Obsah (27)
§ 6§ 8§ 52Art. 133§ 24§ 3§ 57§ 10§ 46§ 55§ 107Art. 126Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlL502 2214399-1 Spruch, L502 2214399-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 6Abs. 1 Z. 4 Asyl
G abgewiesen“.„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen“.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen“.„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen“.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt III und IV wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei und römisch vier wird als unbegründet abgewiesen.
- In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in den Libanon unzulässig ist.4. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 in den Libanon unzulässig ist.
- Spruchpunkt VI wird ersatzlos aufgehoben.
- Spruchpunkt römisch sechs wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Überstellung aus Deutschland, wo er am 02.06.2017 bereits einen Asylantrag gestellt hatte, am 02.11.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 03.11.2017 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, danach wurde sein Verfahren zugelassen.
- Am 09.01.202018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD NÖ, eine von der ÖB Kuwait übermittelte Kopie des Visumsakts des BF ein.
- Am 09.04.2028 langte beim BFA ein Sachverhaltsbericht der LPD NÖ an die Staatsanwaltschaft den BF betreffend ein.
- Am 24.07.2018 wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G mangels aufrechter Meldeadresse des BF eingestellt.5. Am 24.07.2018 wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG mangels aufrechter Meldeadresse des BF eingestellt.
- Am 10.10.2018 wurde er an der RD NÖ des BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.,
- Am 10.10.2018 wurde er an der RD NÖ des BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.01.2019 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.01.2019 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 14.01.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 06.02.2019 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
- Mit 12.02.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 15.02.2019 brachte der BF ein Beweismittel in Vorlage.
- Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020 wurde er wegen § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020 wurde er wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Eine Kopie der gekürzten Urteilsausfertigung langte am 11.03.2020 beim BVwG ein.
- Am 05.08.2020 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom vorläufigen Rücktritt von der strafrechtlichen Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG ein.
- Am 05.08.2020 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom vorläufigen Rücktritt von der strafrechtlichen Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG ein.
- Das BVwG forderte am 31.03.2022 den Strafakt des LG f. Strafsachen Wien zur Einsichtnahme an.
- Am 04.
- und 12.07.2022 langten beim BVwG Beweismittelvorlagen eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF betreffend ein.
- Am 12.07.2022 wurde beim BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seinem Beisein und der einer Vertreterin durchgeführt. Seine Vertretung legte eine schriftliche Stellungnahme vor. Der BF legte ein Sprachzeugnis als Nachweis vor. Das von ihm am 15.02.2019 eingebrachte Beweismittel wurde in die deutsche Sprache übersetzt.
- Unter Hinweis auf dieses Beweismittel richtete das BVwG mit 20.07.2022 ein Erhebungsersuchen an die ÖB Beirut zur Ermittlung etwaiger gegen den BF im Herkunftsstaat anhängiger bzw. abgeschlossener Strafverfahren.
- Das Ermittlungsergebnis in englischer und arabischer Sprache langte am 02.09.2022 beim BVwG ein. Dieses wurde in der Folge einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und anschließend den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt.
- Die Vertretung des BF brachte mit 17.11.2022 und 15.02.2023 jeweils weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Webs, des Melde- sowie des Strafregisters und nahm Einsicht in das am 01.03.2023 aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Lage im Libanon. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus Beirut. Seine Eltern leben getrennt, sein Vater im Libanon und seine Mutter in Kuwait, wo diese legal aufhältig ist und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wo sich sein Vater im Genaueren aufhält und welcher Beschäftigung dieser nachgeht war nicht feststellbar. Es war auch nicht feststellbar, wo sich der BF selbst vor seiner Ausreise aus dem Libanon zuletzt aufhielt und welcher Beschäftigung er bis dahin nachging, ebenso war nicht feststellbar, wann er exakt seinen Herkunftsstaat verließ. Er beantragte jedenfalls am
- März 2017 bei der österreichischen Botschaft in Kuwait, wo er über eine Aufenthaltserlaubnis von
- März 2017 bis
- März 2018 verfügte, unter Vorlage seines libanesischen Reisepasses ein Visum für die Einreise nach Österreich und reiste am Luftweg am
- April 2017 ausgehend von Kuwait nach Istanbul und am
