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{'item': 'G316 2268727-1'}

Obsah (11)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§§ 15§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlG316 2268727-1 Spruch, G316 2268727-1/4ZG316 2268727-1/4Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2023 wurde XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt V.) erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2023 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.) erlassen. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 2005 kontinuierlich strafbare Handlungen begangen habe und ernsthaft zu befürchten sei, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde. Seine Ausreise sei daher ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet ein unkalkulierbares Risiko dar. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 2005 kontinuierlich strafbare Handlungen begangen habe und ernsthaft zu befürchten sei, dass der BF weitere strafbare Handlungen begehen werde. Seine Ausreise sei daher ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet ein unkalkulierbares Risiko dar. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Kernfamilie (Mutter und Bruder des BF) befinde sich im Bundesgebiet. Die letzte Straftat habe der BF aufgrund seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit begangen und bemühe er sich derzeit um einen Therapieplatz. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen

§ 28NAG rückgestuft.

Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“-Karte Plus. Danach stellte er keinen Verlängerungsantrag und verfügt der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.Der BF verfügte über ein unbefristetes Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt-EU“ und wurde aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen

Paragraph 28, NAG rückgestuft. Er verfügte von 04.05.2018 bis 10.02.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“-Karte Plus. Danach stellte er keinen Verlängerungsantrag und verfügt der BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF wurde insgesamt neunmal strafgerichtlich verurteilt: 1) Am 13.07.2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,- EUR verurteilt.1) Am 13.07.2005 wurde er als junger Erwachsener von einem Bezirksgericht wegen versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,- EUR verurteilt. 2) Am 25.10.2006 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub und Urkundenunterdrückung nach §§ 142 Abs. 1 StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.2) Am 25.10.2006 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub und Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 142, Absatz eins, StGB, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. 3) Am 04.04.2007 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1,

  1. und
  2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monate verurteilt. 3) Am 04.04.2007 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, eins,
  3. und
  4. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monate verurteilt. 4) Am 03.04.2008 wurde er von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monate verurteilt. 4) Am 03.04.2008 wurde er von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monate verurteilt. 5) Am 12.09.2008 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, 1.,
  5. und
  6. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. 5) Am 12.09.2008 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. 6) Am 20.06.2012 wurde er von einem Landesgericht wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. 6) Am 20.06.2012 wurde er von einem Landesgericht wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. 7) Am 18.09.2012 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 7) Am 18.09.2012 wurde er von einem Landesgericht wegen Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 8) Am 03.11.2020 wurde er von einem Landesgericht wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 8) Am 03.11.2020 wurde er von einem Landesgericht wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. 9) Am 03.05.2022 wurde er von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1,
  7. Fall, Abs. 3,
  8. Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  9. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 9) Am 03.05.2022 wurde er von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 3, eins, Fall SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF befindet sich derzeit zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in Haft.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. und V. – VI. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. und römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175). Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG mit Erkenntnis abzusprechen. Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Die angestellten Überlegungen zu § 18 Abs. 5 BFA-VG vermögen einen Begründungsmangel zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu sanieren (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG mit Erkenntnis abzusprechen. Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Die angestellten Überlegungen zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vermögen einen Begründungsmangel zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zu sanieren vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Gegenständlich bringt der BF in der Beschwerde vor, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe ihn Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Seine Kernfamilie (Mutter und Bruder) lebe in Österreich, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde. Auch wenn eine sofortige Ausreise

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Auch wenn eine sofortige Ausreise

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268727.1.00

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