Obsah (17)
§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 5§ 61§ 10§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4Artikel 46Art. 19§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW235 2263901-1 Spruch, W235 2263901-1/5E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .06.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 17). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 17). 1.
- Am 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er im Jahr 2018 aus Syrien ausgereist sei und nach Österreich gewollt habe, weil hier drei seiner Brüder leben würden. Von Syrien sei er in die Türkei gereist, wo er die nächsten vier Jahre geblieben sei. Von der Türkei aus sei der Beschwerdeführer nach Bulgarien gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Danach sei er weiter nach Serbien gereist und habe dort dreieinhalb Monate verbracht. Über Ungarn sei er letztlich nach Österreich gelangt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.09.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit welchen ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.09.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit welchen ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.09.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.09.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 10.10.2022 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 10.10.2022 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 14.10.2022 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der bulgarischen Dublinbehörde bekannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ausgesetzt wurde, da der Beschwerdeführer flüchtig ist und sich aus diesem Grund die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G, welche dem Beschwerdeführer am 20.10.2022 zugestellt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, welche dem Beschwerdeführer am 20.10.2022 zugestellt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. 1.
- Am 08.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente. In der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. Zu konkreten Gründen befragt, die einer Zurückweisung nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, weil er hier drei Brüder habe. Er sei am XXXX 05.2022 in Bulgarien angekommen, geschlagen und gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben. Er wolle in Österreich bei seinen Brüdern bleiben. 1.
- Am 08.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente. In der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. Zu konkreten Gründen befragt, die einer Zurückweisung nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, weil er hier drei Brüder habe. Er sei am römisch 40 05.2022 in Bulgarien angekommen, geschlagen und gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben. Er wolle in Österreich bei seinen Brüdern bleiben. Der Beschwerdeführer sei über drei Monate in Serbien gewesen. Er habe viele Rechnungen aus Serbien, auch Geldüberweisungen und einen serbischen Ausweis für Essen. Auch habe er zwei Bustickets. Dies alles würde beweisen, dass er in Serbien gewesen sei. Er habe einen Zettel, der beweise, dass er von XXXX 09.2022 bis XXXX 09.2022 in XXXX gewesen sei. Dazu habe er eine Bestätigung vom Camp. Diese bekomme man, wenn man das Camp verlassen wolle. Auf Vorhalt, dass auf den Überweisungen andere Namen angeführt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass man für Geldüberweisungen einen Reisepass brauche. Da er einen solchen nicht gehabt habe, hätten serbische Ladenbesitzer das Geld für den Beschwerdeführer von seiner Familie erhalten. Sein Name befinde sich auch nicht auf den Rechnungen. Der Beschwerdeführer sei über drei Monate in Serbien gewesen. Er habe viele Rechnungen aus Serbien, auch Geldüberweisungen und einen serbischen Ausweis für Essen. Auch habe er zwei Bustickets. Dies alles würde beweisen, dass er in Serbien gewesen sei. Er habe einen Zettel, der beweise, dass er von römisch 40 09.2022 bis römisch 40 09.2022 in römisch 40 gewesen sei. Dazu habe er eine Bestätigung vom Camp. Diese bekomme man, wenn man das Camp verlassen wolle. Auf Vorhalt, dass auf den Überweisungen andere Namen angeführt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass man für Geldüberweisungen einen Reisepass brauche. Da er einen solchen nicht gehabt habe, hätten serbische Ladenbesitzer das Geld für den Beschwerdeführer von seiner Familie erhalten. Sein Name befinde sich auch nicht auf den Rechnungen. Vorgelegt wurden nachstehende Unterlagen ohne Übersetzung in serbischer Sprache (in Kopie im Verwaltungsakt): ● sieben Fotos des Beschwerdeführers (ohne erkennbare Örtlichkeit oder Datum, wobei der Beschwerdeführer in einer