- April 2017 von dort weiter nach Wien. Aus dem österr. Bundesgebiet reiste er nach Deutschland zu einer Tante weiter, wo er am
- Juni 2017 in Berlin einen Asylantrag stellte. Am
- November 2017 wurde er am Luftweg von Berlin nach Wien überstellt, wo er am 02.11.2017 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er bezog in Österreich nach der Antragstellung bis August 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Oktober 2021 begann er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Immobilienmakler im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit einer Immobilien-Consulting KG in Wien. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2022 hatte er einmalig eine Maklerprovision für einen Immobilienverkauf bezogen, weitere Einkünfte aus dieser Tätigkeit waren nicht feststellbar. Vor dieser Erwerbstätigkeit war er kurzzeitig von August bis Oktober 2021 als Kellner teilzeitbeschäftigt. Auf welche Weise er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet war nicht feststellbar. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse. Er absolvierte im Juni 2021 mit Erfolg die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 am Sprachenzentrum der Universität Wien. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er führte mit einer österr. Staatsangehörigen in den Jahren 2018 und 2019 eine Beziehung, die auch sexueller Natur war. Er wurde mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020
§ 107Abs. 1 St
GB rechtskräftig zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein gewaltsamer Konflikt mit dieser vormaligen Freundin zugrunde.Er wurde mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020
Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein gewaltsamer Konflikt mit dieser vormaligen Freundin zugrunde. Er ist nicht homosexuell orientiert. 1.2. Er wurde im Libanon vom Strafgericht Beirut mit Urteil vom 10.07.2019
Art. 126und 127 Suchtmittelgesetz i
Vm Art. 205 Strafgesetz in Abwesenheit zu erschwerter lebenslänglicher Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt. Dass er gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat war nicht feststellbar. Ein gegen ihn per 16.08.2017 erlassener Haftbefehl ist aufrecht.1.2. Er wurde im Libanon vom Strafgericht Beirut mit Urteil vom 10.07.2019
Artikel 126
und 127 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Artikel 205, Strafgesetz in Abwesenheit zu erschwerter lebenslänglicher Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt. Dass er gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat war nicht feststellbar. Ein gegen ihn per 16.08.2017 erlassener Haftbefehl ist aufrecht. Er hat den Libanon im Jahr 2017 nach Kuwait verlassen um sich der libanesischen Strafverfolgung zu entziehen und ist zu diesem Zweck von Kuwait auch weiter nach Deutschland gereist bzw. hat er deshalb in Österreich schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.3. Er war vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch seinen Vater oder durch staatliche Organe wegen behaupteter homosexueller Orientierung ausgesetzt und unterliegt auch bei einer Rückkehr keiner Bedrohung aus diesem Grund. 1.4. Zur Lage im Libanon wird festgestellt: 1.4.1. Rechtsschutz / Justizwesen Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz. Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt.Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz. Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt. 1.4.
- Haftbedingungen Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen. Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Erhebungen im Herkunftsstaat im Wege der österr. Vertretungsbehörde und deren Vertrauensanwalt und Einräumung des Parteiengehörs zum Ergebnis der Erhebungen, die Einsichtnahme in den gg. Strafakt die Verurteilung des BF in Österreich betreffend sowie in die aktualisierten länderkundlichen Informationen des BFA und die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund der von ihm vor dem BFA und im Visaverfahren an der ÖB Kuwait vorgelegten nationalen Identitätsdokumente (Personalausweis, Reisepass) fest. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise aus der Heimat sowie in Österreich, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergaben sich in schlüssiger Weise aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA, dem Inhalt der dem BFA vorgelegten Unterlagen der ÖB Kuwait, seinen Aussagen und Beweismittelvorlagen vor dem BVwG, dem amtswegig beigeschafften Strafakt des LG f. Strafsachen Wien sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Zur Feststellung seiner Religionszugehörigkeit ist anzumerken, dass er zwar in seiner Erstbefragung angegeben hatte Christ zu sein, in der Einvernahme vor dem BFA aber ausdrücklich klarstellte kein Christ zu sein und dass auch seine Eltern Muslime seien. Soweit das Gericht oben zur mangelnden Feststellbarkeit der dort genannten Sachverhaltselemente gelangte, war dies auf diesbezüglich lückenhafte Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen, zumal dem Gericht keine anderen Informationsquellen zur Verfügung standen. 2.
