← Österreich

{'item': 'G305 2263117-1'}

Obsah (15)§ 38Art 133§ 24§ 5§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 21a§ 7§ 12§ 50§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlG305 2263117-1 Spruch, G305 2263117-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 957,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte Marold und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 957,28 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 31.08.2022, VSNR: 2491 040865, und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022, GZ: RGS631/SfA/0566/2022-Fa/S, werden bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezogene Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 957,28 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezogene Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 957,28 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er gleichzeitig bei der Firma XXXX (in der Folge Dienstgeber oder kurz: GmbH) als freier Dienstnehmer in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Die Arbeitsaufnahme mit XXXX .2022 habe er zwar gemeldet, doch sei er laut Dienstgeber bereits mit XXXX .2022 angemeldet worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen hätte, da er gleichzeitig bei der Firma römisch 40 (in der Folge Dienstgeber oder kurz: GmbH) als freier Dienstnehmer in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Die Arbeitsaufnahme mit römisch 40 .2022 habe er zwar gemeldet, doch sei er laut Dienstgeber bereits mit römisch 40 .2022 angemeldet worden.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am XXXX 2022 eine Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst dartat, dass die für XXXX 2022 bewertete Auszahlung erst für XXXX 2022 vorgesehen gewesen sei, da die Arbeitsaufnahme - wie nachgewiesen - erst mit XXXX 2022 stattgefunden habe. Auf die Frage, wie dieses Missverständnis zu klären sei, habe er keine Reaktion erhalten. Ob seines Alters könne er seinen Arbeitgeber hiermit nicht konfrontieren, da er seine Arbeitsstelle nicht riskieren wolle. Er weise auch darauf hin, dass er kein regelmäßiges Einkommen habe, sondern von Provisionszahlungen abhängig sei und daher für XXXX und XXXX nur ein geringfügiges Gehalt bezogen habe. Den von ihm geforderten Betrag könne er, da sein Konto gesperrt worden sei, nicht zurückzahlen, da er über kein Geld verfügen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am römisch 40 2022 eine Beschwerde ein, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst dartat, dass die für römisch 40 2022 bewertete Auszahlung erst für römisch 40 2022 vorgesehen gewesen sei, da die Arbeitsaufnahme - wie nachgewiesen - erst mit römisch 40 2022 stattgefunden habe. Auf die Frage, wie dieses Missverständnis zu klären sei, habe er keine Reaktion erhalten. Ob seines Alters könne er seinen Arbeitgeber hiermit nicht konfrontieren, da er seine Arbeitsstelle nicht riskieren wolle. Er weise auch darauf hin, dass er kein regelmäßiges Einkommen habe, sondern von Provisionszahlungen abhängig sei und daher für römisch 40 und römisch 40 nur ein geringfügiges Gehalt bezogen habe. Den von ihm geforderten Betrag könne er, da sein Konto gesperrt worden sei, nicht zurückzahlen, da er über kein Geld verfügen würde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX wies das AMS die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass Arbeitslosigkeit im Fall des BF im XXXX 2022 nicht vorliege, da er in einem vollversicherten (freien) Dienstverhältnis bei der GmbH gestanden habe. Deshalb sei sein Notstandshilfebezug im XXXX 2022 jedenfalls zu widerrufen gewesen. Da er die Beschäftigung erst ab XXXX 2022 gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung der für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 zu Unrecht bezahlten Notstandshilfe in Höhe von EUR 957,28 verpflichtet. Eine Reduktion des Rückforderungsbetrages sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 wies das AMS die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde ab und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass Arbeitslosigkeit im Fall des BF im römisch 40 2022 nicht vorliege, da er in einem vollversicherten (freien) Dienstverhältnis bei der GmbH gestanden habe. Deshalb sei sein Notstandshilfebezug im römisch 40 2022 jedenfalls zu widerrufen gewesen. Da er die Beschäftigung erst ab römisch 40 2022 gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung der für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 zu Unrecht bezahlten Notstandshilfe in Höhe von EUR 957,28 verpflichtet. Eine Reduktion des Rückforderungsbetrages sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
  5. Gegen die dem BF am XXXX .2022 mittels Übergabe an einen Mitbewohner zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er bei der belangten Behörde am XXXX .2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die dem BF am römisch 40 .2022 mittels Übergabe an einen Mitbewohner zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er bei der belangten Behörde am römisch 40 .2022 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  7. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  9. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin seiner Dienstgeberin als Zeugin durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der am XXXX 1965 in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2000 bis laufend an der Anschrift XXXX ). 1.
  12. Der am römisch 40 1965 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2000 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  13. Im Zeitraum XXXX .2019 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen auf:1.
  14. Im Zeitraum römisch 40 .2019 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei nachstehend angeführten Dienstgeberinnen auf: XXXX .2019 bis XXXX .2021 XXXX Angestellter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Angestellter XXXX .2022 bis laufend XXXX freies DV – Ang. römisch 40 .2022 bis laufend römisch 40 freies DV – Ang. Weitere, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf [HV-Abfrage vom 20.03.2023; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2023; Einvernahme der Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 20.03.2023].Weitere, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf [HV-Abfrage vom 20.03.2023; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2023; Einvernahme der Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift vom 20.03.2023]. 1.
  15. Vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 stand er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX [HV-Abfrage vom 20.03.2023].1.
  16. Vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 stand er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 [HV-Abfrage vom 20.03.2023]. 1.
  17. Mit Wirkung XXXX .2022 wurde er von seiner Dienstgeberin zur Sozialversicherung nach § 4 ASVG angemeldet.1.
  18. Mit Wirkung römisch 40 .2022 wurde er von seiner Dienstgeberin zur Sozialversicherung nach Paragraph 4, ASVG angemeldet. 1.
  19. Vom XXXX 2021 bis XXXX .2022 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  20. Vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .2022 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sohin bezog er von XXXX .2021 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,48 täglich.Sohin bezog er von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 31,48 täglich. Im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX .2022 bezog er Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,88 täglich. [Bezugsverlauf des AMS vom 24.11.2022].Im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 bezog er Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,88 täglich. [Bezugsverlauf des AMS vom 24.11.2022]. Der Notstandshilfebezug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 (= 31 Tage) beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 957,28 (EUR 30,88 x 31 Tage).Der Notstandshilfebezug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (= 31 Tage) beläuft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 957,28 (EUR 30,88 x 31 Tage). 1.
  21. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.05.2022 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Rahmen eines freien Dienstvertrages

