← Österreich

{'item': 'W291 2264482-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlW291 2264482-4 Spruch, W291 2264482-4/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 30.08.2022, IFA-Zahl: XXXX , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien (kurz: BF), zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat.
  2. Mit Bescheid vom 30.08.2022, IFA-Zahl: römisch 40 , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien (kurz: BF), zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat.
  3. Mit Erkenntnis vom 29.12.2022 sowie mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.01.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  4. Am 16.02.2023 wurde dem BF gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 2 FPG basiert und ihm das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
  5. Am 16.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG basiert und ihm das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
  6. Mit Erkenntnis vom 21.02.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  7. Am 15.03.2023 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt. Am 16.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör. Zudem wurden dem BFA Fragen gestellt. Die Antworten des BFA wurden dem BF ebenso zum Parteiengehör übermittelt.
  8. Der BF gab am 16.03.2023 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF führt den Namen XXXX , ist nach eigenen Angaben am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder von Dokumenten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum ermöglichen würden. 1.
  11. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist nach eigenen Angaben am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder von Dokumenten, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum ermöglichen würden. 1.
  12. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2022 ohne Reisedokuments, somit illegal, ins Bundesgebiet eingereist. 1.
  13. Am 25.05.2022 stellte er vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit am 14.07.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gerichteten Antrag des BF ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien sowie einem einjährigen Einreiseverbot und sprach überdies aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.Mit am 14.07.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 15.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. den auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gerichteten Antrag des BF ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien sowie einem einjährigen Einreiseverbot und sprach überdies aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Bis dato leistete der BF dem bescheidmäßigen Ausspruch keine Folge und ist auch nicht willens, in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückzukehren. 1.
  14. Von 03.06.2022 bis 04.06.2022 war er in einer Unterkunft der XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet, ehe er in der Folge untertauchte und sich unbekannten Aufenthalts aufhielt.1.
  15. Von 03.06.2022 bis 04.06.2022 war er in einer Unterkunft der römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet, ehe er in der Folge untertauchte und sich unbekannten Aufenthalts aufhielt. Mit Ausnahme dieser einen Hauptwohnsitzmeldung scheinen bei ihm – abgesehen von Meldungen im PAZ oder AHZ – im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.
  16. Am 30.08.2022, 00:32 Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei XXXX beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem XXXX -Bus ( XXXX )) ohne Reisedokument, somit illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. 1.
  17. Am 30.08.2022, 00:32 Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei römisch 40 beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem römisch 40 -Bus ( römisch 40 )) ohne Reisedokument, somit illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Da er kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates vorzuweisen vermochte, wurde er wieder nach Österreich überstellt (Einreiseverweigerung vom 30.08.2022). 1.
  18. Mit Mandatsbescheid vom 30.08.2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat erlassen. Der BF befindet sich seit 30.08.2022, 16:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft. 1.
  19. Am 01.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2022 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Auch diese Entscheidung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.1.
  20. Am 01.09.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2022 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Auch diese Entscheidung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Er hat keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund. Er kam nach Österreich, um hier zu leben und zu arbeiten. Weitere Gründe für seine Einreise nach Österreich nannte der BF nicht [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren XXXX , S. 4 Mitte; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren XXXX , S. 3]. Er kam nach Österreich, um hier zu leben und zu arbeiten. Weitere Gründe für seine Einreise nach Österreich nannte der BF nicht [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren römisch 40 , S. 4 Mitte; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren römisch 40 , S. 3]. 1.
  21. Der BF leidet an keinen, die Haftunfähigkeit begründenden, schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre noch über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch liegen keine sonstigen Bindungen im Bundesgebiet vor. Er verfügt auch nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel; seine Barmittel betragen aktuell EUR 65,
  22. Im Bundesgebiet verfügt er auch nicht über Wohnmöglichkeit, wie etwa über ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren XXXX , S. 4 f; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren XXXX , S. 3]. Zudem konnte der BF keinen einzigen Freund namentlich mit Adressangabe nennen [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren XXXX S. 7].1.
  23. Der BF leidet an keinen, die Haftunfähigkeit begründenden, schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre noch über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch liegen keine sonstigen Bindungen im Bundesgebiet vor. Er verfügt auch nicht über die für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen finanziellen Mittel; seine Barmittel betragen aktuell EUR 65,
  24. Im Bundesgebiet verfügt er auch nicht über Wohnmöglichkeit, wie etwa über ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren römisch 40 , S. 4 f; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren römisch 40 , S. 3]. Zudem konnte der BF keinen einzigen Freund namentlich mit Adressangabe nennen [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren römisch 40 S. 7]. 1.