- Zur entscheidungswesentlichen Feststellung der hetero- bzw. nicht-homosexuellen Orientierung des BF gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung legte dieser dar, dass er homosexuell orientiert sei, sein Vater ihn mit seinem Freund „erwischt“ habe und ihn deshalb töten wollte bzw. ihn auch zukünftig töten wolle, wenn er ihn nochmals „erwische“. In seiner Einvernahme führte er dazu weiter aus, dass er im Jahr 2012 (Anm.: somit im Alter von ca. 14 Jahren) „sich selbst entdeckt“ habe, in der Schule sei es dann „zum ersten Kuss gekommen“ und habe er sein Desinteresse an Mädchen festgestellt. In weiterer Folge habe er sexuelle Erfahrungen mit Schulkameraden gesucht und gefunden. Im Jahr 2014 habe er eine sexuelle Beziehung mit einem älteren Schüler begonnen. Im Juli 2015 sei es zu einem Vorfall am Wohnsitz des BF gekommen, als sein Vater ihn und seinen Freund bei sexuellen Handlungen erwischt habe und gegen beide gewalttätig geworden sei, bis sie flüchten konnten. Er habe dann mehrmals mit seinem Freund den Wohnsitz gewechselt, jedes Mal sei aber die Polizei dort erschienen, weil sie vom Vater dorthin geschickt worden sei um etwas „Verbotenes“ zu finden. Im Jänner 2016 sei es bei einer Hausdurchsuchung der Polizei auch zu gewaltsamen Übergriffen der Beamten gegen ihn und seinen Freund gekommen. Dessen Vater habe in der Folge mit der Hilfe eines Schleppers die Ausreise des BF zuerst nach Kuwait und von dort über Jordanien nach Österreich organisiert.In seiner Einvernahme führte er dazu weiter aus, dass er im Jahr 2012 Anmerkung, somit im Alter von ca. 14 Jahren) „sich selbst entdeckt“ habe, in der Schule sei es dann „zum ersten Kuss gekommen“ und habe er sein Desinteresse an Mädchen festgestellt. In weiterer Folge habe er sexuelle Erfahrungen mit Schulkameraden gesucht und gefunden. Im Jahr 2014 habe er eine sexuelle Beziehung mit einem älteren Schüler begonnen. Im Juli 2015 sei es zu einem Vorfall am Wohnsitz des BF gekommen, als sein Vater ihn und seinen Freund bei sexuellen Handlungen erwischt habe und gegen beide gewalttätig geworden sei, bis sie flüchten konnten. Er habe dann mehrmals mit seinem Freund den Wohnsitz gewechselt, jedes Mal sei aber die Polizei dort erschienen, weil sie vom Vater dorthin geschickt worden sei um etwas „Verbotenes“ zu finden. Im Jänner 2016 sei es bei einer Hausdurchsuchung der Polizei auch zu gewaltsamen Übergriffen der Beamten gegen ihn und seinen Freund gekommen. Dessen Vater habe in der Folge mit der Hilfe eines Schleppers die Ausreise des BF zuerst nach Kuwait und von dort über Jordanien nach Österreich organisiert. Auf Nachfrage ergänzte er, dass es aktuell ein Strafverfahren gegen ihn wegen „Prostitution und Drogen“ sowie einen aufrechten Haftbefehl gebe. Nach etwaigen homosexuellen Beziehungen in Österreich gefragt verwies er darauf, dass er über eine Internetplattform homosexuelle Kontakte herstelle und sexuelle Handlungen gegen Geldleistung ausführe. 2.3.
- Die belangte Behörde erachtete in ihrer Entscheidung über das Schutzbegehren des BF dessen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung als glaubhaft. 2.3.
- Nachdem das Gericht Kenntnis vom Strafverfahren des BF vor dem LG f. Strafsachen Wien erlangte (OZ 9, gekürzte Urteilsausfertigung v. 25.02.2020), nahm es Einsicht in den beigeschafften Strafakt (OZ 18). Einer der Anklage des BF vorausgegangenen Beschuldigtenvernehmung im August 2019 - wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Nötigung durch ihn - war zu entnehmen, dass er im Juni 2018 ein Mädchen kennenlernte, mit dem er seit Juni 2019 eine Beziehung hatte, diesem aber dargelegt habe, dass er „sich nicht nur zu Frauen, sondern auch zu Männern hingezogen fühle“, weshalb er keine feste Beziehung mit mir wolle. In späterer Folge sei es dann zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. Die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestritt er. Sein Opfer sagte wiederum im September 2019 zeugenschaftlich befragt aus, dass sie mit dem BF seit ca. eineinhalb Jahren eine „normale Beziehung“ geführt und mit ihm auch Sex gehabt habe, was sie betonen wolle, weil dieser „immer wieder behaupte er sei schwul“, was sie ausdrücklich verneinen wolle. In weiterer Folge schilderte sie den inkriminierten Vorfall zwischen ihr und dem BF. Bereits anläßlich der Anzeigeerstattung des Opfers hatte dieses im Beisein ihres Vaters ausgesagt, dass der BF „im Asylverfahren behauptet habe homosexuell zu sein um nicht abgeschoben zu werden“. In der ersten Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht im Jänner 2020 sagte der BF neuerlich aus, dass er mit seiner „Ex-Freundin eineinhalb Jahre lang zusammen war“. An späterer Stelle sagte der BF auf Vorhalt eines weiteren Streites mit dem Opfer, bei dem er dieses mit einem Messer bedroht habe, dass es