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{'item': 'W164 2166802-4'}

Obsah (12)§ 38Art. 133§ 8§ 12a§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 267§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW164 2166802-4 Spruch, W164 2166802-4/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotra

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Afghanistan, nach illegaler Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit dem Krieg und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan begründete. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.07.2017, Zl. 1129478910-161246911, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan zulässig sei und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am 15.10.2018 in Abwesenheit der BF mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W216 2166802-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die BF habe zwei Brüder in Kabul, die in der Baubranche tätig seien, sie habe zehn Jahre in Kabul gelebt und im Iran als Reinigungskraft gearbeitet. Es sei ihr jedenfalls zumutbar, sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen, in Kontakt mit ihren Angehörigen vor Ort Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen. In Österreich habe sie keine Verwandten oder Freunde, die für sie sorgen könnten. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 05.11.2018

§ 8Abs. 2 Zust

G ohne vorangegangenen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Die gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der BF im Wege ihrer Rechtsvertreterin am 28.11.2018 zugestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am 15.10.2018 in Abwesenheit der BF mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W216 2166802-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die BF habe zwei Brüder in Kabul, die in der Baubranche tätig seien, sie habe zehn Jahre in Kabul gelebt und im Iran als Reinigungskraft gearbeitet. Es sei ihr jedenfalls zumutbar, sich in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen, in Kontakt mit ihren Angehörigen vor Ort Fuß zu fassen und sich wieder eine Existenz aufzubauen. In Österreich habe sie keine Verwandten oder Freunde, die für sie sorgen könnten. Das Verhandlungsprotokoll wurde am 05.11.2018

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne vorangegangenen Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Die gekürzte Ausfertigung des am 15.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der BF im Wege ihrer Rechtsvertreterin am 28.11.2018 zugestellt. Am 19.08.2019 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab zur Begründung an, an ihren Fluchtgründen habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. In Afghanistan gebe es viele Feinde, die BF habe Angst um ihr Leben. Ihre ganze Familie befinde sich hier in Österreich, sie könne nicht zurückkehren. Am 26.08.2019 wurde der BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 26.08.2019 wurde der BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Am 17.09.2019 wurde die BF zu ihrem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen, dabei gab sie an, die Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes und ihrer Tochter Ehemannes seien in Österreich anhängig. Die BF habe in Afghanistan weder Verwandte noch Bekannte. Ein Bruder in Kabul sei verstorben, der zweite sei erkrankt. Kontakt bestehe nicht. Im Anschluss an die Befragung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.09.2019 den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf. Das Bundesamt stellte fest, dass die BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich der maßgebende Sachverhalt nicht geändert habe. Die BF sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder, die in Österreich aufhältig seien. Der Sohn der BF sei subsidiär schutzberechtigt. In Afghanistan würde ein Bruder der BF leben, zu dem sie allerdings keinen Kontakt habe. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich hinweisen würden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag der BF im Wesentlichen unverändert. Es gebe keine Gründe, warum sich die BF im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat - keine neue Existenz aufbauen könnte. Ihr Sohn könne sie finanziell auch von Österreich aus unterstützen.Im Anschluss an die Befragung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.09.2019 den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Das Bundesamt stellte fest, dass die BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich der maßgebende Sachverhalt nicht geändert habe. Die BF sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder, die in Österreich aufhältig seien. Der Sohn der BF sei subsidiär schutzberechtigt. In Afghanistan würde ein Bruder der BF leben, zu dem sie allerdings keinen Kontakt habe. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich hinweisen würden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag der BF im Wesentlichen unverändert. Es gebe keine Gründe, warum sich die BF im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat - keine neue Existenz aufbauen könnte. Ihr Sohn könne sie finanziell auch von Österreich aus unterstützen. Mit einem weiteren Bescheid vom 17.09.2019 wurde gegen die BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,- verhängt, da sie einen Folgeantrag gestellt habe, ohne ein neues Vorbringen zu erstatten und sohin offenkundig sei, dass sie den Antrag ausschließlich mit dem Ziel gestellt habe, ihre rechtmäßige Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Mit Beschluss vom 23.09.2019, Zl. W118 2166802-2/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 17.09.2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ersatzlos auf und führte begründend aus, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018 Änderungen in den persönlichen Umständen der BF in Afghanistan und Österreich eingetreten seien, Ehemann und Tochter der BF würden sich nunmehr in Österreich befinden. Einer der beiden in Afghanistan aufhältigen Brüder der BF sei verstorben, der andere sei erkrankt und es bestehe kein Kontakt zu ihm. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2020, Zl. W109 2166802-3/2E, wurde der Bescheid vom 17.09.2019 über die Verhängung einer Mutwillensstrafe aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, es seien bei der Erstbefragung insofern geänderte Umstände vorgebracht worden, als der Ehemann und die Tochter der BF nunmehr im Bundesgebiet aufhältig seien. Zudem habe die BF hinsichtlich ihrer im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten Angaben getätigt, die auf eine geänderte individuelle Rückkehrsituation hindeuten. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall sei damit eindeutig nicht erkennbar. Am 16.03.2022 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zu ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die BF gab an, dass sie in Afghanistan niemanden mehr habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich inzwischen verschlimmert. Mit Bescheid vom 24.03.2022, Zl. 1129478910/190844655, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.03.2022, Zl. 1129478910/190844655, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, die BF sei in Afghanistan keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und sei eine solche in Zukunft auch nicht zu befürchten. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei und die BF bei einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, die BF sei in Afghanistan keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und sei eine solche in Zukunft auch nicht zu befürchten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend ausgeführt, dass es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei und die BF bei einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass die Taliban mittlerweile das gesamte afghanische Staatsgebiet kontrollieren würden. Im Falle einer Rückkehr drohe der BF aufgrund ihres derzeit gelebten Lebensstiles (westliche Orientierung) als alleinstehenden Frau ohne männliches bzw. familiäres Netzwerk, als Rückkehrerin aus Europa sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevante Verfolgung. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass die Taliban mittlerweile das gesamte afghanische Staatsgebiet kontrollieren würden. Im Falle einer Rückkehr drohe der BF aufgrund ihres derzeit gelebten Lebensstiles (westliche Orientierung) als alleinstehenden Frau ohne männliches bzw. familiäres Netzwerk, als Rückkehrerin aus Europa sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen  die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,  keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,  allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,  einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,  der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,  der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,  sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,  ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,  keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
  3. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
  4. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“ Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen bis dato noch nicht entschieden. Im hier gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin, einer Staatsbürgerin von Afghanistan, mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft. Die BF hat bisher keine Vorbringen erstattet, die ohne weiteres geeignet wären auf Basis der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge der beiden oben genannten Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der europäischen Union gerichteten Fragen sind für die hier zu treffende Entscheidung daher maßgeblich. Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt wesentliche Bedeutung für die Weiterführung des hier anhängigen Verfahrens zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. § 38 AVG zu übenden Ermessens ferner auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. Paragraph 38, AVG zu übenden Ermessens ferner auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).

§ 39Abs 1, letzter Satz AVG i

Vm § 17 VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im vorliegenden Verfahren erscheint es im Sinne der Verfahrensökonomie geboten, den Ausgang der genannten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten und das Ergebnis sowohl im Rahmen der Entscheidung darüber, ob eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen ist, als auch im Rahmen der abschließende Beurteilung des hier vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2166802.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.