Obsah (19)
Art. 133§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 46§ 50§ 55§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlG304 2268775-1 Spruch, G304 2268775-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und mit Spruchpunkt IV. ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und mit Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 20.03.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 17.03.2023 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist seit Jänner 2000 im österreichischen Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet und verfügt seit 2011 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF war in Österreich (unselbstständig, jedoch auch selbstständig) erwerbstätig. Er hat in Österreich seine Ehegattin, mit welcher er ab Jänner 2000 einen gemeinsamen Wohnsitz führte, und eigenen Angaben zufolge einen Bruder und eine Schwester sowie weitere Verwandte, zu denen kein berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte. Die Ehegattin des BF hat zwei Töchter (mit einem Altersunterschied von drei Jahren), die nicht die leiblichen Kinder des BF sind. Der BF hat keine Kinder bzw. Sorgepflichten. Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren.Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF hat I. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) erlitt;römisch eins. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erlitt; II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwarrömisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar
- von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003, indem er in wiederholten Angriffen die Scheide der im September 1992 geborenen Stieftochter seiner Ehegattin ableckte;
- zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem
- Oktober 2019, indem er seiner im Juli 2016 geborenen Stiefenkeltochter nicht bloß flüchtig mit seiner Hand auf die Scheide griff; III. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwarrömisch drei. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwar
- durch die zu I. und II. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu römisch eins. und römisch zwei. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu II.
- Beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses.
- durch die zu römisch zwei.
- Beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses. Die Tathandlungen des BF hatten vor allem für seine Stieftochter gravierende Folgen, rutschte diese doch bereits, von ihrem Stiefvater missbraucht worden, in sehr jungen Jahren in das Alkohol- und Drogenmilieu ab. Nach mehreren Jahren vergriff sich der BF dann auch an seiner erst dreijährigen Stiefenkeltochter. Die Stieftochter des BF, die aus einer Beziehung entstammende zwei Kinder, einen Buben und ein Mädchen, hatte, brachte trotz des erlittenen Missbrauchs ihre Kinder des Öfteren zu ihrer Mutter, mit der Anweisung, dass der BF mit ihren Kindern nicht allein sein dürfte. Es ist folglich dennoch unter Ausnutzung seines Aufsichtsverhältnisses zu geschlechtlichen Handlungen des BF gegenüber seiner im Juli 2016 geborenen und damit im Kleinkindalter befundenen Stiefenkeltochter gekommen. Der BF verantwortete sich leugnend vor Gericht und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten. Er antwortete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022 auf die Frage, ob er zu seiner Verurteilung etwas angeben möchte, lediglich lapidar mit: „Vielleicht werde ich zur Halbstrafe entlassen.“ (s. Wiedergabe im angefochtenen Bescheid, S. 5 von 65) Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen sowie auch der lange Tatzeitraum hingegen als erschweren gewertet. Die vom BF gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Jänner 2022 zurückgewiesen worden.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Strafrechtsurteil (des zuständigen Landesgerichts) im Akt (AS 45ff). Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Strafrechtsurteil (des zuständigen Landesgerichts) im Akt (AS 45ff). Wie aus dem Akteninhalt samt einem den BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug hervorgehend, war der BF ab Jänner 2000 in Österreich aufrecht mit Wohnsitz gemeldet. Das Beschwerdevorbringen von Mitte März 2023, der BF lebe nunmehr seit als 22 Jahren in Österreich (AS 183), ist glaubhaft. Diesem Vorbringen wird somit gefolgt. Wie aus dem Akteninhalt samt Inhalt des dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteils (AS 45ff) zudem hervorgehend hat der BF eine seiner beiden Stieftöchter (im Altern von 10 Jahren) und später dann deren Tochter bzw. seine Stiefenkeltochter (im Kleinkindalter) missbraucht. Seine Ehegattin bzw. die Mutter und Großmutter der beiden Missbrauchsopfer hat dies nicht verhindert bzw. konnte dies nicht verhindern, und hat trotz der vom BF an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen höchstverabscheuungswürdigen Taten die Beziehung zum BF – über Besuche in Haft – aufrecht gehalten, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt glaubhafter Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022, von seiner Ehegattin 2 Mal wöchentlich besucht zu werden (AS 77), glaubhaft hervorgeht. Es war somit nicht erkennbar, dass die Ehegattin des BF auf den BF einen positiven Einfluss ausübt und zwischen dem BF und seiner Ehegattin ein gegenständlich berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ging zudem auch zu keinem anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF ein berücksichtigungswürdiger engerer Kontakt bzw. ein berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis hervor. Zum Gesundheitszustand wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt: „Sie waren an Kehlkopfkrebs erkrankt, laut ärztlicher Stellungnahme der JA (…) waren Sie am 13.09.2022 diesbezüglich zur Kontrolle, wobei in der klinischen Untersuchung ein tumorfreies Stadium festgestellt werden konnte. (…).