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{'item': 'W257 2256854-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 17§ 22a§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW257 2256854-1 Spruch, W257 2256854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund und ist dem im Spruch erwähnten Personalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2020 im Ruhestand. Am 29.03.2021 stellte er gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen einen Antrag auf Gewährung „Zuschusspension/Pensionskassenzusage/Bundespensionskasse“. Das Bundesministerium für Finanzen leitete diesen Antrag an die im Spruch erwähnten Personalstelle weiter. Mit dem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Zuständigkeit zurück und führte in der Begründung aus, dass das im Spruch erwähnte Personalamt gem. § 17 Poststrukturgesetz nur für jene Beamte zuständig wäre, welche sie im aktiven Dienststand befänden. Nachdem dies beim Beschwerdeführer nicht vorliege, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.Mit dem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Zuständigkeit zurück und führte in der Begründung aus, dass das im Spruch erwähnte Personalamt gem. Paragraph 17, Poststrukturgesetz nur für jene Beamte zuständig wäre, welche sie im aktiven Dienststand befänden. Nachdem dies beim Beschwerdeführer nicht vorliege, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig eine Beschwerde, und führte darin aus, dass das Bundesministerium für Kunst, Kultur und Öffentlicher Dienst zwar für die Gewährung einer Zuschusspension grundsätzlich zuständig wäre, jedoch nicht für öffentliche Bedienstete von ausgegliederten Unternehmen. Nachdem sich keine Behörde für eine solche Sachentscheidung zuständig fühle, wäre er in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt worden. Aus diesem Grund stellte er beim Bundesverwaltungsgericht die Anträge, das dieses feststellen möge, welche Behörde für die Behandlung seines Antrages zuständig ist und in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht selbst über die Zuerkennung seines Antrages entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist steht seit dem 01.02.2020 im Ruhestand. Er ist

§ 17Abs.

1a Z 3 PTSG zur Dienstleistung dem im Spruch erwähnten Personalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist steht seit dem 01.02.2020 im Ruhestand. Er ist

Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG zur Dienstleistung dem im Spruch erwähnten Personalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Er stellte einen Antrag auf Zusatzpension. Im verfahrensleitenden Antrag führt der Beschwerdeführer aus, dass

§ 22aGeh

G für Beamte eine Zusage des Bundes betreffend eine Zuschusspension aus der sogenannten Bundespensionskasse bestehen würde. Er wäre jedoch entsprechend dieser Bestimmung als Beamter der österreichischen Postbus AG davon ausgenommen. Es wäre immer davon ausgegangen geworden, dass das jeweilige Unternehmen für die Gewährung einer Zuschusspension zuständig wäre. Es wäre ein Gebot der Gleichbehandlung auch ihn als Beamter der Postbus AG eine Zuschusspension rückwirkend mit 01.02.2020 zu gewähren.Im verfahrensleitenden Antrag führt der Beschwerdeführer aus, dass

Paragraph 22 a, GehG für Beamte eine Zusage des Bundes betreffend eine Zuschusspension aus der sogenannten Bundespensionskasse bestehen würde. Er wäre jedoch entsprechend dieser Bestimmung als Beamter der österreichischen Postbus AG davon ausgenommen. Es wäre immer davon ausgegangen geworden, dass das jeweilige Unternehmen für die Gewährung einer Zuschusspension zuständig wäre. Es wäre ein Gebot der Gleichbehandlung auch ihn als Beamter der Postbus AG eine Zuschusspension rückwirkend mit 01.02.2020 zu gewähren. Die belangte Behörde ist für die Erledigung dieses Antrages unzuständig. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor. Zu A)

  1. Das Bundesgesetz vom
  2. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2022 lautet heute auszugsweise: Das Bundesgesetz vom
  3. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, lautet heute auszugsweise: „§ 22a.

(1)Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.„§ 22a.
(1)Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2)Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(2)Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3)Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vertreten. [...]
(5)Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(5)Die Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
  2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
  3. an die Stelle der in Absatz 3, angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
  4. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“
  5. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“
  6. Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautet:Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lautet: § 17 erster Satz lautet auszugsweise: Paragraph 17, erster Satz lautet auszugsweise: §
(1)Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. [...]Paragraph 17, „
(1)Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. [...]
(1a)Die

Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

(1a)Die

Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

  1. [...]
  2. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen

(7)Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. [...]
(7)Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz eins, oder Absatz eins a, zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. [...]
(8)Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
  1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
  2. Bezüge für die in Absatz eins a, genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Absatz eins a, zugewiesen sind;
  3. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und – empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA) (Anmerkung des BvWG: nunmehr „BVAEB“) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs - Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am
  4. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab
  5. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  6. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Absatz 7, genannten Ruhegenussempfänger und – empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA) (Anmerkung des BvWG: nunmehr „BVAEB“) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6, des Bundespensionsamtübertragungs - Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, sind anzuwenden. Die am
  7. Dezember 2016 bei den in Absatz eins a, angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab
  8. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  9. Das Bundespensionsamt war ein dem Bundesministerium für Finanzen unterstelltes österreichisches Bundesamt, das für die Abwicklung der Ruhegenüsse der Beamten zuständig war. Das Amt ist nunmehr in die BVAEB integriert und wird als „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – Pensionsservice“ bezeichnet.
  10. Das Bundesgesetz vom
  11. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022 bestimmt in § 10 Abs. 1 Z 10, dass dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom
  12. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung [...] anzuwenden ist. § 110 leg cit bestimmt die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Somit ist der Antrag an diese Behörde zu richten. Das Bundesgesetz vom
  13. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, bestimmt in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10,, dass dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom
  14. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung [...] anzuwenden ist. Paragraph 110, leg cit bestimmt die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Somit ist der Antrag an diese Behörde zu richten. Die Behörde war somit im Recht, den Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelte. Zudem hat keine Partei eine mündliche Behandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2256854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.