danach zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihr gekommen sei. Schon im Lichte all dieser Aussagen war für das BVwG mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass der BF entgegen seinen Aussagen vor dem BFA nicht homosexuell, sondern heterosexuell orientiert ist und die Behauptung der homosexuellen Orientierung lediglich aus Opportunitätsgründen aufgestellt hatte, zumal er offenkundig über längere Zeit hinweg eine (auch) sexuelle Beziehung mit einem Mädchen gepflogen hat, wie nicht nur dieses, sondern auch er selbst im Strafverfahren darlegte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verneinte er demgegenüber auf Nachfrage ausdrücklich jemals eine Beziehung zu einem Mädchen gepflogen zu haben bzw. behauptete er, nur ein einziges Mal einen „One night stand“ mit einem Mädchen und dabei auch keinen Sex gehabt zu haben. Auch als ihm dabei der entsprechende Inhalt seines Strafaktes vorgehalten wurde, versuchte er vorerst abzulenken, indem er seine frühere Freundin als unglaubwürdig darstellte. In der Folge behauptete er, die Richtigkeit seiner Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung habe unter seinen mangelhaften Deutschkenntnissen gelitten, wiewohl er eingangs derselben klargestellt hatte über ausreichende Sprachkenntnisse zu verfügen und keine Übersetzungshilfe zu benötigen, was sich auch in einer ausführlichen Niederschrift niederschlug. Auch auf den Vorhalt der Aussage seiner früheren Freundin vor der Polizei, dass sie mit ihm eine „normale“ Liebesbeziehung einschließlich Sex gehabt habe, bestritt er dies ausdrücklich bzw. sagte er aus „nie mit ihr Sex gehabt zu haben“, was nicht nur in Widerspruch zu deren Aussage stand, sondern eben auch zu seiner eigenen vor der Polizei. Schließlich bestritt er auch seine eigene Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht, nämlich dass er mit seiner früheren Freundin Sex gehabt habe, vermeinte neuerlich, dass er sich in der Verhandlung nicht ausreichend verständigen habe können und unrichtige Aussagen von ihm protokolliert worden seien, und behauptete sogar, dass die Hauptverhandlung trotz seinem ausdrücklichen Hinweis auf nicht hinreichende Deutschkenntnisse in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Als ihm schließlich noch vorgehalten wurde, dass die Verhandlung vor dem Strafgericht im Jahr 2020 durchgeführt wurde, er schon seit 2017 in Österreich sei und im Juni 2021 die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 mit gutem Erfolg absolvierte, also auch im Lichte dieser Umstände bei der Hauptverhandlung in 2020 über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt haben muss, behauptete er „erst seit wenigen Monaten so gut Deutsch zu sprechen“ wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, was schon aus logischen Überlegungen so nicht zutreffen konnte. Diese Aussagen in Gegenüberstellung zu den oben wiedergegebenen Aussagen im Strafverfahren demonstrierten anschaulich ein aus bloßes Opportunitätsgründen situationsangepasstes Aussageverhalten des BF, das seine Glaubwürdigkeit massiv untergrub. Ergänzend ist hier noch anzumerken, dass er offenbar auch in anderen Fragen dazu neigte seine Aussagen zu variieren. So wurde bei seiner Erstbefragung protokolliert, dass er Christ sei, was er in seiner Einvernahme dezidiert verneinte. Im Akt fand sich auch ein ärztlicher Befundbericht vom November 2017, dem neben anderen persönlichen Angaben des BF zu entnehmen war, dass er angegeben habe seine Mutter sei im Libanon verstorben, was im Lichte des vorliegenden Visumsaktes der ÖB Kuwait und seiner Aussagen vor dem BVwG über seine Mutter realitätswidrig war, unabhängig davon welches Motiv er damals hatte dies über seine Mutter zu sagen. 2.3.
- Einen von ihm vor dem BFA behaupteten sexuellen Umgang mit Männern wie auch ein homosexuelles Beziehungsleben in Österreich konnte er demgegenüber nicht nachvollziehbar darlegen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme im Oktober 2018, die sohin fast ein Jahr nach seiner Antragstellung erfolgte, verwies er, nach einer etwaigen Beziehung in Österreich gefragt, lediglich darauf, dass er über eine Internetplattform sexuelle (Anm.: gemeint wohl homosexuelle) Kontakte herstelle und auf diese Weise Sex gegen Bezahlung anbiete. Auf die Frage, ob er denn als männlicher Prostituierter tätig sein wolle, bejahte er dies mit dem Hinweis, dass er Geld brauche. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme im Oktober 2018, die sohin fast ein Jahr nach seiner Antragstellung erfolgte, verwies er, nach einer etwaigen Beziehung in Österreich gefragt, lediglich darauf, dass er über eine Internetplattform sexuelle Anmerkung, gemeint wohl homosexuelle) Kontakte herstelle und auf diese Weise Sex gegen Bezahlung anbiete. Auf die Frage, ob er denn als männlicher Prostituierter tätig sein wolle, bejahte er dies mit dem Hinweis, dass er Geld brauche. Zum einen war dieser Aussage also kein Hinweis auf ein etwaiges homosexuelles Beziehungsleben des BF in Österreich zu entnehmen. Zum anderen behauptete er zwar, aus finanziellen Gründen homosexuelle Kontakte zu pflegen, damit konnte er jedoch über - hier mangels stichhaltiger Beweise für diese Behauptung auch nur hypothetisch angenommene – sexuelle Kontakte zu Männern gegen Bezahlung hinaus eine angebliche homosexuelle Orientierung als ein für ihn Identitätsstiftendes Persönlichkeitsmerkmal ebenso nicht glaubhaft darlegen. Demgegenüber lag dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ein Schreiben einer Beratungseinrichtung aus dem Oktober 2018 bei, dem zufolge er diese Einrichtung seit November 2017 „mit seinem (Anm.: namentlich genannten) Ex-Freund“ aufsuche und sich zur rechtlichen Lage von Homosexuellen beraten habe lassen. Dass er demgegenüber in der fast zeitgleich durchgeführten Einvernahme vor dem BFA auf die Frage nach bisherigen Beziehungen in Österreich einen solchen „Ex-Freund“ nicht einmal erwähnte, indizierte, dass er einen solchen jedoch tatsächlich nie hatte. Demgegenüber lag dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ein Schreiben einer Beratungseinrichtung aus dem Oktober 2018 bei, dem zufolge er diese Einrichtung seit November 2017 „mit seinem Anmerkung, namentlich genannten) Ex-Freund“ aufsuche und sich zur rechtlichen Lage von Homosexuellen beraten habe lassen. Dass er demgegenüber in der fast zeitgleich durchgeführten Einvernahme vor dem BFA auf die Frage nach bisherigen Beziehungen in Österreich einen solchen „Ex-Freund“ nicht einmal erwähnte, indizierte, dass er einen solchen jedoch tatsächlich nie hatte. Diesen Eindruck verstärkte seine Aussage vor dem BVwG noch, als er eine von ihm als „offen“ charakterisierte und seit vier Jahren bestehende Beziehung mit einem namentlich genannten Mann als aktuelle homosexuelle Beziehung anführte. Weshalb er dann in der mündlichen Verhandlung vom Juli 2022 eine seit vier Jahren bestehende Beziehung behauptete, deren Existenz er in der Einvernahme vom Oktober 2018 nicht einmal erwähnte, erschloss sich dem Gericht nicht. Auch vermeinte er vor dem BVwG, er kenne die genannte Beziehungsperson aus jener Beratungseinrichtung, was verwunderte, da in deren Schreiben diese Person ebenso keine Erwähnung fand. Als erste homosexuelle Beziehung in Österreich benannte er wiederum eine weitere Person, mit welcher er für ungefähr drei Monate eine Beziehung gehabt habe. Auf die Frage, wann diese stattgefunden habe, nannte er das Jahr
- Dies stand schon in zeitlichem Widerspruch zur vorherigen Aussage über seine nachfolgende aktuelle, seit vier Jahren bestehende Beziehung. Zur im Schreiben der Beratungseinrichtung erwähnten Person befragt vermeinte er, er habe diese bei seiner Ankunft in Österreich kennen gelernt und dann mit ihr sechs oder sieben Monate lang ein Verhältnis gehabt. Auf Nachfrage ergänzte er wiederum dazu, dass er dieses Verhältnis für sich aber „eher nicht als Beziehung“ charakterisiere. In seiner Beschwerdeschrift vom Februar 2019 fanden sich keine Angaben zu einem etwaigen homosexuellen Beziehungsleben des BF seit der Einreise im Jahr
- Zur Verhandlung vor dem BVwG machte er ebenso keine früheren oder aktuellen Beziehungspersonen als Zeugen namhaft. Soweit er in seiner Einvernahme vor dem BFA Angaben zu einer homosexuellen Beziehung vor der Ausreise zwischen ihm und einem früheren Schulfreund machte, entfalteten diese keine Beweiswirkung, welche geeignet wäre die Erwägungen in den vorausgegangenen Absätzen dieses Abschnitts zu entkräften, dies aus den folgenden Gründen. Über bloße verbale Schilderungen hinaus legte er als Beweise einige Lichtbilder vor, die ihn und seinen Freund sowie ihn selbst betreffende Spuren von Gewalt gegen sein Gesicht zeigen sollten. Diese konnten aber logischer Weise weder belegen, unter welchen Umständen die dort ersichtlichen Schrammen im Gesicht des BF entstanden seien, noch aufzeigen, dass die beiden dort Abgebildeten eine homosexuelle Beziehung führten. Demgegenüber belasteten die oben aufgezeigten Widersprüche und die fehlende Schlüssigkeit der Aussagen des BF seine Glaubwürdigkeit maßgeblich, weshalb auch seine verbalen Schilderungen schon aufgrund dessen mit maßgeblichen Zweifeln behaftet waren. Soweit diese Schilderungen vom BF mit einer behaupteten Verfolgungsmotivation seines Vaters verknüpft wurden, ist zu diesem Beweisthema auf die nachfolgenden Erwägungen unter 2.
- zu verweisen. 2.3.
- In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen stellten sich alle Äußerungen des BF im Hinblick auf eine von ihm behauptete Homosexualität als vielfach widersprüchlich sowie nicht schlüssig und sohin diese selbst als nicht glaubhaft dar. 2.
