RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlL529 2182066-4 Spruch, L529 2182066-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.11.2017, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.11.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. I.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019, G306 2182066-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft. Die Frist zur Ausreise endete am 31.05.2019.römisch eins.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019, G306 2182066-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft. Die Frist zur Ausreise endete am 31.05.
- I.
- Der BF wurde am 24.11.2017 vom LG XXXX wegen § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die bedingt verhängte Freiheitsstrafe wurde am 01.09.2021 endgültig nachgesehen. römisch eins.
- Der BF wurde am 24.11.2017 vom LG römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die bedingt verhängte Freiheitsstrafe wurde am 01.09.2021 endgültig nachgesehen. I.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich nicht verlassen. römisch eins.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich nicht verlassen. I.4.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2019 wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wogegen der BF fristgerecht Vorstellung erhob. römisch eins.4.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, wogegen der BF fristgerecht Vorstellung erhob. I.4.
- Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 04.10.2019 wurde dem BF wiederum die Wohnsitznahme gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen.römisch eins.4.
- Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 04.10.2019 wurde dem BF wiederum die Wohnsitznahme gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen. I.4.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2019, I422 2182066-2/3E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.4.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2019, I422 2182066-2/3E, als unbegründet abgewiesen. I.4.
- Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, E 4518/2019-6, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des VwGH vom 22.06.2020, Ra 2020/21/0166-7, wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 11.11.2021, Ra 2020/21/0166-12, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. römisch eins.4.
- Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, E 4518/2019-6, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des VwGH vom 22.06.2020, Ra 2020/21/0166-7, wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 11.11.2021, Ra 2020/21/0166-12, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I.4.
- In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2022, Zl. I422 2182066-2/20E, der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.10.2019 ersatzlos behoben. römisch eins.4.
- In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2022, Zl. I422 2182066-2/20E, der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.10.2019 ersatzlos behoben. I.5.
- Mit Schreiben vom 08.08.2019 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung samt einem damit einhergehenden Einreiseverbot zu erlassen. römisch eins.5.
- Mit Schreiben vom 08.08.2019 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung samt einem damit einhergehenden Einreiseverbot zu erlassen. I.5.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019, Zl. XXXX , erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 FPG erlassen.römisch eins.5.
- Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019, Zl. römisch 40 , erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen. I.5.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2019 abgewiesen, jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist zur Ausreise endete am 23.06.2021.römisch eins.5.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2019 abgewiesen, jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist zur Ausreise endete am 23.06.
- I.5.
- Mit Beschluss des VfGH vom 23.07.2021, Zl. E 2757/2021-4, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Beschluss vom 27.09.2021, Zl. E 2757-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.5.
- Mit Beschluss des VfGH vom 23.07.2021, Zl. E 2757/2021-4, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Beschluss vom 27.09.2021, Zl. E 2757-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.6.
- Der BF brachte am 27.07.2020 einen mit 23.07.2020 datierten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG ein. römisch eins.6.
- Der BF brachte am 27.07.2020 einen mit 23.07.2020 datierten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG ein. I.6.
- Mit Schreiben vom 13.12.2020 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, diesen Antrag abzuweisen. römisch eins.6.
- Mit Schreiben vom 13.12.2020 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, diesen Antrag abzuweisen. I.6.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 zog der BF den Antrag gem. § 46a FPG zurück. römisch eins.6.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 zog der BF den Antrag gem. Paragraph 46 a, FPG zurück. I.7.
- Der BF stellte am 16.11.2020 den gegenständlichen mit 13.11.2020 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.römisch eins.7.
- Der BF stellte am 16.11.2020 den gegenständlichen mit 13.11.2020 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der BF begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung und der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In der Rubrik Familienangehörige des Antragstellers waren Ehegattin und drei Kinder angegeben und dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen (Mitgliedskarte Rotes Kreuz, Spielerpass, Unterstützungsschreiben, arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Prüfungsbestätigung der Integrationsprüfung B1, Bestätigung einer Schulungsteilnahme) angeschlossen. I.7.
- Am 30.11.2020 übermittelte der BF das Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1.römisch eins.7.
- Am 30.11.2020 übermittelte der BF das Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B
- I.7.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 gab der BF seinen bevollmächtigten Vertreter bekannt und stellte einen Antrag auf mündliche Einvernahme.römisch eins.7.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 gab der BF seinen bevollmächtigten Vertreter bekannt und stellte einen Antrag auf mündliche Einvernahme. I.7.
