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{'item': 'G307 2262562-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlG307 2262562-5 Spruch, G307 2262562-5/10E Schriftliche Ausfertigung des am 08.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 zu Recht: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 28.07.2022 rechtswidrig ins Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt seiner Einreise war er weder im Besitz von Reisedokumenten, noch eines nennenswerten Bargeldbetrages und konnte weder auf eine Unterkunft im Bundesgebiet zurückgreifen noch stand ihm diese Möglichkeit sonst wie offen.
  2. Nach Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: XXXX die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF an. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.
  3. Nach Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zah:/Verfahrenszahl: römisch 40 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF an. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.
  4. Am 04.08.2022 um 14:36 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  5. Mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom XXXX .2022, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft weiterhin aufrechterhalten.
  6. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom römisch 40 .2022, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft weiterhin aufrechterhalten.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, GZ. IFA: XXXX , wurde der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem 5jährigen Einreiseverbot verbunden sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.09.2022 in Rechtskraft.
  8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, GZ. IFA: römisch 40 , wurde der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem 5jährigen Einreiseverbot verbunden sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.09.2022 in Rechtskraft.
  9. Am 29.07.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (HRZ-Verfahren) eröffnet und wurden die Daten an die marokkanische Botschaft weitergeleitet, wobei dieses Verfahren während des Asylverfahrens unterbrochen werden musste. Laut dem BFA erfolgten bis dato drei schriftliche (am 02.09.2022, am 25.10.2022 und am 17.01.2023) und vier zusätzliche telefonische Urgenzen (am 16.11.2022, am 13.12.2022, am 09.01.2023 und am 06.02.2023) durch die Außenstelle Leoben an die marokkanische Botschaft. Am 20.02.2023 wurde der BF von den marokkanischen Behörden positiv identifiziert und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Die begleitete Einzelabschiebung des BF war für den XXXX .2023 vom Flughafen XXXX nach Marokko gebucht und in Aussicht genommen worden.Die begleitete Einzelabschiebung des BF war für den römisch 40 .2023 vom Flughafen römisch 40 nach Marokko gebucht und in Aussicht genommen worden.
  10. Am 08.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertretung (RV) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der arabischen Sprache beigezogen wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  11. Am 08.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertretung Regierungsvorlage teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der arabischen Sprache beigezogen wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  12. Am 15.03.2023 begehrte die im Spruch angeführte zweite Rechtsvertretung (RV) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  13. Am 15.03.2023 begehrte die im Spruch angeführte zweite Rechtsvertretung Regierungsvorlage eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  14. Feststellungen 1.
  15. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Marokkos und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. 1.
  16. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Marokkos und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. 1.
  17. Am 27.10.2021 reiste der BF, ohne ein für die Einreise gültiges Dokument vorweisen zu können, nach Österreich ein. Aufgrund dessen und in Ermangelung des Besitzes der notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt wurde ihm gegenüber mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.Aufgrund dessen und in Ermangelung des Besitzes der notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt wurde ihm gegenüber mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. 1.
  18. Der BF leidet an keinen schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre, berufliche, sprachliche, soziale noch sonstige Anknüpfungspunkte im Inland. Des Weiteren kann er auf keine ausreichenden Unterhaltsmittel zurückgreifen, wobei er im Zeitpunkt seiner Einreise € 30,00 bei sich hatte. Zudem kann der BF auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft im Bundesgebiet zurückgreifen. 1.
  19. Am 09.05.2022, also nach rund 6monatiger Schubhaftdauer, stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, um in Österreich eine „vorläufige Unterkunft in einem Camp“ zu erlangen und hier zu bleiben, damit er einer Beschäftigung nachgehen könne. Als Fluchtgrund führte der BF seine Arbeitslosigkeit in Marokko sowie die Absicht ins Treffen, in Österreich erwerbstätig sein zu können, um seine Kinder im Herkunftsstaat zu versorgen. Außerdem könne er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb Arbeit finden. Als weiteren Einreisegrund brachte der BF ein Rückenproblem vor, dessen Behandlung er sich im Inland erhoffe, was er auch in der Verhandlung am 21.07.2022 bestätigte. Im Übrigen rundete er sein Fluchtvorbringen damit ab, er wolle seinen Bruder, welcher im Rollstuhl „sitze“, finanziell unterstützen. 1.
