RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW238 2264356-1 Spruch, W238 2264356-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 23.08.2022 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 23.08.2022 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare und mindestens kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 mit näherer Begründung abgewiesen.
- Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 in der täglichen Höhe von € 33,60 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde (Beschwerdevorentscheidung) habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, deren Inhalt sich aus mehreren Eingaben des Beschwerdeführers zwischen 18.10.2022 bis 15.11.2022 ergibt. Zusammengefasst wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Rückzahlung der Leistung und führte mit näherer Begründung aus, dass die ausgesprochene Bezugssperre nicht korrekt gewesen sei. Weiters brachte er vor, dass er nicht wisse, wie er den Betrag zurückzahlen solle, da er Miete, Strom und Gas sowie GIS-Gebühren zu bezahlen habe. Er habe seinen Sohn für den Hort angemeldet und müsse dafür monatlich € 200,00 bzw. ab 01.12.2022 monatlich € 307,00 bezahlen. Er habe auch kein Geld, sich täglich einen Fahrschein zu kaufen, um zur Arbeit (zwei Wochen Arbeitserprobung) zu fahren.
- Die (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobene) Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache nicht abgesehen werde.
- Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2022, Zahl W238 2262531-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2022, Zahl W238 2262531-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung leitete die belangte Behörde ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein und brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2022 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis.
- Mit inhaltlich gleichlautenden E-Mails vom 30.11.2022 und 03.12.2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ihn keine Schuld an der Bezugssperre treffe, weil er nicht über die Pflicht zur Annahme der Arbeitsstelle informiert worden sei.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17.10.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Angemerkt wurde, dass ein Betrag iHv € 819,30 bereits gemäß § 25 Abs. 4 AlVG vom laufenden Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten worden sei; der restliche Rückforderungsbetrag iHv € 524,70 sei binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht habe. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage € 1.344,00 und setze sich aus 40 Tagsätzen á € 33,60 im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 30.09.2022 zusammen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die (der Verpflichtung zur Rückzahlung vorgelagerten) Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG wende, komme diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz mehr zu.
- Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17.10.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Angemerkt wurde, dass ein Betrag iHv € 819,30 bereits gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG vom laufenden Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten worden sei; der restliche Rückforderungsbetrag iHv € 524,70 sei binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht habe. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage € 1.344,00 und setze sich aus 40 Tagsätzen á € 33,60 im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 30.09.2022 zusammen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die (der Verpflichtung zur Rückzahlung vorgelagerten) Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG wende, komme diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz mehr zu.
- Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich einen Vorlageantrag ein.
- Die (in der Hauptsache erhobene) Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2022 vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 23.08.2022 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 23.08.2022 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 02.10.2022 ausgesprochen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des (zum damaligen Zeitpunkt) anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2022 Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 31.08.2022 iHv insgesamt € 336,00 (Tagsatz von € 33,60 x 10 Tage) ausbezahlt; weiters wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2022 Notstandshilfe iHv € 1.008,00 (Tagsatz von € 33,60 x 30 Tage) für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 ausbezahlt. Insgesamt wurde Notstandshilfe iHv € 1.344,00 (€ 1.008,00 + € 336,00) für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 30.09.2022 vorläufig zur Auszahlung gebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 24.09.2022 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 10.10.2022 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.344,00 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG mit näherer Begründung abgewiesen.Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit näherer Begründung abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17.10.2022 abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 23.08.2022 und der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (Bezugsverlauf). Der Höhe der im Zeitraum zwischen 22.08.2022 und 02.10.2022 bezogenen Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines und des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszuges aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.09.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 24.09.2022 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Dass kein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 17.10.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2022 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Das (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2022 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 abgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 23.08.2022 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2022 bis 31.08.2022 iHv insgesamt € 336,00 (Tagsatz von € 33,60 x 10 Tage) ausbezahlt; weiters wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe iHv € 1.008,00 (Tagsatz von € 33,60 x 30 Tage) für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 30.09.2022 ausbezahlt. Insgesamt wurde Notstandshilfe iHv € 1.344,00 (€ 1.008,00 + € 336,00) vorläufig zur Auszahlung gebracht. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 16, Absatz eins, ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (Paragraph 16, Absatz 2, ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 am 23.09.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 24.09.2022 zur Abholung bereitgehalten. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 10.10.2022 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 10.10.2022 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 1.344,00 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom 21.09.2022 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages entgegen. Die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2022 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages entgegen. Die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2264356.1.00