- Am 10.11.2021 wurde der BF zu diesem Antrag beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, in Österreich nach muslimischen Recht verheiratet zu sein, er lebe mit dieser Frau und deren drei Kindern in einem Haushalt und werde von seiner Frau/Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er sei integrationswillig, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, verfügte über Empfehlungsschreiben und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er habe seinen Reisepass auf der Flucht im Meer verloren und erhalte von der irakischen Botschaft keinen neuen.römisch eins.7.
- Am 10.11.2021 wurde der BF zu diesem Antrag beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, in Österreich nach muslimischen Recht verheiratet zu sein, er lebe mit dieser Frau und deren drei Kindern in einem Haushalt und werde von seiner Frau/Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er sei integrationswillig, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, verfügte über Empfehlungsschreiben und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er habe seinen Reisepass auf der Flucht im Meer verloren und erhalte von der irakischen Botschaft keinen neuen. I.7.
- Mit Schreiben vom 12.01.2022 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF gem. § 56 Abs. 1 AsylG abzuweisen. römisch eins.7.
- Mit Schreiben vom 12.01.2022 verständigte das BFA den BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis über die Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG abzuweisen. I.7.
- Mit Stellungnahme vom 31.01.2022, eingelangt am 01.02.2022, betonte der BF abermals, die Kriterien des § 56 Abs. 1 Z 1 - 3 iVm § 60 Abs. 2 AsylG zu erfüllen. Er sei rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. römisch eins.7.
- Mit Stellungnahme vom 31.01.2022, eingelangt am 01.02.2022, betonte der BF abermals, die Kriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, AsylG zu erfüllen. Er sei rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. I.7.
- Der BF stellte wiederholt Anfragen zum Verfahrensstand, welche letztlich mit E-Mail vom 15.06.2022 beantwortet wurden.römisch eins.7.
- Der BF stellte wiederholt Anfragen zum Verfahrensstand, welche letztlich mit E-Mail vom 15.06.2022 beantwortet wurden. I.7.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. römisch eins.7.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags des BF begründete das BFA dahingehend, dass die gegen den BF aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 FPG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen stehe. Seit Erlassung dieser Entscheidung sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Die Zurückweisung des Antrags des BF begründete das BFA dahingehend, dass die gegen den BF aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen stehe. Seit Erlassung dieser Entscheidung sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.08.
- I.7.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF wiederum auf seinen nunmehr siebenjährigen Aufenthalt in Österreich, die Intensität seines Familienlebens, das Kindeswohl der Stiefkinder und seinen Integrationswillen. römisch eins.7.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF wiederum auf seinen nunmehr siebenjährigen Aufenthalt in Österreich, die Intensität seines Familienlebens, das Kindeswohl der Stiefkinder und seinen Integrationswillen. I.
- Am 14.11.2021 wurde der BF einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt, die Aufenthaltsberechtigungskarte in weiß abgenommen und Anzeige gem. § 120 FPG erstattet.römisch eins.
- Am 14.11.2021 wurde der BF einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt, die Aufenthaltsberechtigungskarte in weiß abgenommen und Anzeige gem. Paragraph 120, FPG erstattet. I.
- Der Verwaltungsakt langte am 26.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
- Der Verwaltungsakt langte am 26.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
- Mit Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.01.2023 erfolgte die Nachreichung von Urkunden – 5 Empfehlungsschreiben für den BF.römisch eins.
- Mit Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.01.2023 erfolgte die Nachreichung von Urkunden – 5 Empfehlungsschreiben für den BF. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Zur Person des BFrömisch zwei.1.
- Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Am 05.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hält sich seit seiner Einreise bzw. Asylantragstellung im Juni 2015 in Österreich auf. Gegen den BF besteht eine aufrechte, mit 16.05.2019 rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung sowie eine aufrechte, mit 08.06.2021 rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbot verbunden ist. Der (letzten) Rückkehrentscheidung des BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E, wurde unter anderem der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der BF am 28.01.2019 eine serbische Staatsangehörige nach muslimischem Ritus geheiratet hat, mit welcher er seit August 2018 in einer Beziehung lebt, und dass der BF und seine Lebensgefährtin mit deren drei minderjährigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Aufenthalt des BF in Österreich war während der Dauer seines Asylverfahrens, somit von 05.06.2015 - 15.05.2019, rechtmäßig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sein Aufenthalt in Österreich ist seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 16.05.2019 unrechtmäßig. Der BF stellte am 16.11.2020 den mit 13.11.2020 datierten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.08.2022 zurückgewiesen wurde. Der BF stellte am 16.11.2020 den mit 13.11.2020 datierten verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.08.2022 zurückgewiesen wurde. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 20.11.2017, Rechtskraft 24.11.2017, wegen § 15 StGB § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Entscheidung des LG Salzburg vom 01.09.2021 wurde die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.11.2017, Rechtskraft 24.11.2017, wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Entscheidung des LG Salzburg vom 01.09.2021 wurde die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Die mit Eingabe vom 20.01.2023 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegen Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten bescheinigen dem BF durchwegs positive Eigenschaften. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der relevanten persönlichen Umstände des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 ist nicht feststellbar. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den abgeschlossenen Vorverfahren, insbesondere dem abgeschlossenen Asylverfahren und dem Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019, G306 2182066-1/10E, sowie der zuletzt erlassenen und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E, und dem vorliegenden Gerichtsakt. römisch zwei.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den abgeschlossenen Vorverfahren, insbesondere dem abgeschlossenen Asylverfahren und dem Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2019, G306 2182066-1/10E, sowie der zuletzt erlassenen und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E, und dem vorliegenden Gerichtsakt. II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, insbesondere dem zuletzt erlassenen Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, insbesondere dem zuletzt erlassenen Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3/16E. Dass sich der BF seit seiner Asylantragstellung am 05.06.2015 in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Da der BF nach seiner (illegalen) Einreise in Österreich am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftig abweisenden Entscheidung am 16.05.2019 rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 16.11.2020 war der BF somit fünfeinhalb Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wovon fast vier Jahre, somit mindestens die Hälfe, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig waren. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist seit 16.05.2019 unrechtmäßig. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer seit 23.05.2019 mit seiner Lebensgefährtin, mit der er nach muslimischen Recht – nicht jedoch standesamtlich – verheiratet ist, und deren drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, der BF finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt wird und diese im Gegenzug bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung unterstützt, wurde bereits im Erkenntnis vom 08.06.2021, Zl. I404 2182066-3, rechtskräftig festgestellt und hat sich daran bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. Dass der BF über ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 verfügt, Mitglied in einem Fußballverein ist, sich wiederholt ehrenamtlich betätigte, im Jahr 2017 einen Wifi-Kurs besuchte, über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt und zahlreiche Bekanntschaften geschlossen hat, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 festgestellt. Auf diese Tatsachen oder Integrationsschritte berief sich der BF sowohl in der gegenständlichen Antragsbegründung als auch in der Beschwerde. Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Samthaft war daher festzustellen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen, nach dem rechtskräftigen Abschluss der mit 08.06.2021 rechtskräftig erlassenen und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte vorgebracht hat. Seine familiäre und private Situation, seine ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Hinzugekommen ist allerdings, dass der bereits seit 16.05.2019 unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich um fast zwei weitere Jahre verlängert hat. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass der BF um Integration bemüht sei, die Ehegattin/Lebensgefährtin nicht einvernommen worden sei, das Kindeswohl der Stiefkinder nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt werde, und eine falsche Interessensabwägung getroffen worden sei, machte der BF keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich seiner relevanten persönlichen Umstände seit der letzten Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 geltend. Von einer entscheidungsrelevanten Intensivierung der Bindungen des BF im Bundesgebiet – die angesichts des erst vergleichsweise kurzen Zeitraumes seit Ausspruch der vorangegangenen Rückkehrentscheidung mit 08.06.2021 ohnedies nur im geringen Ausmaß angenommen werden könnte – kann somit nicht ausgegangen werden und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich um diesen Zeitraum verlängert hat. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
- gesetzliche Grundlagen § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." § 58 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 10, AsylG lautet: „Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“„Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. […] II.3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitelsrömisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels II.3.2.
- Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt (§ 58 Abs. 10 AsylG).römisch zwei.3.2.
- Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt (Paragraph 58, Absatz 10, AsylG). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. II.3.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).römisch zwei.3.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
- mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
- mwN). II.3.2.
- Zum gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.2.
