RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlI403 2266698-1 SpruchI403 2266698-1/12E, I403 2266698-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Artikel 8EMRK wird gemäß § 58 Abs 9 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.“ römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl
G 2005 zurückgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V., VI. und VII. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.“römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 gegen die Zahlung von 8.500 Euro Bestechungsgeld erteilt. In der Folge wurden ihr von Seiten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Niederlassungsbehörde weitere Aufenthaltsberechtigungen („Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“) erteilt.
- Der Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2023 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gegen die Zahlung von 8.500 Euro Bestechungsgeld erteilt. In der Folge wurden ihr von Seiten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Niederlassungsbehörde weitere Aufenthaltsberechtigungen („Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“) erteilt.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 21.12.2018 angeklagt und mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 06.09.2021 wurde den von der Beschwerdeführerin und einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufungen gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 21.12.2018 angeklagt und mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 06.09.2021 wurde den von der Beschwerdeführerin und einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufungen gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, wurde das Verfahren aufgrund des Antrages vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Art 8
EMRK zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin über einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügte. Am 11.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag für ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 14.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, wurde das Verfahren aufgrund des Antrages vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin über einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügte. Am 11.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag für ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Am 14.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. 4. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021 betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.).
Das am 14.03.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK wurde gemäß § 69 Abs 1 Z1 i
VM Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK wurde gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 52 Abs 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Ab. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021 betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Das am 14.03.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Z1 i
VM Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wurde gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Ab. 3 Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass sie durchgängig in Österreich erwerbstätig gewesen sei, sich sprachlich integriert und sich seit über sechs Jahren nichts mehr zuschulden kommen habe lassen und – abgesehen von einem Kind – die gesamte Familie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wohne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.01.2023 (fälschlich am Bescheid angegeben mit 02.01.2022) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Am 01.02.2023 wurde ein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt und der Akt am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.01.2023 (fälschlich am Bescheid angegeben mit 02.01.2022) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Am 01.02.2023 wurde ein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt und der Akt am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 20.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines informierten Vertreters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Sie kam seit 2011 immer wieder ins Bundesgebiet, wo ihre Eltern bereits seit vielen Jahrzehnten leben. Ihr Bruder lebt ebenfalls in Österreich, er hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Als ihre Mutter 2013 an Brustkrebs erkrankte, hielt sich die Beschwerdeführerin zunehmend häufiger im Bundesgebiet auf, um ihre Mutter zu unterstützen. Sie war bereits von 14.02.2011 bis 27.02.2011, von 20.07.2011 bis 02.09.2011, von 12.03.2012 bis 27.05.2012, von 17.05.2013 bis 05.07.2013 und von 04.11.2013 bis 09.12.2013 mit einem Hauptwohnsitz und von 19.08.2013 bis 01.10.2013 bzw. von 09.12.2013 bis 03.04.2014 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jahr 2016 übersiedelte die geschiedene Beschwerdeführerin endgültig nach Österreich, wo sie seit 14.03.2016 durchgehend gemeldet ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin kam über ihre Eltern in Kontakt mit (der ebenfalls verurteilten) M.M., die ihr einen unkomplizierten und raschen Weg zu einem Aufenthaltstitel versprach. M.M. teilte der Beschwerdeführerin bei einem Treffen mit, dass sie gegen Zahlung von 8.500 Euro eine Aufenthaltsbewilligung bekäme, wobei M.M. 500 Euro für sich behalten und den Rest des Geldes an den Beamten R.K. weitergeben werde. Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass es sich dabei um eine Zuwendung an den Beamten handelte. Am 14.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte R.K. fertigte ein Lichtbild der Beschwerdeführerin an, nahm ihre Fingerabdrücke und spielte ihre Daten ins System ein. Er bewilligte ihr noch am 14.03.2016 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, ohne die entsprechenden Voraussetzungen geprüft zu haben. Die Beschwerdeführerin bezahlte in der Folge die vereinbarten 8.500 Euro. 1.
- Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ erteilt, die in der Folge verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit von 15.03.2019 bis 15.03.
- Am 11.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag; im Zuge dessen erlangte die zuständige Bezirkshauptmannschaft Kenntnis von der Verurteilung der Beschwerdeführerin. Ein Verfahren auf Wiederaufnahme ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht anhängig. 1.
- Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Der Strafrahmen betrug sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Verbrechen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Tatbegehung als Beteiligte zu werten. Der von der Beschwerdeführerin (und einigen Mitangeklagten) erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.09.2021, XXXX , nicht Folge gegeben. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen und endet daher am 06.09.
- Die Beschwerdeführerin bereut ihre Straftat.1.
- Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Der Strafrahmen betrug sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Verbrechen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Tatbegehung als Beteiligte zu werten. Der von der Beschwerdeführerin (und einigen Mitangeklagten) erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2021, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen und endet daher am 06.09.
- Die Beschwerdeführerin bereut ihre Straftat. 1.
