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{'item': 'W238 2261842-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW238 2261842-1 Spruch, W238 2261842-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 24Abs. 2 Al

VG und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 60,00 gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 19.08.2022, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2022, römisch 40 , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 60,00 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog ab 01.01.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Am 31.05.2022 meldete er sich wegen Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma XXXX mit 01.06.2022 vom Leistungsbezug ab.
  3. Am 31.05.2022 meldete er sich wegen Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit 01.06.2022 vom Leistungsbezug ab.
  4. Am 08.07.2022 meldete er sich wieder zum Leistungsbezug per 09.07.2022 an. Ihm wurde ab 09.07.2022 Notstandshilfe in Höhe von € 30,00 täglich zuerkannt.
  5. Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022 gelangte dem Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) zur Kenntnis, dass gleichzeitig mit dem Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma XXXX in der Zeit vom 09.07.2022 und 10.07.2022 gespeichert ist.
  6. Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022 gelangte dem Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) zur Kenntnis, dass gleichzeitig mit dem Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma römisch 40 in der Zeit vom 09.07.2022 und 10.07.2022 gespeichert ist.
  7. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 19.08.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß §

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß §

§ 25Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 60,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für diese Tage Anspruch auf Urlaubsabfindung der Firma XXXX . habe.

  1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 19.08.2022 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 60,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er für diese Tage Anspruch auf Urlaubsabfindung der Firma römisch 40 . habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er während des Dienstverhältnisses keinen einzigen Urlaubstag konsumiert habe. Er sei mit der Rückforderung des Betrags von € 60,00 nicht einverstanden. Da es noch keine Abrechnung gebe, könne er dazu keine weitere Auskunft geben.
  3. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte die Firma XXXX per E-Mail vom 24.10.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 überwiesen worden sei. Beilgelegt wurde die Buchungsbestätigung einer näher bezeichneten Bank vom 20.10.2022, wonach dem Beschwerdeführer seitens des ehemaligen Dienstgebers am 17.08.2022 ein Betrag von € 262,50 überwiesen wurde.
  4. Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte die Firma römisch 40 per E-Mail vom 24.10.2022 mit, dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 überwiesen worden sei. Beilgelegt wurde die Buchungsbestätigung einer näher bezeichneten Bank vom 20.10.2022, wonach dem Beschwerdeführer seitens des ehemaligen Dienstgebers am 17.08.2022 ein Betrag von € 262,50 überwiesen wurde.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 58 und § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher für den bereits ausbezahlten Zeitraum vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß §

24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss in Höhe von € 60,00 entstanden (Tagsatz in Höhe von € 30,00 für zwei Tage). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe insoweit ein verschuldensunabhängiger Rückforderungstatbestand, weil die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei sohin gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Rückersatz des Übergenusses in Höhe von € 60,00 verpflichtet.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58 und Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung. Die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher für den bereits ausbezahlten Zeitraum vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss in Höhe von € 60,00 entstanden (Tagsatz in Höhe von € 30,00 für zwei Tage). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe insoweit ein verschuldensunabhängiger Rückforderungstatbestand, weil die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei sohin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz des Übergenusses in Höhe von € 60,00 verpflichtet.
  2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde erneut ausgeführt, dass er noch keine Abrechnung der nunmehr insolventen Firma XXXX erhalten habe. Weiters bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er keinen Urlaub konsumiert habe.
  3. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde erneut ausgeführt, dass er noch keine Abrechnung der nunmehr insolventen Firma römisch 40 erhalten habe. Weiters bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er keinen Urlaub konsumiert habe.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 04.11.2022 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats am 04.11.2022 angegeben habe, dass die Zahlung für die Urlaubsersatzleistung für ihn nicht klar sei. Er gehe davon aus, dass er nicht das gesamte ihm gebührende Entgelt erhalten habe. Eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht habe er noch nicht eingebracht. Er nehme an, dass die Firma bereits insolvent sei, und ersuchte um Weiterleitung seiner Beschwerde, um keine Ansprüche zu verlieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 01.01.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 31.05.2022 meldete er sich wegen Aufnahme einer Beschäftigung mit 01.06.2022 vom Leistungsbezug ab. Vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 war er bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 war er bei der Firma römisch 40 vollversichert beschäftigt. Am 08.07.2022 meldete er sich wieder zum Leistungsbezug per 09.07.2022 an. Ihm wurde ab 09.07.2022 Notstandshilfe in Höhe von € 30,00 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma XXXX Die Urlaubsersatzleistung wurde ihm von seinem ehemaligen Dienstgeber am 17.08.2022 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer erhielt für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 Die Urlaubsersatzleistung wurde ihm von seinem ehemaligen Dienstgeber am 17.08.2022 ausbezahlt. Von dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubsersatzleistung erlangte die belangte Behörde erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022 Kenntnis.
  6. Beweiswürdigung: Die entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und insoweit unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf und einem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Abmeldung vom Leistungsbezug per 01.06.2022, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Anmeldung zum Leistungsbezug per 09.07.2022 gründen sich auf den Akteninhalt (Versicherungsdatenauszug, Nachrichten des Beschwerdeführers an die belangte Behörde) und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer stellte auch die Zuerkennung und Auszahlung der Notstandshilfe ab 09.07.2022 in Höhe von € 30,00 täglich nicht in Abrede. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma XXXX erhielt, welche ihm am 17.08.2022 ausbezahlt wurde, gründet sich auf den Datenabgleich mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022, auf die Mitteilung der Firma XXXX vom 24.10.2022 über die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 sowie auf die im Akt einliegende Buchungsbestätigung einer näher bezeichneten Bank vom 20.10.2022, wonach dem Beschwerdeführer seitens seines ehemaligen Dienstgebers am 17.08.2022 ein Betrag von € 262,50 überwiesen wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 erhielt, welche ihm am 17.08.2022 ausbezahlt wurde, gründet sich auf den Datenabgleich mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022, auf die Mitteilung der Firma römisch 40 vom 24.10.2022 über die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 sowie auf die im Akt einliegende Buchungsbestätigung einer näher bezeichneten Bank vom 20.10.2022, wonach dem Beschwerdeführer seitens seines ehemaligen Dienstgebers am 17.08.2022 ein Betrag von € 262,50 überwiesen wurde. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten, dass er für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus dem Dienstverhältnis zur Firma XXXX erhalten hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung nicht nachzuvollziehen vermag bzw. allenfalls noch offene Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber geltend machen könnte, ändert daran nichts.Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten, dass er für die Zeit vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus dem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 erhalten hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung nicht nachzuvollziehen vermag bzw. allenfalls noch offene Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber geltend machen könnte, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er keinen Urlaub konsumiert habe. Damit wird sein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung jedoch bekräftigt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  10. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zum Anfechtungsgegenstand wird festgehalten, dass der (Ausgangs-)Bescheid vom 19.08.2022 per eAMS-Konto zugestellt wurde und eine Amtssignatur enthält. Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdelegitimation zu. Zwar gelangte dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis, dass betreffend den Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu Zahl XXXX am 21.02.2019 ein Schuldenregulierungsverfahren bekannt gemacht und mit Wirkung vom 22.02.2019 eröffnet wurde. Nach § 2 Abs. 2 IO wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (s. auch § 3 Abs. 1 IO über die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, §§ 6 und 7 IO über die Wirkung der Insolvenzeröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sowie § 81a Abs. 2 IO über die Verpflichtung des Insolvenz- bzw. Masseverwalters zur Führung von die Masse betreffenden Rechtsstreitigkeiten). § 25 Abs. 4 AlVG sieht allerdings als lex specialis vor, dass Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Das bedeutet, dass der aufrechnungsweise Abzug jeder Pfändung vorgeht. Der Leistungsbezug ist daher von vornherein nur mit dem nach der Aufrechnung iSd § 25 Abs. 4 AlVG verbleibenden Rest pfändbar (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  11. Lfg.], § 25 AlVG Rz 546). Liegt demnach eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungsbezuges nicht pfändbar und fällt als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Insolvenzmasse. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Insolvenzordnung, wonach der Masseverwalter den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren vertritt, „wenn die Masse betroffen ist“, und insofern auch nur der Masseverwalter zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt ist (s. dazu etwa VwGH 07.09.2022, Ra 2022/16/0032), ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, nicht in die Masse gehört.Dem Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdelegitimation zu. Zwar gelangte dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis, dass betreffend den Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 am 21.02.2019 ein Schuldenregulierungsverfahren bekannt gemacht und mit Wirkung vom 22.02.2019 eröffnet wurde. Nach Paragraph 2, Absatz 2, IO wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (s. auch Paragraph 3, Absatz eins, IO über die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, Paragraphen 6 und 7 IO über die Wirkung der Insolvenzeröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sowie Paragraph 81 a, Absatz 2, IO über die Verpflichtung des Insolvenz- bzw. Masseverwalters zur Führung von die Masse betreffenden Rechtsstreitigkeiten). Paragraph 25, Absatz 4, AlVG sieht allerdings als lex specialis vor, dass Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden können, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Das bedeutet, dass der aufrechnungsweise Abzug jeder Pfändung vorgeht. Der Leistungsbezug ist daher von vornherein nur mit dem nach der Aufrechnung iSd Paragraph 25, Absatz 4, AlVG verbleibenden Rest pfändbar vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  12. Lfg.], Paragraph 25, AlVG Rz 546). Liegt demnach eine Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungsbezuges nicht pfändbar und fällt als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Insolvenzmasse. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Insolvenzordnung, wonach der Masseverwalter den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren vertritt, „wenn die Masse betroffen ist“, und insofern auch nur der Masseverwalter zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt ist (s. dazu etwa VwGH 07.09.2022, Ra 2022/16/0032), ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, nicht in die Masse gehört. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während …
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, …
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. ...Paragraph 24, ...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. …
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ...“ „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zum Widerruf der Leistung Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2022 und 10.07.2022 Notstandshilfe in Höhe von € 30,00 täglich zuerkannt und ausbezahlt, obwohl er für denselben Zeitraum eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma XXXX bezog. Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 wurde vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers bekräftigt und durch Vorlage einer Buchungsbetätigung belegt. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren weder den Anspruch noch die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung in Abrede, sondern gab lediglich an, dass er im Zuge des Dienstverhältnisses keinen Urlaub konsumiert habe. Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil eine Urlaubsersatzleistung dann gebührt, wenn Urlaubstage vom Dienstnehmer nicht konsumiert wurden. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch gebührender – nicht konsumierter – Urlaub, müssen die offenen Urlaubstage in Geld abgegolten werden. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2022 und 10.07.2022 Notstandshilfe in Höhe von € 30,00 täglich zuerkannt und ausbezahlt, obwohl er für denselben Zeitraum eine Ersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubstage aus seinem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 bezog. Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 17.08.2022 wurde vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers bekräftigt und durch Vorlage einer Buchungsbetätigung belegt. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren weder den Anspruch noch die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung in Abrede, sondern gab lediglich an, dass er im Zuge des Dienstverhältnisses keinen Urlaub konsumiert habe. Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil eine Urlaubsersatzleistung dann gebührt, wenn Urlaubstage vom Dienstnehmer nicht konsumiert wurden. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch gebührender – nicht konsumierter – Urlaub, müssen die offenen Urlaubstage in Geld abgegolten werden. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird. Der Widerruf der Notstandshilfe vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß §

§ 24Abs. 2 Al

VG erwies sich daher in Folge Ruhens des Anspruchs während dieses Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt bestand (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG), als rechtskonform.Der Widerruf der Notstandshilfe vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erwies sich daher in Folge Ruhens des Anspruchs während dieses Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt bestand (Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG), als rechtskonform. 3.

  1. Zur Rückforderung der Leistung Im vorliegenden Fall war dem AMS nicht bekannt, dass ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Behörde erlangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022 Kenntnis vom Anspruch des Beschwerdeführers. In solchen Fallkonstellationen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es dabei keinen Unterschied machen kann, ob das AMS vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem AMS machen konnte. Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.Im vorliegenden Fall war dem AMS nicht bekannt, dass ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Behörde erlangte erst durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.08.2022 Kenntnis vom Anspruch des Beschwerdeführers. In solchen Fallkonstellationen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es dabei keinen Unterschied machen kann, ob das AMS vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose – etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage – von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem AMS machen konnte. Für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 kann daher zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der „Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses“ zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem AMS der Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der – gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden – rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht mehr an (vgl. zum Ganzen VwGH 07.08.2002, 97/08/0624, sowie das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0106, und das Erkenntnis vom 19.11.2004, 2000/02/0269).Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) vom 09.07.2022 bis 10.07.2022 kann daher zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der „Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses“ zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem AMS der Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der – gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden – rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht mehr an vergleiche zum Ganzen VwGH 07.08.2002, 97/08/0624, sowie das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis vom 15.11.2000, 96/08/0106, und das Erkenntnis vom 19.11.2004, 2000/02/0269). Seitens der belangten Behörde wurde die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Vielmehr wurde der (bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte) entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – nämlich der bestehende Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung – seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es für die Rückforderung der Notstandshilfe fallgegenständlich nicht an. Demnach ergaben sich im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Vielmehr wurde der (bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte) entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – nämlich der bestehende Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung – seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es für die Rückforderung der Notstandshilfe fallgegenständlich nicht an. Demnach ergaben sich im Verfahren keine strittigen Sachverhaltsfragen, die eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen ließen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2261842.1.00

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