schleichender Siegeszug der Islamisten in Idlib, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5558846/Schleichender-Siegeszug-der-Islamisten-in-Idlib , Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (8.5.2019): Mehr als 150.000 Menschen vor Kämpfen in Syrien geflohen, https://derstandard.at/2000102719598/Mehr-als-150-000-Menschen-vor-Kaempfen-in-Syrien-geflohen ,Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (14.3.2019): Aktivisten: Mindestens 13 Tote durch russische Luftangriffe in Syrien, https://derstandard.at/2000099506545/Aktivisten-Mindestens-13-Tote-durch-russische-Luftangriffe-in-Syrien , Zugriff 9.10.2020 ● DZ - Die Zeit (8.3.2019): Türkei und Russland beginnen Patrouillen in Idlib, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-idlib-tuerkei-russland-patrouillen , Zugriff 9.10.2020 ● F24 - France 24 (7.3.2021): Syrian Army Shelling kills nine civilians mostly children monitor says, https://www.france24.com/en/middle-east/20210703-syrian-army-shelling-kills-nine-civilians-mostly-children-monitor-says , Zugriff 17.9.2021 ● HRW - Human Rights Watch (8.12.2021): Syria/Russia: 12 Civilians Dead in Idlib Artillery Attacks, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065078.html , Zugriff 3.1.2022 ● IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Landesverteidigungsakademie Wien [Österreich] (8.2022): Ankara zwischen NATO-Norderweiterung und Nordsyrien, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_70_posch_tur_nato_syr_aug_22_web.pdf , Zugriff 9.8.2022 ● II - Insecurity Insight (10.2021): Protection in Danger October 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Protection-in-Danger-Monthly-News-Brief-October-2021.pdf , Zugriff 3.1.2022 römisch zwei - Insecurity Insight (10.2021): Protection in Danger October 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Protection-in-Danger-Monthly-News-Brief-October-2021.pdf , Zugriff 3.1.2022 ● ISW - Institute for the Study of War (25.3.2021): Syria Situation Report: February 19 - March 22, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/03/syria-situation-report-february-19.html , Zugriff 17.9.2021 ● ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): Syria Situation Report: February 18 - March 5, 2019, http://iswresearch.blogspot.com/2019/03/syria-situation-report-february-18.html , Zugriff 9.10.2020 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2020): Länderbericht, Länderbüro Syrien/Irak – Deeskalationszonen in Syrien, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Deeskalationszonen+in+Syrien.pdf/c63f4bdd-71b1-e01c-68da-1e94f925381b?version=1.1&t=1591362218587 , Zugriff 21.9.2021 ● KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Syrien, Länderbericht, Syrien: Eskalation als Verhandlungsstrategie, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien.+Eskalation+als+Verhandlungsstrategie.pdf/d042afeb-9b35-0b7d-eecd-d4e855802e3f?version=1.0&t=1585838274016 , Zugriff 9.10.2020 ● Liveuamap - Live Universal Awareness Map (10.3.2022): Map of Syrian Civil War, https://syria.live uamap.com/en , Zugriff 10.3.2022 ● MSF - Medicins Sans Frontiéres (13.12.2021): Casualties arrive en masse at MSF hospital following an airstrike in Idlib, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065297.html , Zugriff 3.1.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● OHCHR - United Nations Human Rights Office of the High Commisioner (18.2.2020): Press briefing note on Syria, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25565&LangID=E , 21.9.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/ , Zugriff 17.9.2021 ● Reuters (26.10.2018): Shelling in Syria’s Idlib kills seven, largest death toll since mid-August, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idlib/shelling-in-syrias-idlib-kills-seven-largest-death-toll-since-mid-august-idUSKCN1N02DZ , Zugriff 9.10.2020 ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (2.1.2022): Russian Jets Knock Out Water Supply In Syria’s Idlib, https://www.rferl.org/a/russia-syria-water-station-bombing/31636562.html , Zugriff 7.1.2022 ● SN4HR - Syrian Network For Human Rights (21.7.2021): Syrian regime forces bombed a school in al Bara village in Idlib suburbs on July 21, https://news.sn4hr.org/2021/07/21/syrian-regime-forces-bombed-a-school-in-al-bara-town-in-idlib-suburbs-on-july-21/ , Zugriff 17.9.2021 ● SN4HR - Syrian Network For Human Rights (4.7.2021): Damage to a school in S. Idlib governorate in Syrian regime shelling on July 3, https://news.sn4hr.org/2021/07/04/damage-to-a-school-in-s-idlib-governorate-in-syrian-regime-shelling-on-july-3/ , Zugriff 17.9.2021 ● UNHRC - UN Human Rights Council, Office of the High Commissioner (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25565&LangID=E , Zugriff 17.9.2021 ● UNHRC - UN Human Rights Council (15.9.2020): UN Commission of Inquiry on Syria: No clean hands - behind the frontlines and the headlines, armed actors continue to subject civilians to horrific and increasingly targeted abuse, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=26237&LangID=E , Zugriff: 3.1.2022 ● UNHRC - UN Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.2021): Developments in northwest Syria and Ras Al Ain - Tell Abiad, Situation Report No. 29 - July 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/nws_and_raata_sitrep29_july2021.pdf , Zugriff 17.9.2021 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.3.