- Die 32jährige Tochter der Beschwerdeführerin studiert in Österreich, ihr 34jähriger Sohn lebt in Serbien. Die Beschwerdeführerin besucht ihn ein- bis zweimal jährlich, hat ansonsten aber keine Bindungen mehr zu Serbien. Sie lebt im gleichen Haus wie ihre Eltern, die sie im Alltag unterstützt, und in der Nähe ihres Bruders und ihre Tochter, die sie ebenfalls regelmäßig sieht. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2016 bei dem gleichen Unternehmen in Vollzeitanstellung als Reinigungskraft. Sie spricht gut Deutsch.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Erwerbstätigkeit (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Dass entgegen der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gegenwärtig kein Verfahren auf amtswegige Wiederaufnahme hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Aufenthaltsberechtigung anhängig ist, ergibt sich aus der Beantwortung einer vom Bundesverwaltungsgericht an die Bezirkshauptmannschaft gestellten Anfrage (vgl. OZ 8 und 9). 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Erwerbstätigkeit (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Dass entgegen der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gegenwärtig kein Verfahren auf amtswegige Wiederaufnahme hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Aufenthaltsberechtigung anhängig ist, ergibt sich aus der Beantwortung einer vom Bundesverwaltungsgericht an die Bezirkshauptmannschaft gestellten Anfrage vergleiche OZ 8 und 9). 2.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres in Kopie im Akt einliegenden serbischen Reisepasses fest. 2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung; im Akt einliegende Prüfungszeugnisse des ÖIF belegen zudem die Absolvierung der A1-Prüfung am 17.01.2013 und der A2-Prüfung am 13.04.
- 2.
- Die Feststellungen zur Verurteilung der Beschwerdeführerin und der zugrunde liegenden Straftat ergeben sich aus dem Strafurteil sowie dem Urteil des OLG, mit welchem der Berufung nicht Folge gegeben wurde. Dass die Beschwerdeführerin die von ihr begangene Straftat bereut, ergibt sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde vom 23.02.2021 gemäß § 68 Abs 2 AVG (Spruchpunkt I.):3.
- Zur Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde vom 23.02.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG (Spruchpunkt römisch eins.): Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, wurde das Verfahren aufgrund des Antrages vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Art 8
EMRK zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin über einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügte. Allerdings hatte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Erteilung eines
Art 8
EMRK am 14.03.2023 zu diesem Zeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörte und somit der entsprechende Antrag nicht anhängig war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, wurde das Verfahren aufgrund des Antrages vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin über einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügte. Allerdings hatte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK am 14.03.2023 zu diesem Zeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörte und somit der entsprechende Antrag nicht anhängig war. Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Nachdem der Beschwerdeführerin aus dem zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, kein Recht erwuchs und dieser, wie die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) feststellte, „aus Versehen erlassen“ wurde, ohne dass ein entsprechender Antrag anhängig war, erfolgte die Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG zu Recht.Nachdem der Beschwerdeführerin aus dem zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, kein Recht erwuchs und dieser, wie die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) feststellte, „aus Versehen erlassen“ wurde, ohne dass ein entsprechender Antrag anhängig war, erfolgte die Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) war daher abzuweisen. 3.
- Zur Wiederaufnahme des am 14.03.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG (Spruchpunkt II.):3.
- Zur Wiederaufnahme des am 14.03.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.): Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am 14.03.2016 erschlichen hatte. Die Beschwerdeführerin bestimmte einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylrechts zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er der Beschwerdeführerin am 14.03.2016, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilte. Auch wenn der Bescheid durch die Beschwerde „seinem gesamten Umfang nach angefochten“ wurde, wurde der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am 14.03.2016 erschlichen hatte, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen waren daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des Aufenthaltstitels zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) war daher abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art 8EMRK (Spruchpunkt III.): 3.3.
Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK (Spruchpunkt römisch drei.): Im Akt findet sich ein nur marginal ausgefülltes und nicht datiertes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK“.