“ Die von der belangten Behörde getroffenen diesbezüglichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind glaubhaft, beruhen, wie im angefochtenen Bescheid in der Beweiswürdigung festgehalten, auf den bei der Justizanstalt aufliegenden dies bescheinigenden Krankenunterlagen (s. angefochtener Bescheid, S. 46 von 65), und werden, weil dies in der Beschwerde nicht bestritten bzw. mit keiner Nachreichung widerlegt wurde, auch mit gegenständlicher Entscheidung aufrecht gehalten. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zudem fest, dass „eine allfällig notwendige weitere Behandlungsmöglichkeit“ für die Erkrankung des BF „in Serbien“ gegeben sei (s. angefochtener Bescheid, S. 7 von 65). Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass an dieser Stelle im angefochtenen Bescheid „Serbien“ angeführt wurde, aus dieser offensichtlich versehenen Feststellung in Zusammenschau mit dem übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig hervorging, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina“ und nicht in Serbien gemeint war. Der BF brachte in seiner Beschwerde „zur (potentiellen) Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien“ Folgendes vor:Der BF brachte in seiner Beschwerde „zur (potentiellen) Unzulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien“ Folgendes vor: „Der BF brachte im bisherigen Verfahren vor, an Kehlkopfkrebs erkrankt zu sein. Die Behörde hat jedoch einfach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien festgestellt, ohne genau zu erheben, ob die Krankheit des BF in Bosnien überhaupt behandelbar ist. Unter Umständen ist die Abschiebung nach Bosnien wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig und muss der Aufenthalt des BF im Mindesten gem. § 46a FPG geduldet sein. Dies wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. im weiteren Verfahren jedenfalls noch genau zu klären sein.“ (Beschwerdevorbringen, S. 15 von 23).„Der BF brachte im bisherigen Verfahren vor, an Kehlkopfkrebs erkrankt zu sein. Die Behörde hat jedoch einfach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien festgestellt, ohne genau zu erheben, ob die Krankheit des BF in Bosnien überhaupt behandelbar ist. Unter Umständen ist die Abschiebung nach Bosnien wegen der Verletzung von Artikel 3, EMRK unzulässig und muss der Aufenthalt des BF im Mindesten gem. Paragraph 46 a, FPG geduldet sein. Dies wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. im weiteren Verfahren jedenfalls noch genau zu klären sein.“ (Beschwerdevorbringen, S. 15 von 23). Der BF hat in seiner Beschwerde nur vorgebracht, es sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden und daher im weiteren Verfahren zu klären, ob die Krankheit des BF in Bosnien überhaupt behandelbar sei, ohne vorbringen können zu haben, dass der BF an einer Krankheit leidet, welche nicht in seinem Herkunftsstaat Bosnien behandelbar wäre. Nach Rechtsanschauung des VwGH obliegt es zudem einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte, wäre doch nur dann ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).Nach Rechtsanschauung des VwGH obliegt es zudem einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte, wäre doch nur dann ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617). Dass eine bestimmte medizinische Behandlung für den BF notwendig wäre und diese nur in Österreich erfolgen könnte, hat der BF auch nicht vorgebracht. Der BF konnte somit in seiner Beschwerde den Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand nicht substantiiert entgegentreten und kein gesundheitlich bedingtes Abschiebungshindernis vorbringen, weshalb der gesundheitliche Aspekt nicht weiter zu berücksichtigen war. Ergänzend wird dennoch darauf hingewiesen, dass den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten bzw. aktuell gültigen Länderfeststellungen folgend in Bosnien und Herzegowina, einem nach der HStV sicheren Herkunftsstaat, die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist und unter anderem auch für Patienten mit bösartigen Krankheiten und damit auch für Patienten mit Krebserkrankungen die gesundheitliche Versorgung kostenlos ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 5 wie folgt:3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 5, wie folgt: „§ 52. (…) (…)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(…).“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist., (…).“ 3.2.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