ASVG/BKUVG zur Dienstgeberin XXXX . 1.6. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.05.2022 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Rahmen eines freien Dienstvertrages

ASVG/BKUVG zur Dienstgeberin römisch 40 . Seit dem XXXX .2022 bis laufend lagen seine Bezüge nie unter der Geringfügigkeitsgrenze [amtlich eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2023]. Seit dem römisch 40 .2022 bis laufend lagen seine Bezüge nie unter der Geringfügigkeitsgrenze [amtlich eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2023]. Bei der angeführten Dienstgeberin ist er als XXXX tätig und besteht seine Aufgabe darin, XXXX zu vermitteln. Bei der angeführten Dienstgeberin ist er als römisch 40 tätig und besteht seine Aufgabe darin, römisch 40 zu vermitteln. 1.

  1. Im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 zahlte ihm seine Dienstgeberin folgende Gehälter aus [amtlich eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2023]:1.
  2. Im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 zahlte ihm seine Dienstgeberin folgende Gehälter aus [amtlich eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2023]: XXXX 2022 EUR 100,00 römisch 40 2022 EUR 100,00 XXXX 2022 EUR 300,00 römisch 40 2022 EUR 300,00 XXXX 2022 EUR 300,00 römisch 40 2022 EUR 300,00 XXXX 2022 EUR 300,00 römisch 40 2022 EUR 300,00 XXXX 2022 EUR 2.316,07 römisch 40 2022 EUR 2.316,07 1.
  3. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5ASVG belief sich im Jahr 2022 auf EUR 485,85.1.8.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, ASVG belief sich im Jahr 2022 auf EUR 485,