Begleitmail jeweils anführte, wo diese Fotos aufgenommen wurden); ● (weiteres) Foto des Beschwerdeführers, das ihn mit einer Überweisung von Western Union vom XXXX 07.2022 zeigt (ebenfalls mit Begleitmail zum Ort der Aufnahme); (weiteres) Foto des Beschwerdeführers, das ihn mit einer Überweisung von Western Union vom römisch 40 07.2022 zeigt (ebenfalls mit Begleitmail zum Ort der Aufnahme); ● Rechnung aus XXXX (ohne Datum); Rechnung aus römisch 40 (ohne Datum); ● zwei serbische Rechnungen vom XXXX .09.2022; zwei serbische Rechnungen vom römisch 40 .09.2022; ● serbische Bank(?)unterlage vom XXXX 06.2022; serbische Bank(?)unterlage vom römisch 40 06.2022; ● (serbischer) Ausweis des Beschwerdeführers; ● (serbische) Karte mit den Daten und dem Foto des Beschwerdeführers; ● Schreiben in serbischer Sprache, aus dem die Daten XXXX 09.2022 und XXXX 09.2022 ersichtlich sind; Schreiben in serbischer Sprache, aus dem die Daten römisch 40 09.2022 und römisch 40 09.2022 ersichtlich sind; ● Schild der „European Union Support to Migration Management in the Republic of Serbia“ und ● Fotos von Videoaufnahmen (undatiert), offenbar aus dem Handy des Beschwerdeführers
- Ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.2. Ohne weitere Ermittlungen zu tätigen, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Verfahrensrelevant wurde zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wie folgt festgestellt: „Sie brachten am 21.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dabei wurden Sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung
der einschlägigen Bestimmungen der Eurodac – Verordnung unterzogen. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass Sie anlässlich Ihrer Asylantragstellung in Bulgarien (Zahl: XXXX ) erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass Sie anlässlich Ihrer Asylantragstellung in Bulgarien (Zahl: römisch 40 ) erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Am 26.09.2022 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18
(1)b Dublin III-VO mit Bulgarien ein.Am 26.09.2022 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18,
(1)b Dublin III-VO mit Bulgarien ein. Die Zuständigkeit Bulgariens ergab sich aufgrund des Zustimmungsschreibens vom 10.10.2022 gem. Art. 18
(1)c Dublin III-VO.Die Zuständigkeit Bulgariens ergab sich aufgrund des Zustimmungsschreibens vom 10.10.2022 gem. Artikel 18,
(1)c Dublin III-VO. Ihren wurde das Führen von Konsultationen am 22.09.2022 schriftlich mitgeteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach Ihrem Aufenthalt in Bulgarien, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen haben.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich der Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands aus, dass sich die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dass er sich während der Reise nach Österreich in Serbien aufgehalten habe, werde außer Streit gestellt, allerdings könne der Beschwerdeführer keinen Aufenthalt über drei Monate in Serbien nachweisen. Er habe der Behörde zwar diverse Unterlagen sowie Fotos vorgelegt, wobei anzuführen sei, dass die vorgelegten Einkaufsrechnungen und Geldüberweisungen nicht bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich über drei Monate in Serbien gewesen sei. Die vorgelegten Rechnungen bzw. Überweisungen seien nicht personifiziert und somit als Beweismittel, um einen Aufenthalt über drei Monate in Serbien zu belegen, nicht geeignet. Außerdem könne den Überweisungen nicht entnommen werden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer Geld von seiner Familie erhalten habe, da als Geldempfänger andere Personen angeführt seien. Das Schreiben, das beweisen solle, dass er sich von XXXX .09.2022 bis XXXX .09.2022 in Serbien aufgehalten habe, sei handschriftlich ausgefüllt worden und würde keine Sicherheitsmerkmale wie Stempeln aufweisen. Bei den Fotos stehe fest, dass es sich um die Person des Beschwerdeführers handle. Es werde auch nicht angezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten habe, allerdings könnten auch Momentaufnahmen – wie die vorgelegten Fotos – keinen Aufenthalt über drei Monate in Serbien beweisen. Hätten die bulgarischen Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit, hätten sie wohl das österreichische Wiederaufnahmegesuch abgelehnt, da diesen der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitgeteilt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesamt hinsichtlich der Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands aus, dass sich die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dass er sich während der Reise nach Österreich in Serbien aufgehalten habe, werde außer Streit gestellt, allerdings könne der