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{'item': 'W164 2260834-1'}

Obsah (11)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 267§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW164 2260834-1 Spruch, W164 2260834-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotra

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte: Die Eltern XXXX der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellten im Jahr 2015 für sich und ihren unmündigen Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung führte der Vater der BF zu seinem Fluchtgrund aus, er habe Afghanistan wegen des Krieges im Alter von vier Jahren verlassen und fortan im Iran ein sehr schweres Leben gehabt. Afghanen würden im Iran wie Sklaven behandelt werden und als er 19 Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern beschlossen, nach Afghanistan zurückzukehren. Auf dem Weg zwischen Herat und Kabul habe es eine Anhaltung durch die Taliban gegeben. Diese hätten die Familie ausgeraubt. Dem BF seien von den Taliban drei Finger abgetrennt worden. Es sei ihm deshalb sehr lange schlecht gegangen. Er wolle nunmehr den Iran und Afghanistan nicht mehr sehen und auch nicht mehr dorthin zurückkehren. Die Mutter der BF führte im Zuge ihrer Erstbefragung aus, sie habe im Iran ihre Schulausbildung nicht fortsetzen können. Sie sei wegen der Zukunft ihres Kindes da. Die iranischen Behörden hätten von ihrem Mann verlangt, in den syrischen Krieg zu ziehen. Da ihm durch die Taliban drei Finger abgetrennt worden seien, habe er keine Arbeit bekommen. Die Eltern römisch 40 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellten im Jahr 2015 für sich und ihren unmündigen Sohn römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung führte der Vater der BF zu seinem Fluchtgrund aus, er habe Afghanistan wegen des Krieges im Alter von vier Jahren verlassen und fortan im Iran ein sehr schweres Leben gehabt. Afghanen würden im Iran wie Sklaven behandelt werden und als er 19 Jahre alt gewesen sei, hätten seine Eltern beschlossen, nach Afghanistan zurückzukehren. Auf dem Weg zwischen Herat und Kabul habe es eine Anhaltung durch die Taliban gegeben. Diese hätten die Familie ausgeraubt. Dem BF seien von den Taliban drei Finger abgetrennt worden. Es sei ihm deshalb sehr lange schlecht gegangen. Er wolle nunmehr den Iran und Afghanistan nicht mehr sehen und auch nicht mehr dorthin zurückkehren. Die Mutter der BF führte im Zuge ihrer Erstbefragung aus, sie habe im Iran ihre Schulausbildung nicht fortsetzen können. Sie sei wegen der Zukunft ihres Kindes da. Die iranischen Behörden hätten von ihrem Mann verlangt, in den syrischen Krieg zu ziehen. Da ihm durch die Taliban drei Finger abgetrennt worden seien, habe er keine Arbeit bekommen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Vater der BF, dass er als Kleinkind Afghanistan verlassen und nach Beendigung der Schule im Iran mit den Eltern einen Rückkehrversuch unternommen habe, bei welchem er mit seinen Eltern von Taliban ausgeraubt und ihm Finger abgetrennt worden seien. Nach diesem Vorfall sei die Familie nicht mehr in Afghanistan geblieben. Der BF sei in verschiedenen Berufen erwerbstätig gewesen. Wegen seiner Staatsangehörigkeit sei er im Iran aber immer benachteiligt worden. Seitens der iranischen Polizei habe man ihm gesagt, dass seine Aufenthaltskarte eingezogen werde, wenn er nicht in den Syrienkrieg ziehe. Daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Mutter der BF stützte sich im Wesentlichen auf den Fluchtgrund ihres Mannes. Weiters gab sie an, dass sie in Afghanistan als Frau keinerlei Rechte haben würden. In Afghanistan könnten sie nicht leben und im Iran habe sie die Schule nicht beenden können. Für den in Österreich nachgeborenen Sohn XXXX stellten die Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Für den in Österreich nachgeborenen Sohn römisch 40 stellten die Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020, Zl. W 264 2206760-1/20E, W264 2206761-1/15E, W264 2206759-1/9E und W264 2230292-1/5E wurde den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und allen eingangs genannten Familienangehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020, Zl. W 264 2206760-1/20E, W264 2206761-1/15E, W264 2206759-1/9E und W264 2230292-1/5E wurde den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und allen eingangs genannten Familienangehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zum nun anhängigen Verfahren: Am XXXX wurde die BF in Österreich geboren. Am 27.05.2022 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF eingebracht.Am römisch 40 wurde die BF in Österreich geboren. Am 27.05.2022 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF eingebracht. Am 15.07.2022 wurde die Mutter der BF zu diesem Antrag einvernommen. Zu den Gründen für den Asylantrag ihrer Tochter führte sie aus, dass diese in Afghanistan wegen der Taliban nicht in die Schule