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{'item': 'W205 1431948-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW205 1431948-3 Spruch, W205 1431948-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

XXXX ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet

römisch 40 ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rk. Beschluss vom 28.03.2017, W237 1431948-1/7E, als verspätet zurückgewiesen.

  1. Ein am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.10.2020, rk. seit 20.11.2020, abgewiesen.
  2. Ein am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.10.2020, rk. seit 20.11.2020, abgewiesen.
  3. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, im Zuge welcher der Beschwerdeführer angab, XXXX Staatsangehöriger zu sein.
  4. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, im Zuge welcher der Beschwerdeführer angab, römisch 40 Staatsangehöriger zu sein. Am 05.04.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Gegen Sie wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen - warum haben Sie die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt? Partei: Ich habe dort keine Probleme aber ich liebe Österreich. F: Welche Schritte haben Sie gesetzt, um im Rahmen der freiwilligen Ausreise einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat zu erlangen? Partei: Ja, ich habe versucht die Botschaft von XXXX in Deutschland zu kontaktieren aber ich habe keine Antwort erhalten. Das war vor ca. 1 Jahr.Partei: Ja, ich habe versucht die Botschaft von römisch 40 in Deutschland zu kontaktieren aber ich habe keine Antwort erhalten. Das war vor ca. 1 Jahr. Anmerkung: Der Schriftverkehr wird

gereicht. F: Wann haben Sie zuletzt die Botschaft bzw. das Konsulat Ihres Heimatstaates kontaktiert? Partei: Im Zuge des letzten Duldungsantrages wurde Kontakt mit der Botschaft aufgenommen. F: Wann waren Sie zuletzt persönlich bei der Botschaft bzw. Konsulat Ihres Heimatstaates? Partei: Ich war nicht persönlich bei der Botschaft. Die Botschaft ist in Deutschland. F: Was sind die letzten Informationen, die Sie aus Kontakten mit der Botschaft bzw. Konsulat Ihres Heimatstaates bekommen haben? Partei: Ich habe keine Antwort erhalten. F: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat? Partei: Meine Mama, meine Oma und meine kleine Schwester leben noch in XXXX .Partei: Meine Mama, meine Oma und meine kleine Schwester leben noch in römisch 40 . F: Wie besteht der Kontakt zu den im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten? Partei: Wir haben noch Kontakt. Wir telefonieren viel. F: Besteht die Möglichkeit, durch Ihre im Herkunftsstaat befindlichen Verwandten ein für die Erlangung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses notwendigen Dokumente zu erhalten? Falls nein, warum nicht? Partei: Nein, das ist nicht möglich. Partei wird darüber aufgeklärt, dass für die Heimreise nicht zwingend ein Reisepass vonnöten ist, sondern auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats dafür ausreichend ist. Es wird auch die Mitwirkungspflicht

§ 46Abs.

2 FPG und die damit verbundene Notwendigkeit, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, erklärt.Partei wird darüber aufgeklärt, dass für die Heimreise nicht zwingend ein Reisepass vonnöten ist, sondern auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats dafür ausreichend ist. Es wird auch die Mitwirkungspflicht

Paragraph 46, Absatz 2, FPG und die damit verbundene Notwendigkeit, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, erklärt. Partei wird über die Möglichkeit der Organisation der Rückreise über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) – inklusive Besorgung der notwendigen Heimreisezertifikate bzw. Notpapiere – aufgeklärt. […] LA: Sie werden aufgefordert im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht die BBU in XXXX innerhalb von 7 Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Sollten Sie über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen können, so ist dies der ho. Behörde binnen der nächsten 4 Wochen über eine Bestätigung der BBU mitzuteilen. Haben Sie diese Aufforderung verstanden?LA: Sie werden aufgefordert im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht die BBU in römisch 40 innerhalb von 7 Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Sollten Sie über diesen Weg die freiwillige Ausreise nicht durchführen können, so ist dies der ho. Behörde binnen der nächsten 4 Wochen über eine Bestätigung der BBU mitzuteilen. Haben Sie diese Aufforderung verstanden? Partei: Ja […]“

