4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate erworben habe und daher zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sei. Er beantrage daher, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6.8.2019 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original]2. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er außer in Österreich auch noch in Serbien Versicherungszeiten erworben habe, nämlich 125 Beitragsmonate.
, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate erworben habe und daher zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sei. Er beantrage daher, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, „daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6.8.2019 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben wird und dem Beschwerdeführer die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Ausmaß der fehlenden drei Beitragsmonate mit Rücksicht auf das geringe monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (nur eine serbische Teilleistung) unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage bewilligt wird.“ [Hervorhebungen wie im Original]
nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, 2. [...] können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. [...]
in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
Paragraph 16 a, folgenden Monates,
1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.In den Fällen, in denen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
1 Z 3 bis 6 und § 227a,b) um Zeiten
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,
– erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
Paragraph 16 a, – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags. (VwGH 20.12.2021, Ro 2018/08/0010, mwN) Im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht
Paragraph 17, ASVG das Antragsprinzip. Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags. (VwGH 20.12.2021, Ro 2018/08/0010, mwN) Im vorliegenden Fall wertete die belangte Behörde die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension als Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich und erließ den angefochtenen Bescheid. Einem Pensionsantrag kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0236) nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige „Präzisierung“ ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 und VwGH 15.05.2013, 2011/08/0012).Einem Pensionsantrag kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0236) nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige „Präzisierung“ ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 und VwGH 15.05.2013, 2011/08/0012). Für die Beurteilung eines Antrages sind nach Auffassung des VwGH (21.04.2004, 2001/08/0077) zwei Momente maßgebend: Zum einen ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel nicht etwa so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter der Voraussetzung des Erwerbs von Versicherungszeiten zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben möchte. Das zweite Moment ist die Frage nach der Bedeutung, die dem Pensionsformular in einem solchen Verfahren zukommt. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass der Behörde nicht gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers verbietet es iSd Rsp des OGH, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Es muss zwar einem Pensionsantrag nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; er ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten, kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung). (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077, mwN)Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass der Behörde nicht gestattet ist, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers verbietet es iSd Rsp des OGH, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Es muss zwar einem Pensionsantrag nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; er ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten, kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung). vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077, mwN) Nachdem die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension nicht zweifelsfrei als Antrag
ASVG gewertet werden kann, wäre die belangte Behörde
3 AVG dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurde diese Mitteilung ohne weiteres als Antrag auf Weiterversicherung
Nachdem die Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension nicht zweifelsfrei als Antrag
Paragraph 17, ASVG gewertet werden kann, wäre die belangte Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurde diese Mitteilung ohne weiteres als Antrag auf Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG gewertet und dieser mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Weiterversicherung
Es ist darin eine Präzisierung des ursprünglichen Antrags zu sehen, die bis zum rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens möglich ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Beschwerde als Konkretisierung des Antrags dahingehend gesehen werden, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Aus der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG begehrt und ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren anstrebte. Es ist darin eine Präzisierung des ursprünglichen Antrags zu sehen, die bis zum rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens möglich ist. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Beschwerde als Konkretisierung des Antrags dahingehend gesehen werden, dass und in welchem Umfang eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seitens des Beschwerdeführers gewünscht wird. Dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit der Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension, die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt ist, einen Antrag auf Weiterversicherung
Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit der Mitteilung des serbischen Trägers über den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension, die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt ist, einen Antrag auf Weiterversicherung
Paragraph 17, ASVG gestellt hat. 3.3. Antrag auf Weiterversicherung
4 ASVG verspätet3.3. Antrag auf Weiterversicherung
Paragraph 17, Absatz 4, ASVG verspätet
4 Z 1 ASVG ist das Recht auf Weiterversicherung in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
folgenden Monates geltend zu machen.
Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG ist das Recht auf Weiterversicherung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
Paragraph 16 a, folgenden Monates geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer mit XXXX sein letztes Versicherungsmonat in Österreich erwarb, erfolgte der Antrag am XXXX nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG. Da der Beschwerdeführer mit römisch 40 sein letztes Versicherungsmonat in Österreich erwarb, erfolgte der Antrag am römisch 40 nicht innerhalb der Frist des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG. Eine jederzeitige Geltendmachung ohne Einhaltung bestimmter Fristen ist in § 17 Abs. 6 ASVG nur für jene Personen vorgesehen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach § 16a ASVG) erworben haben. Eine jederzeitige Geltendmachung ohne Einhaltung bestimmter Fristen ist in Paragraph 17, Absatz 6, ASVG nur für jene Personen vorgesehen, die 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Zeiten nach Paragraph 16 a, ASVG) erworben haben. Auch diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da dieser lediglich 28 Versicherungsmonate erworben hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen seien und damit beim Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate vorlägen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass
, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit für den Erwerb eines Leistungsanspruchs die Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten zusammenzurechnen seien und damit beim Beschwerdeführer mehr als 60 Versicherungsmonate vorlägen. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zutreffend. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme XXXX ausgeführt, handelt es sich bei der Weiterversicherung nicht um ein Leistungsbegehren.
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien jedoch nur dann die Versicherungszeiten zusammenzurechnen, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zutreffend. Wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme römisch 40 ausgeführt, handelt es sich bei der Weiterversicherung nicht um ein Leistungsbegehren.
, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit seien jedoch nur dann die Versicherungszeiten zusammenzurechnen, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für den Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu erfolgen habe, sofern mit Hilfe dieser Weiterversicherung ein Leistungsanspruch erworben werden könne, vermag daran nichts zu ändern, da der klare Wortlaut des Abkommens eine solche extensive Auslegung nicht zu tragen vermag. Auch setzte sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 18.12.1990, 89/08/0248, bereits mit dem Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit auseinander, dessen Formulierung in den wesentlichen Passagen mit dem verfahrensgegenständlichen Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit übereinstimmt. In beiden Abkommen ist nämlich von Erwerb, der Aufrechterhaltung und Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die Rede. Bezüglich Art 18 des Kapitel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit („Pensionsversicherung“) hielt der VwGH fest, dass dieser eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches ermöglicht, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Auch setzte sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 18.12.1990, 89/08/0248, bereits mit dem Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit auseinander, dessen Formulierung in den wesentlichen Passagen mit dem verfahrensgegenständlichen Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit übereinstimmt. In beiden Abkommen ist nämlich von Erwerb, der Aufrechterhaltung und Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die Rede. Bezüglich Artikel 18, des Kapitel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit („Pensionsversicherung“) hielt der VwGH fest, dass dieser eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches ermöglicht, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG und die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind somit nicht als Leistungssachen iSd Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit anzusehen. Die darin vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist damit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach § 17 ASVG vorliegen, nicht anzuwenden. Die allenfalls in Serbien erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers konnten daher nicht für die Berechtigung zur Antragstellung berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG und die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind somit nicht als Leistungssachen iSd Artikel 19, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit anzusehen. Die darin vorgesehene Zusammenrechnung von Versicherungszeiten ist damit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG vorliegen, nicht anzuwenden. Die allenfalls in Serbien erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers konnten daher nicht für die Berechtigung zur Antragstellung berücksichtigt werden. Mangels Erfüllung der beiden alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Weiterversicherung, nämlich das Vorliegen von zumindest 60 Versicherungsmonaten oder die Antragstellung innerhalb der Frist des § 17 Abs. 4 Z 1 ASVG, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Mangels Erfüllung der beiden alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Weiterversicherung, nämlich das Vorliegen von zumindest 60 Versicherungsmonaten oder die Antragstellung innerhalb der Frist des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur betreffend die Auslegung von Anträgen und die analog anwendbare Judikatur betreffend die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit in Leistungssachen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. angeführte Judikatur betreffend die Auslegung von Anträgen und die analog anwendbare Judikatur betreffend die Anwendbarkeit des Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit in Leistungssachen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2258145.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.