- In der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem BFA behauptete der BF im Wesentlichen, dass sein Vater seine homosexuelle Orientierung entdeckt und ihn daraufhin misshandelt und mit dem Tod bedroht habe. Nachdem jedoch die Verfolgungsmotivation des Vaters alleine der behaupteten homosexuellen Orientierung des BF geschuldet sei, diese aber per se – wie oben dargelegt wurde – nicht glaubhaft war, war schon aus diesem Grunde die behauptete Verfolgung durch den Vater als solche nicht glaubhaft. Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass der BF die Möglichkeiten seines Vaters ihn zu verfolgen mit dessen behaupteter Position in der Hisbollah-Miliz verband, wobei diese Position ihn wiederum dazu ermächtigt habe auch die lokale Polizeibehörde für seine Verfolgungsabsicht zu instrumentalisieren. Diese Darstellung der Mitgliedschaft des Vaters bei dieser Miliz war aber alleine auf die bloße Behauptung des BF gestützt, demgegenüber legte er seinen Vater betreffend in der Einvernahme vor dem BFA, dass sein Vater Sunnit (und die Mutter des BF Schiitin) sei, was in einer Zusammenschau insofern der nötigen Schlüssigkeit entbehrte, als die Hisbollah notorischer Weise eine schiitische militante wie auch politische Organisation ist (vgl. dazu etwa das Länderinformationsblatt des BFA, S. 7 bis 10) und daher eine behauptete einflussreiche Position des Vater als Sunnit bei dieser schiitischen Organisation als denkunmöglich anzusehen war.Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass der BF die Möglichkeiten seines Vaters ihn zu verfolgen mit dessen behaupteter Position in der Hisbollah-Miliz verband, wobei diese Position ihn wiederum dazu ermächtigt habe auch die lokale Polizeibehörde für seine Verfolgungsabsicht zu instrumentalisieren. Diese Darstellung der Mitgliedschaft des Vaters bei dieser Miliz war aber alleine auf die bloße Behauptung des BF gestützt, demgegenüber legte er seinen Vater betreffend in der Einvernahme vor dem BFA, dass sein Vater Sunnit (und die Mutter des BF Schiitin) sei, was in einer Zusammenschau insofern der nötigen Schlüssigkeit entbehrte, als die Hisbollah notorischer Weise eine schiitische militante wie auch politische Organisation ist vergleiche dazu etwa das Länderinformationsblatt des BFA, S. 7 bis 10) und daher eine behauptete einflussreiche Position des Vater als Sunnit bei dieser schiitischen Organisation als denkunmöglich anzusehen war. Hatte er in seiner Erstbefragung noch auf eine bloße persönliche Verfolgung durch seinen Vater verwiesen, steigerte der BF dieses Bedrohungsszenario in seiner Einvernahme dahingehend, dass gegen ihn im Libanon in Abwesenheit ein Strafverfahren wegen „Drogen und Prostitution“ geführt und er per Haftbefehl gesucht werde. In seiner Beschwerde wurde daran anknüpfend behauptet, dass der Vater dieses Strafverfahren gegen ihn „angestrengt“ habe um auf diese Weise dem BF zu schaden, und auf ein Beweismittel in Form eines vorliegenden „Schreibens der Staatsanwaltschaft“ aus 2017 verwiesen, das in späterer Folge am 14.02.2019 an das BVwG übermittelt wurde (OZ3). Dieses Schriftstück sei dem BF seiner Aussage folgend von seiner Mutter nachgesandt worden, die es ihrerseits auf seine Bitte bei der libanesischen Polizei besorgt habe, und wurde dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG übersetzt. Seinem Wortlaut folgend werde u.a. gegen den BF seit 2017 wegen Drogendelikten ermittelt. Darauf Bezug nehmend behauptete der BF neuerlich, dass sein Vater persönlich hinter den strafbehördlichen Maßnahmen gegen ihn stehe um ihn wegen seiner homosexuellen Orientierung indirekt zu verfolgen. Das BVwG nahm ungeachtet des zweifelhaften Ursprungs dieses Beweisstücks, zumal nicht nachvollziehbar war wie seine Mutter in Besitz desselben gekommen sein soll, dieses mit 13.07.2022 zum Anlaß um mit Einverständnis des BF im Wege der ÖB Beirut und deren Vertrauensanwalt unter Wahrung der Anonymität des BF Erhebungen dahingehend vornehmen zu lassen, ob es im Libanon ein anhängiges Strafverfahren gegen ihn gibt und er per Haftbefehl gesucht wird. Das mit 02.09.2022 beim BVwG einlangende Ergebnis der Erhebungen war insofern erhellend, als dem BVwG ein strafgerichtliches Urteil den BF betreffend in arabischer Sprache samt Arbeitsübersetzung in die englische Sprache vorgelegt wurde, dem der oben unter 1.2., erster Satz, festgestellte Urteilsspruch zu entnehmen war, darüber hinaus wurde bestätigt, dass er per Haftbefehl gesucht wird. Eine amtswegige Übersetzung in die deutsche Sprache wurde veranlasst und erstellt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien mit 03.11.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. In einer persönlichen Stellungnahme vom 17.11.2022 (OZ 51) stellte der BF die Glaubwürdigkeit des im Urteil genannten Hauptzeugen der Anklage in Frage. Darüber hinaus wurde in den Raum gestellt, dass behördliche Ermittlungen bei derartigen Sachverhalten wie im Strafverfahren gegen den BF „auf Antrag von Familienangehörigen oder Nachbarn aufgenommen werden“, was die Behauptung des BF stütze, dass sein Vater Urheber des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Drogendelikten gewesen sei. Der erstgenannte Einwand konnte allerdings mangels Substantiiertheit die Beweiskraft des vorliegenden Urteils nicht schmälern. Ebenso außer Betracht bleiben konnte der zweite Einwand, da dieser zum einen ein bloß allgemeiner Hinweis darauf war, dass Ermittlungen auch aufgrund von Anzeigen von Dritten eingeleitet werden können, und zum anderen dem vorliegenden Urteil die wesentlichen Beweismittel, auf die sich die Anklage stützte, zu entnehmen waren und diese keinen Hinweis auf eine Anzeige des Vaters des BF oder anderer