  1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.10.2021 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.10.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass mehrere „HRZ-Verfahren“ durchgeführt worden seien und die Kommunikation mit der XXXX Botschaft nun möglicherweise zu einer Identifizierung des Beschwerdeführers und der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen würden. Dazu müssten entsprechende Kommunikationswege noch ausgeschöpft werden, zumal bisher viel Zeit mit den Bemühungen mit der Botschaft XXXX verstrichen sei.Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass mehrere „HRZ-Verfahren“ durchgeführt worden seien und die Kommunikation mit der römisch 40 Botschaft nun möglicherweise zu einer Identifizierung des Beschwerdeführers und der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen würden. Dazu müssten entsprechende Kommunikationswege noch ausgeschöpft werden, zumal bisher viel Zeit mit den Bemühungen mit der Botschaft römisch 40 verstrichen sei. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei. Er sei seit Dezember 2012 illegal aufhältig und seiner Ausreiseverpflichtung durch eigene Bemühungen nicht ansatzweise

gekommen. Ferner habe er seine wahre Identität verschleiert, bewusst falsche Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit getätigt und eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Republik XXXX zwecks Ausstellung eines Reisedokuments nicht

gewiesen. Er habe zwar aufforderungsgemäß ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU geführt, dabei jedoch eine Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch seine Angabe, nicht rückkehrwillig zu sein, abgelehnt.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung der Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei. Er sei seit Dezember 2012 illegal aufhältig und seiner Ausreiseverpflichtung durch eigene Bemühungen nicht ansatzweise

gekommen. Ferner habe er seine wahre Identität verschleiert, bewusst falsche Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit getätigt und eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Republik römisch 40 zwecks Ausstellung eines Reisedokuments nicht

gewiesen. Er habe zwar aufforderungsgemäß ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU geführt, dabei jedoch eine Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch seine Angabe, nicht rückkehrwillig zu sein, abgelehnt.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (verspätet) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde beschreibe hinsichtlich ihrer Ausführung, wonach die Kommunikation mit der XXXX Botschaft möglicherweise zu einer Identifizierung des Beschwerdeführers und der Zusage zu Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen werde, nicht näher wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein Heimreisezertifikat erreicht werde. Die mangelnde Ausstellung eines Reisedokuments sei nicht vom Beschwerdeführer, der eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Deutschland versucht habe, zu vertreten.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (verspätet) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde beschreibe hinsichtlich ihrer Ausführung, wonach die Kommunikation mit der römisch 40 Botschaft möglicherweise zu einer Identifizierung des Beschwerdeführers und der Zusage zu Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen werde, nicht näher wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein Heimreisezertifikat erreicht werde. Die mangelnde Ausstellung eines Reisedokuments sei nicht vom Beschwerdeführer, der eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Deutschland versucht habe, zu vertreten.
  3. Infolge eines hg. Verspätungsvorhaltes vom 25.11.2022 (OZ 3) stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem mit hg. rk. Beschluss vom 08.03.2023, Zl W205 1431948-4/2E, stattgegeben wurde.
  4. Mit Schreiben vom 09.03.2023 (OZ 9) gab das BFA auf hg. Anfrage bekannt, dass betreffend den Beschwerdeführer seit 15.10.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von XXXX geführt wird, dessen Ausgang ungewiss ist.
  5. Mit Schreiben vom 09.03.2023 (OZ 9) gab das BFA auf hg. Anfrage bekannt, dass betreffend den Beschwerdeführer seit 15.10.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von römisch 40 geführt wird, dessen Ausgang ungewiss ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 – unter Nennung unrichtiger Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit – einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet

XXXX ausgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 – unter Nennung unrichtiger Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit – einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet

römisch 40 ausgewiesen wurde. Aufgrund der falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers führte das BFA zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von XXXX .Aufgrund der falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers führte das BFA zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von römisch 40 . Derzeit führt das BFA seit 15.10.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von XXXX , wobei bereits 9 Urgenzen (zuletzt am 20.12.2022 und am 08.03.2023) an die XXXX Vertretungsbehörde übermittelt wurden und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.Derzeit führt das BFA seit 15.10.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von römisch 40 , wobei bereits 9 Urgenzen (zuletzt am 20.12.2022 und am 08.03.2023) an die römisch 40 Vertretungsbehörde übermittelt wurden und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes, aus einer Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren sowie aus dem Schreiben des BFA vom 09.03.
  2. Zumal auch das BFA davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, war entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren festzustellen, dass dieser Staatsangehöriger von XXXX ist.Zumal auch das BFA davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, war entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren festzustellen, dass dieser Staatsangehöriger von römisch 40 ist. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, die dort getätigten falschen Identitätsangaben und die erfolglosen Bemühungen des BFA, bei der Botschaft von XXXX ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen, basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, die dort getätigten falschen Identitätsangaben und die erfolglosen Bemühungen des BFA, bei der Botschaft von römisch 40 ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen, basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellungen betreffend das Heimreisezertifikatsverfahren bei der XXXX Vertretungsbehörde ergaben sich aus dem Schreiben des BFA vom 09.03.2023.Die Feststellungen betreffend das Heimreisezertifikatsverfahren bei der römisch 40 Vertretungsbehörde ergaben sich aus dem Schreiben des BFA vom 09.03.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Der mit „Duldung“ übertitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.
  5. Der mit „Duldung“ übertitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht

einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht

einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht

kommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat,

weislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber

zuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht

kommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat,

weislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber

zuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß § 46a Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. 3.2.

der Ziffer 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un-)Möglichkeit der Abschiebung.3.2.

der Ziffer 3 des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un-)Möglichkeit der Abschiebung. Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung

§ 46Abs. 2 FPG, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 Fr

PolG 2005 nicht erfasst ist, nicht

gekommen ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht

gekommen ist vergleiche VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten

§ 46Abs.

2 FPG und

§ 46Abs.

2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates

§ 46Abs.

2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht

gekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen

weis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten

Paragraph 46, Absatz 2, FPG und

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht

gekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen

weis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Für Handlungen iSd. § 46 Abs. 2 FPG bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die

weispflicht) entweder in Form eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).Für Handlungen iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FPG bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die

weispflicht) entweder in Form eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543). Kommt der Fremde einem Auftrag

§ 46Abs.

2b FPG nicht

, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung

dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN).Kommt der Fremde einem Auftrag

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht

, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gezogene Schluss, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung

dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN). 3.3. Im Beschwerdefall führt die belangte Behörde entsprechend ihrer Stellungnahme seit 15.10.2019 ein (bisher erfolgloses) Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats und übermittelte diesbezüglich bereits 9 Urgenzen. Zudem wies das BFA selbst darauf hin, dass der Ausgang dieses Verfahrens ungewiss sei. Vor diesem Hintergrund kann aus derzeitiger Sicht nicht angenommen werden, dass dieses Verfahren in absehbarer Zeit erfolgreich sein werde, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell tatsächlich unmöglich erscheint. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach diese Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG zu vertreten sei. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zwar im Rahmen seiner Einvernahme am 05.04.2022 aufgetragen, die von ihm behaupteten (vergeblichen) Bemühungen, bei der XXXX Botschaft in Deutschland einen Reisepass zu erlangen,

zuweisen und sich betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats bei der BBU unterstützen zu lassen. In Anbetracht des von der Behörde geführten Heimreisezertifikats-Verfahrens war der Beschwerdeführer

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht verpflichtet, aus Eigenem bei der Botschaft ein Reisedokument zu beantragen und durfte ihm daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach diese Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG zu vertreten sei. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zwar im Rahmen seiner Einvernahme am 05.04.2022 aufgetragen, die von ihm behaupteten (vergeblichen) Bemühungen, bei der römisch 40 Botschaft in Deutschland einen Reisepass zu erlangen,

zuweisen und sich betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats bei der BBU unterstützen zu lassen. In Anbetracht des von der Behörde geführten Heimreisezertifikats-Verfahrens war der Beschwerdeführer

der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht verpflichtet, aus Eigenem bei der Botschaft ein Reisedokument zu beantragen und durfte ihm daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Etwaige konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dem von der belangten Behörde geführten Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte, sind dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen und wurden auch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unrichtige Identitätsangaben tätigte und insbesondere eine falsche Staatsangehörigkeit behauptete, weshalb das BFA zunächst vergeblich versucht hatte, bei den XXXX Vertretungsbehörden ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen. Angesichts des allerdings nunmehr seit Oktober 2019 - bisher erfolglos geführten Verfahrens bei der XXXX Botschaft kann aber nicht angenommen werden, dass die vormalige Verschleierung der Identität durch den Beschwerdeführer für die nunmehr faktische Unmöglichkeit seiner Abschiebung kausal ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, Rn. 16f).Etwaige konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dem von der belangten Behörde geführten Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte, sind dem vorgelegten Behördenakt nicht zu entnehmen und wurden auch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unrichtige Identitätsangaben tätigte und insbesondere eine falsche Staatsangehörigkeit behauptete, weshalb das BFA zunächst vergeblich versucht hatte, bei den römisch 40 Vertretungsbehörden ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen. Angesichts des allerdings nunmehr seit Oktober 2019 - bisher erfolglos geführten Verfahrens bei der römisch 40 Botschaft kann aber nicht angenommen werden, dass die vormalige Verschleierung der Identität durch den Beschwerdeführer für die nunmehr faktische Unmöglichkeit seiner Abschiebung kausal ist vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, Rn. 16f). Soweit das BFA auf die Verletzung der Ausreisepflicht Bezug nimmt ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dies eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand ist, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung daher nicht zu vertreten, weshalb die Voraussetzungen

§ 46a

FPG erfüllt sind.Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung daher nicht zu vertreten, weshalb die Voraussetzungen

Paragraph 46 a, FPG erfüllt sind. 3.4. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist. Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete auszustellen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war, und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war, und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der faktischen Möglichkeit der Abschiebung sowie der Vertretbarkeit derselben durch den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der faktischen Möglichkeit der Abschiebung sowie der Vertretbarkeit derselben durch den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.1431948.3.00

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