Nachdem der Antrag aber unterschrieben ist und sich aus dem Strafurteil ergibt, dass er am 14.03.2016 von der Beschwerdeführerin dem Beamten R.K. übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gestellt wurde. Nachdem die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 23.02.2021, rechtskräftig am 27.03.2021, zurückgewiesen hatte, da die Beschwerdeführerin über einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügte (wobei allerdings zu diesem Zeitpunkt der Antrag gar nicht anhängig war, da die Antragserteilung vom 14.03.2016 noch dem Rechtsbestand angehörte), wies sie mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2022) den Antrag inhaltlich ab. Für das erkennende Gericht ist nicht erkenntlich, warum die belangte Behörde nunmehr eine inhaltliche Entscheidung traf. Nach § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.Nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und wäre der Antrag daher gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen gewesen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und wäre der Antrag daher gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs 9 Asyl
G zurückzuweisen gewesen wäre. Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids vom 21.11.2022 mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl
G zurückzuweisen gewesen wäre. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt IV.): 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch vier.): Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf § 52 Abs 4 Z 1 FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Voranzustellen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin allenfalls auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG (und nicht auf § 52 Abs 4 Z 1 FPG) zu stützen gewesen. Das setzt nach der genannten Bestimmung voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht. Voranzustellen ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin allenfalls auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG (und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zu stützen gewesen. Das setzt nach der genannten Bestimmung voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht. Zu prüfen ist daher – letztlich unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Z 1 oder 4 des § 52 Abs 4 FPG, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob ihr Aufenthalt gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher – letztlich unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Ziffer eins, oder 4 des Paragraph 52, Absatz 4, FPG, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob ihr Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 8.500,00 Euro bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihr am 14.03.2016 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020, rechtskräftig am 06.09.2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG aus.Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 8.500,00 Euro bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihr am 14.03.2016 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020, rechtskräftig am 06.09.2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB und des Verbrechens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins und 2 erster Fall StGB unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus. Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, Pkt. 4.2.). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, Pkt. 4.2.). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits etwa sieben Jahre zurückliegt. Seither hat sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass zwei Verbrechen (Missbrauch der Amtsgewalt als Beteiligte und Bestechung) vorlagen. Mildernd wurden insbesondere ihre Unbescholtenheit, die teilweise Begehung der Straftat als Beitragstäterin und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Die Beschwerdeführerin vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, ihr früheres Vorgehen zutiefst zu bereuen. Aus Sicht der erkennenden Richterin besteht bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine kriminelle Energie. Ihr massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2016 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. zu allem VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 10 f, mwN).Im Fall der Beschwerdeführerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits etwa sieben Jahre zurückliegt. Seither hat sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass zwei Verbrechen (Missbrauch der Amtsgewalt als Beteiligte und Bestechung) vorlagen. Mildernd wurden insbesondere ihre Unbescholtenheit, die teilweise Begehung der Straftat als Beitragstäterin und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet. Die Beschwerdeführerin vermittelte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, ihr früheres Vorgehen zutiefst zu bereuen. Aus Sicht der erkennenden Richterin besteht bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine kriminelle Energie. Ihr massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2016 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche zu allem VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 10 f, mwN). Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat die Beschwerdeführerin aus der Verurteilung gelernt und ihre Konsequenzen gezogen. Die Beschwerdeführerin ist seit fast sieben Jahren durchgehend erwerbstätig, sie ist selbsterhaltungsfähig und in ihre im Bundesgebiet lebende Familie eingebunden. Für die Frage, ob ihr Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Aus diesem Blickwinkel ist für die Beschwerdeführerin eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sie erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird.Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat die Beschwerdeführerin aus der Verurteilung gelernt und ihre Konsequenzen gezogen. Die Beschwerdeführerin ist seit fast sieben Jahren durchgehend erwerbstätig, sie ist selbsterhaltungsfähig und in ihre im Bundesgebiet lebende Familie eingebunden. Für die Frage, ob ihr Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Aus diesem Blickwinkel ist für die Beschwerdeführerin eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sie erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird. Soweit im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem nahezu identen Sachverhalt (Verurteilung im gleichen Strafverfahren, wenn auch zu 15 Monaten bedingt und damit zu einer etwas höheren Strafe als die Beschwerdeführerin) die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bestätigt hatte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung gegeben ist. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die im von der belangten Behörde genannten Verfahren im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung unter anderem deswegen behoben hatte, weil kein eindeutiger Fall vorliege, der eine mündliche Verhandlung obsolet mache, da „die Erstellung einer aktualisierten (und unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Revisionswerber vorgenommenen) Gefährdungsprognose angesichts des in Rede stehenden, mehrere Jahre zurückliegenden Fehlverhaltens“ notwendig sei (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148). Daraus geht gerade hervor, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht im Sinne eines Automatismus zur Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 führt. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf die Beschwerdeführerin, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Soweit im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem nahezu identen Sachverhalt (Verurteilung im gleichen Strafverfahren, wenn auch zu 15 Monaten bedingt und damit zu einer etwas höheren Strafe als die Beschwerdeführerin) die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bestätigt hatte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung gegeben ist. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die im von der belangten Behörde genannten Verfahren im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung unter anderem deswegen behoben hatte, weil kein eindeutiger Fall vorliege, der eine mündliche Verhandlung obsolet mache, da „die Erstellung einer aktualisierten (und unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Revisionswerber vorgenommenen) Gefährdungsprognose angesichts des in Rede stehenden, mehrere Jahre zurückliegenden Fehlverhaltens“ notwendig sei (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148). Daraus geht gerade hervor, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht im Sinne eines Automatismus zur Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 führt. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf die Beschwerdeführerin, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. – und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten V., VI. und VII. – stattzugeben war und die entsprechenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. – und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. – stattzugeben war und die entsprechenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2266698.1.00