5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2023 wurde XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt V.) erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2023 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 2005 kontinuierlich strafbare Handlungen begangen habe und ernsthaft zu befürchten sei, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde. Seine Ausreise sei daher ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet ein unkalkulierbares Risiko dar. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 2005 kontinuierlich strafbare Handlungen begangen habe und ernsthaft zu befürchten sei, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde. Seine Ausreise sei daher ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet ein unkalkulierbares Risiko dar. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Kernfamilie (Mutter und Bruder des BF) befinde sich im Bundesgebiet. Die letzte Straftat habe der BF aufgrund seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen und bemühe er sich derzeit um einen Therapieplatz. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen
Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“-Karte Plus. Danach stellte er keinen Verlängerungsantrag und verfügt der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen
Paragraph 28, NAG rückgestuft. Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“-Karte Plus. Danach stellte er keinen Verlängerungsantrag und verfügt der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF wurde insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt: 1) Am 13.07.2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen versuchten Diebstahls
GB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,- EUR verurteilt.1) Am 13.07.2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,- EUR verurteilt. 2) Am 25.10.2006 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub und Urkundenunterdrückung nach §§ 142 Abs. 1 StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.2) Am 25.10.2006 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub und Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. 3) Am 04.04.2007 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1,
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. und V. – VI. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. und römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Auch wenn eine sofortige Ausreise
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268727.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.