5 FPG erlassen.
§ 52Abs.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der BF verfügt seit dem Jahr 2011 über einen eine solche Vorgangsweise grundsätzlich rechtfertigenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Da sich der BF jedoch nunmehr bereits seit 22 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war folglich zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung zu kommen hatte. Nach der Judikatur des VwGH zu der mit dem FrÄG 2018 mit Wirkung ab
- September 2018 aufgehobenen Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich und es seien daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR Bezug genommen wurde). Es war sich daher mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des BF eine derart massive Gefährdung aufgrund (insgesamt) besonders gravierender Straftaten vorliegt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, auseinanderzusetzen.Nach der Judikatur des VwGH zu der mit dem FrÄG 2018 mit Wirkung ab
- September 2018 aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich und es seien daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig vergleiche etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR Bezug genommen wurde). Es war sich daher mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des BF eine derart massive Gefährdung aufgrund (insgesamt) besonders gravierender Straftaten vorliegt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, auseinanderzusetzen. § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft getreten am 20.07.2015 und außer Kraft getreten am 31.08.2018, lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Kraft getreten am 20.07.2015 und außer Kraft getreten am 31.08.2018, lautet wie folgt: „§
- (..) (…)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Der mit „Verleihung“ betitelte § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 136/2013, lautet wie folgt:Der mit „Verleihung“ betitelte Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
- er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
- er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
- gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
- er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“ Der BF hat an seiner Stieftochter und seiner Stiefenkeltochter Missbrauchshandlungen begangen, zuletzt im Oktober 2019, jedoch bereits ab September 2002, weshalb dem zum Zeitpunkt seiner ersten Missbrauchstat im September 2002 nicht einmal drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 Stb
G in der damals gegoltenen Fassung verliehen hätte werden können.Der BF hat an seiner Stieftochter und seiner Stiefenkeltochter Missbrauchshandlungen begangen, zuletzt im Oktober 2019, jedoch bereits ab September 2002, weshalb dem zum Zeitpunkt seiner ersten Missbrauchstat im September 2002 nicht einmal drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen BF vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der damals gegoltenen Fassung verliehen hätte werden können. Es war daher folglich zu prüfen, ob iSv § 52 Abs. 5 FPG die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Es war daher folglich zu prüfen, ob iSv Paragraph 52, Absatz 5, FPG die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren.Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF hat I. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) erlitt;römisch eins. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erlitt; II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwarrömisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar
- von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003, indem er in wiederholten Angriffen die Scheide der im September 1992 geborenen Stieftochter seiner Ehegattin ableckte;
- zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem
- Oktober 2019, indem er seiner im Juli 2016 geborenen Stiefenkeltochter nicht bloß flüchtig mit seiner Hand auf die Scheide griff; III. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwarrömisch drei. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwar
- durch die zu I. und II. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu römisch eins. und römisch zwei. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu II.
- beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses.
- durch die zu römisch zwei.
- beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses. Der BF, ohne Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Taten, hat gegen das erstinstanzliche Urteil des zuständigen Landesgerichts Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er verantwortete sich leugnend vor Gericht und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten. Er antwortete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022 auf die Frage, ob er zu seiner Verurteilung etwas angeben möchte, lediglich lapidar mit: „Vielleicht werde ich zur Halbstrafe entlassen.“ (s. Wiedergabe im angefochtenen Bescheid, S. 5 von 65) Mit dieser Aussage hat der BF unter Beweis gestellt, bezüglich der von ihm an seiner Stieftochter und seiner Stiefenkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) zu haben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war im gegenständlichen Fall auf jeden Fall gerechtfertigt und notwendig, dies unter Bedachtnahme auf seine rk strafrechtliche Verurteilung zu sieben Jahren und damit zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG und im Hinblick auf die dieser Verurteilung zugrunde liegenden höchstverwerflichen strafbaren Handlungen bzw. an seiner Stieftochter und Stiefenkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen und den demgegenüber in den Hintergrund tretenden privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht rund um die von seiner Ehegattin auch nach den von ihm an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen – über Besuche in Haft – aufrecht gehaltene Beziehung und seinen arbeitsmäßigen Integrationsschritten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war im gegenständlichen Fall auf jeden Fall gerechtfertigt und notwendig, dies unter Bedachtnahme auf seine rk strafrechtliche Verurteilung zu sieben Jahren und damit zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und im Hinblick auf die dieser Verurteilung zugrunde liegenden höchstverwerflichen strafbaren Handlungen bzw. an seiner Stieftochter und Stiefenkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen und den demgegenüber in den Hintergrund tretenden privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht rund um die von seiner Ehegattin auch nach den von ihm an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen – über Besuche in Haft – aufrecht gehaltene Beziehung und seinen arbeitsmäßigen Integrationsschritten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien 3.3.1.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
§ 46Abs.