unbeteiligter Personen enthielten. Im Lichte dessen war dem Hauptvorbringen des BF, sein Vater habe die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn auf der Grundlage eines konstruierten Drogendelikts veranlasst um ihn von seiner homosexuellen Neigung abzubringen bzw. ihn damit unter Druck zu setzen, mangels Glaubhaftigkeit nicht zu folgen. Vielmehr war festzustellen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat schlicht wegen Drogendelikten strafbehördlich verfolgt und schließlich in Abwesenheit verurteilt wurde. Aus dieser Feststellung war für das BVwG wiederum zu folgern, dass der BF den Libanon im Jahr 2017 nach Kuwait (bloß) deshalb verlassen hat um sich der libanesischen Strafverfolgung zu entziehen und zu diesem Zweck von Kuwait auch weiter nach Deutschland gereist ist bzw. er deshalb in Österreich schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Ergebnis bedeutete dies wiederum, dass er vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch seinen Vater oder durch staatliche Organe wegen behaupteter homosexueller Orientierung ausgesetzt war und auch bei einer Rückkehr keiner Bedrohung aus diesem Grund unterliegt. 2.
- Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Libanon, im Konkreten zum Rechtsschutzwesen und den Bedingungen in den Haftanstalten, stützen sich auf die jüngste aktualisierte Version des Länderinformationsblattes des BFA, die von Amts wegen herangezogen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2.
§ 6Abs. 1 Z. 4 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.1.2.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Als typischer Weise besonders schweres Verbrechen ist im Lichte der Judikatur (auch) der (qualifizierte) Drogenhandel anzusehen (vgl. VwGH 99/01/0288). Dass der BF wegen dieses Verbrechens von einem libanesischen Gericht in Abwesenheit verurteilt wurde, konnte das BVwG feststellen, dass er dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat, war nicht festzustellen, zumal er dies weder behauptete noch er im gg. Strafverfahren rechtsfreundlich vertreten war. Aus einer Verurteilung wie dieser war auch abzuleiten, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, wobei diese Annahme noch davon gestützt wird, dass er auch in Österreich wegen des Delikts der Nötigung strafgerichtlich verurteilt wurde. Dass er demgegenüber des Schutzes vor individueller Verfolgung im Herkunftsstaat bedarf, war im Lichte der Erwägungen oben und der darauf gestützten Feststellungen auszuschließen.Als typischer Weise besonders schweres Verbrechen ist im Lichte der Judikatur (auch) der (qualifizierte) Drogenhandel anzusehen vergleiche VwGH 99/01/0288). Dass der BF wegen dieses Verbrechens von einem libanesischen Gericht in Abwesenheit verurteilt wurde, konnte das BVwG feststellen, dass er dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat, war nicht festzustellen, zumal er dies weder behauptete noch er im gg. Strafverfahren rechtsfreundlich vertreten war. Aus einer Verurteilung wie dieser war auch abzuleiten, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, wobei diese Annahme noch davon gestützt wird, dass er auch in Österreich wegen des Delikts der Nötigung strafgerichtlich verurteilt wurde. Dass er demgegenüber des Schutzes vor individueller Verfolgung im Herkunftsstaat bedarf, war im Lichte der Erwägungen oben und der darauf gestützten Feststellungen auszuschließen. 1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, dies mit der entsprechenden Maßgabe.1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, dies mit der entsprechenden Maßgabe. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden. Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). 2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt war u.a. zu gewinnen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Festnahme und den Antritt der gegen ihn verhängten lebenslänglichen Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen wegen des schweren Verbrechens des Drogenhandels zu gewärtigen hat. Auch die österr. Rechtsvorschriften sehen im § 28a SMG für Delikte des qualifizierten Suchtgifthandels mehrjährige Freiheitstrafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe vor.Auch die österr. Rechtsvorschriften sehen im Paragraph 28 a, SMG für Delikte des qualifizierten Suchtgifthandels mehrjährige Freiheitstrafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Jedoch war den aktualisierten länderkundlichen Informationen des BFA zu den Haftbedingungen in libanesischen Gefängnissen zu entnehmen, dass sich „die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft“ haben usw. Eine Verletzung des Art. 3 MRK kann nicht nur aus dem Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch daraus folgen, dass der Asylwerber im Falle der Verbüßung dieser Strafe unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 2005/20/0496).Eine Verletzung des Artikel 3, MRK kann nicht nur aus dem Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch daraus folgen, dass der Asylwerber im Falle der Verbüßung dieser Strafe unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 2005/20/0496). Aus Sicht des BVwG unterliegt der BF angesichts der genannten Haftbedingungen im Falle der Verbüßung seiner lebensländlichen Freiheitsstrafe dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte. Aus Sicht des BVwG unterliegt der BF angesichts der genannten Haftbedingungen im Falle der Verbüßung seiner lebensländlichen Freiheitsstrafe dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte. 2.3.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.2.3.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
§ 9Abs. 2 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ….