- Zum gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.06.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.11.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen; diese Entscheidung wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.05.2019, rechtskräftig mit 16.05.2019, bestätigt. In weiterer Folge wurde – nach Verfahren im Zusammenhang mit der Verfügung einer Wohnsitzauflage – mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019 gegen den BF eine weitere Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 FPG erlassen.In weiterer Folge wurde – nach Verfahren im Zusammenhang mit der Verfügung einer Wohnsitzauflage – mit Bescheid des BFA vom 04.11.2019 gegen den BF eine weitere Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen. Am 16.11.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gem. § 56 AsylG. Zu diesem Zeitpunkt lag somit bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Am 16.11.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Zu diesem Zeitpunkt lag somit bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. In der Folge wurde die Rückkehrentscheidung des BFA vom 04.11.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2021 rechtskräftig bestätigt. Das BFA hatte daher zum (behördlichen) Entscheidungszeitpunkt am 10.08.2022 zu prüfen, ob sich seit dem 08.06.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das BFA hatte daher zum (behördlichen) Entscheidungszeitpunkt am 10.08.2022 zu prüfen, ob sich seit dem 08.06.2021 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen war und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der Zurückweisung durch das BFA lag daher eine mit 16.05.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und eine mit 08.06.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem 18-monatigen Einreiseverbot verbunden ist, vor. In beiden Entscheidungen erfolgte im Rahmen der Begründung eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Privat- bzw. Familienleben des BF. Insbesondere fand Berücksichtigung, dass der BF, der sich seit Juni 2015 in Österreich aufhält, am 28.01.2019 eine serbische Staatsangehörige nach muslimischem Ritus geheiratet hat, mit welcher er seit August 2018 in einer Beziehung lebt, und dass der BF und seine Lebensgefährtin mit deren drei minderjährigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Zusammenhang wurde explizit auch auf das Kindeswohl der drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Lebensgefährtin Bezug genommen und dazu festgehalten, dass die Präsenz des BF für die Versorgung und Erziehung der minderjährigen Kinder seiner Lebensgefährtin nicht zwingend erforderlich sei und die Kindesmutter bereits bislang imstande gewesen sei, den Alltag mit ihren drei Kindern zu meistern. Eine finanzielle Abhängigkeit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern besteht gegenüber dem BF nicht, zumal dieser nicht in der finanziellen Lage sei, diese zu unterstützen. Weiters wurde das Privatleben des BF (Aufbau eines Freundeskreises, Mitglied in einem Fußballverein, ehrenamtliche Tätigkeit, ein aufschiebend bedingter Arbeitsvorvertrag und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1) berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Integrationsverfestigung wurde vom BF – mit Ausnahme des weiter andauernden Aufenthaltes – weder im gegenständlichen behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht. All diese Umstände (mit Ausnahme der Deutschkenntnisse, welche damals erst auf Niveau A2 bestanden) wurden auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 berücksichtigt. In die Interessensabwägung ließ das BVwG im Erkenntnis vom 08.06.2021 aber auch die strafrechtliche Verurteilung des BF, seine illegale Einreise, die Abweisung des Asylantrages und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde bereits im November 2017 – somit bereits rund zweieinhalb Jahre nach seiner Antragsstellung – und seinen – nach Abschluss des Asylverfahrens – unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie die Verhältnisse im Herkunftsstaat einfließen und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiege und die diesbezügliche Interessensabwägung zu Lasten des BF ausgehe. Diese Entscheidung des BVwG wurde auch höchstgerichtlich bestätigt (VfGH 27.09.2021, Zl. E 2757-8I). Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine berücksichtigungswürdige bzw. entscheidungsrelevante Veränderung in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers eingetreten, und – mit Ausnahme der verbesserten Deutschkenntnisse und des längeren Aufenthaltes – auch nicht im Vergleich zum Erkenntnis vom 13.05.
- Der erkennende Richter verkennt dabei nicht, dass sich zwar die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern vertieft haben mag, doch kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Beziehung bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung vom 13.05.2019 bestand und berücksichtigt wurde und sich zudem der unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich seit dieser Entscheidung um fast drei Jahre verlängerte. II.3.2.
- Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat) gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel keinesfalls zu erteilen. römisch zwei.3.2.
- Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat) gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel keinesfalls zu erteilen. II.3.
- Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen war, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.römisch zwei.3.
- Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen war, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die mit Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.01.2023 vorgelegten Urkunden (5 Empfehlungsschreiben, die dem BF durchwegs positive Eigenschaften bescheinigen) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war, weshalb demnach auch gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war, weshalb demnach auch gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. II.3.
- Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeschriftsatz erstmals auch die Aufhebung des Einreiseverbotes (AS 238). Abgesehen davon, dass dieser Antrag völlig unbegründet war, begehrte er damit eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist.römisch zwei.3.
- Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeschriftsatz erstmals auch die Aufhebung des Einreiseverbotes (AS 238). Abgesehen davon, dass dieser Antrag völlig unbegründet war, begehrte er damit eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Dieser Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wird daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wird daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
- § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.
- Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.
- Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN).römisch zwei.4.
- Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die behaupteten Umstände für eine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2182066.4.00