Beschwerdeführer keinen Aufenthalt über drei Monate in Serbien nachweisen. Er habe der Behörde zwar diverse Unterlagen sowie Fotos vorgelegt, wobei anzuführen sei, dass die vorgelegten Einkaufsrechnungen und Geldüberweisungen nicht bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich über drei Monate in Serbien gewesen sei. Die vorgelegten Rechnungen bzw. Überweisungen seien nicht personifiziert und somit als Beweismittel, um einen Aufenthalt über drei Monate in Serbien zu belegen, nicht geeignet. Außerdem könne den Überweisungen nicht entnommen werden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer Geld von seiner Familie erhalten habe, da als Geldempfänger andere Personen angeführt seien. Das Schreiben, das beweisen solle, dass er sich von römisch 40 .09.2022 bis römisch 40 .09.2022 in Serbien aufgehalten habe, sei handschriftlich ausgefüllt worden und würde keine Sicherheitsmerkmale wie Stempeln aufweisen. Bei den Fotos stehe fest, dass es sich um die Person des Beschwerdeführers handle. Es werde auch nicht angezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten habe, allerdings könnten auch Momentaufnahmen – wie die vorgelegten Fotos – keinen Aufenthalt über drei Monate in Serbien beweisen. Hätten die bulgarischen Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit, hätten sie wohl das österreichische Wiederaufnahmegesuch abgelehnt, da diesen der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitgeteilt worden sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18
(1)c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18,
(1)c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 06.12.2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte ergänzend an, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Verfahrenswesentlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über die Türkei nach Bulgarien und dann nach Serbien gereist sei, wo er sich über 3,5 Monate aufgehalten habe. Das Bundesamt hätte würdigen müssen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nachweislich 3,5 Monate in Serbien gewesen zu sein. Als Beweismittel habe er ein Konvolut von Fotos und Bestätigungen vorgelegt. Neben der Vollmacht für die nunmehr einschreitende Vertretung und einem Schreiben des XXXX betreffend die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers wurden die bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Beweismittel erneut vorgelegt; diesmal waren die (offenbar vom Handy) ausgedruckten Unterlagen bzw. Fotos jeweils mit einem Datum versehen. Die Daten zeigen den XXXX 09.2022, den XXXX 09.2022, den XXXX 09.2022 (zweimal), den XXXX 09.2022, den XXXX 09.2022, den XXXX 08.2022, den XXXX 08.2022 (viermal), den XXXX 08.2022, den XXXX 08.2022, den XXXX 08.2022, den XXXX 07.2022 (zweimal), den XXXX 07.2022, den XXXX 07.2022 den XXXX 07.2022, den XXXX .07.2022, den XXXX 07.2022, den XXXX 06.2022, den XXXX 06.2022, den XXXX 06.2022 (zweimal), den XXXX .06.2022 und den XXXX 06.
- Weiters wurden ein weiteres Foto, das eine Überweisung mittels Western Union zeigt, vom XXXX 08.2022 sowie eine Rechnung vom XXXX 08.2022 und eine weitere vom XXXX 06.2022 vorgelegt. Fünf weitere Unterlagen (vgl. AS 274 und AS 275) wurden zwar vorgelegt, sind jedoch nicht leserlich. Neben der Vollmacht für die nunmehr einschreitende Vertretung und einem Schreiben des römisch 40 betreffend die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers wurden die bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Beweismittel erneut vorgelegt; diesmal waren die (offenbar vom Handy) ausgedruckten Unterlagen bzw. Fotos jeweils mit einem Datum versehen. Die Daten zeigen den römisch 40 09.2022, den römisch 40 09.2022, den römisch 40 09.2022 (zweimal), den römisch 40 09.2022, den römisch 40 09.2022, den römisch 40 08.2022, den römisch 40 08.2022 (viermal), den römisch 40 08.2022, den römisch 40 08.2022, den römisch 40 08.2022, den römisch 40 07.2022 (zweimal), den römisch 40 07.2022, den römisch 40 07.2022 den römisch 40 07.2022, den römisch 40 .07.2022, den römisch 40 07.2022, den römisch 40 06.2022, den römisch 40 06.2022, den römisch 40 06.2022 (zweimal), den römisch 40 .06.2022 und den römisch 40 06.
- Weiters wurden ein weiteres Foto, das eine Überweisung mittels Western Union zeigt, vom römisch 40 08.2022 sowie eine Rechnung vom römisch 40 08.2022 und eine weitere vom römisch 40 06.2022 vorgelegt. Fünf weitere Unterlagen vergleiche AS 274 und AS 275) wurden zwar vorgelegt, sind jedoch nicht leserlich.
- Mit Beschluss vom 14.12.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.
4. Mit Beschluss vom 14.12.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)[…]
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)[…] 2.
- Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, demzufolge der Beschwerdeführer am 01.06.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, von der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus. Bulgarien hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt (vgl. AS 35). Ferner ging es davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer über einen Drittstaat – die Türkei – illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. 2.
- Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, demzufolge der Beschwerdeführer am 01.06.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, von der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus. Bulgarien hat der Übernahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt vergleiche AS 35). Ferner ging es davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer über einen Drittstaat – die Türkei – illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Allerdings berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge weder das – durchaus nachvollziehbare und plausible – Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren noch die von ihm zahlreich vorgelegten Beweismittel. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er von der Türkei aus nach Bulgarien gelangt sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Von Bulgarien aus sei er weiter nach Serbien gereist und habe sich dort dreieinhalb Monate aufgehalten. Ebenso brachte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er über drei Monate in Serbien gewesen sei. Dieses Vorbringen belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen, die im Verwaltungsakt aufliegen. So legte er unter anderem Rechnungen aus Serbien vom XXXX 09.2022, eine serbische Bankunterlage vom XXXX 06.2022 sowie weitere Unterlagen aus Serbien vor, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings nicht entsprechend berücksichtigt hat. Generell ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich dreieinhalb Monate in Serbien aufgehalten, mit den Daten der Antragstellungen in Bulgarien ( XXXX 06.2022) und Österreich ( XXXX 09.2022) in Einklang zu bringen ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die vom Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgelegten Fotos weder ein Datum noch eine Örtlichkeit erkennen lassen, wobei jedoch ebenso darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fotos Begleitmails verfasst hat, in welchen er Bezug auf die übermittelten Fotos nahm und ausführte, wo dieses aufgenommen wurde (vgl. z.B. AS 117: „Dieses Foto befindet sich neben der XXXX , bevor ich dorthin ging Diese Papiere sind von der XXXX nach XXXX und von XXXX nach XXXX Und von XXXX Camp XXXX “ oder AS 119: „Dieses Bild ist dabei Camp XXXX Auf der Suche nach der Website an diesem Ort Am XXXX .06.2022 zwei Tage danach.“). Es ist nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit der Vorlage dieser Beweismittel erkennbar auseinander gesetzt hat. Es wurde zwar „außer Streit gestellt“, dass sich der Beschwerdeführer während der Reise nach Österreich in Serbien aufgehalten hat; allerdings wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser Unterlagen und Fotos nicht nachweisen habe können, dass er tatsächlich über drei Monate in Serbien gewesen sei (vgl. Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheides). Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am Inhalt der vorgelegten Unterlagen hat, hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hiermit konfrontieren können. Nur am Rande wird angeführt, dass Rechnungen für Alltagsgegenstände – wie beispielsweise Supermarktrechnungen oder Ähnliches - üblicherweise nicht personifiziert sind. Zu dem Schreiben mit den Daten XXXX .09.2015 und XXXX .09.2015 (vgl. AS 145) ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt diesbezüglich keine Übersetzung eingeholt, sohin keine Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens hat und daher wohl auch nicht beurteilen kann, ob derartige Bestätigungen in Serbien üblicherweise handschriftlich ausgefüllt werden und/oder Sicherheitsmerkmale aufweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer betreffend die vorgelegten Überweisungsbelege sehr wohl eine plausible Erklärung dahingehend vorgebracht hat, aus welchen Gründen nicht sein Name auf diesen Überweisungen aufscheint (vgl. AS 99). Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos ist ergänzend darauf zu verweisen, dass mit der Beschwerde die offenbar vom Handy ausgedruckten Fotos nunmehr jeweils mit einem Datum versehen sind und hieraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX .06.2022 und XXXX .09.2022 in Abständen von ein bis zehn Tagen Fotos in Serbien aufgenommen hat. Allerdings berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge weder das – durchaus nachvollziehbare und plausible – Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren noch die von ihm zahlreich vorgelegten Beweismittel. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er von der Türkei aus nach Bulgarien gelangt sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Von Bulgarien aus sei er weiter nach Serbien gereist und habe sich dort dreieinhalb Monate aufgehalten. Ebenso brachte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er über drei Monate in Serbien gewesen sei. Dieses Vorbringen belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen, die im Verwaltungsakt aufliegen. So legte er unter anderem Rechnungen aus Serbien vom römisch 40 09.2022, eine serbische Bankunterlage vom römisch 40 06.2022 sowie weitere Unterlagen aus Serbien vor, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings nicht entsprechend berücksichtigt hat. Generell ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich dreieinhalb Monate in Serbien aufgehalten, mit den Daten der Antragstellungen in Bulgarien ( römisch 40 06.2022) und Österreich ( römisch 40 09.2022) in Einklang zu bringen ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die vom Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgelegten Fotos weder ein Datum noch eine Örtlichkeit erkennen lassen, wobei jedoch ebenso darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Fotos Begleitmails verfasst hat, in welchen er Bezug auf die übermittelten Fotos nahm und ausführte, wo dieses aufgenommen wurde vergleiche z.B. AS 117: „Dieses Foto befindet sich neben der römisch 40 , bevor ich dorthin ging Diese Papiere sind von der römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 nach römisch 40 Und von römisch 40 Camp römisch 40 “ oder AS 119: „Dieses Bild ist dabei Camp römisch 40 Auf der Suche nach der Website an diesem Ort Am römisch 40 .06.2022 zwei Tage danach.