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 26, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-26-26-march-2021 , Zugriff 21.9.2021 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 25, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-25-26-february, Zugriff 21.9.2021 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.1.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 24, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/stima/document/situation-report-24-recent-developments-northwest-syria-26-january-2021 , Zugriff 21.9.2021 ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Under-Secretary for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator, Mark Lowcock: Statement on Northwest Syria, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/under-secretary-humanitarian-affairs-and-emergency-relief-coordinator , Zugriff 17.9.2021 ● UNSC - United Nations Security Council (21.10.2021): Implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020)and 2585
(2021)Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063267/S_2021_890_E.pdf , Zugriff 22.12.2021 ● UNSC - UN Security Council, Syria (28.2.2020): Deadly Attacks on Civilians in Syria’s Idlib Region ‘Happening in Plain Sight, Under Our Watch’, Under-Secretary-General Tells Security Council, https://www.un.org/press/en/2020/sc14132.doc.htm; Zugriff 17.9.2021 ● USCRS - United States Congressional Research Service (27.7.2020): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 17.9.2021 ● Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-undsyrien, Zugriff 9.3.2022 Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung: 09.08.2022 „Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-ʿAin und Tall Abyad schlecht - Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (UN News 18.9.2020). „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) komme (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB 1.10.2021). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Siehe dazu auch das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ und „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. „Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als „eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts […] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern“ (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation „Spring Shield“ einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei 2022 Eine Offensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 ● Bellingcat (1.3.2019): Wrath of the Olives: Tracking the Afrin Insurgency Through Social Media, https://www.bellingcat.com/news/mena/2019/03/01/wrath-of-the-olives-tracking-the-afrin-insurgency-through-social-media/ , Zugriff 12.10.2020 ● CC - Carter Center (17.2.2021): The Russian-Turkish Joint Patrols in Idlib Governorate, Syria Conflict Mapping, https://storymaps.arcgis.com/stories/1448db5d143a43c6a6570250c1329f10 , Zugriff 29.9.2021 ● CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey’s military offensive in Syria, https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html , Zugriff 9.10.2020 ● CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (15.10.2019): „Schmerzhafter Kompromiss“ für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an , Zugriff 12.10.2020 ● DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen, https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien , Zugriff 12.10.2020 ● DS - Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat „de facto“ begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec , Zugriff 12.10.2020 ● DP - Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 „Extremisten“ getötet, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5359317/Tuerkische-Offensive-in-Syrien_260-Extremisten-getoetet , Zugriff 12.10.2020 ● DZ - Die Zeit (10.10.2019): Militäroffensive der Türkei - Angst vor den Dschihadisten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/militaeroffensive-tuerkei-islamischer-staat-nordsyrien/komplettansicht , Zugriff 12.10.2020 ● DZ - Die Zeit (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht , Zugriff 12.10.2020 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2002172.html , Zugriff 8.10.2020 ● IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Landesverteidigungsakademie Wien [Österreich] (8.2022): Ankara zwischen NATO-Norderweiterung und Nordsyrien, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_70_posch_tur_nato_syr_aug_22_web.pdf , Zugriff9.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politk (1.1.2020): Repatriation to Turk