Obsah (12)
§ 55§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 21§ 9§ 57§ 10§ 52Art. 8§ 271RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW280 2246588-1 Spruch, W280 2246588-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55
FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .08.2017 erteilt.2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .08.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 bis zum XXXX .08.
- Am XXXX .08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2019 bis zum römisch 40 .08.
- Am römisch 40 .08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
- Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt straffällig und wurden deshalb vom BFA bereits in der Vergangenheit Verfahren zur Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Am XXXX .11.2018 und am XXXX .07.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA hierzu einvernommen. Diese Verfahren wurde jedoch letztlich jeweils mit Aktenvermerk vom BFA eingestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt straffällig und wurden deshalb vom BFA bereits in der Vergangenheit Verfahren zur Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Am römisch 40 .11.2018 und am römisch 40 .07.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA hierzu einvernommen. Diese Verfahren wurde jedoch letztlich jeweils mit Aktenvermerk vom BFA eingestellt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Am XXXX .04.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und folglich mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX .04.2021 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes auf das Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs.1 und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB verhängt. Daraufhin leitete das BFA am XXXX .05.2021 neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Am XXXX .05.2021 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem BFA einvernommen.
- Am römisch 40 .04.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und folglich mit Beschluss eines Landesgerichtes vom römisch 40 .04.2021 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes auf das Vergehen der Kindesentziehung nach Paragraph 195, Absatz eins und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB verhängt. Daraufhin leitete das BFA am römisch 40 .05.2021 neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Am römisch 40 .05.2021 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem BFA einvernommen.
- Mit weiterem, rechtskräftigem, Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .07.2021 wurde der Beschwerdeführer
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.6. Mit weiterem, rechtskräftigem, Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .07.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 7. Mit dem im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom XXXX .08.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom römisch 40 .08.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 8. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Rechtsvertretung seines Erwachsenenvertreters am XXXX .09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich seit April 2021 in Haft, werde medizinisch betreut und könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer und gesundheitlicher Zustand aktuell bessere. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sei rechtswidrig entgegen der Judikatur der Höchstgerichte angewandt worden. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2015 und somit seit mehr als sechs Jahren in Österreich. Er leide an Epilepsie und paranoider Schizophrenie. Aus der Rechtsprechung des VfGH ergebe sich zweifelsfrei, dass der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant seien. Das verhängte sechsjährige Einreiseverbot erscheine nicht verhältnismäßig, stelle gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Art. 8
EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar und sei die Dauer des Einreisverbotes jedenfalls zu hoch bemessen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Rechtsvertretung seines Erwachsenenvertreters am römisch 40 .09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich seit April 2021 in Haft, werde medizinisch betreut und könne davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer und gesundheitlicher Zustand aktuell bessere. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sei rechtswidrig entgegen der Judikatur der Höchstgerichte angewandt worden. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2015 und somit seit mehr als sechs Jahren in Österreich. Er leide an Epilepsie und paranoider Schizophrenie. Aus der Rechtsprechung des VfGH ergebe sich zweifelsfrei, dass der Gesundheitszustand und die mentale Stabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevant seien. Das verhängte sechsjährige Einreiseverbot erscheine nicht verhältnismäßig, stelle gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Artikel 8
, EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar und sei die Dauer des Einreisverbotes jedenfalls zu hoch bemessen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am XXXX .09.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Am römisch 40 .09.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX .08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 .08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. 11.. Am XXXX .02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt im Maßnahmenvollzug befindet, wurde die Verhandlung im Rahmen einer Videozuschaltung in die Justizanstalt durchgeführt. Der Rechtsvertreter war ebendort anwesend. Der Erwachsenenvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. 11.. Am römisch 40 .02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt im Maßnahmenvollzug befindet, wurde die Verhandlung im Rahmen einer Videozuschaltung in die Justizanstalt durchgeführt. Der Rechtsvertreter war ebendort anwesend. Der Erwachsenenvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist somalischer Staatsangehöriger und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Darod (auch: Daarood) zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Somalisch. Er war traditionell verheiratet, nunmehr geschieden und Vater eines Sohnes. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Mogadischu geboren und in Äthiopien aufgewachsen. Er absolvierte weder Schul- noch Berufsausbildung und hat in Äthiopien als Viehhüter gearbeitet. Vor seiner Reise nach Europa, die er im März 2015 antrat, hielt sich der Beschwerdeführer drei Monate in der Stadt Hargeysa in der Provinz Somaliland / Somalia auf, wo er als Hilfsarbeiter im Baubereich arbeitete. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie sein Sohn leben in Äthiopien. Nicht festgestellt werden kann ob der Beschwerdeführer noch über Angehörige in Somalia verfügt. Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an Epilepsie (ICD-10: G40.6) und kam es während seines Aufenthalts in Österreich wiederholt zu Krampfanfällen. Er war deshalb mehrmals in ambulanter und stationärer Behandlung. In der Vergangenheit kam es außerdem zu Alkohol- und Cannabisabusus. Beim Beschwerdeführer liegt darüber hinaus eine psychische Störung, nämlich ein affektverflachtes Zustandsbild mit einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Impulsdurchbrüchen und rezidivierenden psychotischen Dekompensationen, vor und wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Derzeit leidet er an Psychischer und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent. Aber in beschützender Umgebung (F12.21) und sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (F63.8). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er auch in Zukunft eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Aufgrund seiner Erkrankungen nimmt er derzeit die Medikamente Buccolam LSG FSPR 10mg, Cal-D-Vita KTBL, Inderal FTBL 40 mg, Levetiracetam San FTBL 1000mg, Metegelan TBL 500 mg, Pantoprazol San MSR TBL 20mg, Truxal FTBL 15mg, Vimpat FTBL 200 mg, Voltadol Schmerzgel, Xeplion Dep Ijsus FSPR 150 mg ein. Der Beschwerdeführer ist im beschützten Bereich grundsätzlich arbeitsfähig und wird derzeit als Hilfskraft in der Küche der Justizanstalt und als Reinigungskraft beschäftigt. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2019 bis zum XXXX .08.2021. Am XXXX .08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .08.2017 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2019 bis zum römisch 40 .08.
- Am römisch 40 .08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich auf und war wiederholt obdachlos gemeldet. Er hat in Österreich weder Familienangehörige noch eine enge Bezugsperson. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber bislang keine Deutschprüfung abgelegt, am XXXX .07.2018 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit sowie keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach und ist auch kein Mitglied in einem Verein.Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, aber bislang keine Deutschprüfung abgelegt, am römisch 40 .07.2018 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit sowie keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer weist mittlerweile fünf Eintragungen im österreichischen Strafregister auf, und zwar:
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .11.2018, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .11.2018, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am XXXX .10.2018 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff Delta-9-THC, THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Thalia Straße, öffentlich gegen Entgelt, anderenDer Beschwerdeführer hat am römisch 40 .10.2018 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff Delta-9-THC, THCA) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Thalia Straße, öffentlich gegen Entgelt, anderen I./ überlassen, nämlich durch Verkauf eines Baggies mit 1,5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 20,- an einen verdeckten Ermittler;römisch eins./ überlassen, nämlich durch Verkauf eines Baggies mit 1,5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 20,- an einen verdeckten Ermittler; II./ zu überlassen versucht, nämlich sechs Gramm brutto, die der Beschwerdeführer zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufs breit hielt.römisch zwei./ zu überlassen versucht, nämlich sechs Gramm brutto, die der Beschwerdeführer zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufs breit hielt. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
- Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .11.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am XXXX .06.2019 in XXXX Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .06.2019 in römisch 40 1.) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lacoste Umhängetasche mit 2 Schlüsselbünde[n] und ein Handy der Marke Samsung J5 des L. G. mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 2.) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, nämlich den in der Umhängetasche befindlichen Führerschein des L. G. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer kein Umstand als mildernd und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
- Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a „erster und“ zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm davon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf hinsichtlich der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , wurde abgesehen. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, „erster und“ zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm davon fünf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf hinsichtlich der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , wurde abgesehen. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am XXXX .01.2020 in XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar in XXXX , XXXX , in Anwesenheit von mehr als 20 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine halbe Tablette Ecstasy (Wirkstoff MDA) an Insp. XXXX zum Preis von EUR 10,- überlassen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar in römisch 40 , römisch 40 , in Anwesenheit von mehr als 20 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine halbe Tablette Ecstasy (Wirkstoff MDA) an Insp. römisch 40 zum Preis von EUR 10,- überlassen. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und „raschester“ Rückfall binnen eines Monats gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .04.2021, XXXX XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde für den Beschwerdeführer mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu XXXX und zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit
§ 53Abs. 3 St
GB iVm § 494a Abs. 6 StPO zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, römisch 40 römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei ihm die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde für den Beschwerdeführer mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu römisch 40 und zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit
Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am XXXX .03.2021 in XXXX der A. G. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .03.2021 in römisch 40 der A. G. I. fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er entgegen dem Willen der Genannten in deren Reitstall ging, die Stallungen und darin verwahrte Gegenstände durchwühlte und versperrte Koffer erfolglos zu öffnen versuchte;römisch eins. fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er entgegen dem Willen der Genannten in deren Reitstall ging, die Stallungen und darin verwahrte Gegenstände durchwühlte und versperrte Koffer erfolglos zu öffnen versuchte; II. durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Ausübung ihres Hausrechts, genötigt, indem er im Anschluss zur in Punkt I./ angeführten Handlung sich zur Genannten umdrehte und diese auf Abstand hielt, indem er mit einer ca. 27 Zentimeter langen, 0,8 cm Durchmesser aufweisenden Eisenstange mehrmals bedrohliche Schwingbewegungen vor ihr durchführte.römisch zwei. durch gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Ausübung ihres Hausrechts, genötigt, indem er im Anschluss zur in Punkt römisch eins./ angeführten Handlung sich zur Genannten umdrehte und diese auf Abstand hielt, indem er mit einer ca. 27 Zentimeter langen, 0,8 cm Durchmesser aufweisenden Eisenstange mehrmals bedrohliche Schwingbewegungen vor ihr durchführte. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen und wurden beim Beschwerdeführer mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die herabgesetzte Schuldfähigkeit; erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die zwei offenen Probezeiten gewertet. 5. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .07.2021, XXXX , wegen Taten, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der Kindesentziehung nach §§ 15, 195 Abs. 1 und 2 StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zuzurechnen gewesen wäre,
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:5. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, römisch 40 , wegen Taten, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der Kindesentziehung nach Paragraphen 15, 195, Absatz eins und 2 StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zuzurechnen gewesen wäre,
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am XXXX .04.2021 ging XXXX mit ihren drei Kindern im Innenhof ihrer Wohnhausanlage in XXXX XXXX spazieren. Ihren jüngsten Sohn, den dreijährigen XXXX führte sie an der Hand, die beiden anderen Kinder folgten ihr.Am römisch 40 .04.2021 ging römisch 40 mit ihren drei Kindern im Innenhof ihrer Wohnhausanlage in römisch 40 römisch 40 spazieren. Ihren jüngsten Sohn, den dreijährigen römisch 40 führte sie an der Hand, die beiden anderen Kinder folgten ihr. Als der Beschwerdeführer ihnen am Gehweg entgegenkam, packte dieser XXXX unvermittelt am Unterarm und versuchte, ihn von seiner Mutter wegzuzerren. Auch als XXXX ihren Sohn schützend in den Arm nahm, zerrte der Beschwerdeführer weiterhin an dessen Unterarm. Da XXXX nicht los ließ, versetzte ihr der Beschwerdeführer einen derart massiven Stoß, sodass sie samt ihrem Sohn zu Sturz kam. Am Boden legte sich XXXX schützend über ihren Sohn und schrie um Hilfe. Der Beschwerdeführer schlug ihr daraufhin mit der Faust mehrere Male gegen den Kopf, damit sie das Kind losließ.Als der Beschwerdeführer ihnen am Gehweg entgegenkam, packte dieser römisch 40 unvermittelt am Unterarm und versuchte, ihn von seiner Mutter wegzuzerren. Auch als römisch 40 ihren Sohn schützend in den Arm nahm, zerrte der Beschwerdeführer weiterhin an dessen Unterarm. Da römisch 40 nicht los ließ, versetzte ihr der Beschwerdeführer einen derart massiven Stoß, sodass sie samt ihrem Sohn zu Sturz kam. Am Boden legte sich römisch 40 schützend über ihren Sohn und schrie um Hilfe. Der Beschwerdeführer schlug ihr daraufhin mit der Faust mehrere Male gegen den Kopf, damit sie das Kind losließ. Schließlich reagierten der Zeuge XXXX und ein weiterer unbekannter Nachbar auf die Hilferufe des Opfers und eilten ihr zu Hilfe. Der Beschwerdeführer ließ daraufhin von XXXX . ab und ergriff die Flucht.Schließlich reagierten der Zeuge römisch 40 und ein weiterer unbekannter Nachbar auf die Hilferufe des Opfers und eilten ihr zu Hilfe. Der Beschwerdeführer ließ daraufhin von römisch 40 . ab und ergriff die Flucht. Der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er den unmündigen XXXX . durch seine Handlung der erziehungsberechtigten Mutter entziehen würde. Ferner wusste und wollte er, dass er XXXX durch Gewalt am Widerstand gegen die Wegnahme ihres Sohnes hinderte und dadurch ihr besonders wichtiges Interesse verletzte, ihr dreijähriges Kind nicht einem Fremden zu überlassen sowie jenes des XXXX , bei seiner Mutter zu bleiben.Der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass er den unmündigen römisch 40 . durch seine Handlung der erziehungsberechtigten Mutter entziehen würde. Ferner wusste und wollte er, dass er römisch 40 durch Gewalt am Widerstand gegen die Wegnahme ihres Sohnes hinderte und dadurch ihr besonders wichtiges Interesse verletzte, ihr dreijähriges Kind nicht einem Fremden zu überlassen sowie jenes des römisch 40 , bei seiner Mutter zu bleiben. Im Rahmen seiner psychiatrischen Grunderkrankung stand der Beschwerdeführer zur Tatzeit unter dem Einfluss seiner abnormen Persönlichkeit, die einer geistigen und seelischen Abnormität höheren Grades zuzuordnen ist, und war nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. sich einer derartigen Einsicht
