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{'item': 'W167 2258145-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 19§ 16a§ 410§ 227§ 17§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW167 2258145-1 SpruchW167 2258145-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab und führte begründend an, dass der Antrag verspätet eingebracht worden sei.
  2. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er außer in Österreich auch noch in Serbien Versicherungszeiten erworben habe, nämlich 125 Beitragsmonate.

Art. 19

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate erworben habe und daher zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sei. Er beantrage daher, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6.8.2019 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original]2. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er außer in Österreich auch noch in Serbien Versicherungszeiten erworben habe, nämlich 125 Beitragsmonate.

Artikel 19

, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate erworben habe und daher zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sei. Er beantrage daher, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6.8.2019 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original]

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme. Darin weist die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit nicht anzuwenden sei, da es sich bei der Weiterversicherung um kein Leistungsbegehren handle. Zudem wäre, wenn man die serbischen und österreichischen Versicherungszeiten zusammenrechne, auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits eine serbische Pensionsleistung beziehe, was eine Weiterversicherung ausschließe. Da der Erwerb des letzten Versicherungsmonats des Beschwerdeführers zu lange zurückliege und auch keine 60 Versicherungsmonate vor dem Ausscheiden vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme. Darin weist die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit nicht anzuwenden sei, da es sich bei der Weiterversicherung um kein Leistungsbegehren handle. Zudem wäre, wenn man die serbischen und österreichischen Versicherungszeiten zusammenrechne, auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits eine serbische Pensionsleistung beziehe, was eine Weiterversicherung ausschließe. Da der Erwerb des letzten Versicherungsmonats des Beschwerdeführers zu lange zurückliege und auch keine 60 Versicherungsmonate vor dem Ausscheiden vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension am XXXX der belangten Behörde einlangte. Die Angaben in der Beschwerde würden als Konkretisierung dieses Antrags dahingehend gesehen, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt mit einer zweiwöchigen Frist zur allfälligen Stellungnahme.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension am römisch 40 der belangten Behörde einlangte. Die Angaben in der Beschwerde würden als Konkretisierung dieses Antrags dahingehend gesehen, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt mit einer zweiwöchigen Frist zur allfälligen Stellungnahme.
  5. Dem Fristerstreckungsantrag des Rechtsvertreters vom XXXX um acht Wochen kam das Bundesverwaltungsgericht teilweise dahingehend nach, dass es die Frist um zwei Wochen erstreckte.
  6. Dem Fristerstreckungsantrag des Rechtsvertreters vom römisch 40 um acht Wochen kam das Bundesverwaltungsgericht teilweise dahingehend nach, dass es die Frist um zwei Wochen erstreckte.
  7. In der am XXXX eingelangten Stellungnahme führt der Beschwerdeführer an, dass Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für den Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung regle, sofern mit Hilfe dieser Weiterversicherung ein Leistungsanspruch erworben werden könne und bei Einzahlung der noch fehlenden Beiträge auch erworben werde. Verneine man die Möglichkeit des Erwerbs der noch erforderlichen Versicherungszeiten, vereitle man den Erwerb eines Leistungsanspruches. Die Bestimmung des Art. 19 des Abkommens umfasse sehr wohl auch den dem Leistungsanspruch vorangehenden Erwerb der für einen solchen Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungszeiten. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die bereits bestehende Pensionsleistung des Beschwerdeführers eine Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung ausschließe, verfange nicht, zumal jeder Vertragsstaat den Zeitpunkt des Entstehens eines Leistungsanspruches und die hiefür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen eigenständig regeln könne und regle.
  8. In der am römisch 40 eingelangten Stellungnahme führt der Beschwerdeführer an, dass Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für den Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung regle, sofern mit Hilfe dieser Weiterversicherung ein Leistungsanspruch erworben werden könne und bei Einzahlung der noch fehlenden Beiträge auch erworben werde. Verneine man die Möglichkeit des Erwerbs der noch erforderlichen Versicherungszeiten, vereitle man den Erwerb eines Leistungsanspruches. Die Bestimmung des Artikel 19, des Abkommens umfasse sehr wohl auch den dem Leistungsanspruch vorangehenden Erwerb der für einen solchen Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungszeiten. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die bereits bestehende Pensionsleistung des Beschwerdeführers eine Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung ausschließe, verfange nicht, zumal jeder Vertragsstaat den Zeitpunkt des Entstehens eines Leistungsanspruches und die hiefür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen eigenständig regeln könne und regle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Am XXXX langte die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wertete diese Mitteilung als Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich und erließ den angefochtenen Bescheid.1.
  11. Am römisch 40 langte die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wertete diese Mitteilung als Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich und erließ den angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, seiner Beschwerde möge Folge gegeben werden, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original]In der Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, seiner Beschwerde möge Folge gegeben werden, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original] 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Bei ihm liegen in Österreich folgende Pensionsversicherungszeiten vor: Zeitraum Anzahl der Monate Art der Versicherung von bis XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1 Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiter Beitragszeit, Resttagemonat XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 7 Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiter Beitragszeit XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 9 Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiter Beitragszeit XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1 Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiter Beitragszeit, Resttagemonat XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1 ArbeitslosengeldbezugErsatzzeit, Resttagemonat Arbeitslosengeldbezug, Ersatzzeit, Resttagemonat XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 7 Pflichtversicherung nach dem ASVG – Arbeiter Beitragszeit XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2 ArbeitslosengeldbezugErsatzzeitArbeitslosengeldbezug, Ersatzzeit Der Beschwerdeführer hat in Österreich damit 25 Beitragsmonate und 3 Ersatzmonate in der Pensionsversicherung erworben. Seit dem XXXX hat der Beschwerdeführer keine Versicherungsmonate mehr in Österreich erworben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich damit 25 Beitragsmonate und 3 Ersatzmonate in der Pensionsversicherung erworben. Seit dem römisch 40 hat der Beschwerdeführer keine Versicherungsmonate mehr in Österreich erworben.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde nicht bestritten. ,
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Maßgebliche Rechtsgrundlagen § 17 ASVG (in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2015) lautet: Paragraph 17, ASVG (in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,) lautet: Weiterversicherung in der Pensionsversicherung § 17.

