← Österreich

{'item': 'I417 1253480-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlI417 1253480-3 SpruchI417 1253480-3/15E, I417 1253480-3/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Roland Deißenberger, Wiesingerstrasse 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Roland Deißenberger, Wiesingerstrasse 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, daein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1253480.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.