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{'item': 'W117 1412886-2'}

Obsah (16)§§ 7Art. 133§ 11§ 12§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 3§§ 31§ 82§ 1§ 99

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW117 1412886-2 Spruch, W117 1412886-2/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Asyl

G, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sowie § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sowie Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Im März 2004 reiste er gemeinsam mit seiner Familie ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte Asyl (durch Erstreckung). Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.05.2005 (Zl. 04 04.665-BAT u.a.) wurde dem BF in Österreich – abgeleitet von seinem Vater XXXX

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt sowie

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 43 ff im 2. teil des Verfahrensaktes).Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.05.2005 (Zl. 04 04.665-BAT u.a.) wurde dem BF in Österreich – abgeleitet von seinem Vater römisch 40

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt sowie

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 43 ff im 2. teil des Verfahrensaktes). Nachdem der BF mehrfach straffällig geworden und in weiterer Folge verurteilt worden war, leitete das (damals zuständige) Bundesasylamt (in der Folge: BAA) ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit Bescheid des BAA vom 14.04.2010 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs.

4 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 5 ff).Mit Bescheid des BAA vom 14.04.2010 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 5 ff). Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.04.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom 05.09.2012 (Zl.: D15 412886-1/2010/10E) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde ersatzlos behoben (AS 165 ff). Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.03.2019 wurde – infolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF – abermals ein Asylaberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet (AS 123). Am 10.10.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G einvernommen. Dabei gab der BF lediglich zu Protokoll, dass der Leiter der Amtshandlung ihm unsympathisch sei, es leicht passieren könne, dass er (der BF) aggressiv werde und der Leiter der Amtshandlung sich einen anderen Job suchen solle. Zudem verweigerte der BF seine Unterschrift auf dem Protokoll.Am 10.10.2019 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG einvernommen. Dabei gab der BF lediglich zu Protokoll, dass der Leiter der Amtshandlung ihm unsympathisch sei, es leicht passieren könne, dass er (der BF) aggressiv werde und der Leiter der Amtshandlung sich einen anderen Job suchen solle. Zudem verweigerte der BF seine Unterschrift auf dem Protokoll. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom „25.05.2005“ (gemeint wohl: 16.06.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom „25.05.2005“ (gemeint wohl: 16.06.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Asylzuerkennung keine individuellen Fluchtgründe des BF feststellen werden hätten können, andernfalls er originären Schutz erhalten hätte. Auch im gegenständlichen Verfahren seien keine Gründe, die zur (originären) Gewährung des Asylstatus führen würden, hervorgekommen, weshalb ihm – (auch) im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit – trotz seines mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 3 AsylG) der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien ebenso wenig hervorgekommen wie Abschiebehindernisse und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G lägen gegenständlich nicht vor. Mangels besonderer Abhängigkeit liege auch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor; die privaten Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich würden, insbesondere im Hinblick auf seine massive Straffälligkeit und die diesbezüglich negative Zukunftsprognose, gegenständlich hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zurücktreten, sodass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Weiters lägen keine besonderen Umstände vor, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, sodass gegenständlich auch keine längere, als die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF zuletzt rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund der Art und Schwere sowie der Häufigkeit der von ihm verübten Straftaten und seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine das Höchstmaß von zehn Jahren im Hinblick auf das Einreiseverbot verhältnismäßig.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Asylzuerkennung keine individuellen Fluchtgründe des BF feststellen werden hätten können, andernfalls er originären Schutz erhalten hätte. Auch im gegenständlichen Verfahren seien keine Gründe, die zur (originären) Gewährung des Asylstatus führen würden, hervorgekommen, weshalb ihm – (auch) im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit – trotz seines mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Paragraph 7, Absatz 3, AsylG) der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien ebenso wenig hervorgekommen wie Abschiebehindernisse und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG lägen gegenständlich nicht vor. Mangels besonderer Abhängigkeit liege auch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vor; die privaten Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich würden, insbesondere im Hinblick auf seine massive Straffälligkeit und die diesbezüglich negative Zukunftsprognose, gegenständlich hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zurücktreten, sodass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Weiters lägen keine besonderen Umstände vor, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, sodass gegenständlich auch keine längere, als die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF zuletzt rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund der Art und Schwere sowie der Häufigkeit der von ihm verübten Straftaten und seiner fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine das Höchstmaß von zehn Jahren im Hinblick auf das Einreiseverbot verhältnismäßig. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 erhob der BF durch seinen (damaligen) ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2019 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde zunächst moniert, dass den Länderfeststellungen kein Bezug zu einer gedachten Rückkehr des BF zu entnehmen sei und sich die Behörde weder konkret mit der Rückkehrsituation noch mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, welche anhand der verhängten Strafen keinen schweren sozialen Störwert aufweisen würden, auseinandergesetzt habe. Auch die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes würden auf einer pauschalen Beurteilung beruhen, welcher die Behörde keinerlei Beweisergebnisse zugrunde gelegt habe. Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass dieser seit Frühling 2013 nach islamischem Recht mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, die ebenfalls österreichische Staatsbürger seien. Hingegen bestünden in der Russischen Föderation keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal die gesamte Familie des BF in Österreich lebe und hier asylberechtigt sei. Auch in Belgien würden Verwandte des BF leben. Darüber hinaus verfüge er über einen großen Freundeskreis in Österreich und habe sowohl seinen Drogenkonsum als auch seine Aggressionsproblematik bekämpft. Die Drogenabhängigkeit stehe zudem in einem direkten Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen, die der BF erlebt und aufgrund der er an Depressionen zu leiden begonnen habe. Im Falle seiner Rückkehr bestehe außerdem das Risiko einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK, zumal Rückkehrer nach Tschetschenien vom Geheimdienst der Russischen Föderation inhaftiert und als Terroristen behandelt würden. Es bestehe nach wie vor eine Verfolgungsgefahr, sodass dem BF keinesfalls der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar. Auch für das ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot bestehe im Hinblick auf das Familienleben des BF und seine Integration im Bundesgebiet keine Rechtsgrundlage.Im Falle seiner Rückkehr bestehe außerdem das Risiko einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK, zumal Rückkehrer nach Tschetschenien vom Geheimdienst der Russischen Föderation inhaftiert und als Terroristen behandelt würden. Es bestehe nach wie vor eine Verfolgungsgefahr, sodass dem BF keinesfalls der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar. Auch für das ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot bestehe im Hinblick auf das Familienleben des BF und seine Integration im Bundesgebiet keine Rechtsgrundlage. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur allfälligen Ergänzung des Vorbringens sowie die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht aberkannt werde; in eventu, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten „zukomme“; in eventu, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt und gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen werde, „darüber hinaus festgestellt werde, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei sowie, dass gegen den BF kein Einreiseverbot zu verhängen sei“; in eventu, die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes. Unter einem wurden diverse Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des BF vorgelegt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt, einlangend am 29.11.2019, vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 brachte der BF durch seine (nunmehrige) Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der er ergänzend vorgebracht wurde, dass der BF im Rahmen der Haft selbstständig bzw. freiwillig eine Substitutionstherapie beantragt bzw. (im Mai 2021) begonnen habe, wobei ihm eine adäquate Fortsetzung dieser Therapie in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht möglich sei. Zudem sei dem BF mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung vom 26.04.2022 die (mit seiner Ehefrau) gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder übertragen worden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr auch Gefahr liefe, im Rahmen des Ukraine-Konflikts zwangsrekrutiert zu werden, wobei der BF es ablehne, an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen teilzunehmen. Weiters werde der BF über seine Familie dem tschetschenischen Widerstand zugeordnet, weshalb ihm vom tschetschenischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der BF unterliege daher im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in seine Heimatrepublik Tschetschenien einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ wie auch der „verwestlichten Tschetschenien-Rückkehrer“, die neben dem Risiko des Einzugs als Kriegssoldaten im Ukraine-Konflikt auch dem Risiko einer Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK bzw. des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Art. 3EMRK ausgesetzt seien.