gehen und auch nicht arbeiten könnte. Es herrsche Chaos in Afghanistan und die BF könnte dort aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht leben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.09.2022, Zl. 1310028705/221772190, wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.09.2022, Zl. 1310028705/221772190, wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich auf die Fluchtgründe ihrer Familienangehörigen. Die Verfahren ihrer Familienangehörigen seien rechtskräftig abgeschlossen und verfügen die Bezugspersonen über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre im Spruch genannte rechtliche Vertretung Beschwerde und brachte vor, dass nach der Einvernahme der Mutter neue Tatsachen bekannt geworden wären. Demnach habe diese über ihre im Iran aufhältige Mutter erfahren, dass der in Afghanistan wohnhafte Schwiegervater (Großvater der BF) gedroht habe, die BF und ihre Mutter zu töten, sollten diese nach Afghanistan zurückkehren. Der BF drohe sohin Gefahr, vom eigenen Großvater misshandelt oder getötet zu werden. Zudem drohe der BF als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen, insbesondere der minderjährigen Mädchen, asylrelevante Verfolgung. Schließlich wurde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt, da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425, mehrere Fragen im Zusammenhang mit kumulierten Maßnahmen hinsichtlich der Situation von Frauen in Afghanistan dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre im Spruch genannte rechtliche Vertretung Beschwerde und brachte vor, dass nach der Einvernahme der Mutter neue Tatsachen bekannt geworden wären. Demnach habe diese über ihre im Iran aufhältige Mutter erfahren, dass der in Afghanistan wohnhafte Schwiegervater (Großvater der BF) gedroht habe, die BF und ihre Mutter zu töten, sollten diese nach Afghanistan zurückkehren. Der BF drohe sohin Gefahr, vom eigenen Großvater misshandelt oder getötet zu werden. Zudem drohe der BF als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen, insbesondere der minderjährigen Mädchen, asylrelevante Verfolgung. Schließlich wurde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt, da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425, mehrere Fragen im Zusammenhang mit kumulierten Maßnahmen hinsichtlich der Situation von Frauen in Afghanistan dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen  die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,  keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,  allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,  einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,  der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,  der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,  sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,  ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,  keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
  3. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
  4. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“ Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen bis dato noch nicht entschieden. Im hier gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin, einer Staatsbürgerin von Afghanistan, mit dem angefochtenen Bescheid der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der bisherigen Vorbringen könnte auf Basis der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres begründet werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge der beiden oben genannten Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der europäischen Union gerichteten Fragen sind für die hier zu treffende Entscheidung daher maßgeblich. Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt wesentliche Bedeutung für die Weiterführung des hier anhängigen Verfahrens zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. § 38 AVG zu übenden Ermessens ferner auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Rahmen des gem. Paragraph 38, AVG zu übenden Ermessens ferner auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie Bedacht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.7.2005, rdb.at) mit Judikaturhinweisen).

§ 39Abs 1, letzter Satz AVG i

Vm § 17 VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat sich das Verwaltungsgericht bei der Durchführung seiner Ermittlungen vom Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im vorliegenden Verfahren erscheint es im Sinne der Verfahrensökonomie geboten, den Ausgang der genannten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten und das Ergebnis sowohl im Rahmen der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls zu welchen Beweisthemen eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen ist, als auch im Rahmen der abschließende Beurteilung des hier vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2260834.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.