  1. Das für den Monat XXXX 2022 von seiner Dienstgeberin zur Auszahlung gelangte Gehalt in Höhe von EUR 2.316,07 lag somit deutlich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 ASVG.Das für den Monat römisch 40 2022 von seiner Dienstgeberin zur Auszahlung gelangte Gehalt in Höhe von EUR 2.316,07 lag somit deutlich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, ASVG.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich sowie über die von ihm bezogene Notstandshilfe gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Höhe von täglich EUR 30,88, sohin von insgesamt EUR 957,28 netto getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Diese Angaben wurden vom BF nicht in Zweifel gezogen.Die zum Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Höhe von täglich EUR 30,88, sohin von insgesamt EUR 957,28 netto getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben im bekämpften Bescheid einerseits und auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf. Diese Angaben wurden vom BF nicht in Zweifel gezogen. Die Konstatierungen, dass er im XXXX 2022 Einkünfte in Höhe von EUR 2.316,07 erzielte, die deutlich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für diesen Monat lagen, sind durch einen amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszuges vom 06.03.2022 untermauert. Diese aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsatenauszug sich ergebenden Angaben vermochte der BF weder in der Beschwerde noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel ziehen.Die Konstatierungen, dass er im römisch 40 2022 Einkünfte in Höhe von EUR 2.316,07 erzielte, die deutlich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für diesen Monat lagen, sind durch einen amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszuges vom 06.03.2022 untermauert. Diese aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsatenauszug sich ergebenden Angaben vermochte der BF weder in der Beschwerde noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel ziehen. Auf Grund des amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszuges und einer mit XXXX .2022 datierten, an die belangte Behörde gerichteten E-Mail ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die geringfügige Anstellung des BF mit XXXX 2022 endete und er ab dem XXXX .2022 in einem vollversicherten Angestelltenverhältnis im Rahmen eines freien Dienstvertrags stand.Auf Grund des amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszuges und einer mit römisch 40 .2022 datierten, an die belangte Behörde gerichteten E-Mail ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die geringfügige Anstellung des BF mit römisch 40 2022 endete und er ab dem römisch 40 .2022 in einem vollversicherten Angestelltenverhältnis im Rahmen eines freien Dienstvertrags stand. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen habe, da seine Einkünfte aus dem bei der Dienstgeberin XXXX bestandenen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Er habe die Arbeitsaufnahme mit XXXX .2022 gemeldet, sei jedoch laut Dienstgeber bereits mit XXXX 2022 angemeldet gewesen.3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - konkret Notstandshilfe - zu Unrecht bezogen habe, da seine Einkünfte aus dem bei der Dienstgeberin römisch 40 bestandenen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Er habe die Arbeitsaufnahme mit römisch 40 .2022 gemeldet, sei jedoch laut Dienstgeber bereits mit römisch 40 2022 angemeldet gewesen. In seiner gegen den Ausgangsbescheid innert offener Frist erhobenen Beschwerde wendete der BF ein, dass die für XXXX 2022 bewertete Auszahlung erst für XXXX 2022 vorgesehen gewesen sei, da die Arbeitsaufnahme erst mit XXXX .2022 stattgefunden habe. Auf die Frage, wie dieses Missverständnis zu klären sei, habe er leider keine Reaktion bekommen. Ob seines Alters könne er seinen Arbeitgeber hiermit nicht konfrontieren, da er seine Arbeitsstelle nicht riskieren wollte. Er habe kein regelmäßiges Einkommen, sondern sei von Provisionszahlungen abhängig und habe daher für Juli und August nur ein geringfügiges Gehalt bezogen. Den von ihm geforderten Betrag könne er, da sein Konto gesperrt worden sei, nicht zurückzahlen, da er über kein Geld verfügen würde.In seiner gegen den Ausgangsbescheid innert offener Frist erhobenen Beschwerde wendete der BF ein, dass die für römisch 40 2022 bewertete Auszahlung erst für römisch 40 2022 vorgesehen gewesen sei, da die Arbeitsaufnahme erst mit römisch 40 .2022 stattgefunden habe. Auf die Frage, wie dieses Missverständnis zu klären sei, habe er leider keine Reaktion bekommen. Ob seines Alters könne er seinen Arbeitgeber hiermit nicht konfrontieren, da er seine Arbeitsstelle nicht riskieren wollte. Er habe kein regelmäßiges Einkommen, sondern sei von Provisionszahlungen abhängig und habe daher für Juli und August nur ein geringfügiges Gehalt bezogen. Den von ihm geforderten Betrag könne er, da sein Konto gesperrt worden sei, nicht zurückzahlen, da er über kein Geld verfügen würde. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der bescheidmäßige Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erfolgten. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Notstandshilfe, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k) und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k,) und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. a) Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich solche Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2022: EUR 485,85 monatlich). Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich solche Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2022: EUR 485,85 monatlich). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von EUR 485,85 monatlich) übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das jeweilige Jahr angeführten Beträge (das ist für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von EUR 485,85 monatlich) übersteigt. Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Gilt jemand nicht als arbeitslos, hat die betreffende Person

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.4.