  25. Er hat im Bundesgebiet keine aufhältige Verwandte bzw. hier aufhältige Familienangehörige [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren XXXX , S. 4; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren XXXX , S. 3]. 1.
  26. Er hat im Bundesgebiet keine aufhältige Verwandte bzw. hier aufhältige Familienangehörige [BF in VH-Niederschrift vom 29.12.2022 zum Verfahren römisch 40 , S. 4; BF in VH-Niederschrift vom 26.01.2023 zum Verfahren römisch 40 , S. 3]. 1.
  27. Er weigert sich beharrlich, freiwillig aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2022 gab er an, in Österreich bleiben und nicht mehr nach Tunesien rückkehren zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 hat sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt. 1.
  28. Der BF versuchte schon zwei Mal durch das Verschlucken von kleinen Teilen (kl. Stück eines Buttermessers sowie eines Nagelzwickers) seine Haftunfähigkeit und Freilassung aus der Schubhaft zu erwirken. Weiters begab er sich auch in einen Hungerstreik, den er freiwillig wieder beendete. 1.
  29. Das BFA plante, den BF am 16.03.2023 nach Tunesien abzuschieben. Entgegen ursprünglicher Zusagen konnte der zuständige Mitarbeiter der tunesischen Botschaft nicht erreicht werden, für die Ausstellung des HRZ. Eine frühere HRZ-Ausstellung ist nicht möglich, aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der HRZ von 2-3 Tagen. Die Identifizierung des BF und die Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ liegen grundsätzlich vor. Ein erneuter Flug wurde bereits gebucht. Abschiebungen nach Tunesien sind aktuell möglich. Seitens der tunesischen Botschaft ist man grundsätzlich bereit, HRZ auszustellen. Flüge nach Tunesien finden aktuell statt. Mit einer zeitnahen Effektuierung der Abschiebung ist daher zu rechnen.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA, die Beantwortung der Fragen, die vom Gericht gestellt wurden, durch das BFA vom 16.03.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Vorverfahren ( XXXX ):Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA, die Beantwortung der Fragen, die vom Gericht gestellt wurden, durch das BFA vom 16.03.2023 sowie einer Einsichtnahme in die Vorverfahren ( römisch 40 ): Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Stellungnahme bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft von mehr als vier Monaten“ titulierten Schreiben vom 15.03.
  31. Anhaltspunkte, dass der BF über einen Reisepass bzw. entsprechende Dokumente für einen legalen Aufenthalt verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Der BF hat bereits mehrmals angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben. Zudem hat er auch keine konkrete Wohnmöglichkeit angegeben. Im Übrigen wurde betreffend die finanzielle Situation des BF Einsicht in einen aktuellen Auszug aus der ADVW-Portal genommen. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Asylantrag des BF ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.03.
  32. Die Feststellungen, dass der BF keinen Asylgrund hat, ergeben sich einerseits aus dem in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid, andererseits aus den Angaben des BF in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen. Die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung lassen keine Rückschlüsse auf eine allfällige asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu. Die Feststellungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und andererseits den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, wo er angab, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle. Aktenkundig ist weiters, dass der BF durch Verschlucken von Metallteilen bzw. einen Hungerstreik, den er jedoch selbst beendete, versuchte, seine Haftunfähigkeit und damit die Entlassung aus der Schubhaft zu erpressen. Die Feststellungen betreffend 1.12., insbesondere die nunmehr zeitnahe in Aussicht stehenden Abschiebung, ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben sowie vorgelegten Unterlagen des BFA. Zudem wird darauf hingewiesen das BFA bereits dargelegte, wie viele Personen bisher erfolgreich nach Tunesien abgeschoben wurden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters im Rahmen der am 26.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung [VH-Niederschrift vom 26.01.2023, S 4 f] zu verweisen, wonach im Jahr 2022 sieben Personen und im Jahr 2023 bereits eine Person zwangsweise rückgeführt worden sind. Es liegen daher keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass Abschiebungen nach Tunesien nicht möglich sein sollten. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteinhalt sowie aus der unbedenklichen Stellungnahme.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchteil B. – Fortsetzung §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG und Sicherungsbedarf aus:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG und Sicherungsbedarf aus: Der BF hat sich dem Zugriff des BFA entzogen. Der BF hat nachdem er einen Asylantrag stellte und somit während offenen Asylverfahren im Verborgen gelebt. Er verließ rechtswidrig das Bundesgebiet durch seine Ausreise nach Italien (Z 1). Am 30.08.2022, 00:32 Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei XXXX beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem XXXX -Bus ohne Mitnahme eines Reisedokuments, somit illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Im Übrigen bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere befand er sich zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutzes in Schubhaft (Z 5). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Er ist beruflich auch nicht in Österreich verwurzelt. Er verfügt aktuell über EUR 65,