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Wie bereits oben zur Frage des Ausschlusses des BF von der Asylzuerkennung dargelegt wurde, war für das BVwG festzustellen, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen des Verbrechens des Drogenhandels rechtskräftig verurteilt wurde. Er stellt im Lichte dessen in Verbindung mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an ihn kam daher in Anwendung der genannten Bestimmungen nicht in Betracht. 2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides war sohin
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abzuweisen. 2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides war sohin
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuweisen. 3.1. § 10 AsylG lautet:3.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird.
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- …
- …
(2)…
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- … und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.
- Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Er stützte seinen Aufenthalt sohin bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 3.
- In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte des BF in Österreich war lediglich das bislang entstandene Privatleben zu beachten. Er hält sich seit seiner Antragstellung am 02.11.2017 bis dato in Österreich auf. Ihm kam dabei nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich war überdies dadurch in seinem Gewicht abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrages jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Er bezog in Österreich nach der Antragstellung bis August 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Oktober 2021 begann er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Immobilienmakler im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit einer Immobilien-Consulting KG in Wien. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2022 hatte er einmalig eine Maklerprovision für einen Immobilienverkauf bezogen, weitere Einkünfte aus dieser Tätigkeit waren nicht feststellbar. Vor dieser Erwerbstätigkeit war er kurzzeitig von August bis Oktober 2021 als Kellner teilzeitbeschäftigt. Auf welche Weise er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet war nicht feststellbar. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte im Juni 2021 mit Erfolg die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 am Sprachenzentrum der Universität Wien. Er hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Arabisch als Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. 3.
- Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber. Er wurde im Libanon vom Strafgericht Beirut mit Urteil vom 10.07.2019
Art. 126und 127 Suchtmittelgesetz i
Vm Art. 205 Strafgesetz in Abwesenheit rechtskräftig zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe mit Zwangsarbeit sowie einer Geldstrafe verurteilt. Ein gegen ihn per 16.08.2017 erlassener Haftbefehl ist aufrecht. Er wurde im Libanon vom Strafgericht Beirut mit Urteil vom 10.07.2019
Artikel 126
und 127 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Artikel 205, Strafgesetz in Abwesenheit rechtskräftig zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe mit Zwangsarbeit sowie einer Geldstrafe verurteilt. Ein gegen ihn per 16.08.2017 erlassener Haftbefehl ist aufrecht. Er wurde mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020
§ 107Abs. 1 St
GB rechtskräftig zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Er wurde mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 25.02.2020
Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Lichte dieser Feststellungen und der daraus abzuleitenden Annahme einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit liegt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher im öffentlichen Interesse. 3.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt dieses öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer und der sprachlichen wie auch beruflichen Integration resultierendes persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls und wird daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.3.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt dieses öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer und der sprachlichen wie auch beruflichen Integration resultierendes persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls und wird daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. 3.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV war sohin spruchgemäß abzuweisen.3.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier war sohin spruchgemäß abzuweisen. 4.
- Im Hinblick auf das oben festgestellte reale Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte im Falle des Haftantritts im Herkunftsstaat war die Abweisung seines Schutzbegehrens in Anwendung des § 8 Abs. 3a AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass seine Abschiebung in den Libanon unzulässig ist.4.
- Im Hinblick auf das oben festgestellte reale Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte im Falle des Haftantritts im Herkunftsstaat war die Abweisung seines Schutzbegehrens in Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass seine Abschiebung in den Libanon unzulässig ist. 4.
- In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V war sohin festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Libanon
§ 52Abs.
9 FPG unzulässig ist.4.2. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf war sohin festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Libanon
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.
- Folgerichtig war Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides, mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt wurde, ersatzlos aufzuheben.
- Folgerichtig war Spruchpunkt römisch sechs des bekämpften Bescheides, mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt wurde, ersatzlos aufzuheben.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;