Die Behörde habe es außerdem verabsäumt, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die konkreten Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf die Beziehung zwischen dem BF und seiner Ehegattin bzw. dem BF und seinen Kindern sowie auf das Kindeswohl zu ermitteln. Unter einem wurden zur Untermauerung des Vorbringens diverse Unterlagen vorgelegt sowie die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin beantragt.Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 brachte der BF durch seine (nunmehrige) Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der er ergänzend vorgebracht wurde, dass der BF im Rahmen der Haft selbstständig bzw. freiwillig eine Substitutionstherapie beantragt bzw. (im Mai 2021) begonnen habe, wobei ihm eine adäquate Fortsetzung dieser Therapie in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht möglich sei. Zudem sei dem BF mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung vom 26.04.2022 die (mit seiner Ehefrau) gemeinsame Obsorge für die beiden Kinder übertragen worden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr auch Gefahr liefe, im Rahmen des Ukraine-Konflikts zwangsrekrutiert zu werden, wobei der BF es ablehne, an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen teilzunehmen. Weiters werde der BF über seine Familie dem tschetschenischen Widerstand zugeordnet, weshalb ihm vom tschetschenischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der BF unterliege daher im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in seine Heimatrepublik Tschetschenien einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „Familie“ wie auch der „verwestlichten Tschetschenien-Rückkehrer“, die neben dem Risiko des Einzugs als Kriegssoldaten im Ukraine-Konflikt auch dem Risiko einer Verletzung des Rechts auf Leben nach Artikel 2, EMRK bzw. des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Artikel 3, EMRK ausgesetzt seien.

Die Behörde habe es außerdem verabsäumt, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK die konkreten Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf die Beziehung zwischen dem BF und seiner Ehegattin bzw. dem BF und seinen Kindern sowie auf das Kindeswohl zu ermitteln. Unter einem wurden zur Untermauerung des Vorbringens diverse Unterlagen vorgelegt sowie die Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin beantragt. Am 02.09.2022 führte das BVwG, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in Anwesenheit des BF sowie seinem Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der auch die Lebensgefährtin des BF ( XXXX ) als Zeugin einvernommen wurde.Am 02.09.2022 führte das BVwG, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache, in Anwesenheit des BF sowie seinem Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der auch die Lebensgefährtin des BF ( römisch 40 ) als Zeugin einvernommen wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Festgehalten wird, dass die RV am 31.08.2022 eine Stellungnahme abgab und Dokumente vorlegte.Festgehalten wird, dass die Regierungsvorlage am 31.08.2022 eine Stellungnahme abgab und Dokumente vorlegte. RI: Haben Sie keinen Kontakt mit ihrem Bruder? BF: Ja, ich habe Kontakt mit ihm. Er sagte, dass er ein Visum bekommen hat. RI: Bei Ihnen hat es mich gleich gewundert, als mich ihre Einvernahme am 10.10.2019 las. Da haben Sie vor der Behörde folgendes angegeben, auf die Frage: Liegen Befangenheitsgründe oder Einwände gegen die anwesende Person vor, sagten Sie, Ja, sie sind mir unsympathisch und auf die Frage: Können Sie die Einvernahme durchführen, sagten Sie: Es kann sein, dass ich leicht aggressiv werde, dann versucht die einvernehmende Person Sie trotzdem zu befragen und das ganze endet mit: Sie sind mir unsympathisch und suchen Sie sich einen anderen Job. Geht es Ihnen nicht gut? BF: Das stimmt, dass ich das gesagt habe, aber steht da auch, was der einvernehmende mir gesagt hat und mich provoziert hat? RI: Nein, ich habe ihnen alles vorgelesen. BF: Die Person, die die Einvernahme gemacht hat, war ein junger Mann sagte: Ihr seid kriminell, ihr sollt abgeschoben werden. Das darf er eigentlich nicht sagen. Er wurde sehr persönlich. RI: Kommen wir zu ihrem Vorwurf der Kriminalität. 10 Vorstrafen quer durch den Gemüsegarten, Diebstahl, schwerer Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung, gefährliche Drohung, absichtlich schwere Körperverletzung. BF: Ich wurde auch zu Unrecht mehrmals unschuldig verurteilt. RI: Wieso haben Sie es nicht versucht zu bekämpfen? BF: ich habe es bekämpft, aber ich habe nicht die finanziellen Mittel, mir einen guten Anwalt zu leisten. RI: Wieso sind hier 3 Beamte der Polizei notwendig, um die Sicherheit des VH-Saales zu gewährleisten? BF: ich war auf der Flucht in XXXX und deshalb sind die Beamten hier. Ich bin auf der B-Liste (Begleitliste) und ich darf nicht selber in der Anstalt nicht alleine wo hingehen, nur mit Beamten.BF: ich war auf der Flucht in römisch 40 und deshalb sind die Beamten hier. Ich bin auf der B-Liste (Begleitliste) und ich darf nicht selber in der Anstalt nicht alleine wo hingehen, nur mit Beamten. RI: Ohne zynisch sein zu wollen, Sie sind seit 2004/2005 in Österreich. Was außer dieser Karriere hier haben Sie sonst in Österreich abzuleisten?RI: Ohne zynisch sein zu wollen, Sie sind seit 2004 aus 2005, in Österreich. Was außer dieser Karriere hier haben Sie sonst in Österreich abzuleisten? BF: Ja, ich habe einen Beruf ausgeübt, 2 Jahre habe ich die Bäckerlehre gemacht im Jahr 2009-2011, diese habe ich aber nicht abgeschlossen, weil es zu schwer war für mich. RI: Was war da so schwer? BF: Ich war bei einem österreichischen Bäcker, ich konnte auch nicht so gut Deutsch und deswegen habe ich zuerst in der XXXX Schule in XXXX gemacht, um dort ein wenig Hilfe von den Lehrern zu bekommen, dort war ich 3-4 Monate, das war zwischen 2015/2016/2017, genau weiß ich es nicht. 2012-2014 habe ich in einer Pizzeria gearbeitet, ich war dort legal angestellt als Pizzakoch, dort habe ich auch meine Frau kennengelernt.BF: Ich war bei einem österreichischen Bäcker, ich konnte auch nicht so gut Deutsch und deswegen habe ich zuerst in der römisch 40 Schule in römisch 40 gemacht, um dort ein wenig Hilfe von den Lehrern zu bekommen, dort war ich 3-4 Monate, das war zwischen 2015/2016 aus 2017,, genau weiß ich es nicht. 2012-2014 habe ich in einer Pizzeria gearbeitet, ich war dort legal angestellt als Pizzakoch, dort habe ich auch meine Frau kennengelernt. RI: Warum sind Sie nicht mehr Pizzakoch? BF: Die Fa. Ist in Konkurs gegangen, es war nix mehr zu tun, der Chef hat es verkauft und dann wurden wir gekündigt. RI: Warum haben Sie sich dann nicht wieder so eine Stelle gesucht? BF: Meine Frau studiert Medizin. Sie ist Krankenschwester, dann haben wir geheiratet, wir haben eine Tochter bekommen, sie ist am 17.

  1. geboren und sie wird 6 Jahre alt. Ich habe mit der Frau noch einen Sohn, dieser wird 3 Jahre alt. Die Tochter kommt jetzt in die erste Klasse und der Sohn ist im Kindergarten. Die Frau arbeitet im Labor bei der Durchführung von Corona Tests. RI: Von 2004-2009, was haben Sie da gemacht? BF: War ich in der Schule, ich habe begonnen mit der
  2. Hauptschulklasse, da habe ich aber nichts verstanden, 3 Klasse habe ich aber nichts mitbekommen. Ich habe einen negativen Hauptschulabschluss. RI: Da waren Sie 12-13 Jahre alt? BF: Ja. Nach der Hauptschule habe ich beim AMS einen Kurs besucht, da habe ich einmal Tischler probiert, dann Gerüstbauer. Mein Vater war Pizzalieferant und da hat er mich mitgenommen. Er hat mir da beigebracht, mit dem Chef Pizza zu backen. Das alles habe ich ungefähr 1 Jahr gemacht. RI: Wieso haben Sie die Tischlerlehre nicht gemacht? BF: Es war nass und schmutzig. Es war nämlich Winter. Ich habe es auch dort probiert, aber wenn es Körper und Geist nicht möchten, möchte ich was Anderes machen. Dann habe ich bei meinem Vater angefangen, da habe ich Pizza gelernt zu machen und dann bin ich nach XXXX gezogen. Dann habe ich meine frau kennengelernt und dann haben wir geheiratet. Hier und dort habe ich dann gearbeitet.BF: Es war nass und schmutzig. Es war nämlich Winter. Ich habe es auch dort probiert, aber wenn es Körper und Geist nicht möchten, möchte ich was Anderes machen. Dann habe ich bei meinem Vater angefangen, da habe ich Pizza gelernt zu machen und dann bin ich nach römisch 40 gezogen. Dann habe ich meine frau kennengelernt und dann haben wir geheiratet. Hier und dort habe ich dann gearbeitet. RI: Da muss man doch eine gewisse Härte zu sich haben. BF: ich habe gemerkt, dass die Tischlerei nichts für mich ist. RI: Sie sind ein Tschetschene, sie hängen an ihre Masten eine „gewisse Härte“ und dann sitzen Sie so „schwach“ da. Das verstehe ich nicht. BF: Ich bin nicht schwach, ich habe sehr viel Sachen erlebt. Als ich in XXXX die Strafe angetreten und dann erfahre ich, dass meine Mutter todkrank ist und die Ärzte sagen, sie wird nur ein Jahr leben.BF: Ich bin nicht schwach, ich habe sehr viel Sachen erlebt. Als ich in römisch 40 die Strafe angetreten und dann erfahre ich, dass meine Mutter todkrank ist und die Ärzte sagen, sie wird nur ein Jahr leben. RI: Das sind menschliche Schicksale und das ist furchtbar. BF: Ich habe eine Familie gegründet und gearbeitet. Ich habe was Anderes gesucht und dann was Anderes gemacht. Ich war ein Jahr bei Meinem Vater, dann bin ich nach XXXX gezogen. Ich habe auf die Familie geschaut.BF: Ich habe eine Familie gegründet und gearbeitet. Ich habe was Anderes gesucht und dann was Anderes gemacht. Ich war ein Jahr bei Meinem Vater, dann bin ich nach römisch 40 gezogen. Ich habe auf die Familie geschaut. RI: Keine Härte zu sich selber. RV: Betreffend eigenen Leistungsfähigkeit bringt vor, muss immer der geistige Zustand eines Menschen sowie dessen Belastbarkeit beachtet werden. Man kann nicht an jedem Menschen denselben Maßstab ansetzen.Regierungsvorlage, Betreffend eigenen Leistungsfähigkeit bringt vor, muss immer der geistige Zustand eines Menschen sowie dessen Belastbarkeit beachtet werden. Man kann nicht an jedem Menschen denselben Maßstab ansetzen. BF: Ich habe auch eine Anti-Aggressionstherapie gemacht. RV wird aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen.Regierungsvorlage wird aufgetragen, entsprechende Unterlagen vorzulegen. RI: Wieso Substitution? BF: Ich war drogenabhängig, bevor ich in Haft gekommen bin, war ich sehr drogenabhängig. Dann bin ich auf einem Ersatzprogramm gekommen und aktuell bin ich auch auf einem Ersatzprogramm. Wegen der Anti-Aggressionstherapie möchte ich noch was sagen: Mein Therapeut sagte mir, dass ich von Kindheit aus belastet bin, weil meine Mutter wurde schwer verletzt, als unser Haus bombardiert wurde. Sie wurde bei XXXX 5 Mal operiert und mein Bruder wurde genauso operiert.BF: Ich war drogenabhängig, bevor ich in Haft gekommen bin, war ich sehr drogenabhängig. Dann bin ich auf einem Ersatzprogramm gekommen und aktuell bin ich auch auf einem Ersatzprogramm. Wegen der Anti-Aggressionstherapie möchte ich noch was sagen: Mein Therapeut sagte mir, dass ich von Kindheit aus belastet bin, weil meine Mutter wurde schwer verletzt, als unser Haus bombardiert wurde. Sie wurde bei römisch 40 5 Mal operiert und mein Bruder wurde genauso operiert. RV bringt vor, dass die Drogenabhängigkeit auch einen Einfluss auf den Werdegang des BF angenommen hat sowie auf seine psychische Konstitution und die Begehung der Straftaten.Regierungsvorlage bringt vor, dass die Drogenabhängigkeit auch einen Einfluss auf den Werdegang des BF angenommen hat sowie auf seine psychische Konstitution und die Begehung der Straftaten. RI: Sie haben offensichtlich ein Autoritätsproblem. Es gab auch Widerstand gegen die Staatsgewalt. BF: Ja, einmal war das so in XXXX , ich habe geparkt mit dem Auto und dann ist der Parksheriff gekommen und ich sitze noch im Auto, mein Motor läuft und der steht dort und schreit. Ich mache das Fenster auf und ich schreibe ja gerade den parkschein, der Parksheriff sagte mir: "„Kein Parkschein, jetzt Strafe“ und legt mir auf die Scheibe den Parkschein und bin ausgestiegen und sagte ich zahle nicht, er wollte mich fotogarfieren und ich habe den Apparat nach unten gedrückt, dann hat er mir eine Kopfnuss gegeben und trotzdem habe ich ihm nichts gemacht. Es war ein älterer Mann, ich habe ihn gehalten, dass er mir nicht nochmal eine Kopfnuss gibt und dann kam die Polizei und der Parksheriff sagte, dass ich ihn geschlagen habe und dass ich ihm den Apparat weggenommen hätte, aber in Wahrheit habe ich ihn runtergedrückt und für diesen Widerstand habe ich 8 Monate bekommen, das war nicht richtig. Das zweite in XXXX , ich habe in meiner Zelle gearbeitet 6 Monate gearbeitet und ich war auf einem normalen Stockwerk, wo wir Freizeit hatten und gearbeitet haben und dann wollte ich die Arbeit wechseln, dann habe ich den Kommandanten gefragt und der sagte, Ich solle ein Ansuchen schreiben. Ich habe das geschrieben und dies wurde aber ohne Begründung abgelehnt. Dann habe ich gesagt, ich kann dort nicht arbeiten und ich möchte die Arbeit aber wechseln, ich bin nicht „ausgerückt“ in der Arbeit und dann wurde ich auf den Strafstock verlegt, wo alles zu ist, nur einmal spazieren in der Früh und sonst alleine in der Zelle. Normalerweise ohne strafbar etwas zu machen, hätten sie mich nicht verlegen dürfen. Ich habe dann einen Tisch und einen Sessel, das Waschbecken kaputtgemacht. Dann sind sie gekommen und sagten, wenn ich mich nicht beruhige, tasern sie mich. Dann hat sich die Lage beruhigt und ich wurde einen Monat im Keller abgesondert. Dann sind wir in den Keller, es ist eine doppelgesperrte Zelle, videoüberwacht, eine Matratze und ein Plumpsklo, sonst nichts. Sie haben mich ausgezogen, ich bekam ein Kleid und ich bin gelegen, dann haben sie mir das Kleid angezogen und dann sagt der Beamte, schau ihm hinten rein. Ich spüre, wie ich im Anus etwas drinnen habe. Ich habe sofort reagiert, meine Beine zusammengetan und deswegen habe ich Widerstand bekommen. Das ist nicht richtig sowas und wegen dem habe ich 3 Jahre bekommen. Ich habe mir die Adern aufgeschnitten, ich war im Krankenhaus. Ich wurde dann operiert, dann war ich wieder im Krankenhaus und dann erfahre ich, dass meine Mutter in Österreich im September 2021 verstorben ist. Es waren schwere Zeiten für mich.BF: Ja, einmal war das so in römisch 40 , ich habe geparkt mit dem Auto und dann ist der Parksheriff gekommen und ich sitze noch im Auto, mein Motor läuft und der steht dort und schreit. Ich mache das Fenster auf und ich schreibe ja gerade den parkschein, der Parksheriff sagte mir: "„Kein Parkschein, jetzt Strafe“ und legt mir auf die Scheibe den Parkschein und bin ausgestiegen und sagte ich zahle nicht, er wollte mich fotogarfieren und ich habe den Apparat nach unten gedrückt, dann hat er mir eine Kopfnuss gegeben und trotzdem habe ich ihm nichts gemacht. Es war ein älterer Mann, ich habe ihn gehalten, dass er mir nicht nochmal eine Kopfnuss gibt und dann kam die Polizei und der Parksheriff sagte, dass ich ihn geschlagen habe und dass ich ihm den Apparat weggenommen hätte, aber in Wahrheit habe ich ihn runtergedrückt und für diesen Widerstand habe ich 8 Monate bekommen, das war nicht richtig. Das zweite in römisch 40 , ich habe in meiner Zelle gearbeitet 6 Monate gearbeitet und ich war auf einem normalen Stockwerk, wo wir Freizeit hatten und gearbeitet haben und dann wollte ich die Arbeit wechseln, dann habe ich den Kommandanten gefragt und der sagte, Ich solle ein Ansuchen schreiben. Ich habe das geschrieben und dies wurde aber ohne Begründung abgelehnt. Dann habe ich gesagt, ich kann dort nicht arbeiten und ich möchte die Arbeit aber wechseln, ich bin nicht „ausgerückt“ in der Arbeit und dann wurde ich auf den Strafstock verlegt, wo alles zu ist, nur einmal spazieren in der Früh und sonst alleine in der Zelle. Normalerweise ohne strafbar etwas zu machen, hätten sie mich nicht verlegen dürfen. Ich habe dann einen Tisch und einen Sessel, das Waschbecken kaputtgemacht. Dann sind sie gekommen und sagten, wenn ich mich nicht beruhige, tasern sie mich. Dann hat sich die Lage beruhigt und ich wurde einen Monat im Keller abgesondert. Dann sind wir in den Keller, es ist eine doppelgesperrte Zelle, videoüberwacht, eine Matratze und ein Plumpsklo, sonst nichts. Sie haben mich ausgezogen, ich bekam ein Kleid und ich bin gelegen, dann haben sie mir das Kleid angezogen und dann sagt der Beamte, schau ihm hinten rein. Ich spüre, wie ich im Anus etwas drinnen habe. Ich habe sofort reagiert, meine Beine zusammengetan und deswegen habe ich Widerstand bekommen. Das ist nicht richtig sowas und wegen dem habe ich 3 Jahre bekommen. Ich habe mir die Adern aufgeschnitten, ich war im Krankenhaus. Ich wurde dann operiert, dann war ich wieder im Krankenhaus und dann erfahre ich, dass meine Mutter in Österreich im September 2021 verstorben ist. Es waren schwere Zeiten für mich. RI: Sie werden am 01.
  3. entlassen oder? BF: Ja. RI: Wie ginge es dann weiter, wenn Sie nicht in die russische Föderation zurückmüssten? BF: Es ist so, dass ich meine Kinder erziehen möchte. Arbeit ist kein Problem. RI: Wer sorgt für die Familie? BF: Beide, ich und meine Frau. RI: Was könnten Sie machen? BF: ich habe die Gastronomie sehr gut gelernt, ich kann jeder Zeit beim Türken, bei meinem Bruder arbeiten. RI: Ich glaube nicht, dass Sie bei ihrem Bruder arbeiten können BF: Ich kenne den Chef und ich habe meinen Bruder ja dort angestellt. Diese Fa. Heißt XXXX und liefert Fleisch, Tomaten und ich kenne diese Lieferleute alle und dort habe ich meinem Bruder gesagt, er ist ein guter Fahrer und er solle dort arbeiten. Ich kenne sehr viele Leute in den türkischen Kreisen, ich kann sofort Arbeit bekommen, ich kenne genügend Leute.BF: Ich kenne den Chef und ich habe meinen Bruder ja dort angestellt. Diese Fa. Heißt römisch 40 und liefert Fleisch, Tomaten und ich kenne diese Lieferleute alle und dort habe ich meinem Bruder gesagt, er ist ein guter Fahrer und er solle dort arbeiten. Ich kenne sehr viele Leute in den türkischen Kreisen, ich kann sofort Arbeit bekommen, ich kenne genügend Leute. RI: Haben Sie da nicht Schwierigkeit, wenn Sie auf Substitution sind? BF: Wenn ich substituiert bin, kann ich sehr gut arbeiten. Ich erstelle Drucksorten, wie Mappen, Ansuchzettel, Krankenzettel etc. RI: Wie viele Stunden arbeiten Sie im Gefängnis? BF: Ab 8 bis 12 Uhr. RI: Ein Arbeitsalltag hat 8 Stunden. Werden Sie dem gewachsen? BF: Das wäre kein Problem. Ich habe gearbeitet. Ich habe alles zusammen, über 5-6 Jahre normal gearbeitet ohne Haftarbeit und in XXXX habe ich auch 2 Jahre die Bäckerlehre gemacht, aber nicht abgeschlossen, aber mit Familie., meine Kraft hat nicht gereicht, ich habe es versucht, das kann ihnen auch meine Frau sagen.BF: Das wäre kein Problem. Ich habe gearbeitet. Ich habe alles zusammen, über 5-6 Jahre normal gearbeitet ohne Haftarbeit und in römisch 40 habe ich auch 2 Jahre die Bäckerlehre gemacht, aber nicht abgeschlossen, aber mit Familie., meine Kraft hat nicht gereicht, ich habe es versucht, das kann ihnen auch meine Frau sagen. RI: Wie viele Familienangehörige leben in Österreich? BF: Vater, 4 Brüder, 1 Schwester. Mein älterer Bruder hat 4 Kinder, der zweite hat 2 Kinder, ich habe 2 Kinder und meine Schwester hat 3 Kinder. RI: Wie oft haben Sie zu diesen Kontakt? BF: Ja, regelmäßig. RI: Werden Sie im Gefängnis besucht von allen? BF: Jetzt in XXXX , das ist eine Hochsicherheitsanstalt, dort darf man nicht so viele einladen. Jetzt kommt deshalb mein Bruder der bei ihnen war, mein jüngerer Bruder, meine Frau, meine Kinder.BF: Jetzt in römisch 40 , das ist eine Hochsicherheitsanstalt, dort darf man nicht so viele einladen. Jetzt kommt deshalb mein Bruder der bei ihnen war, mein jüngerer Bruder, meine Frau, meine Kinder. RI: Wer von ihren Angehörigen lebt in Tschetschenien? BF: Niemand, ich habe Familie in Kasachstan von ms, ein Onkel ist in Belgien, einer ist in Frankreich, einer in Graz und mein Vater ist in Lilienfeld. Ein Onkel wurde getötet und einer ist verschwunden. Festgehalten wird, dass in seiner Zeit mit Bescheid vom 06.06.2005 Asyl durch Erstreckung gewährt wurde. Ihre Mutter sagte seiner Zeit bei der Verwaltungsbehörde am 02.11.2004 folgendes: Auf die Frage: Warum haben Sie ihre Heimat verlassen? Man hat uns nicht in Ruhe gelassen und wollte meinen Mann festnehmen, ich habe keine eigenen Fluchtgründe…..wurden Sie jemals persönlich verfolgt oder misshandelt: Nein, meine Kinder hatten nie Probleme nur mein Mann. Deswegen hat ihre Mutter keinen eigenen Asylantrag gestellt, sondern einen Erstreckungsantrag für sie und ihre Geschwister. Deswegen hat ihnen die Behörde Asyl aberkannt, weil sie keine Fluchtgründe laut ihrer Mutter hatten und jetzt sowieso keine Fluchtgründe weiterhin vorliegen. BF: So hat das meine Mutter sicher nicht gesagt. Ich glaube nicht, dass das meine Mutter gesagt hat, weil meine Mutter schwer verletzt wurde, wegen Bombardierungen. Es sind ja alle Unterlagen im Krankenhaus in XXXX . Meine Mutter wurde 5 Mal operiert, sie wurde schon in Tschetschenien operiert aber das war ein Pfusch. In Österreich sagte man ihr, das muss man nochmal operieren.BF: So hat das meine Mutter sicher nicht gesagt. Ich glaube nicht, dass das meine Mutter gesagt hat, weil meine Mutter schwer verletzt wurde, wegen Bombardierungen. Es sind ja alle Unterlagen im Krankenhaus in römisch 40 . Meine Mutter wurde 5 Mal operiert, sie wurde schon in Tschetschenien operiert aber das war ein Pfusch. In Österreich sagte man ihr, das muss man nochmal operieren. RV wird aufgetragen, die Krankenunterlagen, die Mutter betreffend binnen vier Wochen vorzulegen.Regierungsvorlage wird aufgetragen, die Krankenunterlagen, die Mutter betreffend binnen vier Wochen vorzulegen. RI: Jetzt hat ihr RV im Namen der Stellungnahme folgendes vorgebracht:
  4. „Sippenhaftung bezüglich des Vaters (und des Onkels)“, da diese im politischen Widerstand gegen Kadyrow und Russland tätig waren.RI: Jetzt hat ihr Regierungsvorlage im Namen der Stellungnahme folgendes vorgebracht:
  5. „Sippenhaftung bezüglich des Vaters (und des Onkels)“, da diese im politischen Widerstand gegen Kadyrow und Russland tätig waren.
  6. Rekrutierungsgefahr für die Ukraine. Festgehalten wird, dass entsprechend Länderinformationsmaterial wie die Länderinformation und Staatendokumentation inkl. Spezialbericht zur Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung und diverse aus dem Internet inkl. Akkord Anfragen. RV nimmt dies zur Kenntnis und verweist auf die Stellungnahme.Regierungsvorlage nimmt dies zur Kenntnis und verweist auf die Stellungnahme. Festgehalten wird, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes seiner Zeitige Asyl abzuerkennen scheiterte, weil man die bis 2012 anfallenden Straftaten als nicht besonders „schwere Verbrechen“ einstufte, welche die Anwendung des entsprechenden Tatbestandes auslösen würden. RI: Sie selbst waren zum Zeitpunkt des Verlassens in Tschetschenien 12 Jahre alt? BF: Geflüchtet sind wir 2001/
  7. Zuerst sind wir in die Ukraine, da wollten wir die Grenze von Tschechien in die Slowakei überqueren, da sind wir gescheitert, dann sind wir doch nach Österreich gekommen.BF: Geflüchtet sind wir 2001 aus 2002,. Zuerst sind wir in die Ukraine, da wollten wir die Grenze von Tschechien in die Slowakei überqueren, da sind wir gescheitert, dann sind wir doch nach Österreich gekommen. RI: Was haben Sie in Tschetschenien erlebt? BF: Ich bin einmal in der Schule gesessen, das war 98, der zweite Krieg in Tschetschenien und eine Moschee neben der Schule paar 100 m. Es wurde von einem Flugzeug zerbombt, es ist nur Beton geblieben und es waren große riesige Fenster, als diese Explosion war, die Klasse wurde durch die ganze Detonation förmlich aufgehoben, das war das erste Erlebni9s. Es war am Abend, wir haben Schüsse gehört, es waren Explosionen und Kämpfe. Man hat die Kalaschnikow gehört. Es war Krieg in der Stadt. Ich und meine älteren zwei Brüder haben gelacht aus Angst und meine Mutter hat immer geschrien: Hört auf, warum lacht ihr. Mein Vater war mit meinen kleinen zwei Geschwistern, dass waren noch Babys, meine Mutter hat gekocht. Wir hatten eine riesige Wohnung und Küche zusammen, die Mutter hat gekocht und der Bruder, der hier bei ihnen war, er ist bei der Mutter gestanden und sagte: Mama, wenn etwas passiert, werden wir gemeinsam in KH liegen und es ist etwas passiert. Von da unten hat sich ein Panzerschuss „über den Boden geschleppt“ und ist ins Haus eingedrungen, der Panzerschuss ist oberhalb des Kopfes der Mutter 2 ½ m explodiert. In diesem Moment war Rauch, wir haben nichts gesehen, man konnte nicht atmen und ich hörte mein Vater schreit: „Raus aus der Wohnung“. Das war der zweite Vorfall. RI: Das heißt, Sie machen eigene Gründe geltend? BF: Ich selbst bin im Falle der Rückkehr nach Russland einer eigenen Gefahr ausgesetzt, weil Russland ein kriminelles Land ist, ein sehr korruptes Land und in Tschetschenien gibt es keine Menschenrechte. Wenn irgendwer was sagt, lacht man denjeni9gen aus. RV: Droht ihnen im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien deshalb Verfolgung, weil ihr Vater sowie ihr Onkel gegen Ramzan Kadyrow im Widerstand waren?Regierungsvorlage, Droht ihnen im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien deshalb Verfolgung, weil ihr Vater sowie ihr Onkel gegen Ramzan Kadyrow im Widerstand waren? BF: Nicht Ramzan Kadyrow, sondern gegen Russland. Ramzan Kadyrow ist nur eine Schachfigur. Was Russland sagt, macht er. In Tschetschenin werden Menschen ohne Gerichtsurteil einfach so hingerichtet. Z wird um 10:51 Ihr in den VH-Saal gerufen. Festgehalten wird, dass sich die Z durch einen Führerschein ausweist. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. RI: Zeugin wird Wahrheits belehrt und über das Aussage – und Entschlagungsrecht belehrt. Festgehalten wird, dass im Rahmen der Stellungnahme ein Begleitschreiben der Zeugin mitübersandt wurde. RI: Sie sind vom Beruf? Z: Ich bin vom Beruf diplomierte Krankenschwester seit
  8. jetzt arbeite ich in einem medizinischen Labor in XXXX für Corona. Z: Ich bin vom Beruf diplomierte Krankenschwester seit
  9. jetzt arbeite ich in einem medizinischen Labor in römisch 40 für Corona. RI: Sie sind verheiratet seit? Z: Seit 2014 bin ich religiös mit dem Gatten verheiratet. Ich würde ihn auch standesamtlich heiraten. RI: Sie haben mit dem Gatten Kinder? Z: ich habe 2 Kinder. RI: Der Gatte sagte, 6 und 3 Jahre. Z: Fast
  10. Die Tochter geht erst nächstes Jahr in die Schule, weil sie ein Septemberkind ist. Der Sohn geht in den Kindergarten. RI: Wie und wo haben Sie den Gatten kennengelernt? Z: Er arbeitete dort in einer Pizzeria und ich habe dort gegessen. RI: Wie lange waren Sie schon vor der traditionellen Eheschließung mit dem Gatten zusammen` Z: 1 Jahr ungefähr. RI: Die Straflaufbahn des Gatten kennen Sie? Z: Ja. RI: Wie oft besuchen Sie ihn? Z: Er ist jetzt in XXXX , 1-2 pro Monat, da ich 40 Stunden arbeite und mit 2 Kindern schaffe ich es nicht.Z: Er ist jetzt in römisch 40 , 1-2 pro Monat, da ich 40 Stunden arbeite und mit 2 Kindern schaffe ich es nicht. RI: Wer passt auf die Kinder auf, wenn Sie arbeiten? Z: Kindergarten und eine Kinderbetreuung habe ich auch. RI: Seine Familienangehörigen auch? Z: Meine Eltern sind schon verstorben und meine Geschwister wohnen in XXXX und in XXXX .Z: Meine Eltern sind schon verstorben und meine Geschwister wohnen in römisch 40 und in römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie telefonischen Kontakt? Z: Momentan 1 Mal pro Woche. RI: Haben Sie Kontakt zu seiner Familie? Z: Ja. RI: Ich habe ihren Gatten gefragt, was wäre, wenn er freigelassen wird. Er meinte, er könne arbeiten, er ist aber im Substitutionsprogramm. Z: Wird nicht einfach aber nicht unmöglich. RI: Wie ist er zu den Kindern? Z: Sehr gut. Meine Tochter hat ein sehr enges Verhältnis, weil sie ihn gut kennt, aber mein Sohn durch die Haft weniger. Die Tochter besucht in im Gefängnis. Ein Problem ist, wir haben seit 3 Jahren nur Glasscheibenbesuch, mit Scheibe und Corona Maske. Da sind immer beide dabei. RI: Die Besuche der Kinder zum Mann sind au7ch 2 Mal im Monat? Z: Manchmal fahre ich alleine manchmal mit ihnen. Seit September 2021 ist er in XXXX , vorher war er in XXXX , da habe ich ihn jede Woche besucht. Die Kinder hatte ich nicht immer dabei, aber oft. Ich will die Gefängnissituation teilweise nicht zumuten. Z: Manchmal fahre ich alleine manchmal mit ihnen. Seit September 2021 ist er in römisch 40 , vorher war er in römisch 40 , da habe ich ihn jede Woche besucht. Die Kinder hatte ich nicht immer dabei, aber oft. Ich will die Gefängnissituation teilweise nicht zumuten. RI: Was auffällt bei der Straflaufbahn, immer Körperverletzung und so, absichtlich schwere Körperverletzung. Z: Wir hatten auch Probleme, aber aufgrund der Drogensucht. Ich habe ihm viel Stress gemacht, weil er Drogen konsumierte. Das ist eine gewisse Form der Ko-Abhängigkeit, eine Beziehung. Ich erkläre ihnen das wie folgt: Die meisten abhängigen haben einen Partner, der die Sucht nicht befördert und da sind wir uns beide im Klaren, dass es ohne Therapie nicht möglich ist, das Problem ist, dass wir im Rahmen der Haft eine Familientherapie zu machen und mein Mann kommt ja aus dem Krieg und er kann mit belastenden Situation schwer umgehen, er kriegt Stress und das äußert sich dann in Wut, weil er es schwer kanalisieren kann. RI: Es hat nie ein betretungsverbot oder eine Wegweisung gegeben? Z: Einmal hat es eine Wegweisung gegeben, das war
  11. BF: Seit ich in Haft bin, wie meine Frau gesagt hat, wir dürfen ja keinen normalen Besuch haben und ich bin ja extra begrenzt mit Freizeitmöglichkeiten, Besuchsmöglichkeiten, Sportmöglichkeiten, keine Therapie. Ich wollte zuerst eine Drogentherapie machen, da hat es geheißen und jetzt sagt man aber, du kannst es draußen machen. Z: Er ist nicht sehr zufriedenstellend. RI erklärt Z die Rechtssache. Z: Ich möchte nur sagen, dass ich weiß, dass die Familie meines Mannes Asylgründe hat. Ich bin auch im Kontakt mit der Familie und ich weiß auch viele Geschichten aus Tschetschenien und weiß, warum die Familie geflüchtet ist. Meine Meinung ist die, dass mein Mann das sogenannte Sippenhaftungsproblem hat und wie mein Schwiegervater geschrieben hat, der im Bezirk Gudermes während dieser Unabhängigkeitszeit war mein Schwiegervater Bezirkspolizeichef unter dem damaligen Präsidenten Maskadov, unter dem Vorgänger von Kadyrow und der war ja gewählt vom Volk und der Onkel meines Mannes war Widerstandskämpfer gegen Russland und die aktuelle Regierung. Ein weiteres Problem wäre, dass aktuell tschetschenische Jugendliche gezwungen würden, in der Ukraine zu kämpfen für Russland. RV: Sobald der Klient aus der Haft entlassen wird, was ist bei Ihnen geplant oder wie möchten Sie das familiäre Leben dann fortführen?Regierungsvorlage, Sobald der Klient aus der Haft entlassen wird, was ist bei Ihnen geplant oder wie möchten Sie das familiäre Leben dann fortführen? Z: Ich lebe in XXXX in einer Genossenschaftswohnung, sie ist 83 m² groß. Ich möchte das mein Mann mit mir und den Kindern lebt und aufjedenfall eine Therapie beginnt.Z: Ich lebe in römisch 40 in einer Genossenschaftswohnung, sie ist 83 m² groß. Ich möchte das mein Mann mit mir und den Kindern lebt und aufjedenfall eine Therapie beginnt. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. Festgehalten wird, dass der BF sämtliche Fragen in deutscher Sprache beantwortet hat. BF: Ich kann fast kein Russisch. Tschetschenisch kann ich schon. Die D war die ganze Zeit anwesend, um im Bedarfsfall einzugreifen. Ende der Verhandlung Am 05.10.2022 langte neuerlich eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bekräftigte und darüber hinaus vorbrachte, dass ihm als Rückkehrer aus Europa, welcher sich dem russischen Regime widersetzt habe und im Falle einer Rückkehr auch wieder widersetzen würde, zusätzlich asylrelevante Verfolgung aufgrund einer (ihm zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Die Behörde habe ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht ausreichend geprüft habe, ob jene Gründe, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beim Vater des BF sowie auch dem BF selbst geführt hatten, noch vorlägen. Zudem seien etwaige neue Asylgründe, die alleine den BF beträfen und losgelöst von seiner Familie bestünden, nicht erhoben worden. Unabhängig von der beruflichen Karriere und den Straftaten des BF, verfüge dieser über ein fundiertes Familienleben in Österreich. Nach der Haftentlassung sei geplant, dieses im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin fortzuführen. Auch plane der BF, sich eine Arbeit zu suchen, um gemeinsam mit seiner Ehegattin den Familienunterhalt sichern zu können. Unter einem legte der BF abermals diverse Unterlagen zur Bescheinigung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, daneben verfügt er über geringfügige Russisch- sowie über gute Deutsch-Kenntnisse. Seit 2014 ist der BF nach traditionell-islamischem Ritus mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder (im Alter von drei und sechs Jahren) hat, für die er – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin – obsorgeberechtigt ist. Der BF reiste im Jahr 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) Asyl durch Erstreckung von seinem Vater, dem mit Bescheid des BAA vom 25.05.2005, Zl. 04 04.675-BAT, (originär) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Vater des BF lag zugrunde, dass dieser – als ehemaliger Polizeichef (1993-1995) unter dem früheren tschetschenischen Präsidenten Dschochar Dudajew – während der beiden Tschetschenien-Kriege (1994-1996 sowie 1999-2009) bzw. bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 2003 vom russischen Geheimdienst verfolgt wurde. Dem BF wurde mit Bescheid des (damals:) BAA vom 25.05.2005 (Zl. 04 04.665-BAT u.a.) Asyl im Wege der Erstreckung zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Für den BF wurden damals keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und waren solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde bislang elfmal im Bundesgebiet verurteilt, und zwar:
  12. mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2008 (rk 03.05.2008) wegen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch in 17 (!) Tatangriffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB in zwei Fällen und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB in zwei Fällen nach § 130 zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB und 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, wobei ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über den BF die Bewährungshilfe angeordnet wurde;
  13. mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.04.2008 (rk 03.05.2008) wegen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch in 17 (!) Tatangriffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall, 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB in zwei Fällen und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB in zwei Fällen nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, wobei ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und über den BF die Bewährungshilfe angeordnet wurde;
  14. mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.07.2009 (rk 04.08.2009) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen in zwei Tatangriffen nach §§ 136 Abs. 1 und 2, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB nach § 136 Abs. 2 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB und 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, wobei die Probezeit aus der Verurteilung vom 28.04.2008 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  15. mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.07.2009 (rk 04.08.2009) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen in zwei Tatangriffen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 2, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, wobei die Probezeit aus der Verurteilung vom 28.04.2008 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  16. mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.09.2009 (rk 29.09.2009) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 129 Z 4 StGB, des Vergehens des versuchten Widertandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 erster Fall StGB nach § 129 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB und 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil vom 30.07.2009 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von einem Jahr, wobei die bedingte Strafnachsicht aus der Verurteilung vom 28.04.2008 widerrufen wurde und der BF in weiterer Folge mit Beschluss eines Landesgerichts vom 11.02.2011 am 25.04.2011 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde;3. mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.09.2009 (rk 29.09.2009) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls mit Waffen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129 Ziffer 4, StGB, des Vergehens des versuchten Widertandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall StGB nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG sowie unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil vom 30.07.2009 zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von einem Jahr, wobei die bedingte Strafnachsicht aus der Verurteilung vom 28.04.2008 widerrufen wurde und der BF in weiterer Folge mit Beschluss eines Landesgerichts vom 11.02.2011 am 25.04.2011 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde;

  1. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.01.2012 bzw. eines Landesgerichts als Berufungsgericht vom 30.07.2012 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten;
  2. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.01.2012 bzw. eines Landesgerichts als Berufungsgericht vom 30.07.2012 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten;
  3. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 08.08.2012 (rk 13.08.2012) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Beschluss vom 11.02.2011 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  4. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 08.08.2012 (rk 13.08.2012) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Beschluss vom 11.02.2011 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  5. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 28.04.2014 (rk 02.05.2014) wegen des Vergehens der Körperverletzung in vier Tatangriffen nach § 83 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und dem BF die Weisung erteilt wurde, die psychotherapeutische Behandlung bei der Männerberatung fortzusetzen, allenfalls auf wöchentliche Behandlungen auszudehnen und dem Gericht darüber vierteljährlich Bestätigung vorzulegen;
  6. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 28.04.2014 (rk 02.05.2014) wegen des Vergehens der Körperverletzung in vier Tatangriffen nach Paragraph 83, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich acht Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und dem BF die Weisung erteilt wurde, die psychotherapeutische Behandlung bei der Männerberatung fortzusetzen, allenfalls auf wöchentliche Behandlungen auszudehnen und dem Gericht darüber vierteljährlich Bestätigung vorzulegen;
  7. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.04.2016 (rk 18.04.2016) wegen des Vergehens des Gebrauchs einer gefälschten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen, die Probezeit aus der Verurteilung vom 28.04.2014 jedoch auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  8. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.04.2016 (rk 18.04.2016) wegen des Vergehens des Gebrauchs einer gefälschten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ihm diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen, die Probezeit aus der Verurteilung vom 28.04.2014 jedoch auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
  9. mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.09.2016 bzw. mit Urteil eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 16.12.2016 wegen der Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Tatangriffen nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung in drei Tatangriffen nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 269 Abs. 1 StGB erster Strafsatz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten;
  10. mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.09.2016 bzw. mit Urteil eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 16.12.2016 wegen der Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt in drei Tatangriffen nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung in drei Tatangriffen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB erster Strafsatz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten;
  11. mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.07.2019 (rk 05.07.2019) wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei die Probezeit aus der Verurteilung vom 14.04.2016 auf fünf Jahre verlängert wurde;
  12. mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.07.2019 (rk 05.07.2019) wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsagewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei die Probezeit aus der Verurteilung vom 14.04.2016 auf fünf Jahre verlängert wurde;
  13. mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.06.2020 (rk 03.06.2020) wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch oder Waffen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten;
  14. mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.06.2020 (rk 03.06.2020) wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch oder Waffen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten;
  15. mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.10.2022 bzw. mit Urteil eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 25.01.2023 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
  16. mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.10.2022 bzw. mit Urteil eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht vom 25.01.2023 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Im Rahmen der Verurteilung vom 28.04.2008 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das volle Geständnis des BF, sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie die teilweise Sicherstellung von Diebesgut gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zahlreichen Wiederholungen der Diebstähle, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgingen, wobei die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB deutlich überschritten worden war, sowie der angerichtete hohe Sachschaden.Im Rahmen der Verurteilung vom 28.04.2008 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das volle Geständnis des BF, sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie die teilweise Sicherstellung von Diebesgut gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zahlreichen Wiederholungen der Diebstähle, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgingen, wobei die Qualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB deutlich überschritten worden war, sowie der angerichtete hohe Sachschaden. Im Rahmen der Verurteilung vom 30.07.2009 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das teilweise Geständnis des BF sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von vier verschiedenen Delikten, die Wiederholung der unbefugten Inbetriebnahme und die einschlägige Vorstrafe. Im Rahmen der Verurteilung vom 24.09.2009 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das nahezu gänzliche Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Delikten, eine empfindliche Vorstrafe, die Begehung dieser Taten trotz eines anhängigen Verfahrens und die zusätzliche Qualifikation. Im Rahmen der Verurteilung vom 20.01.2012 bzw. vom 30.07.2012 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis des BF sowie die Schadensgutmachung gewertet; als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie die mögliche Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 StGB.Im Rahmen der Verurteilung vom 20.01.2012 bzw. vom 30.07.2012 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das Geständnis des BF sowie die Schadensgutmachung gewertet; als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie die mögliche Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, StGB. Im Rahmen der Verurteilung vom 08.08.2012 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das Alter des BF unter 21 Jahren gewertet; als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen. Im Rahmen der Verurteilung vom 28.04.2014 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis zu allen Fakten und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammenkommen mehrerer Straftaten, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall. Im Rahmen der Verurteilung vom 20.01.2012 bzw. vom 30.07.2012 wurde bei der Strafbemessung als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; als erschwerend hingegen, das Zusammentreffen von insgesamt drei Vergehen, der sofortige Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen. Im Rahmen der Verurteilung vom 02.07.2019 wurde bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass es beim Versuch geblieben, war; als erschwerend hingegen die Tatbegehung bei einschlägigen Vorstrafen während zweier Probezeiten. Im Rahmen der Verurteilung vom 28.10.2022 bzw. vom 25.01.2023 wurde bei der Strafbemessung als mildernd gewertet, dass der BF durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und den Schaden wiedergutgemacht hatte; als erschwerend hingegen, dass er bereits achtmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden war sowie die Tatbegehung während des Strafvollzuges. Zum sonstigen (verwaltungsstrafrechtlich) relevanten Fehlverhalten des BF: Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 18.03.2019 (rk 06.04.2019) (GZ: VStV/919300468038/2019) wurde über den BF

§ 82Abs.

1 SPG sowie

§ 1Abs.

1 Z 2 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00 verhängt, weil er am 10.03.2019 einen Polizisten während einer Amtshandlung mit einem Kleidungsstück beworfen, laut angeschrien, mit der Faust gegen den Lift geschlagen und mehrmals aggressiv mit den Armen gestikuliert hatte.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 18.03.2019 (rk 06.04.2019) (GZ: VStV/919300468038/2019) wurde über den BF

Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00 verhängt, weil er am 10.03.2019 einen Polizisten während einer Amtshandlung mit einem Kleidungsstück beworfen, laut angeschrien, mit der Faust gegen den Lift geschlagen und mehrmals aggressiv mit den Armen gestikuliert hatte. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 30.01.2020 (rk 07.07.2020) (GZ: VStV/919301692976/2019) wurde über den BF

§ 99Abs. 2d St

VO, § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 134 Abs. 3d KFG, § 37 Abs. 1 FSG iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG, § 134 Abs. 1 KFG und § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 6.668,00 verhängt, weil er am 25.09.2019 als Lenker eines KraftfahrzeugesMit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 30.01.2020 (rk 07.07.2020) (GZ: VStV/919301692976/2019) wurde über den BF

Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG, Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG und Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 6.668,00 verhängt, weil er am 25.09.2019 als Lenker eines Kraftfahrzeuges

  1. die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten hatte;
  2. die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hatte, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;
  3. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet und die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert hatte, obwohl ihm eine solche angeboten worden war;
  4. das (im Straferkenntnis) angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war, weil ihm diese mit Bescheid der LPD XXXX vom 20.09.2019 entzogen worden war;
  5. das (im Straferkenntnis) angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war, weil ihm diese mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 20.09.2019 entzogen worden war;
  6. keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mitgeführt hatte;
  7. keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt hatte;
  8. kein geeignetes Verbandszeug mitgeführt hatte;
  9. sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hatte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD XXXX tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass der sich zum (im Straferkenntnis) angeführten Zeitpunkt am (im Straferkenntnis) angeführten Ort das (im Straferkenntnis) angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.
  10. sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hatte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD römisch 40 tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass der sich zum (im Straferkenntnis) angeführten Zeitpunkt am (im Straferkenntnis) angeführten Ort das (im Straferkenntnis) angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Bei der Strafbemessung wurde (unter anderem) berücksichtigt, dass der BF bereits über 29 (!) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen verfügt hatte. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 11.05.2020 (rk 13.06.2020) wurde über den BF

§ 99Abs. 2 lit. a St

VO und § 37 Abs. 1 iVm §37 Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 5.258,00 verhängt, weil er am 05.09.2019 als Lenker eines KraftfahrzeugesMit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 11.05.2020 (rk 13.06.2020) wurde über den BF

Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit §37 Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 5.258,00 verhängt, weil er am 05.09.2019 als Lenker eines Kraftfahrzeuges

  1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hatte, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hatte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen sowie weiters das Kennzeichen vom Fahrzeug entfernt hatte;
  2. mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen hatte, der verletzten Person Hilfe zu leisten, obwohl bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt worden waren und er dazu fähig gewesen wäre, selbst Hilfe zu leisten;
  3. mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt hatte;
  4. das (im Straferkenntnis) angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war. Zudem kam es im Jahr 2017 zu einer Wegweisung des BF aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im März 2004, im Alter von 12 Jahren, in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge besuchte er eine Hauptschule, die er jedoch negativ abschloss. Nach der Hauptschule besuchte der BF einen Kurs des Arbeitsmarktservice (AMS) sowie einen Kurs auf einer XXXX ( XXXX ) und begann 2009 zunächst eine Bäckerlehre, die er jedoch ohne Abschluss nach zwei Jahren wieder beendete, um in der Folge eine Tischlerlehre zu beginnen, die er jedoch ebenfalls nicht abschloss. Anschließend arbeitete er kurzfristig als Gerüstbauer, bevor er sich zirka ein Jahr lang als Pizzakoch im Unternehmen, bei dem auch sein Vater beschäftigt war, versuchte. Nach der Hauptschule besuchte der BF einen Kurs des Arbeitsmarktservice (AMS) sowie einen Kurs auf einer römisch 40 ( römisch 40 ) und begann 2009 zunächst eine Bäckerlehre, die er jedoch ohne Abschluss nach zwei Jahren wieder beendete, um in der Folge eine Tischlerlehre zu beginnen, die er jedoch ebenfalls nicht abschloss. Anschließend arbeitete er kurzfristig als Gerüstbauer, bevor er sich zirka ein Jahr lang als Pizzakoch im Unternehmen, bei dem auch sein Vater beschäftigt war, versuchte. Von 2012 bis 2014 arbeitete der BF als Pizzakoch in einer Pizzeria in XXXX , wo er 2013 auch seine jetzige Lebensgefährtin kennenlernte, die er 2014 nach traditionell islamischem Ritus ehelichte. 2016 und 2019 kamen die Kinder des BF zur Welt.Von 2012 bis 2014 arbeitete der BF als Pizzakoch in einer Pizzeria in römisch 40 , wo er 2013 auch seine jetzige Lebensgefährtin kennenlernte, die er 2014 nach traditionell islamischem Ritus ehelichte. 2016 und 2019 kamen die Kinder des BF zur Welt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Kinder des BF sind österreichische Staatsangehörige. Die Lebensgefährtin des BF ist diplomierte Krankenschwester und arbeitet derzeit in einem medizinischen Labor. Die Tochter des BF wird ab Herbst die erste Klasse einer Volksschule besuchen, sein Sohn geht in Österreich in den Kindergarten. Der BF entwickelte bereits seit dem Jahr 2018 eine Drogenabhängigkeit und befindet sich seit 2020 in einem Drogenersatzprogramm. Von November 2013 bis Mai 2016 sowie von November 2017 bis November 2018 befand sich der BF in XXXX Behandlung. Dass der BF – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von ihm behauptet – auch an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen hat, konnte hingegen nicht festgestellt werden.Der BF entwickelte bereits seit dem Jahr 2018 eine Drogenabhängigkeit und befindet sich seit 2020 in einem Drogenersatzprogramm. Von November 2013 bis Mai 2016 sowie von November 2017 bis November 2018 befand sich der BF in römisch 40 Behandlung. Dass der BF – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von ihm behauptet – auch an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen hat, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Von 29.11.2007 bis 04.12.2007, von 30.07.2009 bis 22.04.2011, von 08.06.2012 bis 06.07.2012, von 20.08.2014 bis 20.10.2014, von 22.04.2016 bis 23.06.2016, von 23.08.2016 bis 23.02.2017 sowie von 30.09.2019 bis 30.01.2020 befand sich der BF in (Straf-)Haft. Auch derzeit (seit 05.03.2020 durchgehend) befindet sich der BF wieder im Strafvollzug, wo er täglich von acht bis zwölf Uhr Drucksorten erstellt. In der Haft wurde bzw. wird der BF zirka ein- bis zweimal monatlich von seiner Lebensgefährtin sowie von seinen Kindern besucht. Mit seiner Lebensgefährtin steht er darüber hinaus wöchentlich in telefonischem Kontakt. Auch sein jüngerer Bruder hat den BF bereits in Haft besucht. Nach seiner Entlassung plant der BF, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern (in der Genossenschaftswohnung seiner Lebensgefährtin) zu leben und im selben Unternehmen (Lebensmittelhandel) zu arbeiten, bei dem auch sein Bruder beschäftigt ist. Neben der Kernfamilie des BF leben auch noch der Vater des BF, seine vier Brüder und seine Schwester, ein Onkel sowie mehrere Nichten und Neffen des BF in Österreich. Zu seinen Angehörigen hat der BF regelmäßigen Kontakt. Darüber hinaus hat der BF noch Angehörige in Kasachstan, in Belgien und in Frankreich. In seinem Herkunftsstaat hat der BF keine Angehörigen mehr. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF war in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation zu keinem Zeitpunkt einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wäre dies auch nicht im Falle seiner Rückkehr. Insbesondere droht dem BF weder eine Verfolgung aufgrund von Sippenhaftung, noch die zwangsweise Teilnahme am völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine, oder die Gefahr, aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen (pazifistischen) politischen Gesinnung vom tschetschenischen oder russischen Regime verfolgt zu werden. Auch der Vater des BF unterliegt zum Entscheidungszeitpunkt in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung mehr. Darüber hinaus wäre der BF in seinem Herkunftsstaat auch keiner sonstigen, wie immer gearteten allgemeinen oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Der BF liefe auch nicht Gefahr, im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Version 10, 09.11.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert): „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  5. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  6. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  7. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im St

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