RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlW117 2258347-6 Spruch, W117 2258347-6/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) am 04.08.2022 dabei betreten wurde, wie er von Italien kommend mit einem internationalen Reisezug nach Österreich einzureisen versuchte, ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme über ihn und seine Überstellung an das Polizeianhaltezentrum Innsbruck an.Nachdem der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) am 04.08.2022 dabei betreten wurde, wie er von Italien kommend mit einem internationalen Reisezug nach Österreich einzureisen versuchte, ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme über ihn und seine Überstellung an das Polizeianhaltezentrum Innsbruck an. Mit Mandatsbescheid vom 05.08.2022, ordnete das BFA die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Die gegen diesen Mandatsbescheid im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in der am 22.08.2022 zu GZ: L510 2258347-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt II.).Die gegen diesen Mandatsbescheid im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in der am 22.08.2022 zu GZ: L510 2258347-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Rahmen weiterer zu GZ: G306 2258347-2 am 01.12.2022 und zu GZ: G303 2258347-3 am 29.12.2022 durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlungen stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Im Rahmen der nächsten amtswegigen Überprüfung der über den BF angeordneten Schubhaft wurde am 25.01.2023 eine mündliche Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und mit schriftlich verfasstem Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ: G305 2258347-4/9E, seitens des BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG) die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Im Rahmen der nächsten amtswegigen Überprüfung der über den BF angeordneten Schubhaft wurde am 25.01.2023 eine mündliche Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und mit schriftlich verfasstem Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ: G305 2258347-4/9E, seitens des BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.02.2023, GZ: G314 2258347-5/9Z, wurde wiederum seitens des BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG) die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.02.2023, GZ: G314 2258347-5/9Z, wurde wiederum seitens des BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Mit Schreiben vom 15.03.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Akten neuerlich gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie die weitere Anhaltung beantragte.Mit Schreiben vom 15.03.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Akten neuerlich gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor, gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie die weitere Anhaltung beantragte. In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör gewährt; seine auch schon in vorhergehenden verfahrensabschnitte eingeschrittene Rechtsvertretung versuchte, mit schon in den vorhergehenden Überprüfungsverhandlungen behandelten und geklärten Fragen die Unmöglichkeit der Schubhaftverwirklichung aufzuzeigen – Näheres siehe Beweiswürdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiärer Schutzberechtigter. Er ist gesund und haftfähig. Er wurde am 04.08.2022 in einem Reisezug, vom Brenner (Italien) kommend, einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen und ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom 05.08.2022 die Schubhaft über den BF an. Seither befindet er sich im Stande der Schubhaft. Bereits vor dem 04.08.2022 ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am 26.05.2022 vor Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.Bereits vor dem 04.08.2022 ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am 26.05.2022 vor Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Nachdem er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag untergetaucht war, wurde er am 09.06.2022 von dem ihm zugewiesenen Asylquartier amtlich abgemeldet [ZMR-Abfrage vom 20.01.2023]. Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF Österreich nach Italien. Nach seinen Angaben will der BF, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten zu haben, bevor er 04.08.2022 mit der Bahn nach Österreich zurückkehrte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 4 oben]. Mit Bescheid vom 21.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1309054806/221695853, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vom 26.05.2022 gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Diese unbekämpft gebliebene, am 20.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Entscheidung verband die Behörde mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Mit Bescheid vom 21.06.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1309054806/221695853, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vom 26.05.2022 gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Diese unbekämpft gebliebene, am 20.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Entscheidung verband die Behörde mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Am 29.08.2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gerichteten Folgeantrag.Am 29.08.2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gerichteten Folgeantrag. Im Aktenvermerk (§ 76 Abs. 6 FPG) vom 30.08,2022 hielt die Verwaltungsbehörde die Gründe fest, welche dafür sprachen, dass der BF den Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht stellte, zumal er keine glaubhafte wie auch immer geartete persönliche Bedrohung oder Verfolgung geltend machte. Daher wurde die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrechterhalten.Im Aktenvermerk (Paragraph 76, Absatz 6, FPG) vom 30.08,2022 hielt die Verwaltungsbehörde die Gründe fest, welche dafür sprachen, dass der BF den Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht stellte, zumal er keine glaubhafte wie auch immer geartete persönliche Bedrohung oder Verfolgung geltend machte. Daher wurde die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 03,10.2022, IFA-Zi.: 1309054806/222707248 (zugestellt am 04.10.2022), wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und gemäß § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Mit Bescheid vom 03,10.2022, IFA-Zi.: 1309054806/222707248 (zugestellt am 04.10.2022), wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid innert offener Frist erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl.: I319 2260938-1/3E, als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt VII die Wortfolgte „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“.Die gegen diesen Bescheid innert offener Frist erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl.: I319 2260938-1/3E, als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt römisch sieben die Wortfolgte „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“. Der BF ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Ägypten zurückzukehren und hat aus dem Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ist er aus dem Bundesgebiet nicht ausgereist. Er ist dazu auch nicht bereit. Vielmehr hatte er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 angegeben, in Österreich bleiben, sich hier „integrieren“ zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 Mitte und S. 7 unten]. Zuletzt hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 ausdrücklich erklärt, nicht bereit zu sein Österreich zu verlassen, indem er angab: „Ich habe auch vor einen weiteren Asylantrag zu stellen. Ich möchte auch eine Duldung beantragen um die Sprache zu erlernen. (…)Ich habe vor hier zu leben und hier zu studieren.“ Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er verfügt weder über Ersparnisse noch über sonstiges Vermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde. Er ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus verfügt er über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 4f]. Am 10.08.2022 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der ägyptischen Botschaft ein. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde am 02.09.2022 2022 bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. Nach mehrfachen Urgenzen bei der Botschaft von Ägypten wurde der Beschwerdeführer am Freitag, dem 10.03.2023,10:00 Uhr, der ägyptischen Botschaft zwecks Identifizierung vorgeführt. Per E-Mail vom 10.03.2023,15:42 Uhr, wurde nach erfolgter Vorführung vonseiten der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer während des Interviews gesprochenen Akzentes und der Vorlage einer Reisepasskopie, die ägyptische Delegation davon ausgehe, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könne. Seitens der Behörde von Ägypten werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt und finden Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF in regelmäßigen Abständen statt und ist eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich [BehV in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 7f]. Die hohe Mobilität des Beschwerdeführers, wie er etwa nach Österreich gelangte, sowie seine bereits gezeigte Bereitschaft zum Untertauchen sowie seine absolute Nichtbereitschaft zur Rückkehr und sogar Ankündigung eines weiteren Asylantrages zeigen eine erhebliche Fluchtgefahr auf, die einer gelinden Maßnahme (Wohnsitzauflage mit permanenter Meldeprüfung; Zuweisung einer Unterkunft) entgegenstehen. Der BF verfügt auch selbst über keine zuverlässige Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht in den verschiedensten mündlichen Verhandlungen – die letzte nicht einmal vor vier Wochen (am 22.02.2022)! – und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme, die der Beschwerdeführer nicht durch seine von der Rechtsvertretung in deren Stellungnahme (zur Stellungnahme) wieder aufgeworfene Fragen zu entkräften vermochte: Die Frage nach dem aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens bedarf insofern keiner weiteren Erörterung, als die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage ja offenlegte, dass der Beschwerdeführer vor wenigen Tagen, nämlich am 10.03.2022 der ägyptischen Botschaft vorgeführt wurde; gerade im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Befragung, wonach auch schon der Botschaft offensichtlich aufgrund der Sprachfärbung des Beschwerdeführers dessen ägyptische Staatsangehörigkeit anzunehmen scheint und nun nur noch die Überprüfung der Kopie des gültigen Reisepasses aussteht, ist mit der Verwirklichung des Schubhaftzweckes gerade im gegenständlichen Fall in absehbarer Zeit – jedenfalls im Rahmen der zulässigen Schubhafthöchstdauer – zu rechnen. Könnte man hier also bereits abbrechen, weil es ja um die Verwirklichung des Schubhaftzweckes im Einzelfall geht und allgemeine, vergangenheitsbezogenen und vor allem in die Zeit der Pandemie fallende Hindernisse keine Rolle spielen, so sei aber auch dazu ausgeführt: Wenn die Rechtsvertretung Darlegung der Zahlen aus den Jahren 2019 – 2022 ersucht, so erscheint das Jahr 2019 – das Jahr vor der Pandemie – schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes irrelevant, und 2020 bis 2022 war, wie schon angemerkt, durch die Covid-Pandemie mit ihren Lockdowns und ihren massiven Reisehindernissen gekennzeichnet. In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit im Jahre 2023 aber hatte der Behördenvertreter in der vor kurzem durchgeführten Verhandlung am 22.03.2022 in Anwesenheit der als Rechtsvertretung eingeschrittenen BBU ausdrücklich angeführt, dass „es am 18.01.2023 eine unbegleitete Einzelabschiebung nach Ägypten gegeben hat“ – weitere Fragen in diesem Zusammenhang wurde damals von der BBU nicht gestellt. In dieser Verhandlung hatte der Behördenvertreter auch bereits vorgebracht, dass „grundsätzlich regelmäßig Vorführtermine stattfinden“, was dann seine Bestätigung in der tatsächlichen Vorführung am 10.03.2023 fand. Bereits in der Verhandlung am 25.01.2023 hatte der Behördenvertreter in Anwesenheit der BBU aufgezeigt, dass sich das HRZ-Verfahren insbesondere „durch unklare Angaben bzgl. seines Reisepasses“ verzögere. Auch hatte der Behördenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei stehe, sich selbst an die Botschaft zu wenden, um an seiner raschen Rückkehr in den Herkunftsstaat mitzuwirken – stattdessen aber kündigte der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung gar an: „Ich habe auch vor einen weiteren Asylantrag zu stellen. Ich möchte auch eine Duldung beantragen um die Sprache zu erlernen. (…)Ich habe vor hier zu leben und hier zu studieren.“ In der Verhandlung vom 29.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer ebenso durch die BBU GmbH vertreten war, hatte der Behördenvertreter hinsichtlich des Pandemiejahres 2022 ausgeführt, dass sogar „im Jahr 2022 5 HRZ, zuletzt im November, ausgestellt wurden“. In diesem Sinne kann auch kein Widerspruch in den Angaben des Behördenvertreters zur Verhandlung vom 01.12.2022 gesehen werden, in der er acht durchgeführte Abschiebungen aus dem Jahre 2022 darlegte, weil, wie bereits mehrere Verfahren vor dem zuständigen Einzelrichter ergaben, die Ausstellung von HRZ in dem einen Jahr nicht zwingend mit der tatsächlichen Rückführung im selben Jahr korrespondieren müssen – ein etwa im November 2022 ausgestelltes HRZ kann durchaus erst im Folgejahr realisiert werden. Auch und gerade dieser Umstand spricht schon ganz allgemein für die Rückführbarkeit im gegenständlichen Fall, hier umso mehr im Hinblick auf die Kopie des gültigen (!) ägyptischen Reisepasses und eines aus der Sicht der Behörde auch erfolgversprechend verlaufenden Vorführung am 10.03.2023, nach welcher die endgültige Identifizierung durch ägyptische Behörden mehr als wahrscheinlich scheint. Und (schon) in der Verhandlung vom 01.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer wiederum von der BBU GmbH vertreten wurde, hatte der Behördenvertreter zutreffend den Umstand hervorgehoben, dass im HRZ-Verfahren wegen der Behandlung und Finalisierung des Asylverfahrens nicht weiter gemacht werden konnte. Und hinsichtlich der Frage der allgemeinen Möglichkeit von Rückführungen hatte der Behördenvertreter schon darauf hingewiesen, dass „laut Statistik im Jahre 2022 Ägypten nicht unter den ersten 20 Staaten liegt, in denen Fremde zurückgeschoben werden“, sodass sich auch aus einer niedrigen Anzahl von Rückführungen keine Schlüsse für die Nichtdurchführbarkeit nach Ägypten ziehen lassen – schon gar nicht eben für den vorliegenden Fall. Und im Grunde fortwährend bis zur Verhandlung vom 22.02.2022 betonte eigentlich der Beschwerdeführer seine mangelnde Kooperationsbereitschaft – etwa in der Verhandlung vom 01.12.2022, als er ausdrücklich zu Protokoll gab: „VR an BF: Wären Sie bereit, mit der Behörde zu der ägyptischen Botschaft zu gehen, damit ein Reisedokument ausgestellt wird? Ich meine es wirklich ernst, dass ich dort viele Probleme habe. Ich kann forthin nicht zurückkehren.“ Die bisher zahlreich geführten Verhandlungen und Verfahrensschritte der Behörde ergeben unzweifelhaft das völlige Fehlen an Kooperationsbereitschaft und die massive Verzögerungshaltung – Stichwort: völlig unbegründeter Asylantrag – auf der einen Seite und die realistische Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung auf der anderen Seite. Sohin geht auch das Stellungnahmevorbringen des Beschwerdeführers, die Schubhaftanhaltung als Beugehaft darzustellen, völlig ins Leere. Vor dem Hintergrund einer sich klar darstellenden allgemeinen und im vorliegenden Fall individuell konkreten Durchführbarkeit aufgrund der bis dato vorliegenden und soeben erörterten Parameter spielt es auch keine Rolle, warum ein einzelner Charter-Flug im Jahre 2023 ausfiel – eine Abschiebung im Jahre 2023 fand ja, wie angeführt, statt. Und dass ein Abschiebetermin im aktuellen Fall noch gar nicht angesetzt werden konnte, versteht sich auch von selbst im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand: Aktuell liegt der ball bei den ägyptischen Behörden, welche das Ergebnis des Vorführgespräches und die mit der Kopie des gültigen Reisepasses mitgelieferten Daten auszuwerten haben; erst dann kann von einem Abschiebetermin die Rede sein, sollte nicht der Beschwerdeführer, wie angekündigt, einen neuen Asylantrag stellen. Der Verwaltungsbehörde kommt nun lediglich die Aufgabe zu, weiterhin entsprechend nachhaltig zu urgieren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem schon vormals im Rahmen der bisherigen Überprüfungen unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt. Nochmals ist (auch) hervorzuheben: Die Feststellungen, das der BF keinen Asylgrund hat und den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um die Effektuierung seiner Rückschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensergebnis und aus seinen Angaben, die er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 tätigte. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass er, wie er in der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab auch wieder vorhat, einen weiteren Asylantrag zu stellen; mehr als deutlich kann man wohl seine Rückkehrunwilligkeit nicht zum Ausdruck bringen. Daneben ist auch noch einmal auf die Angaben des BF im Schubhaftüberprüfungsverfahren vom 25.01.2023 zu verweisen, wo er gleichfalls ausführte, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Ägypten zurückkehren wolle. Der BF hat auch selbst angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen [VH-Niederschrift vom 25.01.2023]. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt mehr als hinreichend geklärt anzusehen ist – die letzten vier nicht lange zurückliegenden Verhandlungen zwischen 01.12.2022 und 22.02.2023 hatten ein umfassende Bild in jede zu prüfende Richtung ergeben. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Anhaltung: Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). §22a Abs. 4 bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten wird.Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. §22a Absatz 4, bildet also im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 29.04.2022 in Schubhaft angehalten wird., Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen, die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, GZ: L510 2258347-1, vom 01.12.2022, GZ: G306 2258347-2, vom 29.12.2022, GZ: G303 2258347-3 und vom 26.01.2023, G305 2258347-4, sowie vom 22.02.2023, G314 2258347-5/9Z ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Hinzu kommt, dass der BF schon während des über seinen ersten Asylantrag geführten Verfahrens nachrichtenlos untertauchte und in der Folge nach Italien ausreiste, um sich dort monatelang aufzuhalten, bevor er von Italien kommend über den Brenner mit der Bahn erneut illegal in Österreich eingereist ist. Mit seinem Verhalten hat er einerseits gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der von ihm bereisten Länder zu informieren und sich entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. So hat er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 angegeben, dass er keine Aufenthaltsberechtigung besaß. Dennoch ist er dorthin – ohne Mitnahme eines Reisedokuments bzw. ohne Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung – ausgereist, ohne das in Österreich von ihm anhängig gemachte Asylverfahren abzuwarten. Wenn er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er diesbezüglich einen Fehler gemacht habe, der ihm leidtue, vermochte er damit kein reumütiges Verhalten aufzuzeigen, da allgemein bekannt ist, dass das Reisen in fremde Länder ein gültiges Reisedokument im Original und unter Umständen auch eine Aufenthaltsbewilligung voraussetzt. Hinzu kommt, dass der BF in Anbetracht des rechtskräftig erledigten Asylverfahrens und des ebenfalls rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat mit der Abschiebung seiner Person in den Herkunftsstaat rechnen muss. Er hat in der Vergangenheit, so insbesondere anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor der Polizei und der belangten Behörde und wiederholt in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben, Österreich nach Ägypten nicht verlassen zu wollen. Seinen Rückkehrunwillen unterstrich er zunächst einmal damit, dass er in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 trotz Belehrung durch den vorsitzführenden Richter angab, trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich nicht nach Ägypten verlassen zu „können“ und dass er versuchen wolle, eine Duldung für Österreich zu erwirken, die Sprache erlernen und sich „integrieren“ wolle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 unten]. Und in der letzten Verhandlung am 22.02.2022 kündigte er gar wieder eine neuerliche Asylantragstellung an. Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem bisher gezeigten unkooperativen Verhalten und seiner Bereitschaft, sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen bzw. Flucht zu entziehen, nunmehr der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiterhin erfüllt. Hinzu kommt, wie schon mehrfach angemerkt, dass er sich schon einmal dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem bisher gezeigten unkooperativen Verhalten und seiner Bereitschaft, sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen bzw. Flucht zu entziehen, nunmehr der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiterhin erfüllt. Hinzu kommt, wie schon mehrfach angemerkt, dass er sich schon einmal dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Unter dem Aspekt des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist auszuführen, dass er in Österreich weder über soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch, dass er selbsterhaltungsfähig wäre. Er hat hier zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts legal gearbeitet. Eine Arbeitsbereitschaft hat er von sich aus erst gar nicht bekundet. Vielmehr hat er angegeben, in Österreich eine Duldung erwirken zu wollen, um sich hier zu integrieren. Dafür wolle er (nur) die Sprache erlernen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten und über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft verfügt, sodass insgesamt von einer völligen Mittellosigkeit des sonst eine hohe Mobilitätsbereitschaft aufweisenden BF auszugehen ist.Unter dem Aspekt des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist auszuführen, dass er in Österreich weder über soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch, dass er selbsterhaltungsfähig wäre. Er hat hier zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts legal gearbeitet. Eine Arbeitsbereitschaft hat er von sich aus erst gar nicht bekundet. Vielmehr hat er angegeben, in Österreich eine Duldung erwirken zu wollen, um sich hier zu integrieren. Dafür wolle er (nur) die Sprache erlernen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten und über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft verfügt, sodass insgesamt von einer völligen Mittellosigkeit des sonst eine hohe Mobilitätsbereitschaft aufweisenden BF auszugehen ist. Er ist sich dessen bewusst, dass er Österreich nach Ägypten zu verlassen hat, ist aber eben nicht bereit dazu. Sowohl sein Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei ihm ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und daraus folgend einen entsprechenden Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – insbesondere in Hinblick auf den bereits stattgefundenen Vorführtermin bei der ägyptischen Botschaft – reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist demnach ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist demnach ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial, noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er wird seit dem 05.08.2022 in Schubhaft angehalten. Die nach § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zulässige Dauer der Schubhaft des BF von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Er wird seit dem 05.08.2022 in Schubhaft angehalten. Die nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zulässige Dauer der Schubhaft des BF von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Die Verwaltungsbehörde hat das HRZ-Verfahren gehörig geführt, indem sie mehrfach urgierte und den Beschwerdeführer auch am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft vorführte. Im Zusammenhang mit der Vorlage eines gültigen Reisepasses und der auch schon von der Botschaft geäußerten Wahrnehmung, dass es sich beim Beschwerdeführer schon alleine wegen seines Dialektes um einen ägyptischen Staatsbürger handeln könnte, besteht aus aktueller Sicht die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft. Auch die allgemeinen Sachverhaltsparameter zum Problemkreis der Durchführbarkeit von Rückführungen – zum Beispiel durchgeführte Abschiebungen 2022 und 2023 – sprechen eindeutig für eine Verwirklichung des Schubhaftzweckes Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal aufgrund des unkooperativen und unzuverlässigen, nicht rechtskonformen Vorverhaltens des BF eine erhebliche Gefahr des Untertauchens und damit die Gefahr besteht, sich der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu entziehen. Aber unabhängig vom Bestehen von Fluchtgefahr kommt auch sonst kein gelinderes Mittel in Frage: Wenn etwa in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 vorgebracht wurde, dass bei ihm eine gelindere Maßnahme in Gestalt einer Wohnsitzmeldung mit einer permanenten Meldeverpflichtung möglich wäre, ist dem BF zu entgegnen, dass er in der Verhandlung außer der Nennung des Namens des möglichen Unterkunftsgebers, die von diesem angebotene Unterkunft nicht zu konkretisieren vermochte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 7 Mitte]. Mit seiner Angabe, dass ihm diese Person in der Nähe von sich eine Unterkunft besorgen könnte, an der er allein wohnen könnte, vermochte der BF keine sichere Unterkunft aufzuzeigen, die eine Wohnsitzauflage rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die als Unterkunftgeber genannte Person als unzuverlässig zu betrachten ist, handelt es sich bei ihr um einen Zellengenossen des BF im Polizeianhaltezentrum [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 8 Mitte]. Auch in der Verhandlung vom 22.02.2022 brachte er diesbezüglich nichts substantiiert Neues vor und hielt ihm die zuständige Einzelrichterin zutreffend vor, dass „seine nunmehr geäußerte Absicht, mit Hilfe von Freunden eine Wohnmöglichkeit zu erlangen, nicht glaubhaft ist, zumal er während des ersten Asylverfahrens nicht in dem ihm zugewiesenen Quartier geblieben, sondern untergetaucht und nach Italien ausgereist ist“. Angesichts seines bisherigen Verhaltens ist sohin nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2258347.6.00