  20. Am 01.06.2022 wurde dieser Antrag mit Bescheid des BFA in erster Instanz abgewiesen und mit dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung verbunden. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 1.
  21. Der BF ist nicht gewillt, Österreich freiwillig in Richtung seines Herkunftsstaates zu verlassen. Diesen Willen äußerte er auch in den vorangehenden Verhandlungen. 1.
  22. In der Schubhaft trat der BF drei Mal in den Hungerstreik, und zwar in der Zeit von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 . 1.
  23. In der Schubhaft trat der BF drei Mal in den Hungerstreik, und zwar in der Zeit von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 . 1.
  24. In den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverhandlungen wie auch in der aktuellsten, gab der BF wiederholt an, dass er im Falle seiner Freilassung in ein anderes EU-Land weiterreisen wolle. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen diesbezüglichen Willen geändert hat. 1.
  25. Der BF zeigte sich bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) unkooperativ. Eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat innerhalb der höchst möglichen Schubhaftdauer ist nicht ausgeschlossen.
  26. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Reisepass, Einreise, Festnahme, fremdenrechtlichem Status und Verfahren zur Erlangung eines HRZ getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenvorlage des BFA vom 19.07.2022, dem Inhalt der vergangenen Schubhaftprüfungen, den Ausführungen in der Verhandlung am 21.07.2022 und dem Aufgriffsbericht der PI XXXX .Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Reisepass, Einreise, Festnahme, fremdenrechtlichem Status und Verfahren zur Erlangung eines HRZ getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenvorlage des BFA vom 19.07.2022, dem Inhalt der vergangenen Schubhaftprüfungen, den Ausführungen in der Verhandlung am 21.07.2022 und dem Aufgriffsbericht der PI römisch 40 . Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Asylverfahren folgen dem Inhalt des vorliegenden Aktes (Verfahren 1 bis 6) und jenem des Asylbescheides vom 01.06.
  27. Der BF gab selbst (mehrmals) an, den Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, um in Österreich eine (vorübergehende) Unterkunft in einem Camp zu erlangen und hier arbeiten zu können. Der BF bestätigte mehrfach, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und auf keine ausreichenden Existenzmittel zurückgreifen zu können. Dies spiegelt sich in der Auskunft des jüngsten Referentenportals wieder. In allen Schubhaftüberprüfungsverfahren, so auch in der Verhandlung vom 21.07.2022, gab der BF unmissverständlich zu Protokoll, im Falle seiner Freilassung nach Frankreich, Italien oder Spanien weitereisen und nach Marokko nicht mehr zurückkehren zu wollen. Wenn der BF in der jüngsten Verhandlung meinte, er habe zwar seinen Willen geäußert, in die besagten Länder reisen zu wollen, Österreich solle ihm aber eine „Ausreiseaufforderung“ geben (VH-Protokoll Seite 5 drittvorletzter Absatz), so konnte er damit das Ansinnen, im Falle einer Freilassung ins EU-Ausland reisen zu wollen, nicht beiseiteschieben. Des Weiteren hob der BF auch hervor, er werde im Falle der Freilassung einen Freund aufsuchen, der ihm einen Job in der Landwirtschaft besorgen werde. Der BF vermochte jedoch weder Namen noch Anschrift dieses „Freundes“ zu nennen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das Bundesamt hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Das Bundesamt hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er reiste ins Bundesgebiet ein, weil er in Marokko beschäftigungslos war, sich hier um eine Arbeit umsehen wollte, damit er seine Kinder in Marokko versorgen kann. Arbeit wolle er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb finden. Zudem habe er Österreich ausgewählt, um sein Rückenproblem behandeln zu lassen. Schließlich wolle er seinen – an den Rollstuhl gefesselten Bruder – finanziell unterstützen. Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung internationalen Schutzes abzielender Antrag vom 09.05.