zu verhalten. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des Beschwerdeführers lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass der Beschwerdeführer außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat über gefährliche Drohungen bis hin zu schweren Körperverletzungen – sohin solche mit schweren Folgen, setzen wird, wobei als potentielle Opfer weiterhin nicht vorherbestimmbare Zufallsopfer anzusehen sind und auch der Einsatz funktioneller Waffen zu befürchten ist. Der Beschwerdeführer wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen. Mit einem ambulanten Setting kann aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen von XXXX .10.2018 bis XXXX .11.2018, von XXXX .01.2020 bis XXXX .03.2020, von XXXX .03.2021 bis XXXX .04.2021 und von XXXX .04.2021 bis XXXX .07.2021 in Vor- bzw. Strafhaft und ist seit XXXX .07.2021 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, seit XXXX .05.2022 in der Justizanstalt XXXX , in welcher er bislang auch nicht besucht wurde. Zudem war der Beschwerdeführer im Oktober 2020 nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht.Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen von römisch 40 .10.2018 bis römisch 40 .11.2018, von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .03.2020, von römisch 40 .03.2021 bis römisch 40 .04.2021 und von römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .07.2021 in Vor- bzw. Strafhaft und ist seit römisch 40 .07.2021 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, seit römisch 40 .05.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , in welcher er bislang auch nicht besucht wurde. Zudem war der Beschwerdeführer im Oktober 2020 nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht. Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .08.2021, XXXX , Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter und in weiterer Folge mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .08.2021, XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
§ 271
ABGB bestellt.Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .08.2021, römisch 40 , Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter und in weiterer Folge mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .08.2021, römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers umfasst folgenden Wirkungsbereich: - Vertretung in behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere fremden- und asylrechtlichen Verfahren; - Vertretung in gerichtlichen Verfahren, samt und insbesondere hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzugs; - Vertretung in medizinischen Angelegenheiten; - Vertretung bei Rechtsgeschäften mit Privaten; - Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens (§ 128 AußStrG) am XXXX .08.2024.Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens (Paragraph 128, AußStrG) am römisch 40 .08.
- 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Lage in Somalia, insbesondere in der Stadt Mogadischu, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung bzw. der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2016 bzw. vom XXXX .10.2019 wesentlich und nachhaltig geändert haben.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Lage in Somalia, insbesondere in der Stadt Mogadischu, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung bzw. der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2016 bzw. vom römisch 40 .10.2019 wesentlich und nachhaltig geändert haben. Aufgrund der Nahrungsmittelunsicherheit in Somalia, der Erkrankungen des Beschwerdeführers und der in Somalia herrschenden unzureichenden medizinischen Versorgung würde dem Beschwerdeführer derzeit bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Wiederansiedelung in Mogadischu oder einer Neuansiedlung in anderen Landesteilen Somalias eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 4, 27.07.2022, wiedergegeben: COVID-19 Letzte Änderung: 29.06.2022 Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022). Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit Covid-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von Covid-19 (UC 13.6.2021, S. 9). Covid-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Trotzdem sind seit Beginn der Pandemie bis Ende Mai 2022 nur rund 494.000 Tests durchgeführt worden (OWD 22.6.2022). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). Quellen: - ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (22.6.2022): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 22.6.2022 - AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 - AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 - BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 - EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 - GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 - ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 - OWD - Ourworldindata.com (22.6.2022): Total Covid-19 tests, https://ourworldindata.org/grapher/full-list-total-tests-for-covid-19?country=~SOM, Zugriff 22.6.2022 - Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 - Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen - Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf - TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022 - UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022 - UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022 - UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022 - UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022 - UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 - UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 - UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 - USES - US Embassy in Somalia [USA] (14.6.2022): Covid-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 22.6.2022 - VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022 - WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 - PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; Jamaame und Badhaade in Lower Juba; größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). 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Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan
(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweil