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{'item': 'W116 2256306-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW116 2256306-1 Spruch, W116 2256306-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Lastschriftanzeige vom 03.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer im Verfahren 24 C 16/18y Pauschalgebühren nach in Höhe von insgesamt EUR 605,00 vorgeschrieben. Am 11.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Gebühren, er sei in Privatkonkurs und arbeitssuchend, sein Einkommen betrage EUR 35,00 täglich, dieses reiche bereits nicht zur Begleichung seiner monatlich anfallenden Lebenshaltungskosten.
  2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nicht stattgegeben, begründend wurde ausgeführt, es obliege dem Antragssteller das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung seine wirtschaftliche Situation nicht näher präzisiert und bescheinigt, es seien daher keine konkreten Tatsachen erkennbar, die einen Nachlass rechtfertigen könnten.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, er habe kein Schreiben erhalten, dass er seine persönliche wirtschaftliche Situation darlegen solle, er befinde sich im Privatkonkurs und könne die geschuldete Summe alleine nicht bewältigen.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 24.06.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Der am 11.01.1984 geborene Beschwerdeführer beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung einer Gebührenforderung. Er übermittelte - abgesehen vom Beschluss über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und einer Mitteilung des AMS über seinen Leistungsanspruch - weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde Belege für sein Vorbringen.Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 13.04.2021, 18 S 6/21-9 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und erhält täglich EUR 35,29.Der Beschwerdeführer ist verpflichtet Gebühren in Höhe von EUR 605,00 zu bezahlen.
  6. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Der am 11.01.1984 geborene Beschwerdeführer beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung einer Gebührenforderung. Er übermittelte - abgesehen vom Beschluss über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und einer Mitteilung des AMS über seinen Leistungsanspruch - weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde Belege für sein Vorbringen., Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 13.04.2021, 18 S 6/21-9 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und erhält täglich EUR 35,29., Der Beschwerdeführer ist verpflichtet Gebühren in Höhe von EUR 605,00 zu bezahlen.
  7. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahrensgangs auf dem unbedenklichen Akteninhalt, darüber hinaus auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Beschluss über Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sowie auf die Mittelung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
  8. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahrensgangs auf dem unbedenklichen Akteninhalt, darüber hinaus auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Beschluss über Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sowie auf die Mittelung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu A)

§ 1

GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13

(2017)§ 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf das Schuldenregulierungsverfahren und die derzeitige Arbeitslosigkeit, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Vor dem Hintergrund des Alters des geborenen Beschwerdeführers kann nicht gefolgert werden, dass sich die wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 605,00 um eine nicht derart hohe Summe handelt, sodass anzunehmen wäre, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten – bezahlt werden kann. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 9Abs.

2 GEG abzuweisen war.Zu A) ,

Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen., Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. , Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist., Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182)., Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13

(2017)Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH)., Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage und lediglich einer Bezugnahme im Wesentlichen auf das Schuldenregulierungsverfahren und die derzeitige Arbeitslosigkeit, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Überdies sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine näheren Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Vor dem Hintergrund des Alters des geborenen Beschwerdeführers kann nicht gefolgert werden, dass sich die wirtschaftliche Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 605,00 um eine nicht derart hohe Summe handelt, sodass anzunehmen wäre, dass sie von einem berufstätigen Menschen – wenn auch in Raten – bezahlt werden kann. , Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. , Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2256306.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.