“). Es ist nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit der Vorlage dieser Beweismittel erkennbar auseinander gesetzt hat. Es wurde zwar „außer Streit gestellt“, dass sich der Beschwerdeführer während der Reise nach Österreich in Serbien aufgehalten hat; allerdings wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage dieser Unterlagen und Fotos nicht nachweisen habe können, dass er tatsächlich über drei Monate in Serbien gewesen sei vergleiche Seiten 25 und 26 des angefochtenen Bescheides). Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am Inhalt der vorgelegten Unterlagen hat, hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme bzw. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hiermit konfrontieren können. Nur am Rande wird angeführt, dass Rechnungen für Alltagsgegenstände – wie beispielsweise Supermarktrechnungen oder Ähnliches - üblicherweise nicht personifiziert sind. Zu dem Schreiben mit den Daten römisch 40 .09.2015 und römisch 40 .09.2015 vergleiche AS 145) ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt diesbezüglich keine Übersetzung eingeholt, sohin keine Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens hat und daher wohl auch nicht beurteilen kann, ob derartige Bestätigungen in Serbien üblicherweise handschriftlich ausgefüllt werden und/oder Sicherheitsmerkmale aufweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer betreffend die vorgelegten Überweisungsbelege sehr wohl eine plausible Erklärung dahingehend vorgebracht hat, aus welchen Gründen nicht sein Name auf diesen Überweisungen aufscheint vergleiche AS 99). Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos ist ergänzend darauf zu verweisen, dass mit der Beschwerde die offenbar vom Handy ausgedruckten Fotos nunmehr jeweils mit einem Datum versehen sind und hieraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 .06.2022 und römisch 40 .09.2022 in Abständen von ein bis zehn Tagen Fotos in Serbien aufgenommen hat. Es ist zwar richtig, dass das Bundesamt im Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden angeführt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbrachte, „… he left BG and went via SRB (3,5 months) and HU to Austria…“. Allerdings wurden die bulgarischen Behörden über die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme sowie insbesondere über die von ihm zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie die mit Erklärungen versehenen Fotos nicht informiert. Ob die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit auch anerkannt hätten, wäre ihnen ergänzend mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen sowie Fotos vorgelegt hat, die seinen Aufenthalt in Serbien von mehr als drei Monaten belegen könnten, ist ausgesprochen fraglich. Zutreffend ist zwar, dass diese Unterlagen sowie Fotos auch dem Bundesamt im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Bulgarien noch nicht vorlagen, allerdings wäre das Bundesamt dazu verpflichtet gewesen, die neu hervorgekommenen Unterlagen, denen die Eignung, eine andere Entscheidung Bulgariens betreffend das österreichische Wiederaufnahmegesuch herbeizuführen, nicht von vornherein abgesprochen werden kann, den bulgarischen Behörden zur Kenntnis zu bringen und diesen sohin die Möglichkeit einzuräumen, aufgrund der ergänzenden Informationen ihre Zustimmung
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO zu überdenken, zumal im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, dass die bulgarischen Behörden wohl das Wiederaufnahmegesuch Österreichs abgelehnt hätten, hätten sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt. Es ist zwar richtig, dass das Bundesamt im Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden angeführt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbrachte, „… he left BG and went via SRB (3,5 months) and HU to Austria…“. Allerdings wurden die bulgarischen Behörden über die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme sowie insbesondere über die von ihm zahlreich vorgelegten Unterlagen sowie die mit Erklärungen versehenen Fotos nicht informiert. Ob die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit auch anerkannt hätten, wäre ihnen ergänzend mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen sowie Fotos vorgelegt hat, die seinen Aufenthalt in Serbien von mehr als drei Monaten belegen könnten, ist ausgesprochen fraglich. Zutreffend ist zwar, dass diese Unterlagen sowie Fotos auch dem Bundesamt im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Bulgarien noch nicht vorlagen, allerdings wäre das Bundesamt dazu verpflichtet gewesen, die neu hervorgekommenen Unterlagen, denen die Eignung, eine andere Entscheidung Bulgariens betreffend das österreichische Wiederaufnahmegesuch herbeizuführen, nicht von vornherein abgesprochen werden kann, den bulgarischen Behörden zur Kenntnis zu bringen und diesen sohin die Möglichkeit einzuräumen, aufgrund der ergänzenden Informationen ihre Zustimmung
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu überdenken, zumal im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, dass die bulgarischen Behörden wohl das Wiederaufnahmegesuch Österreichs abgelehnt hätten, hätten sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit gehabt. 2.2.