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat iSd HStV, hat der BF in seiner Beschwerde nichts Konkretes vorbringen können, was seiner Abschiebung entgegenstehen würde, und war auch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten bzw. den amtsbekannten aktuelle gültigen Länderberichten zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung über eine in Bosnien grundsätzlich sichergestellte Grundversorgung und medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit kostenloser gesundheitlicher Versorgung auch für Patienten mit bösartigen Krankheiten, nichts Gegenteiliges erkennbar. Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass „ein Mann des Alters des BF in Bosnien ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde, die es nicht gibt, kaum eine Beschäftigung finden wird, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren“ (Beschwerdevorbringen, S. 8 von 23), wird darauf hingewiesen, dass der nunmehr 58 Jahre alte BF, der ab Aufenthaltsbeginn unselbständigen Beschäftigungen, jedoch auch selbstständiger Erwerbstätigkeit, nachgegangen ist, sich in seinem Herkunftsstaat wegen gesicherter grundsätzlicher Grundversorgung und medizinischer Versorgung in keiner lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK befinden würde, zumal den Länderfeststellungen folgend in Bosnien die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist, auch Patienten mit bösartigen Krankheiten kostenlose gesundheitliche Versorgung zur Verfügung steht, und es mehrere Gesetze gibt, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern, und auch Personen, die aufgrund von unter anderem Rückführung oder Krankheit plötzlich in Not geraten, in das Sozialhilfesystem eingebunden sind. Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass „ein Mann des Alters des BF in Bosnien ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde, die es nicht gibt, kaum eine Beschäftigung finden wird, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren“ (Beschwerdevorbringen, S. 8 von 23), wird darauf hingewiesen, dass der nunmehr 58 Jahre alte BF, der ab Aufenthaltsbeginn unselbständigen Beschäftigungen, jedoch auch selbstständiger Erwerbstätigkeit, nachgegangen ist, sich in seinem Herkunftsstaat wegen gesicherter grundsätzlicher Grundversorgung und medizinischer Versorgung in keiner lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK befinden würde, zumal den Länderfeststellungen folgend in Bosnien die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist, auch Patienten mit bösartigen Krankheiten kostenlose gesundheitliche Versorgung zur Verfügung steht, und es mehrere Gesetze gibt, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern, und auch Personen, die aufgrund von unter anderem Rückführung oder Krankheit plötzlich in Not geraten, in das Sozialhilfesystem eingebunden sind. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. (…); 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…); oder 9. (…).“
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.4.2. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 3.4.2. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Bei der Stellung der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z. 2 StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren.Der BF wurde in Österreich im Juni 2021, rk mit März 2022, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des zuständigen Landesgerichts von Juni 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten und mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgericht rk zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF hat I. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) erlitt;römisch eins. von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 in wiederholten Angriffen mit seiner im September 1992 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er ihr „in den Intimbereich griff“ und seinen Finger in die Vagina einführte, wodurch die Stieftochter des BF eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (in den Bereichen Intrusion und Hyperarousal mit einer hohen funktionalen Beeinträchtigung), sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erlitt; II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwarrömisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, und zwar
- von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003, indem er in wiederholten Angriffen die Scheide der im September 1992 geborenen Stieftochter seiner Ehegattin ableckte;
- zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem
- Oktober 2019, indem er seiner im Juli 2016 geborenen Stiefenkeltochter nicht bloß flüchtig mit seiner Hand auf die Scheide griff; III. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwarrömisch drei. eine geschlechtliche Handlung mit einer minderjährigen Person vorgenommen hat, und zwar
- durch die zu I. und II. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu römisch eins. und römisch zwei. 1 beschriebenen Tathandlungen mit seiner unmündigen Stieftochter;
- durch die zu II.
- beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses.
- durch die zu römisch zwei.