(1)Personen, dieParagraph 17,
(1)Personen, die 1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

§ 16a

nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, 2. [...] können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. [...]

(4)Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen: 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

§ 16afolgenden Monates,1.

in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

Paragraph 16 a, folgenden Monates,

  1. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
  2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates. In den Fällen, in denen

§ 410Abs.

1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.In den Fällen, in denen

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(5)Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
(5)Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Absatz 3, genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Absatz 4, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,a) um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234,, b) um Zeiten

§ 227Abs.

1 Z 3 bis 6 und § 227a,b) um Zeiten

Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,

  1. c)um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
  2. d)um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
  3. e)um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.
  4. e)um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.

(6)Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung

§ 16a

– erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(6)Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung

Paragraph 16 a, – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(7)Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(7)Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will. Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (kundgemacht mit BGBl. III 155/2012) in Kapitel 3 „Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)“ lautet: Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil 3, 155 aus 2012,) in Kapitel 3 „Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)“ lautet: Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. [...] 3.2. Zum Vorliegen eines Antrags auf Weiterversicherung nach § 17 ASVG 3.2. Zum Vorliegen eines Antrags auf Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG Im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht

§ 17ASVG das Antragsprinzip.

Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags. (VwGH 20.12.2021, Ro 2018/08/0010, mwN) Im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht

Paragraph 17, ASVG das Antragsprinzip. Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags. (VwGH 20.12.2021, Ro 2018/08/0010, mwN) Im vorliegenden Fall wertete die belangte Behörde die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension als Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich und erließ den angefochtenen Bescheid. Einem Pensionsantrag kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0236) nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige „Präzisierung“ ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 und VwGH 15.05.2013, 2011/08/0012).Einem Pensionsantrag kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0236) nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige „Präzisierung“ ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 und VwGH 15.05.2013, 2011/08/0012). Für die Beurteilung eines Antrages sind nach Auffassung des VwGH (21.04.2004, 2001/08/0077) zwei Momente maßgebend: Zum einen ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel nicht etwa so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter der Voraussetzung des Erwerbs von Versicherungszeiten zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben möchte. Das zweite Moment ist die Frage nach der Bedeutung, die dem Pensionsformular in einem solchen Verfahren zukommt. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass der Behörde nicht gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers verbietet es iSd Rsp des OGH, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Es muss zwar einem Pensionsantrag nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; er ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten, kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung). (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077, mwN)Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass der Behörde nicht gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers verbietet es iSd Rsp des OGH, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Es muss zwar einem Pensionsantrag nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; er ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten, kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung). vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077, mwN) Nachdem die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension nicht zweifelsfrei als Antrag

§ 17

ASVG gewertet werden kann, wäre die belangte Behörde

§ 13Abs.

3 AVG dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurde diese Mitteilung ohne weiteres als Antrag auf Weiterversicherung

§ 17ASVG gewertet und dieser mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt.

Nachdem die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension nicht zweifelsfrei als Antrag

Paragraph 17, ASVG gewertet werden kann, wäre die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurde diese Mitteilung ohne weiteres als Antrag auf Weiterversicherung

Paragraph 17, ASVG gewertet und dieser mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Weiterversicherung

§ 17ASVG begehrt und ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren anstrebte.