Art. 19Abs.
2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 2.2.
Artikel 19
, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Aus welchen Gründen das Bundesamt – ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, dass außer Streit gestellt werde, dass sich der Beschwerdeführer während der Reise nach Österreich in Serbien aufgehalten habe und, dass auch bei den Fotos feststehe, dass es sich um die Person des Beschwerdeführers handle, jedoch seien weder die Unterlagen noch die Fotos geeignet, einen Aufenthalt über drei Monate in Serbien zu belegen. Wie bereits oben erwähnt hat das Bundesamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Fotos nicht entsprechend gewertet bzw. hat auch die via E-Mail erstatteten ergänzenden Ausführungen nicht berücksichtigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt weder näher zu den von ihm vorgelegten Beweismittel befragt noch wurde eine Übersetzung des (serbischen) Inhalts der schriftlichen Unterlagen eingeholt. Weiters habe es – wie ebenfalls bereits erwähnt - das Bundesamt unterlassen, den bulgarischen Behörden ergänzende Informationen betreffend das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie Fotos zukommen zu lassen, womit nicht feststeht, dass die bulgarischen Behörden in Kenntnis dieser Umstände ihre Zustimmung aufrechterhalten hätten. 2.3. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei noch vorhandenen Zweifeln über einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien – sohin außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten - nach dem Verlassen Bulgariens und vor der Einreise in Österreich im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben wird. Insbesondere werden die bereits im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen und Fotos einer nochmaligen Überprüfung unter Beiziehung der Begleitmails sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Ergänzungen auf ihre Schlüssigkeit zu unterziehen sein bzw. werden – wenn dies als erforderlich erachtet wird – die serbischsprachigen Unterlagen übersetzen zu sein. Diese Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ist ihm diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren. Gegebenenfalls ist bei Auftreten von Ungereimtheiten der Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen und ist ihm auch diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte in XXXX in einem Camp untergebracht gewesen zu sein, sodass das Bundesamt die Möglichkeit gehabt hätte, bei den serbischen Behörden und/oder der Verwaltung des Camps nachzufragen, ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer dort aufhältig war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte in römisch 40 in einem Camp untergebracht gewesen zu sein, sodass das Bundesamt die Möglichkeit gehabt hätte, bei den serbischen Behörden und/oder der Verwaltung des Camps nachzufragen, ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer dort aufhältig war. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der oben erwähnten ergänzenden Ermittlungen zu der Feststellung gelangen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Asylantragstellung in Bulgarien am XXXX .06.2022 und jener in Österreich am 21.09.2022 nicht länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den bulgarischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, da es
Art. 19Abs.
2 Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der oben erwähnten ergänzenden Ermittlungen zu der Feststellung gelangen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Asylantragstellung in Bulgarien am römisch 40 .06.2022 und jener in Österreich am 21.09.2022 nicht länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat, sind diese Ermittlungsergebnisse den bulgarischen Behörden im Rahmen eines weiteren Konsultationsverfahrens mitzuteilen, da es
Artikel 19
, Absatz 2, Dublin III-VO Aufgabe des zuständigen Mitgliedstaates ist, nachzuweisen, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. 3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2263901.1.01