- beschriebene Tathandlung unter Ausnützung des zwischen dem BF als Stiefgroßvater und seiner unmündigen Stiefenkeltochter bestehenden Aufsichtsverhältnisses. Der BF, ohne Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Taten, hat gegen das erstinstanzliche Urteil des zuständigen Landesgerichts Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er verantwortete sich leugnend vor Gericht und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten. Er antwortete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022 auf die Frage, ob er zu seiner Verurteilung etwas angeben möchte, lediglich lapidar mit: „Vielleicht werde ich zur Halbstrafe entlassen.“ (s. Wiedergabe im angefochtenen Bescheid, S. 5 von 65) Mit dieser Aussage hat der BF unter Beweis gestellt, bezüglich der von ihm an seiner Stieftochter und seiner Stiefenkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) zu haben. Die Tathandlungen des BF hatten vor allem für seine Stieftochter gravierende Folgen, rutschte diese doch bereits, von ihrem Stiefvater missbraucht worden, in sehr jungen Jahren in das Alkohol- und Drogenmilieu ab. Nach mehreren Jahren vergriff sich der BF dann auch an seiner erst drei Jahre alten und damit im Kleinkindalter befindlichen Stiefenkeltochter. Die Stieftochter des BF, die aus einer Beziehung entstammende zwei Kinder, einen Buben und ein Mädchen, hatte, brachte trotz des erlittenen Missbrauchs ihre Kinder des Öfteren zu ihrer Mutter, mit der Anweisung, dass der BF mit ihren Kindern nicht allein sein dürfte. Es ist folglich dennoch unter Ausnutzung seines Aufsichtsverhältnisses zu geschlechtlichen Handlungen des BF gegenüber seiner im Juli 2016 geborenen und damit im Kleinkindalter befundenen Stiefenkeltochter gekommen. Die Ehegattin des BF und Großmutter des kleinen Missbrauchsopfers hat dies bzw. konnte dies ebenso wenig verhindern wie die an ihrer Tochter begangenen Missbrauchshandlungen und hat unverständlicherweise auch nach den vom BF an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen den Kontakt bzw. die Beziehung zu ihm – über Besuche in Haft – aufrecht gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Da sich der BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von März 2022 fortwährend in Strafhaft befindet, ist im gegenständlichen Fall keine Überprüfung eines Wohlverhaltens des BF in Freiheit möglich. Aufgrund aufrechter Strafhaft war die Beurteilung der Gefährdungsprognose im gegenständlichen Fall jedenfalls unter Bedachtnahme auf das strafbare bzw. Gesamtverhalten des BF und aller individueller Umstände und Verhältnisse vorzunehmen. Darauf hingewiesen wird, dass angesichts der höchstverwerflichen Missbrauchshandlungen des BF an seiner damals erst rund zehn Jahre alten Stieftochter im Zeitraum von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 und, ohne in der Zwischenzeit ein Unrechtsbewusstsein bezüglich seiner anfänglichen Taten entwickelt zu haben, an seiner erst im Kleinkindalter befindlichen bzw. drei Jahre alten! Stiefenkeltochter im Oktober 2019, und unter Bedachtnahme darauf, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022 angesprochen auf seine strafrechtliche Verurteilung kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue bezüglich seiner Taten bezeugt, sondern mit einer Gleichgültigkeit bloß angegeben hat, dass er vielleicht nach Halbzeit aus der Strafhaft entlassen werde, und auch mit seinem Beschwerdevorbringen kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue bezüglich der von ihm begangenen Taten bezeugt hat, von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden konnte, sondern von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG auszugehen war, zumal auch nicht erkennbar war, dass seine Ehegattin auf den BF einen positiven Einfluss ausüben bzw. ihn zukünftig von weiteren (derartigen) strafbaren Handlungen abhalten könnte.Darauf hingewiesen wird, dass angesichts der höchstverwerflichen Missbrauchshandlungen des BF an seiner damals erst rund zehn Jahre alten Stieftochter im Zeitraum von zumindest September 2002 bis zumindest September 2003 und, ohne in der Zwischenzeit ein Unrechtsbewusstsein bezüglich seiner anfänglichen Taten entwickelt zu haben, an seiner erst im Kleinkindalter befindlichen bzw. drei Jahre alten! Stiefenkeltochter im Oktober 2019, und unter Bedachtnahme darauf, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2022 angesprochen auf seine strafrechtliche Verurteilung kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue bezüglich seiner Taten bezeugt, sondern mit einer Gleichgültigkeit bloß angegeben hat, dass er vielleicht nach Halbzeit aus der Strafhaft entlassen werde, und auch mit seinem Beschwerdevorbringen kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue bezüglich der von ihm begangenen Taten bezeugt hat, von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden konnte, sondern von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auszugehen war, zumal auch nicht erkennbar war, dass seine Ehegattin auf den BF einen positiven Einfluss ausüben bzw. ihn zukünftig von weiteren (derartigen) strafbaren Handlungen abhalten könnte. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Angesichts der Schwere der vom BF begangenen Missbrauchshandlungen konnten etwaige familiäre bzw. private Bindungen bzw. die von seiner Ehegattin selbst nach den von ihm an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen zum BF durch Besuche in Haft aufrecht gehaltene Beziehung nicht zu seinen Gunsten wiegen und wird unter Bedachtnahme darauf, dass
§ 53Abs.