  1. Von einem Arbeitslosen kann dann nichts zurückgefordert werden, wenn er zwar objektiv falsche Angaben (oder wie im vorliegenden Fall keine Angaben) gemacht hat, dies jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt (vgl. Julcher in Pfeil, der ALV-Kommentar § 25, RZ 6 sowie VwGH vom 19.02.2002, 2002/08/0208). 3.4.
  2. Von einem Arbeitslosen kann dann nichts zurückgefordert werden, wenn er zwar objektiv falsche Angaben (oder wie im vorliegenden Fall keine Angaben) gemacht hat, dies jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt vergleiche Julcher in Pfeil, der ALV-Kommentar Paragraph 25,, RZ 6 sowie VwGH vom 19.02.2002, 2002/08/0208). Nach dem Zweck der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Nach dem Zweck der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN). Die Rückforderungstatbestände

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN).Die Rückforderungstatbestände

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN). 3.4.

  1. Für den Anlassfall bedeutet dies: Seit dem XXXX .2022 steht der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2022]. Wegen der Provisionszahlungen aus von ihm getätigten Geschäften vom XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022 in Höhe von insgesamt EUR 11.940,00, wovon seine Dienstgeberin dem BF vereinbarungsgemäß einen Anteil in Höhe von 40%, sohin den Betrag von EUR 4.776,00, leisten musste, hat ihn die Dienstgeberin bei der ÖGK zur Sozialversicherung nach § 4 ASVG mit Wirkung XXXX .2022 angemeldet.Seit dem römisch 40 .2022 steht der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem - von der Österreichischen Gesundheitskasse so qualifizierten - Vollbeschäftigungsverhältnis [Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2022]. Wegen der Provisionszahlungen aus von ihm getätigten Geschäften vom römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 in Höhe von insgesamt EUR 11.940,00, wovon seine Dienstgeberin dem BF vereinbarungsgemäß einen Anteil in Höhe von 40%, sohin den Betrag von EUR 4.776,00, leisten musste, hat ihn die Dienstgeberin bei der ÖGK zur Sozialversicherung nach Paragraph 4, ASVG mit Wirkung römisch 40 .2022 angemeldet. Für die obgenannte Dienstgeberin war und ist der BF als XXXX tätig und besteht seine Aufgabe im Wesentlichen zusammengefasst darin, XXXX XXXX u vermitteln, wofür ihm aus den gesetzlichen Provisionszahlungen des Verkäufers und des Käufers ein Provisionsanteil seiner Dienstgeberin in Höhe von 40% zusteht. Dieser Anteil gelangt im Nachhinein an den BF zur Auszahlung, sobald eine Provisionszahlung aus einem seiner Geschäftsfälle bei der Dienstgeberin einlangt. Die in den Vormonaten an den BF ausgezahlten geringfügigen Beträge werden auf seinen Provisionsanteil angerechnet und der Differenzbetrag an ihn überwiesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2023 und XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 20.03.2023].Für die obgenannte Dienstgeberin war und ist der BF als römisch 40 tätig und besteht seine Aufgabe im Wesentlichen zusammengefasst darin, römisch 40 römisch 40 u vermitteln, wofür ihm aus den gesetzlichen Provisionszahlungen des Verkäufers und des Käufers ein Provisionsanteil seiner Dienstgeberin in Höhe von 40% zusteht. Dieser Anteil gelangt im Nachhinein an den BF zur Auszahlung, sobald eine Provisionszahlung aus einem seiner Geschäftsfälle bei der Dienstgeberin einlangt. Die in den Vormonaten an den BF ausgezahlten geringfügigen Beträge werden auf seinen Provisionsanteil angerechnet und der Differenzbetrag an ihn überwiesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2023 und römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 20.03.2023]. Die für XXXX 2022 vorliegenden Versicherungsdaten belegen eine in diesem Monat erfolgte, weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 gelegene Gehaltszahlung seiner Dienstgeberin in Höhe von EUR 2.316,07.Die für römisch 40 2022 vorliegenden Versicherungsdaten belegen eine in diesem Monat erfolgte, weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 gelegene Gehaltszahlung seiner Dienstgeberin in Höhe von EUR 2.316,
  2. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer ein zum XXXX .2022 datiertes Schreiben seiner Dienstgeberin vorgelegt, worin diese bestätigte, dass er mit XXXX 2022 mit einem Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet werden soll. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer ein zum römisch 40 .2022 datiertes Schreiben seiner Dienstgeberin vorgelegt, worin diese bestätigte, dass er mit römisch 40 2022 mit einem Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet werden soll. Dem gegenüber belegen die Versicherungsdaten des BF, die auch in Einklang mit einem Schreiben seiner Dienstgeberin an die belangte Behörde stehen, worin die Dienstgeberin bestätigte, dass „die Anmeldung über der Geringfügigkeit bereits mit XXXX .2022 seine Richtigkeit habe“.Dem gegenüber belegen die Versicherungsdaten des BF, die auch in Einklang mit einem Schreiben seiner Dienstgeberin an die belangte Behörde stehen, worin die Dienstgeberin bestätigte, dass „die Anmeldung über der Geringfügigkeit bereits mit römisch 40 .2022 seine Richtigkeit habe“. Damit ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX .2022 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen.Damit ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, die von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgenommene Qualifizierung des im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als Vollbeschäftigungsverhältnis in Zweifel zu ziehen, weshalb sich der Widerruf der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung der in diesem Zeitraum empfangenen Notstandshilfe als berechtigt erweisen. Hinzu kommt, dass eine Vereinbarung mit seiner Dienstgeberin, ihn erst mit XXXX .2022 zur Sozialversicherung nach dem ASVG anzumelden, keine Relevanz hat, da es vielmehr darauf ankommt, wann ihm das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze erwachsen ist. Das ist auf Grund der vorliegenden Aufstellung zum XXXX .2022 (Beilage ./A) am XXXX .2022, am XXXX .2022 und am XXXX .2022 passiert, weshalb es hier auf diese Fakten und nicht auf eine etwaige Vereinbarung mit seiner Dienstgeberin ankommt.Hinzu kommt, dass eine Vereinbarung mit seiner Dienstgeberin, ihn erst mit römisch 40 .2022 zur Sozialversicherung nach dem ASVG anzumelden, keine Relevanz hat, da es vielmehr darauf ankommt, wann ihm das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze erwachsen ist. Das ist auf Grund der vorliegenden Aufstellung zum römisch 40 .2022 (Beilage ./A) am römisch 40 .2022, am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 passiert, weshalb es hier auf diese Fakten und nicht auf eine etwaige Vereinbarung mit seiner Dienstgeberin ankommt. Schon aus diesem Grund vermag ihn das an ihn gerichtete Schreiben seiner Dienstgeberin vom 02.05.2022 nicht zu exkulpieren, da er schon auf Grund der von ihm getätigten Immobiliengeschäftsvermittlungen und der mit der Dienstgeberin am 06.10.2021 getroffenen Vereinbarung, aus der sich sowohl die Höhe des ihm zufließenden Provisionsanteils als auch der Zeitpunkt der zu erwartenden Provisionsanteilsleistungen ergibt, erkennen musste, wann ihm der Provisionsanteil zufließt. Er musste daher erkennen, dass er bereits im Mai 2022 über der Geringfügigkeitsgrenze Leistungen von seiner Dienstgeberin erhalten wird. Hinzu kommt, dass er der belangten Behörde den erkennbar deutlich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Gehaltsbezug pflichtwidrig nicht meldete. Dieser Umstand gereicht ihm im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zum Vorwurf, da er durch die unterlassene Meldung der belangten Behörde die Möglichkeit der Überprüfung nahm, zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist beim Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die arbeitslose Person zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder in dieser Höhe gebührte. Ob der soeben zitierten gesetzlichen Grundlagen und der vorliegenden, durch amtliche Abfragen des Registers der Sozialversicherung bestätigten Fakten ist auch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten bzw. bezogenen Leistungen nicht zu beanstanden, wobei angemerkt wird, dass dies auf etwaige interne Ansprüche des BF gegen die GmbH – ob der dem BF gegebenen Zusicherung der Anmeldung über der Geringfügigkeitsgrenze mit XXXX 2022 – keinerlei Auswirkungen hat. Ob der soeben zitierten gesetzlichen Grundlagen und der vorliegenden, durch amtliche Abfragen des Registers der Sozialversicherung bestätigten Fakten ist auch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten bzw. bezogenen Leistungen nicht zu beanstanden, wobei angemerkt wird, dass dies auf etwaige interne Ansprüche des BF gegen die GmbH – ob der dem BF gegebenen Zusicherung der Anmeldung über der Geringfügigkeitsgrenze mit römisch 40 2022 – keinerlei Auswirkungen hat. 3.4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2263117.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.