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 abgewiesen; gleichzeitig erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es fällt auf, dass der Asylantrag am 09.05.2022, sohin mehr als 6 Monate nach Beginn der Schubhaft, gestellt wurde, weshalb anzunehmen ist, dass der BF beabsichtigte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu vereiteln. Seinen Asylantrag begründete der BF damit, er wolle einerseits die Möglichkeit haben, legal eine Unterkunft beziehen zu können, andererseits hoffe er derart, legal in Österreich arbeiten zu können, um seine in Marokko zurückgebliebenen Kinder und seinen im Rollstuhl sitzenden Bruder zu unterstützen. Der BF hat bislang keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Sein Grenzübertritt ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der dafür vorgesehenen Kontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Aufgrund seines Vorverhaltens und der bislang gemachten Angaben kann im Falle der Entlassung auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt sein wird, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist mit seinem Untertauchen und auch mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen. Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom 19.07.2022 ergibt sich, dass der BF zwar nicht mehr im Besitz seines Reisepasses ist, es jedoch eine Ablichtung des marokkanischen Reisepasses gibt, mit dem es möglich sei, die Identität des BF im Herkunftsstaat zu überprüfen und die Ausstellung eines HRZ zu erwirken. Er selbst wirkte bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bisher nicht mit. Rückführungen nach Marokko sind derzeit möglich, die letzte Rückführung (eines sogar ungeimpften Marokkaners) fand am 17.05.2022 statt. Wäre der BF seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nachgekommen, hätte nach Ansicht des BFA eine Rückführung bereits von statten gehen können. Vielmehr versuchte der BF mit wiederholt angetretenen Hungerstreiks seine Freilassung zu erzwingen. Es besteht die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sich bis dato nicht willens zeigte, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren. So hat er wiederholt angegeben, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Marokko zurückkehren, sondern illegal in andere EU-Länder weiterreisen wolle, um dort zu arbeiten. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt ist. Auch ist offenkundig, dass sich der BF bereits dreimal im Hungerstreik befunden hat, um seine Freilassung zu erzwingen. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Der BF stellte am 09.05.2022 - nach über 6 Monaten Schubhaft - einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieses Asylverfahren wurde in erster Instanz negativ beschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem kam hervor, dass der BF den Asylantrag in Österreich nur gestellt hat, um hier arbeiten zu können und seine im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen zu unterstützen. Der BF stellte am 09.05.2022 - nach über 6 Monaten Schubhaft - einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieses Asylverfahren wurde in erster Instanz negativ beschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem kam hervor, dass der BF den Asylantrag in Österreich nur gestellt hat, um hier arbeiten zu können und seine im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen zu unterstützen. Der Herkunftsstaat des BF, Marokko, gilt als sicherer Herkunftsstaat. Verfahrensgegenständlich kann begründet angenommen werden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und wurde dies von der belangten Behörde auch mittels eines Aktenvermerkes dokumentiert. Die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko erscheint aus derzeitiger Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich, zumal das HRZ-Verfahren mit Erfolgsaussicht betrieben wird und etwaige Verzögerungen der Nichtmitwirkung des BF bzw. der Hemmung durch den eingebrachten Asylantrag geschuldet waren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF eine Unterkunftnahme bei einem „Freund“, von dem ihm lediglich eine Telefonnummer bekannt ist, nicht glaubhaft machen konnte – dies auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF und seinen wiederholten Angaben, dass er (illegal) in ein anderes EU-Land reisen und in Österreich oder in einem anderen EU-Land eine (illegale) Beschäftigung ausüben möchte. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, weil beim BF die erhebliche Gefahr besteht, er könnte sich des Zugriffs durch die Fremdenbehörde entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2262562.5.00

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