Es ist darin eine Präzisierung des ursprünglichen Antrags zu sehen, die bis zum rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens möglich ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Beschwerde als Konkretisierung des Antrags dahingehend gesehen werden, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Weiterversicherung

Paragraph 17, ASVG begehrt und ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren anstrebte. Es ist darin eine Präzisierung des ursprünglichen Antrags zu sehen, die bis zum rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens möglich ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Beschwerde als Konkretisierung des Antrags dahingehend gesehen werden, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit der Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension, die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist, einen Antrag auf Weiterversicherung

§ 17ASVG gestellt hat.

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit der Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension, die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt ist, einen Antrag auf Weiterversicherung

Paragraph 17, ASVG gestellt hat. 3.3. Antrag auf Weiterversicherung

§ 17Abs.

4 ASVG verspätet3.3. Antrag auf Weiterversicherung

Paragraph 17, Absatz 4, ASVG verspätet

§ 17Abs.

4 Z 1 ASVG ist das Recht auf Weiterversicherung in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

§ 16a

folgenden Monates geltend zu machen.

Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG ist das Recht auf Weiterversicherung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung

Paragraph 16 a, folgenden Monates geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer mit XXXX sein letztes Versicherungsmonat in Österreich erwarb, erfolgte der Antrag am XXXX nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG. Da der Beschwerdeführer mit römisch 40 sein letztes Versicherungsmonat in Österreich erwarb, erfolgte der Antrag am römisch 40 nicht innerhalb der Frist des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG. Eine jederzeitige Geltendmachung ohne Einhaltung bestimmter Fristen ist in § 17 Abs. 6 ASVG nur für jene Personen vorgesehen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach § 16a ASVG) erworben haben. Eine jederzeitige Geltendmachung ohne Einhaltung bestimmter Fristen ist in Paragraph 17, Absatz 6, ASVG nur für jene Personen vorgesehen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach Paragraph 16 a, ASVG) erworben haben. Auch diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da dieser lediglich 28 Versicherungsmonate erworben hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass

Art. 19

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen seien und damit beim Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate vorlägen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass

Artikel 19

, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen seien und damit beim Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate vorlägen. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zutreffend. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme XXXX ausgeführt, handelt es sich bei der Weiterversicherung nicht um ein Leistungsbegehren.

Art. 19

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien jedoch nur dann die Versicherungszeiten zusammenzurechnen, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zutreffend. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme römisch 40 ausgeführt, handelt es sich bei der Weiterversicherung nicht um ein Leistungsbegehren.

Artikel 19

, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien jedoch nur dann die Versicherungszeiten zusammenzurechnen, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für den Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu erfolgen habe, sofern mit Hilfe dieser Weiterversicherung ein Leistungsanspruch erworben werden könne, vermag daran nichts zu ändern, da der klare Wortlaut des Abkommens eine solche extensive Auslegung nicht zu tragen vermag. Auch setzte sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 18.12.1990, 89/08/0248, bereits mit dem Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit auseinander, dessen Formulierung in den wesentlichen Passagen mit dem verfahrensgegenständlichen Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit übereinstimmt. In beiden Abkommen ist nämlich von Erwerb, der Aufrechterhaltung und Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die Rede. Bezüglich Art 18 des Kapitel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit („Pensionsversicherung“) hielt der VwGH fest, dass dieser eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches ermöglicht, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Auch setzte sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 18.12.1990, 89/08/0248, bereits mit dem Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit auseinander, dessen Formulierung in den wesentlichen Passagen mit dem verfahrensgegenständlichen Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit übereinstimmt. In beiden Abkommen ist nämlich von Erwerb, der Aufrechterhaltung und Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die Rede. Bezüglich Artikel 18, des Kapitel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit („Pensionsversicherung“) hielt der VwGH fest, dass dieser eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches ermöglicht, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG und die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind somit nicht als Leistungssachen iSd Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit anzusehen. Die darin vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist damit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach § 17 ASVG vorliegen, nicht anzuwenden. Die allenfalls in Serbien erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers konnten daher nicht für die Berechtigung zur Antragstellung berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG und die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind somit nicht als Leistungssachen iSd Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit anzusehen. Die darin vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist damit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG vorliegen, nicht anzuwenden. Die allenfalls in Serbien erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers konnten daher nicht für die Berechtigung zur Antragstellung berücksichtigt werden. Mangels Erfüllung der beiden alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Weiterversicherung, nämlich das Vorliegen von zumindest 60 Versicherungsmonaten oder die Antragstellung innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Mangels Erfüllung der beiden alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Weiterversicherung, nämlich das Vorliegen von zumindest 60 Versicherungsmonaten oder die Antragstellung innerhalb der Frist des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur betreffend die Auslegung von Anträgen und die analog anwendbare Judikatur betreffend die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit in Leistungssachen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur betreffend die Auslegung von Anträgen und die analog anwendbare Judikatur betreffend die Anwendbarkeit des Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit in Leistungssachen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2258145.1.00

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