3 FPG ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 5 FPG auch unbefristet erlassen werden kann, die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF für gerechtfertigt und notwendig gehalten, um weitere für minderjährige Mädchen gefährliche Straftaten verhindern zu können. Angesichts der Schwere der vom BF begangenen Missbrauchshandlungen konnten etwaige familiäre bzw. private Bindungen bzw. die von seiner Ehegattin selbst nach den von ihm an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen zum BF durch Besuche in Haft aufrecht gehaltene Beziehung nicht zu seinen Gunsten wiegen und wird unter Bedachtnahme darauf, dass
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 5, FPG auch unbefristet erlassen werden kann, die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF für gerechtfertigt und notwendig gehalten, um weitere für minderjährige Mädchen gefährliche Straftaten verhindern zu können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.4.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Mit Beschwerde wurde unter anderem auf ein tief verwurzeltes Privat- und Familienleben bzw. Eheleben mit seiner Ehegattin hingewiesen und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben. Mit Beschwerde wurde unter anderem auf ein tief verwurzeltes Privat- und Familienleben bzw. Eheleben mit seiner Ehegattin hingewiesen und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos zu beheben. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF, der die Tochter und die Enkeltochter seiner Ehegattin sexuell missbrauchte und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rk strafrechtlich verurteilt wurde, von einer vom BF für sein (familiäres bzw. soziales) Umfeld bzw. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG auszugehen, die eine sofortige Ausreise des BF erforderlich macht, um weitere derart verwerfliche Straftaten verhindern zu können. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF, der die Tochter und die Enkeltochter seiner Ehegattin sexuell missbrauchte und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rk strafrechtlich verurteilt wurde, von einer vom BF für sein (familiäres bzw. soziales) Umfeld bzw. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auszugehen, die eine sofortige Ausreise des BF erforderlich macht, um weitere derart verwerfliche Straftaten verhindern zu können. Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde seitens des BVwG folglich daher nicht zuerkannt. Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde seitens des BVwG folglich daher nicht zuerkannt. Aus den dargelegten Gründen war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise Da
§ 55Abs.
4 FPG das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wird, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Da
Paragraph 55, Absatz 4, FPG das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Ehegattin des BF hat die vom BF an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen nicht verhindert bzw. verhindern können und die Beziehung zum BF auch nach seinen höchstverabscheuungswürdigen Missbrauchshandlungen durch Besuche in Haft aufrecht gehalten, weshalb kein von ihr auf den BF ausgeübter positiver Einfluss erkennbar war, und folglich darauf geschlossen wird, dass keine Aussagen der Ehegattin des BF auf ein gegenständlich berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis iSv Art. 8 EMRK schließen lassen können hätten. Die Ehegattin des BF hat die vom BF an ihrer Tochter und Enkeltochter begangenen Missbrauchshandlungen nicht verhindert bzw. verhindern können und die Beziehung zum BF auch nach seinen höchstverabscheuungswürdigen Missbrauchshandlungen durch Besuche in Haft aufrecht gehalten, weshalb kein von ihr auf den BF ausgeübter positiver Einfluss erkennbar war, und folglich darauf geschlossen wird, dass keine Aussagen der Ehegattin des BF auf ein gegenständlich berücksichtigungswürdiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis iSv Artikel 8, EMRK schließen lassen können hätten. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde „eindeutig“ geklärt erschien und aufgrund des aus dem strafbaren Verhalten des BF in Österreich hervorgehenden Persönlichkeitsbildes des in Haft befindlichen BF auch die von ihm in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken können hätte, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde „eindeutig“ geklärt erschien und aufgrund des aus dem strafbaren Verhalten des BF in Österreich hervorgehenden Persönlichkeitsbildes des in Haft befindlichen BF auch die von ihm in der Beschwerde beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken können hätte, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2268775.1.00