  5. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er kam in der Vergangenheit auch nur in einem kurzen Zeitraum dem Meldegesetz nach und lebte im Verborgenen. Zudem gilt es zu bedenken, dass er keinen einzigen Freund namentlich mit Adressangabe nannte. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Im Übrigen versuchte er inzwischen mehrfach, durch das Verschlucken von Metallteilen bzw. mithilfe eines Hungerstreiks, den er aber selbst wieder beendete, vorsätzlich seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Der BF hat sich dem Zugriff des BFA entzogen. Der BF hat nachdem er einen Asylantrag stellte und somit während offenen Asylverfahren im Verborgen gelebt. Er verließ rechtswidrig das Bundesgebiet durch seine Ausreise nach Italien (Ziffer eins,). Am 30.08.2022, 00:32 Uhr, wurde er von Organen der Bundespolizei römisch 40 beim Versuch betreten, von Italien ausgehend mit dem römisch 40 -Bus ohne Mitnahme eines Reisedokuments, somit illegal, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Im Übrigen bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere befand er sich zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutzes in Schubhaft (Ziffer 5,). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Er ist beruflich auch nicht in Österreich verwurzelt. Er verfügt aktuell über EUR 65,
  6. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er kam in der Vergangenheit auch nur in einem kurzen Zeitraum dem Meldegesetz nach und lebte im Verborgenen. Zudem gilt es zu bedenken, dass er keinen einzigen Freund namentlich mit Adressangabe nannte. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Im Übrigen versuchte er inzwischen mehrfach, durch das Verschlucken von Metallteilen bzw. mithilfe eines Hungerstreiks, den er aber selbst wieder beendete, vorsätzlich seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Bei einer sofortigen Freilassung des BF besteht daher wegen seines bisherigen Verhaltens Grund zur Annahme, dass er sich der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er ein solches Verhalten schon einmal gezeigt und in den vorangegangenen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach erklärt hat, zu einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat nicht bereit zu sein. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Der BF wird seit 30.08.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF ist identifiziert und liegt eine Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ grundsätzlich vor. Eine für den 16.03.2023 geplante Abschiebung konnte nicht stattfinden, da entgegen ursprünglicher Zusagen der zuständige Mitarbeiter der tunesischen Botschaft nicht erreicht werden konnte, für die Ausstellung eines HRZ. Ein erneuter Flug wurde bereits gebucht. Eine zeitnahe Abschiebung ist im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Im Übrigen wird auf die gegenständlich relevante, gesetzliche Höchstfristen für die Schubhaft von 18 Monate verwiesen (§ 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG). Der BF befindet sich seit etwas unter 7 Monaten in Schubhaft und hat daher nicht einmal die Hälfte der maximal möglichen Schubhaftdauer in Schubhaft verbracht. Konkrete Anhaltpunkte dahingehend, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Der BF wird seit 30.08.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF ist identifiziert und liegt eine Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ grundsätzlich vor. Eine für den 16.03.2023 geplante Abschiebung konnte nicht stattfinden, da entgegen ursprünglicher Zusagen der zuständige Mitarbeiter der tunesischen Botschaft nicht erreicht werden konnte, für die Ausstellung eines HRZ. Ein erneuter Flug wurde bereits gebucht. Eine zeitnahe Abschiebung ist im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Im Übrigen wird auf die gegenständlich relevante, gesetzliche Höchstfristen für die Schubhaft von 18 Monate verwiesen (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG). Der BF befindet sich seit etwas unter 7 Monaten in Schubhaft und hat daher nicht einmal die Hälfte der maximal möglichen Schubhaftdauer in Schubhaft verbracht. Konkrete Anhaltpunkte dahingehend, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Diesbezüglich wird insbesondere auf sein Leben im Verborgenen aber auch den Umstand, dass er zwischenzeitig nach Italien gereist ist und von dort aus versucht, nach Deutschland zu gelangen, und die dadurch gezeigte hohe Mobilität verwiesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Diesbezüglich wird insbesondere auf sein Leben im Verborgenen aber auch den Umstand, dass er zwischenzeitig nach Italien gereist ist und von dort aus versucht, nach Deutschland zu gelangen, und die dadurch gezeigte hohe Mobilität verwiesen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Mündliche Verhandlungen fanden bereits in den Vorverfahren, zuletzt am 26.01.2023, statt. 3.
  7. Zu Spruchteil B. - Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2264482.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.